opencaselaw.ch

1B 386/2020

Bundesgericht · 2020-07-29 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Sachbeschädigung verfügte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 12. Juni 2020, dieser sei erkennungsdienstlich zu erfassen (inkl. Wangenschleimhautabstrich) und es sei ein DNA-Profil von ihm zu erstellen. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 9. Juli 2020 nicht ein. Es erwog, es fehle an einer rechtsgenüglichen Begründung. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts und fordert die Löschung aller Da ten, die die Kantonspolizei von ihm erfasst habe. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerde erschöpft sich in kaum nachvollziehbaren Ausführungen - die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung sei ein kleines Vergehen, die kantonalen Behörden stellten das "ancien régime" dar, es finde weltweit ein kalter Krieg der Bürgerschaft statt, der Zähringer Geheimbund habe etwa 20 Schlösser von Protagonisten der staatsfeindlichen Organisationen unbrauchbar gemacht, etc. -, aus denen nicht hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bun desrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 29.07.2020 1B 386/2020 (1B_386/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 29.07.2020 1B 386/2020 (1B_386/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 29.07.2020 1B 386/2020 (1B_386/2020)

Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_386/2020 Urteil vom 29. Juli 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. Gegenstand Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juli 2020 (BK 20 251). Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Sachbeschädigung verfügte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 12. Juni 2020, dieser sei erkennungsdienstlich zu erfassen (inkl. Wangenschleimhautabstrich) und es sei ein DNA-Profil von ihm zu erstellen. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 9. Juli 2020 nicht ein. Es erwog, es fehle an einer rechtsgenüglichen Begründung. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts und fordert die Löschung aller Da ten, die die Kantonspolizei von ihm erfasst habe. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerde erschöpft sich in kaum nachvollziehbaren Ausführungen - die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung sei ein kleines Vergehen, die kantonalen Behörden stellten das "ancien régime" dar, es finde weltweit ein kalter Krieg der Bürgerschaft statt, der Zähringer Geheimbund habe etwa 20 Schlösser von Protagonisten der staatsfeindlichen Organisationen unbrauchbar gemacht, etc. -, aus denen nicht hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bun desrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Juli 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi