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9_I_64

BGE 9 I 64

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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15. Urtheil vom 3. Februar 1883 in Sachen Eberhardt und Enz. A. In einer Strafuntersuchung gegen einen A. Scherrer wegen falschen Zeugnisses meldete sich Jakob Eberhardt, Sticker in Mettlen, welcher in dieser Sache schon vorher als Zeuge abgehört worden war, am 19. Dezember 1881 beim Bezirks¬ amte Weinfelden zur Einvernahme. Ueber diese Einvernahme wurde vom Bezirksamte Weinfelden kein Protokoll aufgenom¬ men, dagegen wurde Jakob Eberhardt auf Grund derselben, da seine nunmehrigen Aussagen mit seinen frühern Depositionen in Widerspruch standen, wegen falschen Zeugnisses in Unter¬ suchungshaft gesetzt. In einem am 20. Dezember 1881 auf sein Verlangen mit ihm aufgenommenen Verhöre, welches gehörig protokollirt ist, widerrief hierauf I. Eberhardt seine Angaben vom 19. Dezember 1881 als unrichtig und gab an, zu densel¬ ben durch den Vorsteher Peter Enz in Reute veranlaßt worden zu sein. Nach Durchführung des Untersuchungsverfahrens wur¬ den hierauf Jakob Eberhard und Peter Enz durch zweitinstanz¬ liches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom

24. Oktober 1882 des wissentlich falschen Zeugnisses und der Anstiftung dazu als schuldig erklärt und gleichzeitig mit dem Adolf Scherrer jeder zu zwei Monaten Gefängniß, zu solidari¬ scher Tragung der Gerichts= und Untersuchungskosten und zu Bezahlung einer Entschädigung von 70 Fr. an den Damnifi¬ katen verurtheilt. Eine gegen dieses Urtheil wegen Verletzung des § 9 Lemma 2 der thurgauischen Staatsverfassung an den Großen Rath des Kantons Thurgau ergriffene Beschwerde wurde vom Großen Rathe am 22. November 1882 abgewiesen. B. Nunmehr ergriffen Jakob Eberhard und Peter Enz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re¬ kursschrift behaupten sie: § 9 Lemma 2 der thurgauischen Kan¬ tonsverfassung bestimme: „Niemand darf verhaftet oder gericht¬ „lich verfolgt werden, als in Kraft des Gesetzes;“ darin liege die verfassungsmäßige Garantie, daß niemand auf andere Weise gerichtlich verfolgt oder verurteilt werden dürfe, als durch ein in jeder Beziehung gesetzmäßiges, dem jeweils bestehenden Straf¬ prozeßrechte entsprechendes Verfahren. Im vorliegenden Falle nun seien die strafprozeßualen Grundsätze der geltenden Gesetz¬ gebung in auffälliger Weise zu Ungunsten der Rekurrenten ver¬ letzt worden. Denn die Verurtheilung der Rekurrenten beziehe sich auf ein von J. Eberhard angeblich am 19. Dezember 1881 abgelegtes falsches Zeugniß. Nun schreibe aber das Gesetz be¬ treffend das bezirksamtliche Voruntersuchungsverfahren in Straf¬ sachen vom 26. November 1867 ganz bestimmt vor, daß über jedes Verhör ein, dem Zeugen vorzulesendes, von ihm zu ge¬ nehmigendes und, mit dem Bezirksamte, zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen sei. Nur wenn dies geschehe, sei der Zeuge für sein Zeugniß strafrechtlich verantwortlich; sofern da¬ gegen das Zeugniß nicht in dieser Form vorliege, so bestehe gar kein Zeugniß, das irgendwelche strafrechtliche Bedeutung hätte. m vorliegenden Falle aber bestehe über das angeblich falsche Zeugniß vom 19. Dezember 1881 gar kein Protokoll; die Re¬

kurrenten seien daher wegen eines rechtlich gar nicht existirenden Zeugnisses verurtheilt worden und es sei somit Art. 9 cit. der thurgauischen Staatsverfassung verletzt, weßhalb auf Aufhebung des Großrathsbeschlusses vom 22. November 1882, respektive des obergerichtlichen Urtheils und des demselben vorangegangenen Verfahrens, beziehungsweise auf Ueberweisung des Straffalles zu neuer Beurtheilung an das thurgauische Obergericht angetragen werde. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau: Die Rekurrenten seien keineswegs etwa ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen, sondern im Gegentheil durch das verfassungsmäßig zuständige Gericht beurtheilt worden; ob das Urtheil dieses Gerichtes materiell richtig sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Uebrigens sei die Beschwerde auch materiell unbegründet, da als Essentiale eines Zeugnisses offenbar nicht das Protokoll, sondern die Aussage selbst erscheine. Der Regierungsrath und das Ober¬ gericht des Kantons Thurgau ihrerseits beziehen sich lediglich auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und die Begrün¬ dung der Entscheidung des Obergerichtes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da von den Rekurrenten behauptet wird, die von ihnen angefochtene Schlußnahme verletze ein ihnen durch die Kantons¬ verfassung gewährleistetes Recht, so ist das Bundesgericht Beurtheilung der Beschwerde nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos ständig.

2. Wenn nun aber § 9, Absatz 2 der Kantonsverfassung den Grundsatz aufstellt, daß Niemand verhaftet oder gerichtlich ver¬ folgt werden dürfe, „als in Kraft der Gesetze, so liegt hierin allerdings die verfassungsmäßige Gewährleistung, daß die Ver¬ haftung und strafrechtliche Verfolgung und Verurtheilung eines Bürgers nicht nach willkürlichem Belieben der Behörden son¬ dern nur auf Grund und in Anwendung eines Gesetzes i. e. eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes erfolgen darf. Da¬ gegen erhebt selbstverständlich die citirte Verfassungsvorschrift nicht, wie die Rekurrenten anzunehmen scheinen, den gesamm¬ ten Inhalt des jeweilen geltenden kantonalen Straf= und Straf¬ prozeßrechtes zu einem Bestandtheile des Verfassungsrechtes, so daß nun die unrichtige Auslegung und Anwendung irgend einer Bestimmung des kantonalen Straf= oder Strafprozeßrechtes zu¬ gleich eine Verfassungsverletzung involviren würde und als solche im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte an¬ gefochten werden könnte; vielmehr steht natürlich die Auslegung und Anwendung der kantonalen Straf= und Strafprozeßgesetzgebung, ungeachtet der fraglichen Verfassungsbestimmung, ausschließlich den kantonalen Behörden zu und ist der erwähnte Verfassungsgrundsatz nur dann verletzt, wenn die Verhaftung oder strafrechtliche Ver¬ folgung eines Bürgers überhaupt gar nicht mehr auf die richtige oder unrichtige Auslegung und Anwendung eines Gesetzes gestützt werden kann, sondern dabei über die im Gesetze vorgesehenen Fälle offenbar hinausgegangen worden ist.

3. Hievon kann aber im vorliegenden Falle gar keine Rede sein. Denn die Rekurrenten sind wegen eines zweifellos vom kantonalen Strafgesetze mit Strafe bedrohten Deliktes, wegen wissentlich falschen Zeugnisses und beziehungsweise Anstiftung dazu, gerichtlich verfolgt und verurtheilt worden. Ob dagegen das Obergericht den Thatbestand dieser Delikte trotz der man¬ gelnden Protokollirung der betreffenden Aussage mit Recht als hergestellt betrachtet habe, hat das Bundesgericht nach dem Aus¬ geführten nicht zu untersuchen. Denn die fragliche Entscheidung enthält jedenfalls durchaus nicht eine willkürliche Ausdehnung des Kreises des strafbaren Unrechtes über die vom Gesetze ge¬ zogenen Grenzen hinaus, sondern beruht auf einer richterlichen Auslegung des Gesetzes, welche gute sachliche Gründe für sich hat, da ja in der kantonalen Gesetzgebung nirgends vorgeschrie¬ ben ist, daß falsches Zeugniß nur dann strafbar sei, wenn bei der Vernehmung des Zeugen alle gesetzlichen Formen beobachtet worden seien und dies auch keineswegs aus allgemeinen straf¬ rechtlichen Grundsätzen von selbst folgt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.