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9_I_53

BGE 9 I 53

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12. Urtheil vom 17. Februar 1883 in Sachen Bertha Weber. A. Frau Bertha Weber geb. Bodmer von Lachen, Kantons Schwyz, in Luzern, wurde im Jahre 1877, nach dem Tode ihres Ehemannes, vom Waisenamte Lachen bevogtet. Am 23. Mai 1882 stellte dieselbe, in Erneuerung eines frühern, von der Heimatbehörde aber, mit der Begründung, daß Petentin nicht die nötigen Eigenschaften zur selbständigen Vermögens¬ verwaltung besitze, abgewiesenen Gesuches das Begehren um Aufhebung der Vormundschaft und zwar unter Berufung auf das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881. Durch Beschluß vom 9. Juni 1882 wies der Gemeinderath von Lachen auf Antrag des Waisen¬ amtes dieses Begehren ab. Ein hiegegen ergriffener Rekurs wurde vom Regierungsrath des Kantons Schwyz am 18. Au¬ gust /4. September 1882 abgewiesen, weil das bisherige Ver¬ halten der Rekurrentin, ausweislich der letztabgelegten Vor¬ mundschaftsrechnung, mit Grund befürchten lasse, daß die Rekurrentin ohne vormundschaftliche Fürsorge binnen kurzer Zeit sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Nothstandes aussetzen würde, und somit die Aufrechthaltung der Bevogtung nach § 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 ge¬ rechtfertigt sei.

B. Gegen diesen Beschluß ergriff Frau Bertha Weber geb. Bodmer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ihrer Rekursschrift beantragt sie, das Bundesgericht wolle kennen, die Rekurrentin sei als handlungsfähig zu betrachten und zu erklären, indem sie zur Begründung wesentlich bemerkt Sie sei nach dem Tode ihres Ehemannes ohne Angabe eines gesetzlichen Grundes, mit ihrer Einwilligung, also freiwillig, bevogtet worden. Irgend welcher Grund zu der Befürchtung, daß sie im Falle der Entvogtigung sich oder ihre Familie der Gefahr eines künftigen Nothstandes aussetzen werde, liege gar nicht vor. Die vom Regierungsrathe angezogene Vormundschafts¬ rechnung, welche übrigens gar keine übermäßigen Ausgaben, ja nicht einmal einen Vermögensrückschlag ergebe, beweise offen¬ bar gar nichts. Denn dieselbe sei ja eine Rechnung über die vormundschaftliche Verwaltung und der Rekurrentin nicht ein¬ mal zur Anerkennung und Genehmigung vorgelegt worden. Der eigentliche Grund der Aufrechthaltung der Bevogtung sei ein¬ fach der, daß die Gemeindebehörde befürchte, im Falle der Entvogtigung würde das beträchtliche Vermögen der Rekurren¬ tin von Lachen weggezogen und so der dortigen Besteuerung entzogen; es sei denn auch ihre Familie mit Aufhebung der Bevogtung einverstanden. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1881 erfolge allerdings die Beschränkung der Hand¬ lungsfähigkeit nach Maßgabe der kantonalen Gesetze; allein die Regierung von Schwyz berufe sich in ihrer angefochtenen Schlu߬ nahme auf kein kantonales Gesetz, sondern einzig auf Art. 5 des Bundesgesetzes. Dem Bundesgerichte stehe daher die Kog¬ nition darüber zu, ob diese bundesgesetzliche Bestimmung auf den konkreten Fall richtig angewendet oder aber verletzt wor¬ den sei. C. In seiner Vernehmlassung auf diese, der Regierung von Schwyz für sich und zu Handen des Waisenamtes Lachen mitgetheilte, Beschwerde führt das Waisenamt Lachen im We¬ sentlichen aus: Die Rekurrentin habe sich keineswegs frei¬ willig unter obrigkeitliche Vormundschaft begeben, sondern sei von Amteswegen wegen Verschwendung gemäß Art. 1 litt. a und 8 der schwyzerischen Verordnung über das Vormundschafts¬ wesen bevogtet worden. Die Fortdauer einer wegen Verschwendung ausgesprochenen Vormundschaft sei nach Art. 5 des Bundesge¬ setzes vom 22. Juni 1881 vollkommen zulässig. Die Bevogtung sei im vorliegenden Falle, nach der bisherigen Lebensweise der Rekurrentin, auch thatsächlich begründet und keineswegs, wie die Rekurrentin behaupte, durch Rücksichten nicht sachlicher Art ver¬ anlaßt. Hätte sich übrigens auch die Rekurrentin freiwillig unter Vormundschaft begeben, so wäre doch die Vormundschaft nach Art. 87 der zitirten kantonalen Verordnung nur dann aufzu¬ heben, wenn keinerlei Gründe mehr vorhanden seien, sie fort¬ dauern zu lassen, was hier nicht zutreffe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit vom 22. Juni 1881, auf dessen Verletzung die Be¬ schwerde begründet wird, stellt, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Bänziger vom 13. Oktober 1882, Erwägung 2, ausgeführt und näher begründet hat, die Gründe der Entziehung oder Beschränkung der Handlungsfä¬ higkeit nicht selbst positiv fest, sondern überläßt dies der kanto¬ nalen Gesetzgebung, welche nur insoweit beschränkt wird, als sie eine Entziehung oder Beschränkung der Handlungsfähigkeit blos wegen der in Art. 5 des Bundesgesetzes vorgesehenen, nicht auch wegen anderer Gründe anordnen darf. Die Kanto¬ nalgesetzgebung darf somit allerdings keine andern als die in Art. 5 cit. aufgezählten Bevogtigungsgründe aufstellen, dagegen ist ihr innerhalb dieser bundesrechtlichen Schranke die Normi¬ rung der Entmündigungsgründe wie des Entmündigungsver¬ fahrens durchaus anheimgegeben und ist hierüber bundesgesetzlich keine Bestimmung getroffen, so daß nicht das Bundesgesetz, son¬ dern das kantonale Recht darüber entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen wegen eines bundesrechtlich zulässigen Grundes, z. B. wegen Verschwendung, eigenen Antrages einer Person und dergleichen die Entmündigung anzuordnen sei.

2. Demnach verstößt aber die Anordnung oder Aufrechthal¬ tung der Vormundschaft über eine volljährige Person nur dann gegen das Bundesgesetz, wenn ste auf einen Grund gestützt wird, der durch das Bundesgesetz ausgeschlossen ist, d. h. nicht zu den¬

jenigen Thatbeständen gehört, welche nach Art. 5 des Bundes¬ gesetzes durch die Kantonalgesetzgebung als Entmündigungsgründe erklärt werden können. Dagegen kann von einer Verletzung des Bundesgesetzes dann keine Rede sein, wenn die Bevogtung auf einen bundesrechtlich zulässigen Grund sich stützt und blos be¬ ritten ist, daß dieser Grund im speziellen Falle zutreffe. Denn bei Beurtheilung dieser Frage handelt es sich ja, wie gezeigt, gar nicht um die Anwendung eines Rechtssatzes des eidgenös¬ sischen, sondern des kantonalen Rechtes. Nur dann könnte in einem derartigen Falle von einer Verletzung des Bundesgesetzes, wie übrigens auch der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit, ge¬ sprochen werden, wenn etwa ein bundesrechtlich zuläßiger Be¬ vogtigungsgrund blos vorgeschoben würde, um eine bundesrecht¬ lich offenbar unzuläßige Bevogtung zu begründen beziehungs¬ weise aufrechtzuerhalten, denn in einem solchen Vorgehen läge allerdings eine unstatthaste Umgehung des Bundesgesetzes.

3. Im vorliegenden Falle nun ist die Bevogtung der Re¬ kurrentin keinenfalls aus einem bundesrechtlich unzuläßigen Grund verhängt beziehungsweise aufrechterhalten worden und zwar gilt dies sowohl dann, wenn die Rekurrentin, wie sie behauptet, sich freiwillig unter Vormundschaft gestellt hat, als auch dann, wenn die Bevogtung, wie die kantonalen Behörden behaupten, wegen Verschwendung oder schlechter Vermögensver¬ waltung erfolgt ist. Im letztern Falle ist dies von selbst klar, allein auch im erstern Falle verstößt die Aufrechthaltung der Bevogtung keinenfalls gegen das Bundesgesetz; denn nach die¬ sem steht ja der kantonalen Gesetzgebung zu, auch über die Be¬ vogtung solcher Personen, die sich freiwillig unter Vormundschaft begeben, Bestimmungen zu treffen. Demnach kann der kantonale Gesetzgeber gewiß auch die Beendigungsgründe einer solchen freiwilligen Vormundschaft normiren und bestimmen, ob dieselbe durch eine bloße Willenserklärung des Bevogteten wiederum beseitigt werden könne oder erst dann aufzuheben sei, wenn die Gründe der Bevogtung weggefallen sind.

4. Es verstößt somit die Bevogtung der Rekurrentin, da nach der Aktenlage auch von einer Umgehung des Bundesgesetzes ge¬ wiß nicht gesprochen werden kann, nicht gegen eine Norm des Bundesgesetzes und muß somit der Rekurs als unbegründet ab¬ gewiesen werden. Hieran kann selbstverständlich der Umstand, daß der Regierungsrath des Kantons Schwyz sich in Begrün¬ dung seiner angefochtenen Entscheidung irrthümlicherweise nicht auf die entsprechenden kantonalen Gesetzesbestimmungen sondern auf Art. 5 des Bundesgesetzes berufen hat, nichts ändern, denn dadurch wird ja die wirkliche rechtliche Lage nicht geändert und die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht erweitert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.