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1B_342/2019

Strafverfahren; Ausstand,

Bundesgericht · 2019-07-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_342/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Nadja Mühlemann,

c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juni 2019 (UA190015-O/U/BUT).

In Erwägung,

dass die des Betrugs etc. beschuldigte A.________ mit Schreiben vom 29. April 2019 ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Assistenzstaatsanwältin Nadja Mühlemann stellte;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Juni 2019 das Ausstandsgesuch infolge eingetretener Gegenstandslosigkeit abschrieb, da die Assistenzstaatsanwältin Nadja Mühlemann nach einem zwischenzeitlich erfolgten Amtsstellenwechsel für die Strafuntersuchung gegen A.________ nicht mehr zuständig sei;

dass A.________ gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli