Regeste Art. 31 Abs. 1 SVG. Aufmerksamkeit. Auch während der täglichen Verkehrsspitzen darf damit gerechnet werden, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten.
Regeste Art. 31 al. 1 LCR. Devoir d'attention. Même aux heures de pointe de la circulation, l'usager est en droit d'attendre que les autres usagers respecteront les règles de la circulation.
Regesto Art. 31 cpv. 1 LCS. Dovere d'attenzione. L'utente della strada può contare anche nelle ore di punta del traffico che gli altri utenti rispettino le regole della circolazione.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht (BGE) Band IV 1977 BGE 103 IV 255 Tribunal fédéral (ATF) Volume IV 1977 BGE 103 IV 255 Tribunale federale (DTF) Volume IV 1977 BGE 103 IV 255
Regeste Art. 31 Abs. 1 SVG. Aufmerksamkeit. Auch während der täglichen Verkehrsspitzen darf damit gerechnet werden, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten. Regeste Art. 31 al. 1 LCR. Devoir d'attention. Même aux heures de pointe de la circulation, l'usager est en droit d'attendre que les autres usagers respecteront les règles de la circulation. Regesto Art. 31 cpv. 1 LCS. Dovere d'attenzione. L'utente della strada può contare anche nelle ore di punta del traffico che gli altri utenti rispettino le regole della circolazione.
Urteilskopf 103 IV 255
70. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1977 i.S. L. gegen Generalprokurator des Kantons Bern Regeste Art. 31 Abs. 1 SVG . Aufmerksamkeit. Auch während der täglichen Verkehrsspitzen darf damit gerechnet werden, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten. Erwägungen ab Seite 255 BGE 103 IV 255 S. 255 Aus den Erwägungen: Der Vorwurf ungenügender Aufmerksamkeit kann auch nicht damit begründet werden, der Unfall habe sich morgens kurz vor Arbeitsbeginn und in der Nähe einer Bushaltestelle zugetragen. Diese Umstände erforderten zwar eine erhöhte Konzentration der Aufmerksamkeit auf die wesentlichen Verkehrsabläufe, nicht aber auf eine Stelle, die ausserhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens lag. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erklärt, bei grösserer Verkehrsdichte müsse vermehrt mit verkehrswidrigem Verhalten von Fussgängern gerechnet werden. Dieses Argument würde zu einer gefährlichen Verunsicherung führen und widerspräche dem Vertrauensgrundsatz des Art. 26 Abs. 1 SVG . Gerade in Stosszeiten muss sich der Verkehrsteilnehmer erst recht darauf verlassen können, dass sich auch die andern verkehrsgerecht verhalten.