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14. Urteil vom 16. Februar 1883 in Sachen Pfister. A. Gegen Viktor Pfister, Fuhrmann in Tuggen, Kantons Schwyz, war im Kanton Glarus wegen einer auf dortigem Gebiete begangenen Mißhandlung und Körperverletzung Straf¬ untersuchung eingeleitet worden. In dem mit ihm auf Requi¬ sitorial des glarnerischen Kantonalverhöramtes durch das Be¬ zirksamt March aufgenommenen Verhöre erklärte Pfister, indem er gleichzeitig die Anklage bestritt, daß er die Beurtheilung der Sache ohne Vertheidigung den glarnerischen Gerichten überlasse. Als nun aber das Kriminalgericht von Glarus ihn zum Er¬ scheinen vor seinem Forum vorlud, leistete er der daherigen Vorladung zweimal keine Folge; die Standeskommission des Kantons Glarus wandte sich daher mit dem Begehren um per¬ sönliche Stellung des Pfister an den Regierungsrath des Kan¬ tons Schwyz und dieser beschloß wirklich am 9. Dezember 1882, das Bezirksamt March zu beauftragen, den Pfister, unter vor¬ gängiger Kenntnisgabe, dem Kriminalgerichte Glarus auf poli¬ zeilichem Wege in der ihm geeignet scheinenden Form zuführen zu lassen B. Gegen diesen Beschluß ergriff Pfister den Rekurs an das Bundesgericht; er beantragt Aufhebung desselben, weil er gegen §§ 5 und 73 der schwyzerischen Kantonsverfassung verstoße, von welchen der erstere die persönliche Freiheit gewährleiste und der letztere bestimme, daß über Stellungs= und Auslieferungsbegeh¬ ren anderer Kantone das Obergericht entscheide. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Regierungsrath des Kantons Schwyz auf Abweisung dersel¬ ben an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit sich die Beschwerde auf Verletzung der in Art. 5 der Kantonsverfassung gewährleisteten persönlichen Freiheit stützt, ist dieselbe unbegründet. Denn es kann ja keinem Zweifel un¬ terliegen, daß eine zum Zwecke der Auslieferung an einen an¬ dern Kanton oder der Stellung vor ein auswärtiges Gericht angeordnete Inhaftirung eines auswärts wegen einer gesetzlich strafbaren Handlung Verfolgten keineswegs als eine mit der Garantie der persönlichen Freiheit unvereinbare willkürliche Freiheitsentziehung betrachtet werden kann.
2. Dagegen ist der Rekurs wegen Verletzung des Art. 73 der Kantonsverfassung begründet. Denn nach § 73 der Kantons¬ verfassung entscheidet das Kantonsgericht und nicht der Regie¬ rungsrath über Stellungs= und Auslieferungsbegehren von an¬ dern Kantonen oder auswärtigen Staaten und es hat daher der Regierungsrath, indem er über das Stellungsbegehren der glarnerischen Behörde selbst entschied, anstatt dasselbe dem Kantonsgerichte zur Behandlung zuzuweisen, seine Kompetenz überschritten und in die verfassungsmäßigen Kompetenzen des Kantonsgerichtes eingegriffen. Wenn der Regierungsrath meint, daß eine Verweisung der Sache an das Kantonsgericht im vor¬ liegenden Falle deshalb nicht nöthig gewesen sei, weil ja der Rekurrent von vornherein die Kompetenz des glarnerischen Ge¬ richtes anerkannt habe, so ist darauf zu erwidern, daß letzterer Umstand allerdings vielleicht für die zuständige Stelle, das Kantonsgericht, ein Grund sein mag, dem Stellungsbegehren der glarnerischen Behörde ohne weiters zu entsprechen, daß er verfassungs¬ aber 1 Regierungrath nicht dazu berechtigte,d
mäßige Kompetenzausscheidung zwischen der richterlichen und vollziehenden Behörde bei Seite zu setzen und eine verfassungs¬ mäßig unzweifelhaft in die Kompetenz des Kantonsgerichtes fallende Angelegenheit selbst zu entscheiden; übrigens liegt, wie beiläufig bemerkt werden mag, in der Anerkennung der Kompetenz eines Gerichtes noch nicht ohne weiters und unter allen Umständen die Erklärung, sich auch der Auslieferung an dieses Gericht zum Zwecke der Strafuntersuchung oder Straf¬ vollstreckung nicht widersetzen zu wollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird dem¬ nach der angefochtene Beschluß des Regierungsrathes des Kan¬ tons Schwyz aufgehoben.
kurrenten seien daher wegen eines rechtlich gar nicht existirenden Zeugnisses verurtheilt worden und es sei somit Art. 9 cit. der thurgauischen Staatsverfassung verletzt, weßhalb auf Aufhebung des Großrathsbeschlusses vom 22. November 1882, respektive des obergerichtlichen Urtheils und des demselben vorangegangenen Verfahrens, beziehungsweise auf Ueberweisung des Straffalles zu neuer Beurtheilung an das thurgauische Obergericht angetragen werde. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau: Die Rekurrenten seien keineswegs etwa ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen, sondern im Gegentheil durch das verfassungsmäßig zuständige Gericht beurtheilt worden; ob das Urtheil dieses Gerichtes materiell richtig sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Uebrigens sei die Beschwerde auch materiell unbegründet, da als Essentiale eines Zeugnisses offenbar nicht das Protokoll, sondern die Aussage selbst erscheine. Der Regierungsrath und das Ober¬ gericht des Kantons Thurgau ihrerseits beziehen sich lediglich auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und die Begrün¬ dung der Entscheidung des Obergerichtes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da von den Rekurrenten behauptet wird, die von ihnen angefochtene Schlußnahme verletze ein ihnen durch die Kantons¬ verfassung gewährleistetes Recht, so ist das Bundesgericht Beurtheilung der Beschwerde nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos ständig.
2. Wenn nun aber § 9, Absatz 2 der Kantonsverfassung den Grundsatz aufstellt, daß Niemand verhaftet oder gerichtlich ver¬ folgt werden dürfe, „als in Kraft der Gesetze, so liegt hierin allerdings die verfassungsmäßige Gewährleistung, daß die Ver¬ haftung und strafrechtliche Verfolgung und Verurtheilung eines Bürgers nicht nach willkürlichem Belieben der Behörden son¬ dern nur auf Grund und in Anwendung eines Gesetzes i. e. eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes erfolgen darf. Da¬ gegen erhebt selbstverständlich die citirte Verfassungsvorschrift nicht, wie die Rekurrenten anzunehmen scheinen, den gesamm¬ ten Inhalt des jeweilen geltenden kantonalen Straf= und Straf¬ prozeßrechtes zu einem Bestandtheile des Verfassungsrechtes, so daß nun die unrichtige Auslegung und Anwendung irgend einer Bestimmung des kantonalen Straf= oder Strafprozeßrechtes zu¬ gleich eine Verfassungsverletzung involviren würde und als solche im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte an¬ gefochten werden könnte; vielmehr steht natürlich die Auslegung und Anwendung der kantonalen Straf= und Strafprozeßgesetzgebung, ungeachtet der fraglichen Verfassungsbestimmung, ausschließlich den kantonalen Behörden zu und ist der erwähnte Verfassungsgrundsatz nur dann verletzt, wenn die Verhaftung oder strafrechtliche Ver¬ folgung eines Bürgers überhaupt gar nicht mehr auf die richtige oder unrichtige Auslegung und Anwendung eines Gesetzes gestützt werden kann, sondern dabei über die im Gesetze vorgesehenen Fälle offenbar hinausgegangen worden ist.
3. Hievon kann aber im vorliegenden Falle gar keine Rede sein. Denn die Rekurrenten sind wegen eines zweifellos vom kantonalen Strafgesetze mit Strafe bedrohten Deliktes, wegen wissentlich falschen Zeugnisses und beziehungsweise Anstiftung dazu, gerichtlich verfolgt und verurtheilt worden. Ob dagegen das Obergericht den Thatbestand dieser Delikte trotz der man¬ gelnden Protokollirung der betreffenden Aussage mit Recht als hergestellt betrachtet habe, hat das Bundesgericht nach dem Aus¬ geführten nicht zu untersuchen. Denn die fragliche Entscheidung enthält jedenfalls durchaus nicht eine willkürliche Ausdehnung des Kreises des strafbaren Unrechtes über die vom Gesetze ge¬ zogenen Grenzen hinaus, sondern beruht auf einer richterlichen Auslegung des Gesetzes, welche gute sachliche Gründe für sich hat, da ja in der kantonalen Gesetzgebung nirgends vorgeschrie¬ ben ist, daß falsches Zeugniß nur dann strafbar sei, wenn bei der Vernehmung des Zeugen alle gesetzlichen Formen beobachtet worden seien und dies auch keineswegs aus allgemeinen straf¬ rechtlichen Grundsätzen von selbst folgt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.