opencaselaw.ch

1B_140/2021

Strafverfahren; Sicherheitshaft,

Bundesgericht · 2021-04-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 5. März 2021 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts Sicherheitshaft gegen A.________ angeordnet, nachdem es ihn gleichentags zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und deren Vollzug zugunsten einer Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben hatte.

Mit Schreiben vom 18. März 2021 überwies das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht zwei an den Präsidenten bzw. den Präsidenten des Bundesgerichts gerichtete Eingaben von A.________ vom 16. März 2021 zur Behandlung.

Innert der A.________ zur Behebung von Mängeln nach Art. 42 Abs. 2 BGG angesetzten Frist reichte sein Anwalt das Urteil und den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 5. März 2021 ein.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Dispositiv
  1. Mit Beschluss vom 5. März 2021 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts Sicherheitshaft gegen A.________ angeordnet, nachdem es ihn gleichentags zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und deren Vollzug zugunsten einer Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben hatte. Mit Schreiben vom 18. März 2021 überwies das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht zwei an den Präsidenten bzw. den Präsidenten des Bundesgerichts gerichtete Eingaben von A.________ vom 16. März 2021 zur Behandlung. Innert der A.________ zur Behebung von Mängeln nach Art. 42 Abs. 2 BGG angesetzten Frist reichte sein Anwalt das Urteil und den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 5. März 2021 ein. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
  2. Der angefochtene Beschluss unterliegt, wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das angefochtene Urteil ist, was sich ebenfalls bereits aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, mit Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar. Beide Entscheide sind damit nicht letztinstanzlich, weshalb sie nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden können. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_140/2021

Urteil vom 20. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 5. März 2021 (SN.2021.6 und SK.2020.56).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 5. März 2021 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts Sicherheitshaft gegen A.________ angeordnet, nachdem es ihn gleichentags zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und deren Vollzug zugunsten einer Massnahme nach Art. 60 StGB aufgeschoben hatte.

Mit Schreiben vom 18. März 2021 überwies das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht zwei an den Präsidenten bzw. den Präsidenten des Bundesgerichts gerichtete Eingaben von A.________ vom 16. März 2021 zur Behandlung.

Innert der A.________ zur Behebung von Mängeln nach Art. 42 Abs. 2 BGG angesetzten Frist reichte sein Anwalt das Urteil und den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 5. März 2021 ein.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Der angefochtene Beschluss unterliegt, wie sich bereits aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das angefochtene Urteil ist, was sich ebenfalls bereits aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, mit Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar. Beide Entscheide sind damit nicht letztinstanzlich, weshalb sie nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden können.

Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi