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66. Urtheil vom 6. Oktober 1883 in Sachen Masse Spycher. A. Durch Entscheidung vom 16. September 1882 hat das Bundesgericht eine Beschwerde der gegenwärtigen Rekurrenten, welche gegen ein zu Gunsten der Konkursmasse des Rudolf Spycher in Rechthalten resp. des A. Kesselring in Romanshorn als betheiligten Konkursgläubigers in letzterer Masse ergangenes Kontumazialurtheil des Gerichtspräsidenten des freiburgischen Sensebezirkes in Tafers vom 29. Dezember 1881 gerichtet war, dahin als begründet erklärt, „daß den Rekurrenten der dem „Albrecht Spycher gehörige Antheil an denjenigen Mobilien der „Geltstagsmasse des Rudolf Spycher in Rechthalten, welche „durch die von dem Rekursbeklagten gegen Rudolf Spycher aus¬ „geführten Pfändungen nicht betroffen worden sind, resp. am „Erlöse derselben aushinzugeben ist“; im Uebrigen wurde die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, und wurden den Rekurrenten die Schreibgebühren und Auslagen der Bundes¬ gerichtskanzlei auferlegt. (S. Entscheidungen, Amtliche Samm¬ lung VIII, S. 458 u. ff.) Nach Mittheilung dieser Entscheidung ließ A. Kesselring in Romanshorn den Fürsprecher Hofer in Bern als Sachwalter der Rekurrenten auf 6. April 1883 in die Audienz des Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes in Tafers zu Bestimmung der ihm (dem A. Kesselring) durch das Kontu¬ mazialurtheil vom 29. Dezember 1881 zugesprochenen Kostenfor¬ derung vorladen. Fürsprecher Hofer erklärte, daß er dieser Vor¬ ladung keine Folge leisten werde, da das Kontumazialurtheil vom
29. Dezember 1881 durch die angeführte Entscheidung des Bun¬ desgerichtes aufgehoben worden sei. Der Gerichtspräsident des Sensebezirkes trat indeß nichtsdestoweniger am 6. April 1883 auf die Moderation der Kostenforderung des A. Kesselring ein und setzte diese Forderung auf 273 Fr. 80 Cts. fest.
B. Nachdem dieser Beschluß zur Kenntniß des Sachwalters der Rekurrenten gelangt war, ergriff derselbe mit Beschwerde¬ schrift vom 14. Juni 1883 Namens seiner Klienten von Neuem den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er stellt den Antrag: Es sei die vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes in Tafers unterm 6. April dieses Jahres gegen die Aktivmasse des A. Spycher resp. die Eidgenössische Bank in Bern und die Herren von Grüningen in Schwarzenburg und Grünig in Oberscheerli erlassene Verfügung aufzuheben, indem er behauptet: Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde der Rekurrenten gegen das Kontumazialurtheil vom 29. Dezember 1881 in einem wesentlichen Punkte gutgeheißen, komme letzterm in keinem Theile mehr Rechtskraft zu. Vielmehr umfasse das Urtheil des Bundesgerichtes das gesammte streitige Verhältniß. Denn, da es sich bei der Beschwerde an das Bundesgericht nicht um eine Appellation gehandelt, könne nicht dahin argumentirt werden, daß das Kontumazialurtheil vom 29. Dezember 1881, soweit nicht ausdrücklich aufgehoben, in Kraft geblieben sei, sondern es müsse vielmehr gesagt werden, daß durch die prinzipielle Gutheißung des Rekurses fragliches Urtheil in seinem ganzen Umfange vernichtet worden sei, so daß darauf eine Kosten¬ forderung des Rekursbeklagten nicht mehr begründet werden könne. Uebrigens verstoße der angefochtene Beschluß gegen Art. 59 der Bundesverfassung. C. Namens des Rekursbeklagten A. Kesselring trägt Für¬ sprecher Wuilleret in Freiburg auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an. Er bemerkt, daß sich fragen ließe, ob überhaupt die streitige Prozeßkostenregulierung in die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes falle, daß übrigens die Behauptung, durch die bundes¬ gerichtliche Entscheidung vom 16. September 1882 sei das Kontumazialurtheil vom 29. Dezember 1881 auch rücksichtlich des Kostenpunktes aufgehoben worden, offenbar völlig unrichtig sei und daß von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesver¬ fassung nicht die Rede sein könne, da ja die Kompetenz des Prozeßrichters, die Kostenforderung der obsiegenden Partei festzu¬ stellen, nach zahlreichen bundesrechtlichen Entscheidungen außer Zweifel stehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde scheint in erster Linie darauf begründet werden zu wollen, daß die angefochtene Schlußnahme gegen die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 16. September 1882 verstoße. Dies ist aber offenbar unrichtig; denn durch die frag¬ liche Entscheidung hat das Bundesgericht, wie ihr Tenor zeigt, über die Frage, welche Partei die ergangenen kantonalen Ge¬ richtskosten zu tragen habe, nicht entschieden, wie es denn auch darüber, da es sich dabei nicht um eine Frage des Verfassungs¬ rechtes, der Bundesgesetzgebung oder des bestehenden internatio¬ nalen oder interkantonalen Vertragsrechtes handelte, nicht zu ent¬ cheiden hatte.
2. Wenn im Fernern Rekurrenten ohne alle nähere Begrün¬ dung behaupten, die angefochtene Schlußnahme verstoße gegen Art. 59 der Bundesverfassung, so ist diese Behauptung eine völlig haltlose. Allerdings irrt der Rekursbeklagte, wenn er meint, die Kompetenz des Prozeßrichters, über die Tragung der Proze߬ kosten zu entscheiden und den Betrag der Kostenforderung obstegenden Partei gegenüber der unterliegenden festzustellen, sei durch eine Reihe bundesrechtlicher Entscheidungen anerkannt wor¬ den. Der Grundsatz, daß der in der Hauptsache kompetente Nichter auch über die Prozeßkosten zu entscheiden und dieselben festzustellen habe, ist vielmehr ein so selbstverständlicher und all¬ gemein anerkannter, daß bisher, so viel wenigstens hierorts be¬ kannt, noch Niemand denselben zu bestreiten gewagt hat. Viel¬ mehr hat den Gegenstand bundesrechtlicher Entscheidung bisher blos die andere, dem gegenwärtigen Fall ganz fremde, Frage gebildet, ob angesichts des Art. 59 der Bundesverfassung der Prozeßrichter auch befugt sei, die Kostenforderung eines Anwaltes gegenüber seiner eigenen, in einem andern Kanton wohnhaften, Partei festzustellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.