Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 A.A.________ und deren Kinder B.A.________ und C.A.________, reichten am 22. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E. 1.2 Am 7. November 2025 reichte A.A.________ und deren Kinder eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache xxx des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügen eine zu lange Verfahrensdauer und fordern das Bundesverwaltungsgericht auf, die strukturellen Organisationsmängel zu beheben und schnellstmöglich einen Entscheid zu fällen.
E. 2.1 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG).
E. 2.2 Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen.
E. 3.1 Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1).
E. 3.2 Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht wies jüngst in einer Stellungnahme (12T_4/2023 vom 21. November 2023) darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie bestimme, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt würden. Die Abteilungen IV und V würden zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele festlegen und berücksichtigten dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsylG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle sei auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und werde regelmässig kontrolliert.
E. 3.3 Das vorliegende Verfahren hat seit Einreichung der Beschwerde mehr als 4,5 Jahre gedauert. In der Stellungnahme (12T_3/2025) vom 19. Dezember 2025 weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass noch mehrere pendente Fälle älter als 50 Monate sind. Per Stichtag vom 30. November 2025 sind dies 89 Fälle in der Abteilung V und 55 Fälle in der Abteilung IV.
E. 3.4 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit der Behandlungsstrategie verschiedene Massnahmen ergreift bzw. ergriffen hat, zeigt die sehr grosse Anzahl von sehr lange hängigen Fällen, dass strukturelle Mängel vorhanden sind. Diese liegen unter anderem in der ungenügenden Priorisierung der Altfälle und damit in einer letztlich ungenügenden Behandlungsstrategie sowie der unzureichenden Ressourcensteuerung zum Abbau der Pendenzen. Die Schwere einer solchen Verzögerung bei der Erledigung der Fälle wird durch den Umstand verschärft, dass es sich jeweils um ein Asylverfahren handelt, dessen Ausgang für die Betroffenen von massgeblicher Bedeutung ist und daher ohne Verzögerung geklärt werden sollte. Demnach stellt das Bundesgericht fest, dass strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen.
E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesgericht bis zum 15. Juli 2026 die Strategie bzw. das Pendenzenmanagement (inkl. Zeitplan) für den Abbau der Altfälle aufzuzeigen. Von Interesse sind diesbezüglich die organisatorischen und personellen Massnahmen.
E. 4 Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).
Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:
Dispositiv
- Die lange Verfahrensdauer ist auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigenden wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
Verwaltungskommission
CH - 1000 Lausanne 14
Tel. +41 (0) 21 318 91 11
Korrespondenznummer 12T_3/2025
Das Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission
in Sachen administrative Aufsicht über
das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen
betreffend
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
(Aufsichtsanzeige von Frau A.A.________ und deren Kinder vom 7. November 2025)
erwägt:
1.
1.1. A.A.________ und deren Kinder B.A.________ und C.A.________, reichten am 22. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.2. Am 7. November 2025 reichte A.A.________ und deren Kinder eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache xxx des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügen eine zu lange Verfahrensdauer und fordern das Bundesverwaltungsgericht auf, die strukturellen Organisationsmängel zu beheben und schnellstmöglich einen Entscheid zu fällen.
2.
2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG).
2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen.
3.
3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1; 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1).
3.2. Im Asyl- und Ausländerwesen ist über eine grosse Anzahl von Fällen zu entscheiden. Die Beschwerdebehörde hat zwangsläufig gewisse Prioritäten zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht wies jüngst in einer Stellungnahme (12T_4/2023 vom 21. November 2023) darauf hin, dass es in einer Behandlungsstrategie bestimme, welche Beschwerdeverfahren prioritär behandelt würden. Die Abteilungen IV und V würden zu Beginn des Jahres ihre Jahresziele festlegen und berücksichtigten dabei einerseits die gesetzlichen Rechtsmittel- und Behandlungsfristen nach Art. 108 und 109 AsylG und andererseits die Behandlungsstrategie des SEM (Art. 109a AsylG). Der Abbau der Altfälle sei auch ein Ziel des Bundesverwaltungsgerichts und werde regelmässig kontrolliert.
3.3. Das vorliegende Verfahren hat seit Einreichung der Beschwerde mehr als 4,5 Jahre gedauert. In der Stellungnahme (12T_3/2025) vom 19. Dezember 2025 weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass noch mehrere pendente Fälle älter als 50 Monate sind. Per Stichtag vom 30. November 2025 sind dies 89 Fälle in der Abteilung V und 55 Fälle in der Abteilung IV.
3.4. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit der Behandlungsstrategie verschiedene Massnahmen ergreift bzw. ergriffen hat, zeigt die sehr grosse Anzahl von sehr lange hängigen Fällen, dass strukturelle Mängel vorhanden sind. Diese liegen unter anderem in der ungenügenden Priorisierung der Altfälle und damit in einer letztlich ungenügenden Behandlungsstrategie sowie der unzureichenden Ressourcensteuerung zum Abbau der Pendenzen. Die Schwere einer solchen Verzögerung bei der Erledigung der Fälle wird durch den Umstand verschärft, dass es sich jeweils um ein Asylverfahren handelt, dessen Ausgang für die Betroffenen von massgeblicher Bedeutung ist und daher ohne Verzögerung geklärt werden sollte. Demnach stellt das Bundesgericht fest, dass strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesgericht bis zum 15. Juli 2026 die Strategie bzw. das Pendenzenmanagement (inkl. Zeitplan) für den Abbau der Altfälle aufzuzeigen. Von Interesse sind diesbezüglich die organisatorischen und personellen Massnahmen.
4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).
Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:
1.
Die lange Verfahrensdauer ist auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigenden wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Lüscher