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BGE 9 I 30

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Urtheil vom 26. Januar 1883 in Sachen Germann. A. Mathilde Müller geb. Edlich in Elgg, Kantons Zürich, hatte dem Statthalteramte Winterthur, Abtheilung Strafsachen, am 31. Mai 1881 eine Kaution von 500 Fr. durch Hinter¬ legung eines Deposttenscheines der zürcherischen Kantonalbank geleistet, um die Entlassung ihres der Unterschlagung angeschul¬ digten Ehemannes Karl Müller, gew. Buchhalters der Firma A. Büchi und Comp. in Elgg, aus dem Untersuchungsverhafte zu bewirken. In den Besitz des von ihr der Kantonalbank ein¬ gezahlten Geldes war die M. Müller durch Verwerthung eines ihr von ihrem Ehemanne vor seiner Verhaftung übergebenen Wechselakzeptes über 517 Mark 75 Pfennig, welches der Kaufmann H. Fränkel, jun. in Berlin der Firma Büchi und Comp. als Deckung für bezogene Waaren eingesandt hatte, gelangt und zwar hatte sie die Verwerthung des Akzeptes in der Weise be¬ werkstelligt, daß sie dasselbe dem Kaufmann Fränkel jun. zu¬ rücksandte und sich dagegen von demselben den Gegenwerth nach Abzug von Zins und Spesen in baar an ihre Adresse über¬ senden ließ. Nach der Behauptung der M. Müller und ihres Ehemannes war letzterer durch Theilhaber der bald nachher in Konkurs gefallenen Firma Büchi und Comp. zur Verfügung über das fragliche Wechselakzept, mit Rücksicht auf ihm zustehende rückständige Salärforderungen, ermächtigt worden. Durch Ur¬ theil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. Mai 1882 wurde Karl Müller von der gegen ihn erhobenen Anklage, welche auf das Vergehen der Gehülfenschaft beim betrügerischen Bankerott der Firma Büchi und Comp. beschränkt worden war, freige¬ sprochen. Als Cessionar der M. Müller geb. Edlich verlangte nun I. A. Germann, gewesener Angestellter der Firma Büchi und Comp., nunmehriger Angestellter bei Löb und Schönfeld in Rorschach, Kantons St. Gallen, Aushändigung des fragli¬ chen Kautionsbetrages von 500 Fr. Eine Verfügung des Kon¬ kursrichters des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Oktober 1882, wonach dieser Betrag unter die Aktiven der Konkurs¬ masse der Firma Büchi und Comp. aufgenommen werden sollte, wurde, auf ergriffenen Rekurs hin, von der Rekurskam¬ mer des Obergerichtes des Kantons Zürich durch Entscheidung vom 22. November 1882 aufgehoben, weil der streitige Betrag sich nicht im Besitze des Gemeinschuldners sondern eines Dritten befunden habe und folglich die Masseverwaltung, wenn sie den¬ selben zur Masse ziehen wolle, ihrerseits klagend auftreten müsse. Die Konkursmasse Büchi und Comp. hatte wirklich auch schon durch Eingabe (Klageeinleitung) vom 9. November 1882 an das Friedensrichteramt Winterthur „gestützt auf § 216 des Prozeßgesetzes“ gegen M. Müller, I. Germann, sowie gegen die Hypothekarbank in Winterthur, — welch letztere Ansprüche auf den fraglichen Kautionsbetrag gestützt auf eine gerichtliche Pfändung erhoben hatte, — Klage erhoben betreffend die Rechtsfrage: „Gehören die 500 Fr., welche Frau M. Müller „am 31. Mai vorigen Jahres als Kaution für ihren damals „verhafteten Ehemann deponirte und betreffend welcher ein „Depositumsschein der Kantonalbank in Verwahrung der Ge¬ „richtskanzlei liegt, zum Eigenthum der falliten Firma A. Bücht „und Comp. von Elgg und haben die Beklagten dieses Eigen¬ „thum vorbehaltlos anzuerkennen?“ In der gerichtlichen Ladung vor Bezirksgericht Winterthur vom 20. November 1882 ist, ent¬ sprechend dieser Formulirung des Rechtsbegehrens, als Streit¬ gegenstand bezeichnet „Eigenthum, Vindikation.“ B. Der Beklagte I. A. Germann, welcher die Kompetenz des Gerichtes in Winterthur bereits durch schriftliche Eingabe an das Friedensrichteramt mit Berufung auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung bestritten hatte, ergriff nunmehr gegen die Ladung vom 20. November 1882 den staatsrechtlichen Rekurs

an das Bundesgericht mit der Behauptung: Er sei in Rorschach, Kantons St. Gallen, domizilirt und aufrechtstehend; auch qua¬ lifizire sich die gegen ihn erhobene Klage als eine persönliche Ansprache. Allerdings werde dieselbe in das Gewand einer Vindikationsklage gehüllt, allein dies geschehe nur zu dem Zwecke, um den Rekurrenten seinem natürlichen und verfassungsmässi¬ gen Richter zu entziehen. In That und Wahrheit könne von einer Eigenthumsklage hier gar keine Rede sein. Eine solche wäre allenfalls denkbar bezüglich des Wechsels, über welchen die M. Müller angeblich widerrechtlich verfügt haben solle, nie¬ mals aber bezüglich des durch Verwerthung dieses Wechsels, er¬ zielten Gelderlöses. Die betreffenden Geldstücke beziehungsweise Banknoten seien gar nicht mehr in natura vorhanden; sie seien durch das mit der Kantonalbank abgeschlossene depositum ir¬ regulare in das Eigenthum der Bank übergegangen, so daß nicht einmal der M. Müller beziehungsweise ihrem Rechtsnach¬ folger, geschweige denn der Konkursmasse Büchi und Comp. das Eigenthumsrecht an denselben zustehe. Auch der von der Bank ausgestellte Depositenschein könne von der Konkursmasse offenbar nicht vindizirt werden, da er ja nie im Eigenthum der Firma Büchi und Comp. gestanden habe. Es werde also hier unter der Maske einer Vindikationsklage eine persönliche Civil¬ klage ex delicto, welche nach Art. 59 Absatz 1 der Bundesver¬ fassung und der bundesrechtlichen Praxis am Wohnorte des Be¬ klagten anzubringen sei, angestellt. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Klägerin selbst in ihrer Klageeinleitung auf § 216 des zürcherischen Prozeßgesetzes, welcher für Klagen ex delicto den Gerichtsstand des Begehungsortes statuire, Bezug nehme. Eine Umgehung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung aber, wie sie hier offenbar beabsichtigt werde, sei nach mehrfachen bundesgerichtlichen Entscheidungen unstatthaft. Es werde daher beantragt: Das Bundesgericht möchte den Rekurs gutheißen und das beim Bezirksgericht Winterthur gegen Germann einge¬ leitete Verfahren als nichtig aufheben. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt die Konkursmasse der Firma A. Büchi und Comp. auf Abweisung derselben an, indem sie, unter eingehender Darstellung des Sachverhaltes, in rechtlicher Beziehung namentlich bemerkt: Die Konkursmasse vindizire den Werth des ihr durch die M. Müller mit Hülfe ihres Ehemannes und jedenfalls auch des Rekurren¬ ten widerrechtlich entzogenen Wechsels, soweit dieser Werth noch vorhanden sei. Dieser Werth sei in dem Depositenscheine der Kantonalbank, welcher sich als Inhaberpapier qualifizire, ver¬ körpert; eine Vindikation dieses Scheines sei rechtlich statthaft und begründet, da die Beklagten sich nicht auf redlichen Besitz¬ erwerb berufen können. Es handle sich also nicht um Geltend¬ machung eines obligatorischen Anspruches gegen die Beklagte, sondern um eine Streitigkeit über das Eigenthum an einem in Winterthur gelegenen Vermögensobjekte. Eventuell werde be¬ hauptet, daß es sich um eine Besitzklage handle, welche nicht zu den „persönlichen Ansprachen“ gerechnet werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat blos zu prüfen, ob in der La¬ dung des Rekurrenten vor das Bezirksgericht in Winterthur eine Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung liege; die Entscheidung hierüber aber hängt einzig und allein davon ab, ob gegen den Rekurrenten ein persönlicher, oder aber ein dinglicher, d. h. auf ein dingliches, unmittelbar an der Sache begründetes, Recht gestützter Anspruch behauptet und ein¬ geklagt ist. Dagegen kommt, sofern von der Klagepartei eine dingliche (Vindikations=) klage wirklich erhoben ist, selbstver¬ ständlich für die Beurtheilung des Nekurses nichts darauf an, ob diese Klage nach dem thatsächlichen Klagefundament rechtlich begründet sei oder sich als eine unbegründete oder gar von vorn¬ herein haltlose qualisizire. Die Entscheidung hierüber ist vielmehr der Kognition des Bundesgerichtes offenbar entzogen und steht ausschließlich dem in der Sache selbst kompetenten Civil¬ richter zu.

2. Nun kann im vorliegenden Falle mit Rücksicht auf den Inhalt des klägerischen Rechtsbegehrens gewiß nicht zweifelhaft sein, daß die Klagepartei ein dingliches, unmittelbar an einer Sache begründetes, Recht behauptet und einklagt und es kann somit von einer Verletzung des Art. 59 Absatz 1 der Bundes¬ verfassung nicht die Rede sein. Ob dagegen das von der Klage¬

partei behauptete und eingeklagte dingliche Recht wirklich bestehe, ob die Vindikationsklage mehr oder weniger Aussicht auf Erfolg habe u. s. w., hat das Bundesgericht, nach dem in Erwägung 1 Bemerkten, ebensowenig zu prüfen, als es zu untersuchen hat, ob für die Klage, was nach dem Inhalte der züricherischen, den Gerichtsstand der gelegenen Sache nur für Immobiliar¬ klagen ausdrücklich statuirenden, Gesetzgebung (siehe Art. 213 der zürcherischen Civilprozeßordnung) jedenfalls zweifelhaft ist, kantonalrechtlich in Winterthur ein Gerichtsstand begründet sei.

3. Daß, wie der Rekurrent behauptet, die dingliche Klage blos zum Zwecke der Umgehung des Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung vorgeschoben, also unter der Maske einer Vindikationsklage in Wahrheit ein persönlicher Anspruch einge¬ klagt werde, liegt durchaus nicht vor. Sollte, was übrigens nach zürcherischem Prozeßrechte wohl zweifellos unstatthaft wäre, die Klägerin später, im Laufe des Prozesses, mit der, zur Zeit einzig erhobenen, dinglichen Klage eine persönliche Klage gegen den Rekurrenten kumuliren wollen und das Gericht auf Beurtheilung derselben eintreten, so bliebe hiegegen selbstverständlich dem Re¬ kurrenten das Rekursrecht an das Bundesgericht gewahrt. Gegen¬ wärtig liegt dies in keiner Weise vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.