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1B_263/2018

Strafverfahren; Kosten,

Bundesgericht · 2018-10-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_263/2018

Urteil vom 24. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell,

Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.

Gegenstand

Strafverfahren; Kosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018

(SW.2018.13, SW.2018.18).

In Erwägung,

dass A.________ am 30. Mai 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiär Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018 erhoben hat;

dass er den ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2018 für das vorliegende Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der zweifach erstreckten Frist bis 10. August 2018 nicht bezahlte, sondern am 13. August 2018 um eine weitere Fristerstreckung sowie um Gewährung von Ratenzahlung ersuchte;

dass ihm mit Verfügung vom 20. August 2018 die Bezahlung des Kostenvorschusses in vier monatlichen Raten à Fr. 500.-- gewährt und entsprechend Frist angesetzt wurde;

dass er dabei unter Verweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, im Falle der Nichtbezahlung einer der Raten innert der gesetzten Frist werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten;

dass er zwar die erste Rate fristgerecht bezahlte, die zweite, bis 10. Oktober 2018 zahlbare Rate jedoch bis heute nicht geleistet hat;

dass somit androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass er bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur