Strafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 19.11.2015 1B 409/2015 (1B_409/2015) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 19.11.2015 1B 409/2015 (1B_409/2015) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 19.11.2015 1B 409/2015 (1B_409/2015)
Strafverfahren; Rechtsverweigerung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_409/2015 Urteil vom 19. November 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Strafverfahren; Rechtsverweigerung, In Erwägung, dass A.________ gemäss ihren Ausführungen am 22. Februar 2015 Strafanzeige gegen B.________ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland einreichte; dass A.________ bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 10. November 2015 Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Rechtsverweigerung erhob; dass A.________ bereits am 17. November 2015 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhob; dass bei Verfassungsrügen, wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29. Abs. 1 BV), eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen); dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die II. Strafkammer verpflichtet sein sollte, innerhalb einer Woche seit Eingang der Beschwerde die nächsten Prozesshandlungen zu treffen; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. November 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli