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1B 180/2016

Bundesgericht · 2016-07-05 · Deutsch CH
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Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde im Verfahren 1B_180/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Juli 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp

Dispositiv
  1. A.________GmbH,
  2. B.________, beide vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Beschwerdeführerinnen, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft. Gegenstand Strafverfahren; Entsiegelung, Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2016 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern. In Erwägung, dass die A.________GmbH sowie die B.________ ihre am 18. Mai 2016 betreffend Strafverfahren (Entsiegelung) erhobene Beschwerde gegen den am 15. April 2016 ergangenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 1. Juli 2015 zurückgezogen haben; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); wird verfügt:
  3. Die Beschwerde im Verfahren 1B_180/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
  5. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 05.07.2016 1B 180/2016 (1B_180/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 05.07.2016 1B 180/2016 (1B_180/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 05.07.2016 1B 180/2016 (1B_180/2016)

Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_180/2016 Verfügung vom 5. Juli 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte

1. A.________GmbH,

2. B.________, beide vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, Beschwerdeführerinnen, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft. Gegenstand Strafverfahren; Entsiegelung, Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2016 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern. In Erwägung, dass die A.________GmbH sowie die B.________ ihre am 18. Mai 2016 betreffend Strafverfahren (Entsiegelung) erhobene Beschwerde gegen den am 15. April 2016 ergangenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 1. Juli 2015 zurückgezogen haben; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_180/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Juli 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp