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1B_238/2019

Strafverfahren; Ausstand von Gutachtern,

Bundesgericht · 2019-06-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_238/2019

Verfügung vom 25. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin,

gegen

1. B.________, c/o Universitätsspital Basel,

Spitalstrasse 21 / Petersgraben 4, 4031 Basel Universitätsspital,

2. C.________, c/o Universitätsspital Basel,

Spitalstrasse 21 / Petersgraben 4,

4031 Basel Universitätsspital,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Neue Börse Selnau, Selnaustrasse 32,

Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand von Gutachtern,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2019

(UA180020-O/U/BUT).

Erwägungen:

Mit Beschluss vom 11. April 2019 ist das Obergericht des Kantons Zürich auf das Ausstandsgesuch von A.________ im Untersuchungsverfahren A-10/2013/171100161 gegen zwei Gutachter nicht eingetreten. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 beantragte A.________, diesen Entscheid aufzuheben. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 zog er seine Beschwerde zurück.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi