opencaselaw.ch

9_I_507

BGE 9 I 507

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25./30. November 1850/28. Februar und 6. November 1855. — Traité avec les Etats-Unis de l'Amérique du 25/30 Novembre 1850/28 Février et 6 Novembre 1855.

80. Urtheil vom 24. November 1883 in Sachen Wohlwend. A. Zu Anfang der 1850ger Jahre wanderte Johann Georg Wohlwend von Sennwald, Kantons St. Gallen, welcher vor¬ her in der Gemeinde Ems (Kreis Rhäzüns, Bezirks Imboden, Kantons Graubünden) gewohnt hatte, nach Nordamerika aus, wo er im Jahre 1854 das Bürgerrecht der Vereinigten Staa¬ ten erwarb. Am 8. Juli 1881 starb derselbe an seinem nord¬ amerikanischen Wohnorte, in Peru, Grafschaft Lasalle, Staats Illinois mit Hinterlassung seiner Ehefrau Maria geb. Hunger. Seine Verlassenschaft besteht theils in im Staate Kansas ge¬ legenen Immobilien, theils in Kapitalien, von denen ein Betrag von cirea 12,000 Fr. bei der graubündnerischen Kantonalbank in Chur angelegt ist. Als der vom Grafschaftsgerichte zu La¬ salle zum Verwalter des Nachlasses bestellte Joh. U. Wohlwend in Peru von der graubündnerischen Kantonalbank Auszahlung des bei derselben angelegten Kapitals verlangte, wirkten die Rekurrenten, nämlich sechs Stiefgeschwister des Erblassers: Peter, Ulrich, Luzius, Jakob, Anna, verehelichte Filly und Elsbeth, verehelichte Kuster, sowie die vollbürtige Nichte des Erblassers, Anna Wohlwend, verehelichte Bezzola, beim Kreisamte Chur eine provisorische Beschlagnahme des fraglichen Kapitalbetrages aus; in der Folge richteten dieselben, welche, mit Ausnahme der in Kairo (Aegypten) wohnenden Elsbeth Kuster, sämmtlich im Kanton Graubünden domizilirt sind, an das Kreisgericht Rhäzüns, als das Gericht des letzten graubündnerischen Wohn¬ ortes des Erblassers, das Gesuch, es möchte die im Kanton befindlichen Vermögensstücke des Nachlasses in gerichtliche Ver¬ wahrung nehmen und gleichzeitig einen Erbenaufruf erlassen. Nachdem das Kreisgericht Rhäzüns, diesem Begehren entspre¬

chend, einen Erbenaufruf erlassen hatte, meldete sich auch die Wittwe Maria geb. Hunger, welche, gestützt auf das Erbgesetz des Staates Illinois, den gesammten Nachlaß für sich in An¬ spruch nahm. Daraufhin traten Peter Wohlwend und Genossen vor dem Bezirksgerichte Imboden mit einer Klage gegen die Wittwe Wohlwend auf, in welcher sie die Anträge stellten:

1. Kläger sind die einzigen und ausschließlichen Erben des am

8. Juli 1881 in Peru verstorbenen Joh. Georg Wohlwend.

2. Beklagte hat über den Nachlaß ihres verstorbenen Mannes den Intestaterben desselben genaue Rechenschaft abzulegen und denselben vorbehältlich ihres gesetzlichen Nießbrauchsrechtes heraus¬ zugeben resp. sicher zu stellen.

3. Für ihren Anspruch auf etwaigen während der Ehe ge¬ machten Vorschlag (von einem Drittel), sowie für ihr Nutz¬ nießungsrecht ist sie, soweit diese Ansprüche sich erstrecken, auf das in Amerika liegende, von ihr in Besitz genommene Vermögen anzuweisen.

4. Das bei der Kantonalbank von Graubünden liegende, dem Erblasser gehörende Baarvermögen im Betrage von 11,232 Fr. 40 Cts., Werth 31. Dezember 1881, ist ausschließliches und freies Eigenthum der Kläger und ist dasselbe ihnen unbean¬ standet aushinzufolgen.

5. Unter Kostenfolge. Gegenüber dieser Klage erhob die Wittwe Wohlwvend die Ein¬ rede der Inkompetenz des Bezirksgerichtes Imboden; in ihrer daherigen Eingabe an den Kleinen Rath des Kantons Grau¬ bünden stellt sie die Begehren, es sei zu erkennen: Die angeb¬ lichen Intestaterben des verstorbenen Georg Wohlwend haben ihre Erbschaftsansprüche bei den zuständigen amerikanischen Ge¬ richten anzubringen und es sei das Bezirksgericht Imboden nicht kompetent, auf diesen Erbschaftsstreit einzutreten, eventuell seien die Civilgerichte des Kantons St. Gallen befugt, diese Angelegenheit zu erledigen. Durch Entscheid vom 8. Mai 1883 erklärte der Kleine Rath des Kantons Graubünden, die Be¬ schwerde sei insofern begründet, als das Bezirksgericht Imboden in Klagesachen der Erben Wohlwend gegen die Rekurrentin nicht das richtige Forum sei, indem er ausführte: Er habe blos zu entscheiden, ob das Bezirksgericht Imboden kompetent sei, dagegen habe er den Parteien nicht einen Gerichtsstand förmlich anzuweisen; nun sei aber im Fragefalle überhaupt kein bündnerisches Gericht kompetent, da weder der Erblasser Kan¬ tonsangehöriger gewesen, noch die Erbschaft im Kanton fällig geworden sei, vielmehr der Erblasser seinen letzten Wohnort in Amerika gehabt habe; es treffe mithin keiner der Kompetenz¬ gründe des § 1 des graubündnerischen Privatrechtes und des § 27 der graubündnerischen Civilprozeßordnung zu. B. Gegen diesen Entscheid ergriffen Peter Wohlwend und Genossen den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift behaupten sie:

1. Die angefochtene Entscheidung enthalte eine Rechtsver¬ weigerung. Es sei nämlich in erster Linie davon auszugehen, daß hier nicht der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1850/1855 zur An¬ wendung komme; denn sowohl der Erblasser, welcher allerdings in den Vereinigten Staaten naturalisirt worden zu sein scheine, als auch seine Ehefrau seien immerhin Schweizerbürger resp. Angehörige des Kantons St. Gallen geblieben, da sie niemals die Entlassung aus dem st. gallischen Bürgerrechte erhalten haben. Es handle sich also um eine Streitigkeit, bei welcher ausschließlich schweizerische Angehörige betheiligt seien und auf solche Streitigkeiten sei nicht internationales Recht, sondern lediglich das nationale Recht der Parteien anwendbar. Nun statuire aber § 27 der graubündnerischen Civilprozeßordnung für Erbschaftsstreitigkeiten einen ausschließlichen Gerichtsstand „an dem Orte, wo der Erblasser im Kanton zuletzt ansäßig war, oder in Ermangelung eines Wohnortes, wenn es sich um eine von einem Kantonsangehörigen herrührende Erbschaft handle, Heimatorte, wo er oder seine Vor¬ an demjenigen inländischen eltern zuletzt bürgerliche Rechte ausgeübt haben.“ Wenn der Kleine Rath diese Gesetzesbestimmung dahin auslege, daß das Erbschaftsforum an dem letzten Wohnorte des Erblassers über¬ haupt, d. h. an seinem Wohnorte zur Zeit seines Todes be¬ gründet sei, so sei dies mit deren Wortlaute offenbar unverein¬ bar, denn nach diesem sei das forum hereditatis am letzten

Wohnorte des Erblassers im Kanton begründet. In der Wei¬ gerung des Kleinen Rathes, inländische Erbinteressenten bei die¬ sem, in ihrem Interesse eingeführten, Gerichtsstand zu schützen, liege eine Rechtsverweigerung. Auch hätte der Kleine Rath, ge¬ mäß dem ausdrücklichen Antrage der Wittwe Wohlwend, sich auch darüber aussprechen sollen, welcher Richter denn eigentlich seiner Ansicht nach zu Beurtheilung der Erbschaftsklage der Re¬ kurrenten kompetent sei, ob der st. gallische, als der Richter der Heimat des Erblassers, oder der amerikanische.

2. Sollte das Gericht annehmen, daß in casu der schweize¬ risch=nordamerikanische Staatsvertrag vom 25. November 1850 ir Anwendung komme, so sei dieser Vertrag jedenfalls insofern verletzt, als der Kleine Rath die Kompetenz des Bezirksgerichtes Imboden auch für den auf graubündnerischem Gebiete gelegenen Theil des Nachlasses (das bei der graubündnerischen Kantonal¬ bank angelegte Kapital) abgelehnt habe. Denn nach Art. 6 des genannten Staatsvertrages sei in Erbstreitigkeiten durch die Ge¬ richte und nach den Gesetzen des Landes zu urtheilen, in welchem das Eigenthum liegt. Demnach werde beantragt: In erster Linie: Der gesammte mobile Nachlaß des am 8. Juli 1881 in Amerika verstorbenen Joh. Georg Wohlwend, liege derselbe, wo er wolle, ist von den Gerichten des Kantons Graubünden, speziell von dem vom Klä¬ ger angerufenen Bezirksgerichte Imboden zu berechten und ist der Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden als ver¬ fassungswidrig aufzuheben, eventuell es fei für die Erbschafts¬ klage betreffend den in Graubünden liegenden Theil des Wohl¬ wend'schen Nachlasses resp. das bei der graubündnerischen Kan¬ tonalbank liegende Vermögen, bestehend in einem Kapitalguthaben von circa 12,000 Fr. der von den Klägern angerufene Ge¬ richtsstand zuständig nach Maßgabe des zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nordamerika bestehenden Staatsvertrages. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Wittwe Wohlwend in eingehender thatsächlicher und rechtlicher Erörterung aus, daß die angefochtene Entscheidung des Kleinen Rathes von Graubünden auf durchaus richtiger Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes beruhe, da letzteres den von den Re¬ kurrenten behaupteten Rechtssatz, daß, wenn ein Nichtkantons¬ angehöriger irgend einmal während seines Lebens in Grau¬ bünden gewohnt habe, dort für alle Zukunft, auch nachdem er den Kanton längst verlassen habe, ein Gerichtsstand für Erb¬ streitigkeiten über seinen Nachlaß begründet bleibe, durchaus nicht enthalte: Demnach werde beantragt;

1. Das Bundesgericht wolle den Rekurs der angeblichen In¬ testaterben, wie sie in der Prozeß= und Rekurseinlage namentlich aufgeführt sind, des in Amerika verstorbenen G. Wohlwend als materiell total unbegründet abweisen.

2. Die Rekurrenten haben sämmtliche Kosten allein zu tragen und haben

3. Die hierseitige Part mit 50 Fr. außergerichtlich zu ent¬ schädigen. D. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Die Rekurrenten behaupten namentlich noch, daß die Rekursbeklagte bei ihrer Anmeldung auf den Erbaufruf des Kreisgerichtes Rhäzüns, den bündneri¬ schen Gerichtsstand nicht bemängelt habe, was von der Rekurs¬ beklagten bestritten und überdem als rechtlich unerheblich bezeichnet wird. Im Fernern beantragen die Rekurrenten noch eventuell, daß das Bundesgericht, falls es die Kompetenz der st. gallischen Gerichte aussprechen sollte, vorsorglich verfüge, daß bis zur An¬ hängigmachung der Erbschaftsklage bei den st. gallischen Gerich¬ ten das bei der Kantonalbank liegende Baarvermögen unange¬ tastet liegen bleibe, bis und so lange der st. gallische Richter anders darüber verfügen würde. Die Rekursbeklagte erhöht ihre Entschädigungsforderung für außerrechtliche Kosten auf 75 Fr. E. In einer nachträglichen Eingabe, d. d. 14. November 1883, macht die Wittwe Wohlwend noch geltend, daß hier, da der Kleine Rath von Graubünden über die aufgeworfene Gerichts¬ standseinrede nach Maßgabe der kantonalen Gesetze in motivirter Schlußnahme entschieden habe, von einer Rechtsverweigerung nicht die Rede sein könne und daß mithin das Bundesgericht gar nicht kompetent sei. F. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden, welchem zu

Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hat auf eine solche verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Rekurs darauf begründet wird, der angefochtene Entscheid involvire eine Rechtsverweigerung, eventuell derselbe verstoße gegen einen Staatsvertrag mit dem Auslande, so ist das Bundesgericht nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege unzweifelhaft kompetent.

2. Soweit nun die Beschwerde auf eine angebliche Rechtsver¬ weigerung gestützt wird, ist dieselbe, auch wenn davon aus¬ zugehen wäre, es kommen nicht die Bestimmungen des schwei¬ zerisch=amerikanischen Staatsvertrages vom 25. November 1850 sondern ausschließlich die Gerichtsstandsnormen des kantonalen Rechtes zur Anwendung, von vornherein offenbar unbegründet, denn die Entscheidung des Kleinen Rathes, daß die graubünd¬ nerischen Gerichte zu Beurtheilung der Erbschaftsklage der Re¬ kurrenten nicht kompetent seien, enthält so wenig eine Weigerung einer Behörde, eine gesetzlich in ihre Kompetenz fallende Ange¬ legenheit an die Hand zu nehmen, oder eine willkürliche Ver¬ werfung eines gesetzlich offenbar begründeten Gesuches der Re¬ kurrenten, daß dieselbe vielmehr als zweifellos richtig, den Be¬ stimmungen der kantonalen Gesetzgebung entsprechend erscheint. In der That enthält die graubündnerische Gesetzgebung keines¬ wegs den von den Rekurrenten ihr imputirten exorbitanten Rechts¬ satz, daß für Erbstreitigkeiten über den Nachlaß von Kantons¬ fremden ein Gerichtsstand im Kanton allemal dann begründet sei, wenn der Erblasser überhaupt irgend einmal einen zur Zeit seines Todes längst aufgegebenen Wohnsitz im Kantonsgebiete gehabt habe. Schon aus der Textirung des § 27 der Civilpro¬ zeßordnung folgt vielmehr, daß der graubündnerische Gerichts¬ tand für Erbschaftsklagen nur dann begründet ist, wenn der Erblasser entweder seinen letzten Wohnort im Kanton hatte, dann ist der Gerichtsstand der Erbschaft eben an diesem Orte begründet, — oder wenn er zwar außerhalb des Kantons wohnte, aber graubündnerischer Staatsangehöriger war, dann greift der Gerichtsstand der Heimat nach den nähern Be¬ stimmungen des Gesetzes Platz. Dieser Siun des Gesetzes folgt wie bemerkt, schon aus seinem Wortlaute — „in Ermangelung eines Wohnortes“ ist ein Gerichtsstand im Kanton nur dann anerkannt, wenn es sich um eine „von einem Kantonsangehöri¬ gen herrührende“ Erbschaft handelt — und muß um so mehr festgehalten werden, als bei Annahme der von den Rekurrenien vertretenen Auslegung ein Gerichtsstand sich ergäbe, der sonst wohl nirgends statuirt ist und jedenfalls im internationalen Verkehr keine Anerkennung fände.

3. Uebrigens kommt für den vorliegenden Fall unzweifelhaft in erster Linie nicht das kantonale Gesetzesrecht, sondern Art. 6 des schweizerisch=amerikanischen Staatsvertrages vom 25. No¬ vember 1850 zur Anwendung. Daß nämlich diese Vertragsbe¬ stimmung, wie die Rekurrenten zu glauben scheinen, nur für Erbstreitigkeiten, bei welchen Angehörige der beiden Vertrags¬ staaten betheiligt sind, gelte, oder daß dieselbe nur die Rechts¬ stellung der Angehörigen des einen Vertragsstaates in dem andern Vertragsstaate, nicht aber die Rechtsstellung derselben gegenüber ihrem Heimatlande normire, ist gewiß nicht richtig, sondern wird gerade durch Inhalt und Zweck derselben ausge¬ schlossen. Denn Art. 6 cit. soll ja eine positive, in beiden Vertragsstaaten gleichmäßig anwendbare, Norm des internatio¬ nalen Rechtes für den Fall aufstellen, daß ein Angehöriger des einen Vertragsstaates in dem andern stirbt oder auf dessen Gebiet Vermögen hinterläßt. Damit wäre es aber gänzlich un¬ vereinbar, wenn der Heimatstaat auf die Beerbung eines im andern Vertragsstaate verstorbenen Angehörigen, sofern dabei nur eigene Angehörige betheiligt sind, einfach seine eigene Ge¬ setzgebung über den Gerichtsstand und das maßgebende materielle Recht zur Anwendung bringen wollte. Mag daher auch richtig sein, daß im vorliegenden Falle der Erblasser zur Zeit seines Todes noch fortwährend Schweizerbürger war, so ändert dies doch an der Anwendbarkeit des Staatsvertrages nichts.

4. Muß somit geprüft werden, ob die eventuelle Beschwerde der Rekurrenten wegen Verletzung des schweizerisch=amerikanischen Staatsvertrages gerechtfertigt sei, so ist zu bemerken: Art. 6 dieses Vertrages in der schließlich festgestellten und genehmigten Fassung bestimmt: „Die Streitigkeiten, welche unter den An¬

„sprechern einer Erbschaft über die Frage enstehen können, „welchem die Güter zufallen sollen, werden durch die Gerichte „und nach den Gesetzen des Landes beurtheilt, in welchem das „Eigenthum liegt.“ Nach dem Wortlaute dieser Vorschrift nun könnte allerdings scheinen, daß der Vertrag schlechthin und all¬ gemein, speziell ohne Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen, den Gerichtsstand und das materielle Recht der gelegenen Sache als für die Beerbung maßgebend habe erklären wollen. Diese Auslegung könnte um so eher als geboten erscheinen, als in der ursprünglichen Fassung des Ver¬ trages nach dem Worte „Eigenthum“ noch besonders eingeschal¬ tet war „bewegliches und unbewegliches“ und als dieser Zusatz blos deshalb nach dem Beschlusse des Senates der Vereinigten Staaten gestrichen wurde, weil die Vereinigten Staaten die (durch die Gesetzgebung einzelner Vereinsstaaten ausgeschlossene) Fähigkeit Fremder zum Erwerbe von Grundeigenthum nicht staatsvertraglich anerkennen wollten. Allein die erwähnte Aus¬ legung des Vertrages steht nun in bestimmtestem Widerspruche mit demjenigen, was vom schweizerischen Bundesrathe beim Vertragsabschluße über den Sinn, welchen die Kontrahenten mit der fraglichen Bestimmung verbunden haben, erklärt worden, ist. In seiner Botschaft an die Bundesversammlung vom

3. Dezember 1850 führt der Bundesrath aus, die fragliche „etwas schwankende“ Bestimmung sei eine Wiederholung aus der Uebereinkunft von 1848: Der Ausdruck „die Gerichte und „die Gesetze des Landes, in welchem das Eigenthum gelegen „ist," könnte verschieden gedeutet werden. Er müsse aber „die „Richter und die Gesetze des Landes bezeichnen, in welchem „das Erbe verfallen ist, denn gewöhnlich ist es auch da, wo „sich das Vermögen oder der größere Theil desselben befindet, „und zwar so, daß das Urtheil, welches von diesen Richtern „ausgefällt wird, sich auf alles Eigenthum bezieht, das den „Erbnachlaß bildet, in welchem Lande es auch liegen mag. Solches war die Absicht der Parteien 1848, wie es sich aus „dem Zusammenhang dieser Klausel in der Uebereinkunft und „aus der Stelle, welche sie einnimmt, ergibt.“ Die fraglichen Ausdrücke könnten allerdings auch in dem Sinne verstanden werden, daß „die Frage, wem das Eigenthum, das den Be¬ „stand der Verlassenschaft bildet, zukommen soll, durch die „Richter und nach den Gesetzen des Landes entschieden werden „soll, wo sich jeder Theil des Vermögens befindet, also durch „die Richter und nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten „für das Eigenthum, das dort liegt, durch die Richter und nach „den Gesetzen der Schweiz für dasjenige, das in der Eidgenos¬ „senschaft ist, u. s. w. Um diesen Zweifel zu heben und sich „dem zu nähern, was allgemein über Anwendung der Gesetze „angenommen ist,“ habe der Bundesrath eine Aenderung der fraglichen Bestimmung vorgeschlagen gehabt; er habe vorgeschla¬ gen zu sagen, daß die fraglichen Streitgegenstände bei den „Gerichten des Ortes anhängig gemacht werden sollen, an „welchem der Erbfall vorgekommen ist, nämlich an dem letzten „gesetzlichen Wohnsitze des Verstorbenen,“ daß die äußere Form der Testamente nach dem Gesetze des Errichtungsortes, die persönliche Handlungsfähigkeit nach dem Gesetze des Heimatortes zu beurteilen seien, u. s. w. Diese Vorschläge seien indeß von dem Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten aus verschiedenen Gründen nicht angenommen worden und „in der Besorgniß, „daß eine wesentliche Veränderung, welche an der Redaktion von „1848 vorgenommen würde, einen unerwarteten Widerstand in „dem Senate der Vereinigten Staaten, wo man bezüglich des „Gerichtswesens die durch andere Verträge geheiligten Aus¬ „drücke sorgfältig beizubehalten strebt, finden dürfte, haben die „beidseitigen Bevollmächtigten den im Jahre 1848 angenom¬ „menen Text beibehalten, vollständig überzeugt, daß ihm kein „anderer Sinn beigelegt werden wird, als man ihm früher „gab, und der oben entwickelt worden ist.“ In diesem Sinne ist unzweifelhaft, wie sich auch aus dem Berichte der national¬ räthlichen Kommission (Bundesblatt 1855, II, S. 3921) er¬ gibt, die fragliche Vertragsbestimmung beim Vertragsabschlusse schweizerischerseits aufgefaßt und ratifizirt worden, es wurde also schweizerischerseits unter Ort „wo das Eigenthum liegt,“ der letzte Wohnort des Erblassers verstanden, welcher ja allerdings als Ort der Lage des Nachlasses, letzteren als Einheit gedacht, bezeichnet werden kann. Eine übereinstimmende Willensmeinun

beider vertragschließenden Staaten in dieser Richtung, d. h. für die Behandlung des Nachlasses als Einheit, nun aber darf denfalls insoweit unbedenklich unterstellt werden, als auch das Recht der Vereinigten Staaten den Nachlaß als Einheit be¬ handelt und als die Einheit der Erbschaft überhaupt im inter¬ nationalen Rechte allgemein anerkannt ist, d. h. rücksichtlich des beweglichen Vermögens. Denn in Bezug auf das beweg¬ liche Vermögen erkennt bekanntlich auch das englisch=nordame¬ rikanische Recht, welches allerdings für die Erbfolge in das unbe¬ wegliche Gut die lex rei sitæ als maßgebend erklärt, den Grund¬ satz der Einheit der Erbschaft an und unterstellt die Erbfolge in dasselbe dem Gesetze des letzten Wohnortes des Erblassers; dieser Ort wird nach der Fiktion mobilia ossibus inhærent als Ort der Lage sämmtlicher einzelner beweglicher Nachlaßstücke betrachtet (s. darüber z. B. Bar in Holzendorfs Encyklopädie, Asser (Cohn) das internationale Privatrecht, S. 59). Es darf demgemäß gewiß angenommen werden, die kontrahirenden Staaten seien bei Ab¬ schluß des Vertrages wenigstens mit Bezug auf das bewegliche Vermögen darüber einig gewesen, daß unter dem Ausdrucke Richter und Gesetze des Landes „wo das Eigenthum liegt,“ nicht Richter und Gesetze der Länder, wo die einzelnen beweglichen Nachla߬ stücke wirklich liegen, zu verstehen seien, sondern Richter und Gesetze des letzten Wohnortes des Erblassers, an welchem Orte die einzelnen Nachlaßstücke kraft rechtlicher Fiktion als gelegen gelten. Diese Auslegung ist um so mehr festzuhalten, als bei r gegentheiligen Annahme, wo sogar für den beweglichen Nachlaß die Einheit der Erbschaft preisgegeben wäre und über¬ all, wo eine bewegliche Sache des Erblassers sich befindet, eine besondere Erbschaft zu eröffnen wäre, die vertragsschließenden Staaten einen der Natur der Sache und der sonstigen allge¬ meinen Doktrin und Praxis des internationalen Privatrechtes widersprechenden Rechtssatz vereinbart hätten, was jedenfalls im Zweifel nicht anzunehmen ist. Demnach ist denn aber klar, daß auch die eventuelle Beschwerde der Rekurrenten unbegründet und in casu in vollem Unfange nicht der graubündnerische, sondern der amerikanische Richter zuständig ist, um so mehr, als über¬ haupt nicht einmal eine bewegliche körperliche Nachlaßsache im Kanton Graubünden gelegen ist, sondern es sich lediglich um eine Forderung des Erblassers an einen graubündnerischen Schuld¬ ner handelt, von diesem Forderungsrecht aber nicht gesagt werden kann, es sei im Kanton Graubünden gelegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.