Strafverfahren | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A.________ erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2020 Beschwerde gegen eine Verfügung vom 29. Juni 2020 betreffend Verfahrensnummer MU1 19 4215/PIP. Die angefochtene Verfügung lag der Beschwerde nicht bei und aus der Eingabe ergab sich nicht, gegen welche Behörde sich die Beschwerde richten sollte. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2020 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 30. Juli 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 07.08.2020 1B 373/2020 (1B_373/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 07.08.2020 1B 373/2020 (1B_373/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 07.08.2020 1B 373/2020 (1B_373/2020)
Strafverfahren | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_373/2020 Urteil vom 7. August 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, Gegenstand Strafverfahren. Erwägungen: 1. A.________ erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2020 Beschwerde gegen eine Verfügung vom 29. Juni 2020 betreffend Verfahrensnummer MU1 19 4215/PIP. Die angefochtene Verfügung lag der Beschwerde nicht bei und aus der Eingabe ergab sich nicht, gegen welche Behörde sich die Beschwerde richten sollte. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2020 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 30. Juli 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. August 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli