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1A.101/2006

Lärmsanierung SBB AG, Raum Bärmatte Hindelbank,

Bundesgericht · 2007-12-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1A.101/2006 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr, der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.101/2006

Verfügung vom 18. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aeschlimann, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Alfred Haldimann,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen (SBB AG), Infrastruktur, Netz- und Programmmanagement, Lärm, Schanzenstrasse 5, 3000 Bern 65,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,

Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand

Lärmsanierung SBB AG, Raum Bärmatte Hindelbank,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 24. März 2006.

In Erwägung,

dass Eheleute X.________ mit Eingabe vom 11. Mai 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 24. März 2006 erhoben haben;

dass Eheleute X.________ die erwähnte Beschwerde mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 zurückgezogen haben;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass es sich rechtfertigt, von einer Kostenerhebung abzusehen ( Art. 66 Abs. 2 BGG ),

verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren 1A.101/2006 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr, der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Aeschlimann Scherrer