Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A.________ führt mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Beschwerde "gegen die Kantonspolizei Zürich wegen Fortsetzung von Nachstellungen über Funk durch pflichtwidrige Untätigkeit oder aktiver Beteiligung und den Verzicht auf eine Weiterverfolgung meiner Strafanzeige von 7. Juni 2022".
E. 2 Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen. So ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Eingabe des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, gegen welchen kantonal letztinstanzlichen Entscheid sich seine Beschwerde überhaupt richten sollte. Da ein nach dem Gesetz anfechtbarer Entscheid nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. mangels eines anfechtbaren Entscheids nicht einzutreten.
E. 3 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 30.01.2023 1B 30/2023 (1B_30/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 30.01.2023 1B 30/2023 (1B_30/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 30.01.2023 1B 30/2023 (1B_30/2023)
Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_30/2023 Urteil vom 30. Januar 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer. Erwägungen: 1. A.________ führt mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Beschwerde "gegen die Kantonspolizei Zürich wegen Fortsetzung von Nachstellungen über Funk durch pflichtwidrige Untätigkeit oder aktiver Beteiligung und den Verzicht auf eine Weiterverfolgung meiner Strafanzeige von 7. Juni 2022". 2. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen. So ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Eingabe des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, gegen welchen kantonal letztinstanzlichen Entscheid sich seine Beschwerde überhaupt richten sollte. Da ein nach dem Gesetz anfechtbarer Entscheid nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. mangels eines anfechtbaren Entscheids nicht einzutreten. 3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Januar 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Pfäffli