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1B_311/2017

Strafverfahren; Anruferlaubnis,

Bundesgericht · 2017-08-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell, dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_311/2017

Verfügung vom 22. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell.

Gegenstand

Strafverfahren; Anruferlaubnis,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2017 erhoben hat;

dass A.________ mit Schreiben vom 17. August 2017 den "Antrag 1B_311/2017 LEI zurückgezogen" hat;

dass dieses Schreiben nur als Rückzug der Beschwerde vom 19. Juli 2017 verstanden werden kann;

dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell, dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli