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1B_373/2017

Strafverfahren; Überweisungsverfügung,

Bundesgericht · 2017-09-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_373/2017

Urteil vom 5. September 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Überweisungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. August 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das unter der Geschäftsnummer A-2/2017/10018874 verzeichnete Verfahren wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts mit Verfügung vom 30. Juni 2017 an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überwies;

dass A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2017 dagegen Beschwerde erhob;

dass ihm die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich angesichts der unleserlichen Eingabe mit Verfügung vom 26. Juli 2017 eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung ansetzte, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe unbeachtet bleibe;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. August 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat, da innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift einging;

dass A.________ mit Schreiben vom 28. August 2017 (Postaufgabe 31. August 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich führt;

dass sich aus der Eingabe von A.________ nicht ergibt, inwiefern der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli