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1B_153/2018

Strafverfahren, Untersuchungshaft.

Bundesgericht · 2018-03-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_153/2018

Urteil vom 23. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland,

Regionales Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland.

Gegenstand

Strafverfahren, Untersuchungshaft.

In Erwägung,

dass A.________ aus der Untersuchungshaft mit einer in albanischer Sprache abgefassten Eingabe vom 23. Februar 2018 (Postaufgabe 1. März 2018) ans Bundesgericht gelangte;

dass ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 2. März 2018 aufforderte, eine in einer Amtssprache abgefasste Rechtsschrift einzureichen, ansonsten seine Eingabe unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 BGG);

dass A.________ mit Eingabe vom 13. März 2018 (Postaufgabe 19. März 2018) dieser Aufforderung nachkam und sinngemäss um Entlassung aus der Untersuchungshaft ersuchte;

dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt;

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nennt und sich ein solcher auch nicht aus den Beschwerdebeilagen ergibt;

dass sich aus seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 80 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass die genannten Mängel offensichtlich sind, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli