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9_I_530

BGE 9 I 530

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

83. Urtheil vom 28. Dezember 1883 in Sachen Spörri gegen Spinnerei Niederuster. A. Durch Urtheil vom 30. September 1883 hat das Ober¬ gericht des Kantons Aargau erkannt: „Die Beklagte sei schuldig, dem Kläger eine Entschädigung von 3000 Fr. sammt Zins zu 4% sei 11. Mai 1880 zu bezahlen, sowie ¾ der Kosten beider Instanzen mit 318 Fr. 15 Cts. zu ersetzen.“ B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, Baumwollspinnerei und Zwirnerei Niederuster, die Weiterziehung an das Bundes¬ gericht. In ihrer Rekurserklärung vom 5. November 1883 meldet sie die Anträge an:

1. Es sei die Klage prinzipiell abzuweisen;

2. eventuell die von den kantonalen Instanzen gesprochene Entschädigung von 3000 Fr. sei angemessen zu reduziren und auf höchstens 1000 Fr. zu fixiren;

3. subeventuell das Bundesgericht wolle eine Aktenvervollstän¬ digung im Sinne der antwortlichen Schutzbehauptungen (s. ad B ad 1 der „Antwort“) anordnen. U. K. F. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Be¬ klagten und Rekurrentin unter erneuter Begründung die in seiner Rekurserklärung angemeldeten Anträge unter Kostenfolge aufrecht er verweist auch auf eine Reihe von ihm seit dem vorderrichter¬ lichen Urtheile eingeholter und zu den Akten eingesandter schrift¬ licher Zeugnisse über die Arbeitsfähigkeit des Klägers. Der Kläger ist trotz geschehener gehöriger Ladung weder erschienen noch vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Die Beklagte betreibt im Stroppel, Gemeinde Unter¬ siggenthal, eine Baumwollspinnerei und Zwirnerei; sie fabrizirt nicht nur den Zwirn, sondern läßt auch die zum Aufziehen des¬ selben bestimmten Spuhlen selbst, in einem Nebengebäude, her¬ stellen. Der Kläger Josef Spörri, geb. 1849, welcher den Dreherberuf erlernt hat, war sei 1879 bei der Beklagten mit einem Tagesverdienst von circa 2 Fr. 31 Cts. bis 2 Fr. 40 Cts. angestellt; seine Beschäftigung bestand hauptsächlich darin, das für die Spuhlen bestimmte, hernach in der Dreherei der Be¬ klagten zu verarbeitende, Holz vermittelst einer Fraise zu schnei¬ den. Als er nun am 11. Mai 1880 Nachmittags circa 2 Uhr damit beschäftigt war, ein von ihm von Hand an die Fraise gehaltenes Holzstück zu schneiden, erlitt er, da seine rechte Hand an die Fraise gerieth, eine Verletzung an diesem Glied; in Folge dieser Verletzung mußte er während 62 Tagen im Spital in Königsfelden verpflegt werden und hat er im Fernern einen bleibenden Nachtheil insofern erlitten, als wegen der Verletzung einzelner Sehnen der Daumenfinger der rechten Hand nicht mehr gestreckt und der Zeigfinger nicht mehr gebogen werden kann. Der Vorderrichter stellt im Anschlusse an das von ihm eingeholte ärztliche Gutachten fest, daß zufolge dieser Verletzungen Kläger in seiner Beschäftigung als Landarbeiter insofern ge¬ schädigt sei, als das Erfassen und Festhalten von voluminösen Gegenständen erschwert sein werde, doch werde er die meisten landwirtschaftlichen Geräthe handhaben können. Empfindlichern Nachtheil bringe ihm die Unmöglichkeit, den Zeigfinger zu biegen und den Daumen zu strecken bei seinem Berufe als Dreher; so daß in dieser Beziehung die Arbeits= und Erwerbsfähigkeit noch in etwas höherm Grade reduzirt sei als durch Verlust des Zeigefingers. Daß der Kläger, wie er behauptet, die Beklagte aber bestritten hatte, auch nach seiner Entlassung aus dem Spitale noch während längerer Zeit gänzlich arbeitsunfähig ge¬ wesen sei, hat der Vorderrichter nicht festgestellt. Die Beklagte hat für den Kläger die im Spitale zu Königsfelden erlaufenen Verpflegungskosten mit 126 Fr. bezahlt und demselben eine Unterstützung im Gesammtbetrage von 176 Fr. verabfolgt; da¬ gegen bestritt sie, gegenüber der auf Art. 5 des eidgenössischen Fabrikgesetzes gestützten Klage, mit welcher Kläger eine Entschä¬ digung von 6000 Fr. verlangte, in erster Linie gründsätzlich die Haftpflicht und zwar machte sie geltend: Der Unfall sei nicht durch den Betrieb ihrer Fabrik herbeigeführt worden. Denn die

Handhabung der Fraise, bei welcher derselbe sich ereignet habe, gehöre nicht zum Fabrikbetriebe. Sie betreibe wohl die Spinnerei und Zwirnerei, nicht aber die Schreinerei und Holzschneiderei resp. Sägerei fabrikmäßig; vielmehr beschäftige sie in letzterer Nichtung nur zufällig, außerhalb ihres Fabrikbetriebes und in einem besondern Gebäude, einige Handwerker. Dieser Zweig ihrer Thätigkeit falle also nicht unter das Fabrikgesetz, wie auch vom eidgenössischen Fabrikinspektor Klein seiner Zeit anerkannt worden sei. Uebrigens habe der Kläger seine Verletzung selbst verschuldet, eventuell jedenfalls mitverschuldet. Es sei nach der Natur der Sache gar nicht anders denkbar, als daß Kläger sich eine Unvorsichtigkeit habe zu schulden kommen lassen, sonst hätte er sich, da die Fraise vollkommen gut eingerichtet gewesen sei, gar nicht verletzen können, auch sei Vorschrift und allgemeiner Handwerksbrauch, welcher dem Kläger, als geübtem Handwerker, nicht habe unbekannt sein können und dürfen, daß kleine Holz¬ stücke nicht von Hand, sondern mittelst einer Zange an die Fraise gelegt werden. Kläger habe diese Vorsichtsmaßregel außer Acht gelassen und somit die Verletzung sich selbst zuzuschreiben. Im erstinstanzlichen Beweisurtheile des Bezirksgerichtes Baden waren die letztern auf ein Selbstverschulden des Klägers be¬ züglichen Behauptungen der Beklagten nicht zum Beweise aus¬ gehoben worden. Gegen dieses Beweisurtheil hatten beide Theile die Appellation an das Obergericht des Kantons Aargau er¬ griffen; die Beklagte beantragte in erster Linie sofortige Ab¬ weisung der Klage, in zweiter Linie dagegen: Es sei ein voll¬ ständiges, alle aktenmäßigen relevanten Beweise umfassendes Beweisurtheil zu erlassen, insbesondere seien der Beklagten die sub B der Antwort, S. 133 bis 142 u. S. 126 der Prozedur beantragten Beweise zu gestatten, u. s. w. Durch sein Beweis¬ interlokut vom 14. September 1882 erklärte das Obergericht dieses Begehren als „unstatthaft,“ dasselbe leide an „gänzlicher „Formlosigkeit, die nur entschuldbar wäre, wenn das Bezirks¬ „gericht ohne vorgängiges Beweisurtheil ein Endurtheil ge¬ „sprochen hätte. Auf S. 126 ist geradezu ein direkter Gegen¬ „beweis beantragt, und S. 133 bis 142 ist unter vielem „Anderm von Selbstverschulden des Klägers, aber so vag und „allgemein gesprochen, daß keine Thatsachen zu entdecken sind, „wodurch der Unfall vom Kläger selbst verschuldet worden sein „sollte."

2. In rechtlicher Beziehung muß in erster Linie untersucht berden, ob der Unfall durch den Betrieb der beklagtischen Fabrik herbeigeführt worden sei. Unter „Betrieb einer Fabrik“ im Sinne des (hier zur Anwendung kommenden) Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom

23. März 1877 nun kann nicht die Gesammtheit aller über¬ haupt zum Zwecke des geschäftlichen Betriebes einer Fabrikunter¬ nehmung vorgenommener Thätigkeiten verstanden, sondern es muß dem Begriff des Fabrikbetriebes im Sinne des Gesetzes eine engere Bedeutung beigelegt werden; derselbe umfaßt nur die Fabrikation im technischen Sinne des Wortes, d. h. die¬ jenigen Thätigkeiten, welche die Herstellung der materiellen Arbeitsprodukte (der Fabrikate) zu deren Erzeugung das be¬ treffende Gewerbe dient, bezwecken, oder welche die unmittelbare Vorbereitung oder den Abschluß dieser Fabrikationsthätigkeit im eigentlichen Sinne bilden. Dies folgt zweifellos aus der ratio des Gesetzes. Das Gesetz legt dem Fabrikanten für Schädigungen von Arbeitern durch den Fabrikbetrieb eine er¬ höhte, in manchen Beziehungen über das gemeine Recht hinaus¬ gehende, Haftpflicht deßhalb auf, weil der Fabrikbetrieb für Leben und Gesundheit der Arbeiter eigenthümliche erhöhte Ge¬ fahren zur Folge hat; dies trifft aber nur für die Fabrikations¬ thätigkeit im oben erwähnten technischen Sinne, nicht für die sämmtlichen zum geschäftlichen Betriebe eines Fabrikations¬ unternehmens überhaupt gehörigen Thätigkeiten, wie etwa die kauf¬ männische Leitung der Fabrik, die Buchführung u. s. w. zu. Unter den Begriff des Fabrikbetriebes im Sinne des Gesetzes fällt also wohl die, gleichviel ob vermittelst Maschinen= oder Handarbeit vorgenommene, Thätigkeit des Fabrikarbeiters zum Zwecke der Erzeugung des Fabrikates, nicht aber z. B. die der Vermittlung des Absatzes des Fabrikates dienende Thätigkeit oder, in der Regel, d. h. sofern derselbe nicht unmittelbar mit der eigentlichen Fabrikationsthätigkeit zusammenhängt, der Trans¬ port der erzeugten Waaren oder des Rohmaterials. Wenn de

gegen ein Fabrikunternehmer neben der den Hauptgegenstand seines Geschäftes bildenden Waare in seiner Fabrik noch andere Sachen (Nebenprodukte) erzeugt, wenn er insbesondere die für seine Waaren erforderlichen Verpackungsgegenstände und der¬ gleichen in seiner Fabrik gewerbemäßig herstellen läßt, so ist nicht einzusehen, warum die hierauf bezüglichen Thätigkeiten nicht unter den Begriff des Fabrikbetriebes fallen sollten; ein Grund hiefür läge nur dann vor, wenn das betreffende Neben¬ gewerbe von der Fabrik gänzlich getrennt wäre, so daß er als selbständiges Hülfsgewerbe unter eigener Leitung stände. Ist dies nicht der Fall, so bildet dasselbe eben einen integrirenden Bestandtheil der Fabrik und untersteht als solcher den auf den Fabrikbetrieb anwendbaren Gesetzen. Demnach kann aber im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein, daß der Unfall durch den Betrieb der beklagtischen Fabrik herbeigeführt wurde. Denn die Schreinerei, beziehungsweise Sägerei, bei deren Betrieb der Unfall eintrat, bildet, nach dem vorliegenden Thatbestand, un¬ zweifelhaft einen unselbständigen, in seinen Zwecken und seiner Leitung sowie wohl auch rücksichtlich der verwendeten mechani¬ schen Betriebsmittel (der zum Betriebe der Fraise dienenden Triebkraft), von dem Spinnerei= und Zwirnereibetriebe abhängi¬ gen Bestandtheil des beklagtischen Fabriketablissementes. Daß ähnliche oder gleiche Sägereieinrichtungen auch bei blos hand¬ werksmäßigem Betriebe vorkommen resp. daß die Sägerei, wenn sie ein selbständiges Etablissement wäre, vielleicht nicht als „Fabrik“ qualifizirt werden könnte, mag richtig sein, erscheint aber als unerheblich, da es sich hier eben nicht um einen selb¬ ständigen Sägereibetrieb, sondern um eine einzelne Einrichtung innerhalb eines, unzweifelhaft als Fabrik zu qualifizirenden, ge¬ werblichen Etablissementes handelt.

3. Danach kann sich in grundsätzlicher Beziehung nur noch fragen, ob eigenes Verschulden des Klägers erwiesen sei. Was nun zunächst den in dieser Richtung gestellten eventuellen Akten¬ vervollständigungsantrag der Beklagten anbelangt, so kann dem¬ selben nicht stattgegeben werden. Es wäre zwar die zum Be¬ weise verstellte Behauptung der Beklagten (daß der Kläger, indem er ein kleines Holzstück aus freier Hand, ohne Zange, an die Fraise gehalten habe, gegen Vorschrift und Handwerks¬ brauch gehandelt habe) unzweifelhaft als erheblich zu erachten und wenn der Vorderichter den bezüglichen Beweisantrag als unerheblich abgelehnt hätte, so wäre dem Aktenvervollständigungs¬ begehren stattzugeben. Allein der Vorderrichter hat nun den sachbezüglichen Beweisantrag nicht aus diesem Grunde, sondern, wie sich aus der Begründung seines Beweisurtheils ergibt, aus prozeßualen Gründen, d. h. deshalb abgelehnt, weil das be¬ treffende Begehren in der Appellationsinstanz nicht in prozessualisch richtiger, artikulirter und spezifizirter Form, gestellt worden sei. Die Richtigkeit dieser Entscheidung aber ist das Bundesgericht, da es sich dabei ausschließlich um die Anwendung des kantonalen Proze߬ rechtes handelt, zu prüfen nicht befugt. Ist aber demnach auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestandes zu entscheiden, so ist ein Selbstverschulden des Klägers, welches nach seinen thatsächlichen Voraussetzungen von der Beklagten zu beweisen wäre, offenbar nicht hergestellt. Denn es ist keine einzige bestimmte Thatsache festgestellt, woraus gefolgert werden könnte, Kläger habe bei seiner in Frage stehenden Arbeit sich eine schuldhafte Unvorsichtigkeit zu schulden kommen lassen. Die allgemeine Behauptung der Beklagten, daß ohne eine solche Un¬ vorsichtigkeit ein Unfall gar nicht hätte vorkommen können, ist selbstverständlich nicht beweisend, um so weniger, als ihr die bestimmte Behauptung des Klägers, er habe mit aller Vorsicht gehandelt und der Unfall sei muthmaßlich auf starke Schwan¬ kungen des zu großen Fraiseblattes zurückzuführen, entgegensteht. Ebenso kann offenbar auf das allgemeine von der Beklagten angerufene Urtheil des Fabrikaufsehers Weber, daß Kläger zwar ein guter Arbeiter, aber stets zu „frech,“ d. h. zu unvorsichtig gewesen sei, irgend welches Gewicht nicht gelegt werden.

4. Bezüglich des Quantitatives der Entschädigung endlich ist das angefochtene Urtheil einfach zu bestätigen. Denn: Die von der Rekurrentin neu eingesandten schriftlichen Zeugnisse über die Arbeitsfähigkeit des Klägers fallen nach § 30 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege von vorn¬ herein außer Betracht. Es muß demnach mit den Vorinstanzen davon ausgegangen werden, daß Kläger in seiner Arbeitsfähig¬

keit durch den Unfall etwa um die Hälfte geschmälert worden sei und somit eine jährliche Einkommenseinbuße von circa 340 bis 350 Fr. erleide. Gegenüber diesem Einkommensausfall aber erscheint, angesichts des Umstandes, daß Kläger zur Zeit des Unfalls erst 31 Jahre alt war, die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung keineswegs als zu hoch gegriffen; denn es wäre nach den Grundsätzen der Rentenanstalten zu Erwerbung einer diesem Ausfall entsprechenden lebenslänglichen Rente für den Kläger eine das erstinstanzlich gesprochene Kapital von 3000 Fr. nicht unerheblich übersteigende Summe (von über 5000 Fr.) erforderlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab¬ gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. September 1883 sein Bewenden.