Regeste Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens bei der Wandelung (Art. 208 OR). Die Billigkeit erfordert den Zuspruch eines kalkulatorischen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt.
Regeste Calcul des profits retirés de la chose par l'acheteur, en cas de résiliation de la vente (art. 208 CO). L'équité veut que l'on accorde au vendeur un intérêt calculé sur les profits retirés de la chose, du moment que le décompte consécutif à la résiliation n'intervient qu'après que l'acheteur a usé de la chose et en a retiré des profits.
Regesto Calcolo degli utili che il compratore ha ricavato dalla cosa, in caso di risoluzione della vendita (art. 208 CO). L'equità esige che sia accordato al venditore un interesse calcolato sugli utili ricavati dalla cosa allorquando il conteggio relativo alla risoluzione abbia luogo solo dopo che il compratore abbia fatto uso della cosa e ne abbia ricavato utili.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 c) Der Experte hat auf dem vom Kläger gezogenen Nutzen einen kalkulatorischen Zins von 5, die Vorinstanz von 6% berücksichtigt. Der Kläger macht geltend, damit sei der Beklagten ein Kapitalertrag zugesprochen worden, der in Art. 208 OR keine Stütze finde. Der Kaufpreis infolge Wandelung ist dem Käufer gemäss Art. 208 OR mit Zins zurückzuerstatten. Dass der Zins nur bei BGE 106 II 221 S. 222 der Rückerstattung des Kaufpreises erwähnt wird, schliesst nicht aus, bei der Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens einen kalkulatorischen Zins einzubeziehen. Wie der Nutzen zu berechnen ist, sagt die gesetzliche Bestimmung nicht. Daraus darf nicht abgeleitet werden, eine Verzinsung des Kapitalbetrages, der dem Gebrauch der Sache entspricht, sei ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Billigkeit den Zuspruch eines solchen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt. Vom Begriff des Nutzens her erscheint die Berücksichtigung eines Zinses geradezu als selbstverständlich. Mit Recht macht die Beklagte geltend, die von den Auftraggebern des Klägers bezahlten Transportkosten hätten nicht nur Gewinn, Amortisation und Betriebsaufwendungen enthalten, sondern auch einen Zins für das im Fahrzeug investierte Kapital, so dass der Kläger ohne Berücksichtigung dieses Zinses bei der Berechnung des Nutzens bereichert wäre.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht (BGE) Band II 1980 BGE 106 II 221 Tribunal fédéral (ATF) Volume II 1980 BGE 106 II 221 Tribunale federale (DTF) Volume II 1980 BGE 106 II 221
Regeste Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens bei der Wandelung (Art. 208 OR). Die Billigkeit erfordert den Zuspruch eines kalkulatorischen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt. Regeste Calcul des profits retirés de la chose par l'acheteur, en cas de résiliation de la vente (art. 208 CO). L'équité veut que l'on accorde au vendeur un intérêt calculé sur les profits retirés de la chose, du moment que le décompte consécutif à la résiliation n'intervient qu'après que l'acheteur a usé de la chose et en a retiré des profits. Regesto Calcolo degli utili che il compratore ha ricavato dalla cosa, in caso di risoluzione della vendita (art. 208 CO). L'equità esige che sia accordato al venditore un interesse calcolato sugli utili ricavati dalla cosa allorquando il conteggio relativo alla risoluzione abbia luogo solo dopo che il compratore abbia fatto uso della cosa e ne abbia ricavato utili.
Urteilskopf 106 II 221
43. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli 1980 i.S. A. gegen Aktiengesellschaft X. (Berufung) Regeste Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens bei der Wandelung ( Art. 208 OR ). Die Billigkeit erfordert den Zuspruch eines kalkulatorischen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt. Erwägungen ab Seite 221 BGE 106 II 221 S. 221 Aus den Erwägungen: 1.
c) Der Experte hat auf dem vom Kläger gezogenen Nutzen einen kalkulatorischen Zins von 5, die Vorinstanz von 6% berücksichtigt. Der Kläger macht geltend, damit sei der Beklagten ein Kapitalertrag zugesprochen worden, der in Art. 208 OR keine Stütze finde. Der Kaufpreis infolge Wandelung ist dem Käufer gemäss Art. 208 OR mit Zins zurückzuerstatten. Dass der Zins nur bei BGE 106 II 221 S. 222 der Rückerstattung des Kaufpreises erwähnt wird, schliesst nicht aus, bei der Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens einen kalkulatorischen Zins einzubeziehen. Wie der Nutzen zu berechnen ist, sagt die gesetzliche Bestimmung nicht. Daraus darf nicht abgeleitet werden, eine Verzinsung des Kapitalbetrages, der dem Gebrauch der Sache entspricht, sei ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Billigkeit den Zuspruch eines solchen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt. Vom Begriff des Nutzens her erscheint die Berücksichtigung eines Zinses geradezu als selbstverständlich. Mit Recht macht die Beklagte geltend, die von den Auftraggebern des Klägers bezahlten Transportkosten hätten nicht nur Gewinn, Amortisation und Betriebsaufwendungen enthalten, sondern auch einen Zins für das im Fahrzeug investierte Kapital, so dass der Kläger ohne Berücksichtigung dieses Zinses bei der Berechnung des Nutzens bereichert wäre.