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1B 141/2018

Bundesgericht · 2018-03-16 · Deutsch CH
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Haftentlassung | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen lehnte mit Verfügung vom 9. Februar 2018 das Haftentlassungsgesuch von A.________ und den Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland auf eine Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche ab. Dagegen erhob A.________ persönlich Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2018 abwies.

E. 2 A.________ erhob mit Eingabe vom 12. März 2018 "Rekurs" gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um umgehende Haftentlassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde überhaupt nicht. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Andreas Elsener, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 16.03.2018 1B 141/2018 (1B_141/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 16.03.2018 1B 141/2018 (1B_141/2018) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 16.03.2018 1B 141/2018 (1B_141/2018)

Haftentlassung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_141/2018 Urteil vom 16. März 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. Gegenstand Haftentlassung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2018 (UB180024-O/IMH/BEE). Erwägungen: 1. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Meilen lehnte mit Verfügung vom 9. Februar 2018 das Haftentlassungsgesuch von A.________ und den Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland auf eine Sperrfrist für Haftentlassungsgesuche ab. Dagegen erhob A.________ persönlich Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2018 abwies. 2. A.________ erhob mit Eingabe vom 12. März 2018 "Rekurs" gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um umgehende Haftentlassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde überhaupt nicht. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Andreas Elsener, Zürich, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. März 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli