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1B_411/2015

Untersuchungshaft,

Bundesgericht · 2015-11-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_411/2015

Verfügung vom 30. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. November 2015 des Obergerichts des

Kantons Aargau, Beschwerdekammer in

Strafsachen, Verfahrensleiterin.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 24. November 2015 gegen die Verfügung der Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. November 2015 betreffend Haftentlassung/Haftverlängerung,

in das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 27. November 2015, worin diese den Rückzug der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG),

dass der Staatsanwaltschaft keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG) und dass keine Parteikosten aufgelaufen und zu liquidieren sind,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi