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11. Urtheil vom 9. Februar 1883 in Sachen Jost und Gemeinde Frutigen. A. Anna Elisabeth Jost, von Eggiwyl (Bern), war am
8. Juni 1881 am Wohnorte ihrer Eltern in Frutigen (Bern) mit einem unehelichen Kinde niedergekommen, als dessen Vater sie den Johannes Leutwyler von Lupfig (Aargau), neben wel¬ chem sie im Jahre 1880 zuerst in Ouchy und hernach in Nizza in Dienst gestanden war, bezeichnete. Gestützt auf die einschlä¬ gigen Bestimmungen des bernischen Civilgesetzbuches, wonach (Satz 183) die Mutter eines unehelichen Kindes den Erzeuger desselben nach ihrer Wahl entweder beim Gerichte ihres Heimat¬ ortes oder beim Gerichte des Ortes der Niederkunft auf Ali¬ mentation belangen kann, machte die Anna Elisabeth Jost die Vaterschafts= (Alimentations=) klage gegen den Johannes Leut¬ wyler bei dem Gerichte in Frutigen anhängig; durch Urtheil vom 7. Dezember 1881 verurtheilte auch wirklich das Amts¬ gericht Frutigen den, auf dem Ediktalwege vorgeladenen, aber nicht erschienenen Beklagten, der sich damals in Karlsruhe auf¬ hielt, unter Ueberbindung der Kosten zu einem Alimentations¬ beitrage und zu den Kindbettkosten gegenüber der Klägerin und legte demselben gleichzeitig, gemäß Satz 170 des bernischen
Civilgesetzbuches, wonach der Vater eines unehelichen Kindes auch zu einer Entschädigung an die Gemeinde, welcher das Kind auffällt, zu verurtheilen ist, von Amteswegen eine Ent¬ schädigung von 100 Fr. an diese Gemeinde auf. B. Gestützt auf dieses Urtheil hoben die Anna Elisabeth Jost und die Gemeinde Frutigen, erstere für die ihr zugespro¬ chenen Kindbett= und Prozeßkosten und zwei verfallene Alimen¬ tationsbeiträge, letztere für die zu ihren Gunsten gesprochene Entschädigung von 100 Fr. gegen den Johann Leutwyler an seinem Heimatorte in Lupfig bei Brugg, Kantons Aargau, die Betreibung an. Auf Einsprache des, mittlerweilen zum Ab¬ wesenheitspfleger des J. Leutwyler bestellten, Vaters desselben verweigerte indeß der Regierungsrath des Kantons Aargau durch Beschluß vom 24. Juli 1882 die Vollstreckung des Ur¬ theils des Amtsgerichtes Frutigen, weil dieses Gericht, nach den Bestimmungen der aargauischen Gesetzgebung, nicht kompetent gewesen sei. C. Gegen diesen Beschluß ergriffen A. E. Jost und die Ge¬ meinde Frutigen mit Berufung auf Art. 61 der Bundesver¬ fassung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie behaupteten, nach Mitgabe des citirten Verfassungsartikels sei für die Frage, ob das Amtsgericht Frutigen kompetent ge¬ wesen sei, nicht die Gesetzgebung des Kantons Aargau, sondern diejenige des Kantons Bern, als des Kantons, dem das sach¬ urtheilende Gericht angehöre, entscheidend; gestützt hierauf be¬ antragen sie:
1. Es sei der sachbezügliche Beschluß des aargauischen Re¬ gierungsrathes vom 9. August 1882, als gegen Art. 61 der Bundesverfassung verstoßend, aufzuheben.
2. Es sei der Rekursbeklagte den Rekurrenten gegenüber zu den Kosten des gesammten Verfahrens zu verurtheilen. D. Nachdem der Regierungsrath des Kantons Aargau und der Abwesenheitspfleger des Rekursbeklagten Leutwyler in ihrer Vernehmlassung auf diesen Rekurs auf Abweisung desselben unter Kostenfolge angetragen, die Rekurrenten dagegen repli¬ cando ihre Rekursbegehren aufrecht erhalten hatten, zog die Rekurrentin A. E. Jost, welche sich laut einer Erklärung d. d Mentone 14. Januar 1883 mit dem ebenfalls in Mentone aufhaltenden Rekursbeklagten verständigt hat, ihren Rekurs rück; dagegen beharrte die Gemeinde Frutigen laut Erklärung ihres Anwaltes vom 27. Januar 1883 auf ihrer Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem die A. E. Jost auf ihre Beschwerde verzichtet hat, handelt es sich nur noch um den Rekurs der Gemeinde Frutigen, d. h. um die Frage, ob die Gemeinde Frutigen be¬ rechtigt sei, gemäß Art. 61 der Bundesverfassung vom Regie¬ rungsrathe des Kantons Aargau die Vollstreckung des Urtheils des Amtsgerichtes Frutigen vom 7. Dezember 1881 in seinem den Rekursbeklagten Leutwyler zu Bezahlung eines Entschädi¬ gungsbetrages von 100 Fr. an die Gemeinde verurtheilenden Dispositivs zu verlangen. Die Frage dagegen, ob das gedachte Urtheil in seinem den Zuspruch eines Alimentationsbeitrages an die A. E. Jost betreffenden Theile als rechtskräftiges Civil¬ urtheil im Kanton Aargau vollstreckt werden müsse, fällt selbst¬ verständlich außer Betracht.
2. Die dem Rekursbeklagten Leutwyler zu Gunsten der Ge¬ meinde Frutigen auferlegte Leistung nun aber erscheint jeden¬ falls nicht als civilrechtliche Entschädigung. Wenn nämlich auch das bernische Civilgesetzbuch (Satz. 170) die dem Erzeuger eines unehelichen Kindes zu Gunsten der Gemeinde, welcher das Kind auffällt, aufzuerlegende Leistung als Entschädigung be¬ zeichnet, so ist doch klar, daß es sich hier jedenfalls nicht um eine civilrechtliche Entschädigungspflicht für der Gemeinde zuge¬ fügten Schaden handeln kann. Den durch die bloße Thatsache der Geburt eines unehelichen Kindes wird ja an sich der be¬ treffenden Gemeinde noch gar kein vermögensrechtlicher Schaden zugefügt; vielmehr kann unstreitig der Zuwachs eines neuen Gemeindeangehörigen für die Gemeinde ökonomisch ebensowohl vortheilhaft als nachtheilig sein. Der dem Erzeuger eines un¬ ehelichen Kindes nach Satz. 170 cit. aufzuerlegende Beitrag an die betreffende Gemeinde hat daher offenbar nicht die Natur einer civilrechtlichen Entschädigung, sondern ist vielmehr pönaler oder steuerartiger, jedenfalls öffentlich=rechtlicher Natur. Es ist fraglichen Be denn auch nach dem bernerischen Gesetze auf den
trag an die Gemeinde im Vaterschaftsurtheile vom Amtes¬ wegen und ohne daß es eines daherigen Antrages der be¬ treffenden Gemeinde bedürfte, zu erkennen; wenigstens ist im vorliegenden Falle, und zwar nach dem Wortlaute der Satzung 170 wohl zweifellos mit Recht, so verfahren worden, da in dem Prozeße vor dem Amtsgerichte Frutigen die Gemeinde Frutigen gar nicht als Partei aufgetreten war. Dies zeigt aber, da nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Civilrechtes und Prozeßes eine civilrechtliche Verurtheilung überhaupt nur auf Antrag des Berechtigten erfolgt, gewiß unzweideutig, daß es sich hier nicht um eine civile, sondern um eine öffentlich=recht¬ liche Leistung handelt.
3. Bezieht sich aber die Verurtheilung des Rekursbeklagten Leutwyler, soweit sie hier in Frage liegt, nicht auf einen civi¬ len, sondern auf einen öffentlich=rechtlichen Anspruch, so liegt in der Weigerung des Regierungsrathes des Kantons Aargau, das Urtheil des Amtsgerichtes Frutigen zu vollziehen, soweit sich dieselbe auf dieses Dispositiv desselben bezieht, keine Ver¬ letzung des Art. 61 der Bundesverfassung; denn dieser statuirt nur eine Verpflichtung der Kantone zur Vollstreckung rechts¬ kräftiger Civilurtheile, nicht aber auch eine solche zu Vollziehung außerkantonaler Buß= oder Steuerentscheidungen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs der A. E. Jost wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, derjenige der Gemeinde Frutigen als unbegründet abgewiesen.