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1B_323/2015

Strafverfahren, Sicherheitsleistung,

Bundesgericht · 2015-09-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_323/2015

Urteil vom 29. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren, Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2015 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

In Erwägung,

dass A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 4. September 2015 zur Leistung einer Sicherheit aufforderte, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 StPO);

dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. September 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli