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76. Entscheid vom 26. Oktober 1883 in Sachen Schnellmann. A. Pius Schnellmann, von Wangen, Kantons Schwyz, wurde nach dem im Jahre 1862 erfolgten Tode seines Vaters wegen Minderjährigkeit von seiner heimatlichen Behörde bevogtet. Nach¬ dem er inzwischen das Alter der Mehrjährigkeit erreicht hatte, stellte er im Jahre 1883 beim Gemeinderathe von Wangen das Gesuch, „entvogtet zu werden,“ da er jetzt majorenn sei und von seinem Meister in Murten, bei dem er circa ein Jahr in Arbeit gestanden, ein Schneidergeschäft übernehmen könnte, wozu er aber 5500 Fr. von seinem Vermögen brauche. Dieses Be¬ gehren wurde vom Gemeinderath von Wangen durch Schlu߬ nahmen vom 30. Mai und 5. Juni 1883 abgewiesen. Ein hie¬ gegen an den Regierungsrath des Kantons Schwyz gerichteter Rekurs wurde von dieser Behörde am 20./30. Juli 1883 „der¬ malen“ abgewiesen, und zwar aus folgenden, mit den Ausfüh¬ rungen der Gemeindebehörde im Wesentlichen übereinstimmen¬ den, Gründen: weil „a) Rekurrent kaum seit einem Jahre aus „der Lehre getreten und offenbar zur selbständigen Führung eines „Geschäftes noch nicht die genügende Befähigung besitzt; b) weil „Rekurrent bis anhin noch keinerlei Proben eines gereiften, „männlichen Verstandes und von Sparsamkeit und Häuslichkeit „gegeben hat, vielmehr konstatiert wird, daß er während des „letzten Jahres zu seinem Erwerbe als Schneidergeselle noch „den Zins seines 8000 Fr. betragenden Vermögens und den „Genossennutzen von 100 Fr. verbraucht hat; c) weil keinerlei „beruhigende Angaben über die Rentabilität und Solidität des „Geschäftes, welches Schnellmann zu erwerben beabsichtige, vor¬ „liegen, während die Vormundschaftsbehörde billigerweise ver¬ „langen kann, daß ihr über solches Vorhaben von Vögtlingen „beruhigende Sicherheit geleistet werde." B. Gegen diesen Beschluß ergriff Pius Schnellmann den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er führt aus: Nach §§ 81 und 82 der Vormundschaftsordnung des Kantons Schwyz höre die Vormundschaft über einen Minderjährigen von Rechtswegen und ohne daß es einer förmlichen Schlußnahme bedürfte, auf, sobald der Pupille das Alter der Mehrjährigkeit erreiche. Sollten andere Gründe die Fortdauer der Vormund¬ schaft nothwendig machen, so sei der Entmündigungsprozeß nach Titel I der erwähnten Vormundschaftsverordnung einzu¬ leiten. Demnach sei Rekurrent mit dem Erreichen des Mehr¬ jährigkeitsalters ipso jure entvogtet gewesen und wenn der Gemeinderath von Wangen die Vormundschaft als fortdauernd betrachtet habe, ohne einen Entmündigungsprozeß einzuleiten, so habe er dadurch nicht nur das kantonale Gesetz, sondern auch Art. 5 des Bundesgesetzes über persönliche Handlungsfähigkeit verletzt. Uebrigens wäre der vom Gemeinderath von Wan¬ gen für Aufrechterhaltung der Vormundschaft geltend gemachte Grund ein leichtsinnig zum Zwecke der Umgehung des Bundes¬ gesetzes vorgeschobener. Demnach beantragt der Rekurrent, er möchte unter Aufhebung der gemeinderäthlichen und regie¬ rungsräthlichen Schlußnahmen als entvogtet erklärt und ihm sein in der Waisenlade Wangen deponirtes Vermögen verabfolgt werden. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Gemeinderath von Wangen, dem der Regierungsrath des Kan¬ tons Schwyz sich anschließt, geltend: die Frage, ob die Entmün¬ digung einer an sich handlungsfähigen Person auszusprechen, bezw. aufrechtzuhalten sei, sei nach kantonalem, nicht nach eid¬ genössischem Recht zu entscheiden; letzteres beschränke die kan¬ tonale Gesetzgebung nur insofern, als es vorschreibe, daß die Entmündigung nur aus den in Art, 5 des Bundesgesetzes, be¬ treffend die persönliche Handlungsfähigkeit aufgezählten, nicht auch aus andern Gründen angeordnet werden dürfe. Wenn in concreto der Gemeinderath und der Regierungsrath ausge¬ sprochen haben, die Bevogtigung des Rekurrenten habe fortzu¬ dauern, so haben sie die Entmündigung desselben angeordnet und zwar offenbar aus einem bundesrechtlich zulässigen Grunde
und es könne auch nach der Aktenlage von einer Umgehung des Bundesgesetzes keine Rede sein. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß nach Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom
22. Juni 1881 die persönliche Handlungsfähigkeit mit erreichter Volljährigkeit ipso jure erworben wird und sonach mit diesem Zeitpunkte die Vormundschaft von selbst aufhört; der volljährig Gewordene erwirbt mit dem Tage der Volljährigkeit die Disposi¬ tionsbefugniß über sein Vermögen, wie die Fähigkeit, sich durch Rechtsgeschäfte zu verpflichten, ohne Weiters und ohne daß es eines vorgängigen, die Vormundschaft aufhebenden Be¬ schlusses einer Behörde bedürfte. Es ist ja auch in der That selbstverständlich, daß, wenn das Gesetz den Zustand der Hand¬ lungsfähigkeit mit einem bestimmten Altersjahre eintreten läßt dadurch von selbst ausgeschlossen ist, daß die Entlassung aus der Altersvormundschaft überdem noch von einer Prüfung des individuellen Falles durch eine Behörde abhängig gemacht werde. Denn das Gesetz will ja gerade, daß die privatrechtliche Selbständigkeit nicht von dem schwankenden subjektiven Er¬ messen der Vormundschaftsbehörde über die individuelle Reife des Einzelnen zu eigener Geschäftsführung abhängig sein, son¬ dern sich an ein abstraktes, allgemein erkennbares und ob¬ jektiv feststehendes Kriterium, den bestimmten Alterstermin, mit welchem nach durchschnittlicher Erfahrung die nöthige Reife zu eigener Verwaltung seiner Angelegenheiten erreicht ist, knüpfen solle.
2. Gegen diesen unzweifelhaften Grundsatz des Bundesgesetzes nun ist durch die angefochtenen Schlußnahmen der schwyzerischen Behörden verstoßen worden. Denn diese Schlußnahmen beruhen offenbar auf der Annahme, daß die Altersvormundschaft auch nach erreichter Volljährigkeit so lange fortdauere, bis sie von der zuständigen Behörde aufgehoben sei und daß letzterer zustehe, die Entlassung aus der Altersvormundschaft zu verweigern, bis der volljährig Gewordene den Nachweis erbracht hat, daß er zu eigener Verwaltung seiner Angelegenheiten befähigt fei. Dies ist aber, wie gezeigt, mit Wortlaut und Geist des Bundesgesetzes gänzlich unvereinbar.
3. Wenn der Gemeinderath von Wangen in seiner Rekurs¬ beantwortung darauf abstellt, daß in seiner Weigerung, den Re¬ kurrenten der Vormundschaft zu entlassen, die Entmündigung des¬ selben, gestützt auf einen bundesrechtlich zulässigen Grund, liege, so ist dies gewiß unrichtig. Eine Entmündigung des Rekurrenten hat gar nicht stattgefunden, denn die kantonalen Behörden haben gar kein Entmündigungsverfahren eingeleitet und haben nicht festgestellt, daß in casu einer derjenigen Gründe vorliege, aus welchen einem Volljährigen die Handlungsfähigkeit, nach Ma߬ gabe des kantonalen Rechtes, entzogen oder beschränkt werden könne; sie haben vielmehr einfach die über den Rekurrenten als Minderjährigen s. Z. angeordnete Altersvormundschaft als fort¬ bestehend behandelt und vom Rekurrenten den Nachweis verlangt daß ein Grund, diese Vormundschaft fortdauern zu lassen, nicht bestehe.
4. Ist somit die Beschwerde als begründet zu erklären, so ist damit selbstverständlich darüber nicht entschieden, ob nicht dem Re¬ kurrenten wegen eines bundesrechtlich zulässigen, von der Kan¬ tonalgesetzgebung statuirten Entmündigungsgrundes die Hand¬ lungsfähigkeit entzogen werden könne. Denn eine Entmündigung es Rekurrenten hat eben, wie gezeigt, in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden, und es ist daher deren etwaige bundesrechtliche Zu¬ lässigkeit nicht zu prüfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.