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12T_4/2025

Bundesgericht · 2026-06-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 A.A.________, dessen Ehefrau B.A.________, deren Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________ aus Aserbaidschan, reichten am 6. Oktober 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Oktober 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Aufgrund einer konkreten Gefahr für A.A.________ ordnete das SEM aber die vorläufige Aufnahme an. Gegen diese Verfügung erhob die Familie A.________ am 29. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

E. 1.2 Am 30. Januar 2024 reichte die Familie A.________ eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache xxx des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. Mit Feststellung vom 15. April 2024 hielt das Bundesgericht fest, dass der Anzeige keine Folge geleistet wird.

E. 1.3 Am 25. November 2025 reichte die Familie A.________ erneut eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein und wiederholt dabei ihre Rügen der langen Verfahrensdauer.

E. 2.1 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG).

E. 2.2 Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen.

E. 3.1 Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1).

E. 3.2 Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht wies jüngst in einer Stellungnahme (12T_4/2023 vom 21. November 2023) darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie bestimme, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt würden. Die Abteilungen IV und V würden zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele festlegen und berücksichtigten dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsylG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle sei auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und werde regelmässig kontrolliert.

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. Januar 2026 das Verfahren abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren hat seit Einreichung der Beschwerde demnach mehr als 4 Jahre gedauert. In der Stellungnahme (12T_3/2025) vom 19. Dezember 2025 weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass noch mehrere pendente Fälle älter als 50 Monate sind. Per Stichtag vom 30. November 2025 sind dies 89 Fälle in der Abteilung V und 55 Fälle in der Abteilung IV.

E. 3.4 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit der Behandlungsstrategie verschiedene Massnahmen ergreift bzw. ergriffen hat, zeigt die sehr grosse Anzahl von sehr lange hängigen Fällen, dass strukturelle Mängel vorhanden sind. Diese liegen unter anderem in der ungenügenden Priorisierung der Altfälle und damit in einer letztlich ungenügenden Behandlungsstrategie sowie der unzureichenden Ressourcensteuerung zum Abbau der Pendenzen. Die Schwere einer solchen Verzögerung bei der Erledigung der Fälle wird durch den Umstand verschärft, dass es sich jeweils um ein Asylverfahren handelt, dessen Ausgang für die Betroffenen von massgeblicher Bedeutung ist und daher ohne Verzögerung geklärt werden sollte. Demnach stellt das Bundesgericht fest, dass strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen.

E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesgericht bis zum 15. Juli 2026 die Strategie bzw. das Pendenzenmanagement (inkl. Zeitplan) für den Abbau der Altfälle aufzuzeigen. Von Interesse sind diesbezüglich die organisatorischen und personellen Massnahmen.

E. 4 Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).

Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:

Dispositiv
  1. Die lange Verfahrensdauer ist auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigenden wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

Verwaltungskommission

CH - 1000 Lausanne 14

Tel. +41 (0) 21 318 91 11

Korrespondenznummer 12T_4/2025

Das Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission

in Sachen administrative Aufsicht über

das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen

betreffend

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

(Aufsichtsanzeige von Familie A.________ vom 25. November 2025)

erwägt:

1.

1.1. A.A.________, dessen Ehefrau B.A.________, deren Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________ aus Aserbaidschan, reichten am 6. Oktober 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Oktober 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Aufgrund einer konkreten Gefahr für A.A.________ ordnete das SEM aber die vorläufige Aufnahme an. Gegen diese Verfügung erhob die Familie A.________ am 29. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Am 30. Januar 2024 reichte die Familie A.________ eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache xxx des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. Mit Feststellung vom 15. April 2024 hielt das Bundesgericht fest, dass der Anzeige keine Folge geleistet wird.

1.3. Am 25. November 2025 reichte die Familie A.________ erneut eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein und wiederholt dabei ihre Rügen der langen Verfahrensdauer.

2.

2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG).

2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen.

3.

3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1).

3.2. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht wies jüngst in einer Stellungnahme (12T_4/2023 vom 21. November 2023) darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie bestimme, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt würden. Die Abteilungen IV und V würden zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele festlegen und berücksichtigten dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsylG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle sei auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und werde regelmässig kontrolliert.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. Januar 2026 das Verfahren abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren hat seit Einreichung der Beschwerde demnach mehr als 4 Jahre gedauert. In der Stellungnahme (12T_3/2025) vom 19. Dezember 2025 weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass noch mehrere pendente Fälle älter als 50 Monate sind. Per Stichtag vom 30. November 2025 sind dies 89 Fälle in der Abteilung V und 55 Fälle in der Abteilung IV.

3.4. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit der Behandlungsstrategie verschiedene Massnahmen ergreift bzw. ergriffen hat, zeigt die sehr grosse Anzahl von sehr lange hängigen Fällen, dass strukturelle Mängel vorhanden sind. Diese liegen unter anderem in der ungenügenden Priorisierung der Altfälle und damit in einer letztlich ungenügenden Behandlungsstrategie sowie der unzureichenden Ressourcensteuerung zum Abbau der Pendenzen. Die Schwere einer solchen Verzögerung bei der Erledigung der Fälle wird durch den Umstand verschärft, dass es sich jeweils um ein Asylverfahren handelt, dessen Ausgang für die Betroffenen von massgeblicher Bedeutung ist und daher ohne Verzögerung geklärt werden sollte. Demnach stellt das Bundesgericht fest, dass strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesgericht bis zum 15. Juli 2026 die Strategie bzw. das Pendenzenmanagement (inkl. Zeitplan) für den Abbau der Altfälle aufzuzeigen. Von Interesse sind diesbezüglich die organisatorischen und personellen Massnahmen.

4.

Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).

Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:

1.

Die lange Verfahrensdauer ist auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigenden wird eine Orientierungskopie zugestellt.

Lausanne, 15. Juni 2026

Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Generalsekretär: Lüscher