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9_I_444

BGE 9 I 444

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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70. Entscheid vom 20. Oktober 1883 in Sachen Sulzer. A. Am 12. Juni 1881 wurde vom Volke des Kantons Zürich ein „Gesetz betreffend die Maßnahmen gegen die Reblaus“ an¬ genommen, welches u. a. folgende Bestimmungen enthält: In § 8 wird bestimmt, daß, wenn das Vorhandensein der Reblaus an irgend einem Orte des Kantons oder in unmittelbarer Nähe desselben festgestellt sei, der Regierungsrath sofort die Abschlie¬ ßung derjenigen Grundstücke anordne, in welchen weitere Nach¬ forschungen anzustellen oder Arbeiten auszuführen seien; in § 9 wird dem Regierungsrathe im Fernern die Befugniß übertragen, nöthigenfalls die gänzliche Beseitigung aller auf dem abgeschlos¬ senen Grundstücke vorhandenen Pflanzen anzuordnen und die Wiederbepflanzung desselben mit Reben für längere Zeit zu untersagen. § 11 bestimmt, daß sowohl die Kosten der in Aus¬ führung dieses Gesetzes vorgenommenen Arbeiten als auch die gemäß § 24 u. ff. zu leistenden Entschädigungen zu einem Drit¬ theil aus dem von den Rebenbesitzern gegründeten Rebfonds, im Uebrigen aus dem zu erwartenden Bundesbeitrage und einem Beitrage der Staatskasse zu decken seien. Als Beitrag an den Rebfonds hat nach § 17 des Gesetzes jeder in dem anzu¬ legenden Rebenkataster aufgeführte Eigenthümer von Reben jähr¬ lich einen Franken vom Tausend des eingetragenen Werthes zu bezahlen. Nach § 24 u. ff. ist, wenn Reben zerstört werden, nach gesetzlich näher festgesetzten Grundsätzen, Entschädigung zu gewäh¬ ren; ebenso für anderweitigen, durch Ausführung des Gesetzes verursachten Schaden an Grundstücken. § 27 endlich bestimmt: „Die Entschädigungen werden durch eine Schatzungskommission „von drei Mitgliedern festgestellt. Eines der Mitglieder wird „vom Obergericht, eines vom Regierungsrathe und eines von „dem zu entschädigenden Eigenthümer gewählt. Das vom Ober¬ „gerichte gewählte Mitglied führt den Vorsitz. Der Entscheid „dieser Kommission ist einem Schiedsspruch gleich zu achten. B. Mit Rekursschrift vom 30. August 1883 führt Dr. J. Sulzer in Winterthur beim Bundesgerichte gegen die §§ 17 und 27 des genannten Gesetzes vom 12. Juni 1881 Beschwerde; er stellt den Antrag, das Bundesgericht möchte die angefochtenen beiden Gesetzesparagraphen als hinfällig und als aufgehoben erklären. Zur Begründung führt er aus:

a. Der angefochtene § 17, mit dessen Aufhebung auch die §§ 18—23, 11 und 12—16 dahinfallen würden, verstoße gegen Artikel 19 der Kantonsverfassung, da er, entgegen dem in dieser Verfassungsbestimmung ausgesprochenen Grundsatze, daß alle Steuerpflichtigen im Verhältniß der ihnen zu Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats= und Gemeindelasten beizutragen haben, den Weinbergbesitzern eine Extrasteuer auferlege und sie dadurch ungleichmäßig belaste.

b. § 27 verstoße gegen Artikel 4 der Kantonsverfassung, wel¬ cher bestimme, „der Staat schützt wohlerworbene Privatrechte. Zwangsabtretungen sind zulässig, wenn das öffentliche Wohl „es erheischt. Für solche Abtretungen wird gerechte Entschädigung „gewährt. Streitigkeiten betreffend die Größe der Entschädigung „werden von den Gerichten beurteilt.“ Unter den Gerichten, welche demnach über die bei Zwangsabtretungen zu gewährende Entschädigung zu urtheilen haben, seien offenbar die ordentlichen Gerichte verstanden; die angefochtene Gesetzesbestimmung, welche die Entscheidung für die in ihren Bereich gehörigen Fälle einem ad hoc konstituirten Ausnahmegericht, genannt Schatzungs¬ kommission, übertrage, stehe somit mit der Verfassung in offen¬ barem Widerspruch.

C. Gegenüber dieser Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons Zürich in erster Linie geltend, dieselbe sei wegen Ver¬ absäumung der in Artikel 59 des Bundesgesetzes über Organi¬ sation der Bundesrechtspflege festgesetzten Rekursfrist verspätet; im Weitern bekämpft er die Beschwerde als auch materiell unbe¬ gründet und trägt auf deren Abweisung an. D. Der Rekurrent macht Replikando gegenüber der vom Re¬ gierungsrathe des Kantons Zürich vorgeschützten Einwendung der Rekursverspätung im Wesentlichen geltend: Verletzungen der Staatsverfassung können nach allgemeinem staatsrechtlichem Grundsatze nicht verjähren; einen besonders prägnanten Ausdruck habe diese „Sakrosanktitas“ der Verfassung im schweizerischen Bundesrechte dadurch gefunden, daß der Bund die Kantonal¬ verfassungen gewährleiste und die Kantone sogar verpflichtet seien, für ihre Verfassung die Gewährleistung des Bundes nach¬ zusuchen (Art. 5 und 6 der Bundesverfassung). Mit der Auto¬ rität des Bundes aber wäre es unvereinbar, daß ein von ihm gewährleistetes Statut ohne seine Bewilligung aufgehoben oder modifizirt werde. Dieser Grundsatz habe auch seinen klaren und vollständigen Ausdruck in Artikel 113 der Bundesverfassung gefunden, wonach das Bundesgericht „über Beschwerden betref¬ fend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger ohne alle Einschränkung urtheile. Diese Verfassungsbestimmung habe durch ein Bundesgesetz nicht abgeändert oder modifizirt werden können. Artikel 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege beziehe sich übrigens nur auf eine ganz spe¬ zielle und untergeordnete Kategorie von Verfassungsverletzungen, nämlich auf Verfassungsverletzungen, welche durch Vollziehungs¬ verfügungen in einem oder mehreren isolirten Fällen begangen werden, nicht auf Verfassungsverletzungen durch Gesetze. Dies ergebe sich unzweideutig aus seinem Wortlaute, denn Gesetze werden nirgends als „Verfügungen“ bezeichnet und es könne auch bei Gesetzen niemals von einer „Eröffnung“ sondern nur von einer Publikation oder Promulgation derselben gesprochen wer¬ den. Die Aufstellung einer, und zwar ziemlich kurzen, Frist zur Beschwerdeführung entspreche auch dem Charakter und Zwecke der Vollziehungsgewalt, welche sich jederzeit nur mit einem spe¬ ziellen Falle zu befassen habe, nicht aber der Natur der Gesetze. Daß Rekurrent seine Beschwerde nicht früher eingereicht habe, finde seine Erklärung darin, daß er bis zu einem sachbezüglichen Beschlusse des Kantonsrathes vom 20. August 1883 habe hoffen können, der Kantonsrath werde mehrfachen auch vom Rekurrenten gemachten Anregungen Folge gebend, das kantonale Gesetz vom 12. Juni 1881, mit Rücksicht auf ein in Aussicht stehendes Bundesgesetz über diese Materie, sistiren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die in Artikel 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege für Beschwerden von Privaten oder Kor¬ porationen wegen Verletzung ihnen verfassungsmäßig gewähr¬ leisteter Rechte aufgestellte peremtorische Rekursfrist von sechzig Tagen gilt für alle derartigen Beschwerden, mögen nun dieselben gegen Erlasse der vollziehenden, richterlichen oder gesetzgebenden Gewalt gerichtet sein. Dies ergibt sich zur Evidenz aus der grammatikalischen Fassung des Artikels 59 cit., nach welcher die in dem Schlußsatze aufgestellten Voraussetzungen der Statthaf¬ tigkeit der Beschwerde, speziell die Einreichung des Rekurses binnen sechzig Tagen, unzweifelhaft auf sämmtliche in litt. a und b leg. cit. bezeichneten Beschwerden bezogen werden müssen. Das Wort „Verfügung“ muß somit hier im weitesten Erlasse aller Art, durch welche in verfassungsmäßig gewährleistete Indi¬ vidualrechte eingegriffen wird, umfassenden Sinne verstanden werden. Wenn Rekurrent meint, daß die Statuirung einer perem¬ torischen Rekursschrift für Beschwerden wegen Verfassungsver¬ letzung allgemein staatsrechtlichen Grundsätzen widerspreche, so ist dies keineswegs richtig; denn es ist gewiß nicht einzusehen, wa¬ rum nicht auch in solchen Fällen dem Einzelnen zugemuthet werden könnte, seine Beschwerde rechtzeitig geltend zu machen und es ist denn auch die diesbezügliche Bestimmung des Ar¬ tikels 59 cit. aus gewichtigen praktischen Gründen eingeführt worden (s. Botschaft des Bundesrates im Bundesblatt 1874, I, S. 1076); wird in Folge Verabsäumung der gesetzlichen Rekurs¬ frist ein verfassungswidriger Erlaß unanfechtbar, so ist damit selbstverständlich das verletzte verfassungsmäßige Prinzip an sich nicht aufgehoben, sondern es kann in Fällen späterer Verletzun¬

gen desselben jeweilen wieder Beschwerde geführt werden; nur der einzelne verfassungswidrige Erlaß ist im Beschwerdewege nicht mehr anfechtbar. Die Berufung des Rekurrenten auf Ar¬ tikel 5 und 6 der Bundesverfassung ist also nicht schlüssig. Ebensowenig ist richtig, daß die in Artikel 59 leg. cit. enthaltene Statuirung einer peremtorischen Rekursfrist mit Artikel 113 der Bundesverfassung im Wiederspruch stehe; denn die angeführte Verfassungsbestimmung bestimmt über das Verfahren bei staats¬ rechtlichen Beschwerden an das Bundesgericht, die dabei geltenden Fristen u. s. w. nichts, so daß hierüber die Gesetzgebung die er¬ forderlichen Vorschriften aufstellen konnte. Uebrigens wäre nach Artikel 113, letztem Absatz, der Bundesverfassung das Bundes¬ gericht unter allen Umständen an den Inhalt des von der Bun¬ desversammlung erlassenen Gesetzes ohne Rücksicht auf dessen ma¬ terielle Verfassungsmäßigkeit gebunden.

2. Demnach erscheint die vorliegende, direkt gegen das Gesetz gerichtete Beschwerde, da sie nicht innert der sechzigtägigen Re¬ kursfrist des Artikels 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege eingereicht wurde, jedenfalls als verspätet. Denn unzweifelhaft muß bei Gesetzen und sonstigen allgemein verbindlichen Erlassen, da in Betreff derselben eine individuelle Eröffnung an die Betheiligten nicht stattfindet und der Natur der Sache nach nicht stattfinden kann, der Tag der verbindlichen Publikation als Tag der „Eröffnung“ gelten und von da an die Rekursfrist berechnet werden (vergl. hierüber Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Nordmann, Amtliche Sammlung VII, S. 711 u. f.), wonach denn in casu die Rekursfrist lange vor Einreichung der Beschwerde abgelaufen ist. Dagegen bleibt dem Rekurrenten, nach feststehender Praxis des Bundesgerichtes (s. z. B. Amtliche Sammlung VI, S. 480) die Befugnis gewahr gegen Verfügungen, die in Anwendung des in Frage stehenden Gesetzes in der Folge gegen ihn speziell erlassen werden sollten, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen und deren Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Denn wenn auch das Rekursrecht gegen das Gesetz selbst verwirkt ist, so ist damit doch dem Rekurrenten die Rekursbe¬ rechtigung gegen spätere, ihn speziell betreffende Akte der An¬ wendung des Gesetzes nicht entzogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.