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1B_302/2017

Verlängerung der Untersuchungshaft,

Bundesgericht · 2017-07-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Alexander Schawalder schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_302/2017

Urteil vom 19. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Baden,

Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,

dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. Juni 2017 die Untersuchungshaft gegen A.________ um drei Monate bis zum 1. Oktober 2017 verlängerte;

dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die von A.________ gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2017 abwies, da insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt seien;

dass A.________ mit Schreiben vom 15. Juli 2017 (Postaufgabe 17. Juli 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führt;

dass A.________ keine Beschwerdegründe nennt und nicht darlegt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Entscheid der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Alexander Schawalder schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli