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1A.4/2000

des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht.

Bundesgericht · 2000-02-21 · Deutsch CH
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Sachverhalt

gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,

unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens-

bestimmungen festgestellt worden ( Art. 105 Abs. 2 OG ). So-

weit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausle-

gung und Anwendung von selbständigem kantonalen Verfahrens-

recht zu überprüfen ist, richtet sich die Kognition des

Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde

geltenden Grundsätze ( BGE 118 Ib 326 E. 1b S. 329 f. mit

Hinweis), d.h. sie ist auf eine Willkürprüfung beschränkt.

2.-

a) Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde

nicht eingetreten, weil die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss

§ 48 Abs. 1 des basel-landschaftlichen Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember

1993 (VPO) nicht eingehalten worden sei und der Beschwerde-

führer auch keine Restitutionsgründe geltend gemacht habe.

Die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts können sich auf

die in den Akten befindlichen Unterlagen der PTT stützen,

die jedenfalls eine Zustellung

nach dem 15. Oktober 1998

ausschliessen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

er habe das Couvert des ihm zugestellten Regierungsrats-

beschlusses nicht aufgehoben und sei irrtümlich von einem

späteren Zustelldatum ausgegangen, räumt er selbst ein, dass

er die Beschwerdefrist versäumt hat, und zwar aus von ihm

zu vertretenden Gründen.

b) Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, das

Verwaltungsgericht sei durch den Erlass der Verfügungen

vom 8. Dezember 1998 und vom 15. Januar 1999 auf seine

Beschwerde eingetreten; diese Verfügungen seien nicht aufge-

hoben worden und könnten nicht durch nachträglichen Erlass

eines Nichteintretensentscheids ignoriert werden, zumal sie

ihn zur Erstellung und Einreichung einer ausführlichen Be-

schwerdebegründung veranlasst hätten, die mit einem nicht

unerheblichen Aufwand verbunden gewesen sei.

Bei den besagten Verfügungen handelt es sich um

verfahrensleitende Verfügungen, die sich zur Zulässigkeit

der Beschwerde nicht äussern und den Eintretensentscheid

somit nicht präjudizieren. Derartige Verfügungen werden

gemäss § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 VPO von der präsidierenden

Person des Gerichts erlassen, während der Eintretens- oder

Nichteintretensentscheid dem Gericht in seiner ordentlichen

Besetzung vorbehalten ist und von diesem von Amtes wegen

geprüft werden muss (§ 16 Abs. 2 VPO). Schon aus diesem

Grund konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügungen

nicht darauf vertrauen, das Gericht werde auf seine Be-

schwerde eintreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-

führers war die verspätete Beschwerdeerhebung auch nicht

ohne weiteres aus seiner Beschwerdeschrift erkennbar, die

nur das Datum des Regierungsratsentscheids und der Be-

schwerdeerhebung, nicht aber das Datum der Zustellung des

angefochtenen Entscheids enthielt.

c) Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder

das Willkürverbot noch den verfassungsmässigen Anspruch auf

Wahrung von Treu und Glauben ( Art. 9 BV ; Art. 4 aBV ).

3.-

a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, über

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden.

Aufgrund der Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Januar

2000 mussten bis zum heutigen Entscheid alle Vollziehungs-

vorkehrungen unterbleiben, d.h. der Beschwerdeführer durfte

mit dem Vollzug der Abbruchsverfügung zuwarten. Zur Klar-

stellung ist die vom Verwaltungsgericht in Ziff. 2 seines

Dispositivs angesetzte Frist um die Dauer des bundesgericht-

lichen Verfahrens zu verlängern.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Nach Art. 34 Abs. 1 RPG können Entscheide letz-

ter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von

Art. 24 RPG beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde angefochten werden. Diesem Rechtsmittel unterliegen

nicht nur die Verfügungen, mit denen eine Bewilligung nach

Art. 24 RPG erteilt wird, sondern auch jene, die eine solche

Bewilligung verweigern. Ferner sind auch solche Entscheide

mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, welche auf ein

Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht eintre-

ten und damit die Anwendung von Art. 24 RPG ausschliessen

( BGE 120 Ib 42 E. 1a S. 44 mit Hinweisen). Im vorliegenden

Fall trat das Verwaltungsgericht als letzte kantonale In-

stanz auf die Beschwerde nicht ein, mit der die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG beantragt worden

war. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraus-

setzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

b) Nicht einzutreten ist jedoch auf die vom Be-

schwerdeführer in der Sache gestellten Anträge (Beschränkung

der Abbruchverfügung auf die Parkplatzüberdachung; neue

rechtliche Beurteilung der Abbruchverfügung für den angeb-

lich seit dreissig Jahren bestehenden Parkplatz). Das Ver-

fahren war vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Mai

1999 auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhe-

bung beschränkt worden; nur darüber hat das Verwaltungsge-

richt im angefochtenen Urteil entschieden. Nur diese Ein-

tretensfrage ist daher auch Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens vor Bundesgericht.

c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht können die Verletzung von Bundesrecht - ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens -

und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 104

lit. a und b OG ). Hat allerdings - wie im vorliegenden

Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden,

ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt

gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,

unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens-

bestimmungen festgestellt worden ( Art. 105 Abs. 2 OG ). So-

weit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausle-

gung und Anwendung von selbständigem kantonalen Verfahrens-

recht zu überprüfen ist, richtet sich die Kognition des

Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde

geltenden Grundsätze ( BGE 118 Ib 326 E. 1b S. 329 f. mit

Hinweis), d.h. sie ist auf eine Willkürprüfung beschränkt.

E. 2 a) Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde

nicht eingetreten, weil die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss

§ 48 Abs. 1 des basel-landschaftlichen Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember

1993 (VPO) nicht eingehalten worden sei und der Beschwerde-

führer auch keine Restitutionsgründe geltend gemacht habe.

Die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts können sich auf

die in den Akten befindlichen Unterlagen der PTT stützen,

die jedenfalls eine Zustellung

nach dem 15. Oktober 1998

ausschliessen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

er habe das Couvert des ihm zugestellten Regierungsrats-

beschlusses nicht aufgehoben und sei irrtümlich von einem

späteren Zustelldatum ausgegangen, räumt er selbst ein, dass

er die Beschwerdefrist versäumt hat, und zwar aus von ihm

zu vertretenden Gründen.

b) Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, das

Verwaltungsgericht sei durch den Erlass der Verfügungen

vom 8. Dezember 1998 und vom 15. Januar 1999 auf seine

Beschwerde eingetreten; diese Verfügungen seien nicht aufge-

hoben worden und könnten nicht durch nachträglichen Erlass

eines Nichteintretensentscheids ignoriert werden, zumal sie

ihn zur Erstellung und Einreichung einer ausführlichen Be-

schwerdebegründung veranlasst hätten, die mit einem nicht

unerheblichen Aufwand verbunden gewesen sei.

Bei den besagten Verfügungen handelt es sich um

verfahrensleitende Verfügungen, die sich zur Zulässigkeit

der Beschwerde nicht äussern und den Eintretensentscheid

somit nicht präjudizieren. Derartige Verfügungen werden

gemäss § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 VPO von der präsidierenden

Person des Gerichts erlassen, während der Eintretens- oder

Nichteintretensentscheid dem Gericht in seiner ordentlichen

Besetzung vorbehalten ist und von diesem von Amtes wegen

geprüft werden muss (§ 16 Abs. 2 VPO). Schon aus diesem

Grund konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügungen

nicht darauf vertrauen, das Gericht werde auf seine Be-

schwerde eintreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-

führers war die verspätete Beschwerdeerhebung auch nicht

ohne weiteres aus seiner Beschwerdeschrift erkennbar, die

nur das Datum des Regierungsratsentscheids und der Be-

schwerdeerhebung, nicht aber das Datum der Zustellung des

angefochtenen Entscheids enthielt.

c) Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder

das Willkürverbot noch den verfassungsmässigen Anspruch auf

Wahrung von Treu und Glauben ( Art. 9 BV ; Art. 4 aBV ).

E. 3 a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, über

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden.

Aufgrund der Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Januar

2000 mussten bis zum heutigen Entscheid alle Vollziehungs-

vorkehrungen unterbleiben, d.h. der Beschwerdeführer durfte

mit dem Vollzug der Abbruchsverfügung zuwarten. Zur Klar-

stellung ist die vom Verwaltungsgericht in Ziff. 2 seines

Dispositivs angesetzte Frist um die Dauer des bundesgericht-

lichen Verfahrens zu verlängern.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Dispositiv
  1. Mai 2000 abzubrechen und das betroffene Waldareal wieder seinem ursprünglichen Zustand zuzuführen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4.-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 0]

1A.4/2000/mks

I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*********************************

21. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied

der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin

Gerber.

_________

In Sachen

K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde R e i n a c h ,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ,

betreffend

RPG; Ausnahmebewilligung (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

A.-

K.________ reichte am 25. September 1996 beim

Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch zur

Erstellung einer Parkplatz-Überdachung auf der ausserhalb

der Bauzone gelegenen Parzelle Nr. 3850, Spitzenhägliweg,

Reinach, ein. Im Baubewilligungsverfahren wurde festge-

stellt, dass die beabsichtigte Parkplatz-Überdachung bereits

gebaut worden war. Das Bauinspektorat verfügte am 14. Juli

1997, dass die ohne Bewilligung erstellte Parkplatzüber-

dachung, die bituminierte Parkfläche und die Abschlussmauer

vollständig abzubrechen seien und das betroffene Waldareal

wieder dem ursprünglichen Zustand zuzuführen sei. Gegen

diesen Entscheid erhob K.________ zunächst bei der Bau-

rekurskommission Beschwerde, verzichtete aber mit Schreiben

vom 15. September 1997 auf eine Weiterverfolgung des Be-

schwerdeverfahrens.

B.-

Am 3. Dezember 1997 stellte K.________ beim

Bauinspektorat ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach

Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über

die Raumplanung (RPG; SR 700), welche mit Entscheid der

Bau- und Umweltschutzdirektion vom 23. Februar 1998 ver-

weigert wurde. K.________ wurde nochmals verpflichtet, die

ohne Baubewilligung erstellte Parkplatzüberdachung sowie die

bituminierte Parkplatzfläche und die Abschlussmauer bis zum

30. Juni 1998 vollständig abzubrechen und den ursprünglichen

Zustand wieder herzustellen. Der hiergegen eingereichte Re-

kurs wurde am 13. Oktober 1998 vom Regierungsrat des Kantons

Basel-Landschaft abgewiesen.

C.-

Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob

K.________ am 28. Februar 1998 "vorsorglich" Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Er bean-

tragte, das Verfahren sei zu sistieren, um ihm Gelegenheit

zu geben, ein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat zu

stellen und im Anschluss an die Antwort des Regierungsrates

die Beschwerdebegründung nachzureichen.

Am 8. Dezember 1998 lehnte das Verwaltungsgericht

das Sistierungsgesuch ab, weil der Beschwerdeführer noch

immer kein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat einge-

reicht habe; es setzte ihm Frist bis zum 28. Dezember 1998,

um eine verbesserte Beschwerdeeingabe einzureichen, und

verlängerte die Frist für die Einreichung einer Beschwerde-

begründung bis zum 11. Januar 1999.

Mit Schreiben vom 26. Dezember 1998 beantragte der

Beschwerdeführer die Aufhebung der Abbruchverfügung für die

bituminierte Parkplatzfläche und die Verlängerung der Ab-

bruchfrist für die Parkplatzüberdachung; gleichzeitig be-

schwerte er sich über die seines Erachtens ungerechtfer-

tigte, extrem kurze Frist für die Beschwerdeeingabe. Mit

Verfügung vom 15. Januar 1999 wies das Verwaltungsgericht

den Beschwerdeführer darauf hin, dass er für die ausführ-

liche Beschwerde

begründung bis zum 11. Januar 1999 Zeit

gehabt hätte, und verlängerte die Begründungsfrist nochmals

bis zum 15. Februar 1999.

Am 14. April 1999 teilte das Verwaltungsgericht dem

Beschwerdeführer mit, ein Nachforschungsbegehren bei der PTT

habe ergeben, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nicht ein-

gehalten worden sei, so dass auf die Beschwerde voraussicht-

lich nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer

hielt mit Schreiben vom 7. Mai 1999 an seiner Beschwerde

fest. Daraufhin wurde der Fall am 11. Mai 1999 dem Gericht

zur Beurteilung überwiesen und das Verfahren vorläufig auf

die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt.

Am 13. Oktober 1999 trat das Verwaltungsgericht auf die

Beschwerde nicht ein.

D.-

Gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungs-

gerichts, der ihm am 6. Dezember 1999 zugestellt worden war,

erhob K.________ am 5. Januar 2000 Verwaltungsgerichts-

beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene

Urteil sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Frist

zu gewähren, um ein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat

des Kantons Basel-Landschaft einreichen zu können. Zumindest

sei die im angefochtenen Urteil verfügte Abbruchverfügung

dahingehend zu korrigieren, dass nur die offene Parkplatz-

überdachung abzureissen sei und der seit über dreissig

Jahren bestehende Parkplatz bestehen bleiben könne oder

zumindest einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werde.

E.-

Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons

Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Sie verweist in ihrer Vernehmlassung darauf, dass ein Wie-

dererwägungsgesuch an den Regierungsrat gemäss § 40 Abs. 3

des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni

1988 innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederauf-

nahmegrundes hätte gestellt werden müssen und diese gesetz-

liche Frist nicht erstreckt werden könne. Im Übrigen sei der

bestehende Parkplatz im Entscheid des Regierungsrates vom

13. Oktober 1998 sehr wohl einer rechtlichen Beurteilung

unterzogen worden: Der Regierungsrat habe ausführlich dar-

gelegt, dass der Beschwerdeführer weder durch das materielle

Recht noch durch den Vertrauensschutz in dieser Sache ge-

schützt werde. Der Gemeinderat Reinach hat auf eine Vernehm-

lassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht schliesst auf

Beschwerdeabweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Nach Art. 34 Abs. 1 RPG können Entscheide letz-

ter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von

Art. 24 RPG beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde angefochten werden. Diesem Rechtsmittel unterliegen

nicht nur die Verfügungen, mit denen eine Bewilligung nach

Art. 24 RPG erteilt wird, sondern auch jene, die eine solche

Bewilligung verweigern. Ferner sind auch solche Entscheide

mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, welche auf ein

Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht eintre-

ten und damit die Anwendung von Art. 24 RPG ausschliessen

( BGE 120 Ib 42 E. 1a S. 44 mit Hinweisen). Im vorliegenden

Fall trat das Verwaltungsgericht als letzte kantonale In-

stanz auf die Beschwerde nicht ein, mit der die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG beantragt worden

war. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraus-

setzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

b) Nicht einzutreten ist jedoch auf die vom Be-

schwerdeführer in der Sache gestellten Anträge (Beschränkung

der Abbruchverfügung auf die Parkplatzüberdachung; neue

rechtliche Beurteilung der Abbruchverfügung für den angeb-

lich seit dreissig Jahren bestehenden Parkplatz). Das Ver-

fahren war vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Mai

1999 auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhe-

bung beschränkt worden; nur darüber hat das Verwaltungsge-

richt im angefochtenen Urteil entschieden. Nur diese Ein-

tretensfrage ist daher auch Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens vor Bundesgericht.

c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht können die Verletzung von Bundesrecht - ein-

schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens -

und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 104

lit. a und b OG ). Hat allerdings - wie im vorliegenden

Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden,

ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt

gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,

unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens-

bestimmungen festgestellt worden ( Art. 105 Abs. 2 OG ). So-

weit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausle-

gung und Anwendung von selbständigem kantonalen Verfahrens-

recht zu überprüfen ist, richtet sich die Kognition des

Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde

geltenden Grundsätze ( BGE 118 Ib 326 E. 1b S. 329 f. mit

Hinweis), d.h. sie ist auf eine Willkürprüfung beschränkt.

2.-

a) Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde

nicht eingetreten, weil die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss

§ 48 Abs. 1 des basel-landschaftlichen Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember

1993 (VPO) nicht eingehalten worden sei und der Beschwerde-

führer auch keine Restitutionsgründe geltend gemacht habe.

Die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts können sich auf

die in den Akten befindlichen Unterlagen der PTT stützen,

die jedenfalls eine Zustellung

nach dem 15. Oktober 1998

ausschliessen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

er habe das Couvert des ihm zugestellten Regierungsrats-

beschlusses nicht aufgehoben und sei irrtümlich von einem

späteren Zustelldatum ausgegangen, räumt er selbst ein, dass

er die Beschwerdefrist versäumt hat, und zwar aus von ihm

zu vertretenden Gründen.

b) Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, das

Verwaltungsgericht sei durch den Erlass der Verfügungen

vom 8. Dezember 1998 und vom 15. Januar 1999 auf seine

Beschwerde eingetreten; diese Verfügungen seien nicht aufge-

hoben worden und könnten nicht durch nachträglichen Erlass

eines Nichteintretensentscheids ignoriert werden, zumal sie

ihn zur Erstellung und Einreichung einer ausführlichen Be-

schwerdebegründung veranlasst hätten, die mit einem nicht

unerheblichen Aufwand verbunden gewesen sei.

Bei den besagten Verfügungen handelt es sich um

verfahrensleitende Verfügungen, die sich zur Zulässigkeit

der Beschwerde nicht äussern und den Eintretensentscheid

somit nicht präjudizieren. Derartige Verfügungen werden

gemäss § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 VPO von der präsidierenden

Person des Gerichts erlassen, während der Eintretens- oder

Nichteintretensentscheid dem Gericht in seiner ordentlichen

Besetzung vorbehalten ist und von diesem von Amtes wegen

geprüft werden muss (§ 16 Abs. 2 VPO). Schon aus diesem

Grund konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügungen

nicht darauf vertrauen, das Gericht werde auf seine Be-

schwerde eintreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-

führers war die verspätete Beschwerdeerhebung auch nicht

ohne weiteres aus seiner Beschwerdeschrift erkennbar, die

nur das Datum des Regierungsratsentscheids und der Be-

schwerdeerhebung, nicht aber das Datum der Zustellung des

angefochtenen Entscheids enthielt.

c) Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder

das Willkürverbot noch den verfassungsmässigen Anspruch auf

Wahrung von Treu und Glauben ( Art. 9 BV ; Art. 4 aBV ).

3.-

a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, über

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden.

Aufgrund der Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Januar

2000 mussten bis zum heutigen Entscheid alle Vollziehungs-

vorkehrungen unterbleiben, d.h. der Beschwerdeführer durfte

mit dem Vollzug der Abbruchsverfügung zuwarten. Zur Klar-

stellung ist die vom Verwaltungsgericht in Ziff. 2 seines

Dispositivs angesetzte Frist um die Dauer des bundesgericht-

lichen Verfahrens zu verlängern.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2.-

Der Beschwerdeführer hat den ganzen Parkplatz bis

zum

31. Mai 2000 abzubrechen und das betroffene Waldareal

wieder seinem ursprünglichen Zustand zuzuführen.

3.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

4.-

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Ein-

wohnergemeinde Reinach, dem Regierungsrat und dem Verwal-

tungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mit-

geteilt.

______________

Lausanne, 21. Februar 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Das präsidierende Mitglied:

Die Gerichtsschreiberin: