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57. Urtheil vom 11./14. Juli 1883 in Sachen der Stadt¬ gemeinde Solothurn, Namens der katholischen Pfarrei Solothurn, und Intervenienten, gegen den Fiskus des Kantons Solothurn. A. Der Kantonsrath des Kantons Solothurn faßte am
18. September 1874 einen Beschluß, durch welchen dem Stift St. Urs und Viktor in Solothurn, gleichzeitig mit dem Kloster Mariastein und dem Stifte St. Leodegar in Schönenwerth die korporative Selbständigkeit entzogen wird. In diesem Beschlusse wird „in Erwägung, daß nach mehreren fruchtlosen Reorgani¬ „sationsversuchen auch das Stift St. Urs und Viktor in Solo¬ „thurn nicht mehr als einem öffentlichen Zwecke entsprechend „betrachtet werden kann, in Anwendung von §§ 1321-1323 des „Civilgesetzbuches,“ unter Anderm verfügt: „§ 1. Den im Ein¬ „gange erwähnten geistlichen Stiftungen zu Mariastein, Schö¬ „nenwerth und Solothurn wird die korporative Selbständigkeit „entzogen und es treten bezüglich ihres Vermögens die folgen¬ „den Bestimmungen in Kraft“: „III. Stift St. Urs und „Viktor, Art. 13. Die Stadt Solothurn und die Gemeinde „Zuchwyl, welchen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat, „die Pfarreien zu versehen, werden hiefür, sowie für alle übrigen „Verpflichtungen, wozu auch die Pflege der Kirchenmusik ge¬ „hört, mit einer entsprechenden Summe ausgewiesen, welche „ihnen herauszugeben ist.“ „Art. 14. Verpflichtungen, welche „das Stift andern Gemeinden gegenüber hat, werden in einer „entsprechenden Summe ausgeworfen, welche den Gemeinden „herauszugeben ist.“ „Art. 15. Die noch lebenden Chor¬ „herren und Kapläne behalten ihre bisherigen Verpflichtungen „betreffend Besorgung der gottesdienstlichen und pfarramtlichen „Verpflichtungen und beziehen ihre bisherigen Besoldungen, „u. s. w.“ — „Art. 16. Der Ueberschuß des Stiftsvermögens „fällt in den nach Art. 17 zu gründenden allgemeinen Schul¬ „fond des Kantons.“ — „Art. 17. Aus dem Vermögen der „drei Stifungen wird, nach Erfüllung der im ersten Abschnitte „enthaltenen Verpflichtungen und nach Bestreitung der Aus¬ „lagen ein allgemeiner Schulfond zur Unterstützung der Er¬ „ziehungszwecke des Kantons gebildet, welcher in erster Linie „zu bestreiten hat, u. s. w.“ — „Art. 19. Die nach den „Art. 2, 3, 10, 13, 14 und 15 zwischen dem Staat und den „besagten Gemeinden zu treffenden Vereinbarungen unterliegen „der Genehmigung des Kantonsrathes. Sollten die Gemeinden „und der Staat über die für die bisherigen Verpflichtungen „auszuzahlenden Summen sich nicht einigen können, so ent¬ „scheiden darüber nach Wahl der Gemeinden die ordentlichen Ge¬ „richte oder ein Schiedsgericht.“ — Dieser Beschluß des Kan¬ tonsrathes wurde der Volksabstimmung unterbreitet und ist vom solothurnischen Volke am 4. Oktober 1874 angenommen worden. B. In Bezug auf die Entstehung und Geschichte des aufge¬ hobenen Stiftes St. Urs und Viktor ist aus den Akten Fol¬ gendes hervorzuheben: Das Stift St. Urs und Viktor wird zum ersten Male in der sogenannten Charta Procuspidana, dem Theilungsakte des Lothar'schen Reiches zwischen Karl dem Kahlen und Ludwig dem Deutschen vom 8. August 870, ur¬ kundlich erwähnt; es wird in diesem Akte als « Monasterium Sancti Ursi in Solodoro » Ludwig dem Deutschen zugetheilt. Seine Gründung knüpft sich an das Martyrium mehrerer Krieger der thebäischen Legion (des heiligen Urs und Viktor und Genossen), welches im Anfange des vierten oder Ende des dritten Jahrhunderts nach Christus in Solothurn stattgefunden haben soll. Nach alter Ueberlieferung sind die St. Ursenkirche und das Stift durch die Königin Werthrada, Gemahlin Pipins und Mutter Karls des Großen gegründet oder doch dotirt wor¬
den. Das Stift war, nach der Tradition, ursprünglich ein Regularstift, sei es von Benediktinern sei es von Regular¬ Chorherren, welche nach der Regel Chrodegangs, Bischofs von Metz, lebten. Im Jahre 930 oder 932 wurde das Stift durch die Königin Bertha, Gemahlin des Königs Rudolf II von Burgund, welche neue Gräber thebäischer Märtyrer entdeckt hatte, mit Gütern, insbesondere für den Neubau der, jedenfalls seit sehr alter Zeit auch als Pfarrkirche dienenden, St. Ursus¬ kirche dotirt und es gestaltete sich das Stift in ein Kollegiat¬ stift um. Von jeher, soweit die geschichtliche Kunde zurückreicht, stand dem Stifte die cura animarum der Pfarrei Solothurn zu, und es ist daher über die Begründung der pfarrherrlichen Rechte des Stifts nichts Näheres bekannt. Die ältesten noch vorhandenen Statuten des St. Ursusstiftes (vom 30. April
327) bestimmen, daß „sowie von der ersten Gründung unserer „Kirche an das Statut ausging, auch ferner beobachtet werden solle, „daß ein jeweiliger Probst, nachdem er vom Diözesan¬ „bischof die Seelsorge der solothurnischen Kirche (curam Eccle¬ „siae Solodorensis) erhalten, auch gleicherweise und selbstver¬ „ständlich (similiter et eo ipso) die Seelsorge der Kapellen „Zuchwyl und Oberdorf, die der Probstei annexirt sind, er¬ „halte.“ In der Folge wurden dann dem Stifte auch andere Pfarreien und Kirchensätze, namentlich diejenigen von Messen, Wyningen, Biberist, Bettlach und Selzach inkorporirt. Die Orga¬ nisation des Stiftes und die Funktionen der Stiftsgeistlichkeit und Stiftsbeamten wurden, innerhalb der durch das gemeine Kirchenrecht gezogenen Schranken, durch die von Probst und Kapitel kraft ihrer Autonomie, immerhin indeß mit bischöflicher Approbation, erlassenen Statuten bestimmt. Nach den ältesten schriftlich erhaltenen Stiftsstatuten von 1327 und ebenso nach den, an deren Stelle getretenen, unter dem Probste Dr. Felix Hemmerlin erlassenen, Statuten von 1424 darf Niemand Chorherr werden, der nicht vorher den Rang eines Subdiakons erhalten hat; es darf auch Niemand zur Probstei, zu einem Kanonikate oder einer Präbende an der solothurnischen Kirche gelangen, der nicht zuvor derselben den Eid der Treue, der Reverenz und Befolgung ihrer Statuten und Gewohnheiten geschworen hat. Die Chorherren sind, nach den Hemmerlin’schen Statuten, in der Regel zur Residenz und zur Theilnahme am Chorgottesdienst verpflichtet und es soll kein anderes Benefizium gleichzeitig mit einer solothurnischen Präbende inne gehabt wer¬ den. Die Wahl des Probstes sowohl als der Chorherren und ibrigen Offizialen des Stiftes steht ursprünglich dem Kapitel selbst zu, welches in allem nicht speziell zur Probstei Gehörigen die volle Verwaltung hat. Unter den Offizialen des Stiftes wer¬ den in den Hemmerlin'schen Statuten genannt: der Kustos der Kirchenfabrik (als welcher nur ein Chorherr ernannt werden darf), der Sakristan (der auch Laie sein kann), der Kellner, der Kammerer, der Schulrektor, der Stiftsschultheiß, welcher ein Laie sein soll und Namens des Stiftes Gericht hält und endlich der Leutpriester (plebanus) und die Kapläne. Dem Leutpriester ist die Ausübung der Pfarrseelsorge übertragen; er hat täglich an seinem Altar seine Messe persönlich oder im Hinderungsfalle durch ein anderes Mitglied „unserer Kirche“ zu halten, an Sonn= und Festtagen die Kanzel zu besorgen, Beichte zu hören, das Altarsakrament zu ertheilen, die Ehen einzusegnen, die Kranken zu besuchen, den Leichenfeierlichkeiten bei¬ zuwohnen u. s. w. Als Gehülfen darf er sich nur ein taug¬ liches Glied der solothurnischen Kirche, aber von diesen wen er will, wählen. Ihm fällt ein Theil der Opfergaben und Stol¬ gebühren, namentlich das sogenannte „Frümen“ zu. Zur Theil¬ nahme am Chorgottesdienste ist er nur dann verpflichtet, wenn er nicht durch pfarramtliche Verrichtungen gehindert wird. Den Kaplänen liegt ob, in ihren Kapellen oder an ihren Ältären Messe zu lesen, den kanonischen Tagzeiten, den Chorämtern und Leichenfeierlichkeiten beizuwohnen u. s. w. Das Stift, welches auch schon früher von deutschen Kaisern und Königen Schutz¬ briefe und Immunitätsrechte erhalten hatte, besaß bereits im zwölften Jahrhundert, außer seinen Zehntberechtigungen, in Folge von Ankäufen und Vergabungen verschiedene Güter außer¬ halb des solothurnischen Stadtgebietes, theilweise sogar auch außerhalb des Gebietes des gegenwärtigen Kantons Solothurn, auf welchen Gütern als Bauern Hörige und Eigenleute des Stiftes, sowie auch freie Leute der Kirche lebten; über diese
St. Ursen oder Gotteshausleute stand dem Stifte die niedere Ge¬ richtsbarkeit zu, wie sich unter Anderm aus einer Urkunde König Heinrich VII aus Frankfurt vom 15. Februar 1234 und aus einer solchen Kunos von Tüffen, des Prokurators des Königs Friedrich II in Burgund von 1235 (Klage, Satz 142, S. 88) ergibt. In der erstgenannten Urkunde ist ausdrücklich entschieden, daß Leute und Gericht an das Gotteshaus gehören und daß über dieselben weder dem Grafen von Buchegg, welcher die Kast¬ vogtei über das Stift inne hatte und sich als Kastvogt, wie aus einer früheren Urkunde von 1218 (Klage, Satz 142) her¬ vorgeht, Uebergriffe gegenüber Hörigen des Stiftes erlaubt hatte, noch den Bürgern von Solothurn (welche sich in einzelnen Fällen Gewalt über St. Ursenleute angeeignet hatten) irgend ein Recht zustehe, als inwiefern es Gunst und Wille des Kapitels gestattet; in der Urkunde von 1235 ist beigefügt, nur wer dem Probste einen Frevel büße, der büße zugleich dem Solothurner Schultheißen, wenn nicht von Recht so doch von Gewohnheit, drei Schillinge. C. Nachdem sich, insbesondere nach dem Wiener= oder Aschaf¬ fenburger=Konkordat von 1448, die Regel kirchenrechtlich fest¬ gestellt hatte, daß in den ungeraden Monaten der Papst der ordentliche Verleiher höherer Stiftspräbenden sei, während in den geraden Monaten diejenigen, denen die Kollation, Provi¬ sion und Präsentation zustehen, diese Pfründen zu verleihen haben, übertrug Papst Julius II. im Jahre 1512 unter dem Titel eines besondern Gnadengeschenkes (specialis douo gratiae) Schultheiß und Rath der Stadt Solothurn (Seulteto et Con¬ sulibus oppidi Solodorensis) das Recht der Ersatzwahl zu va¬ kanten Kanonikaten in den ungeraden oder päpstlichen Monaten und zwar sowohl für die Kirche St. Urs zu Solothurn als für diejenige zu Werd; es verblieb also dem Stifte von da an nur noch die Wahl für die in den geraden Monaten vakant werdenden Kanonikate. Am 1. Dezember 1520 ertheilte Papst Leo X. Schultheiß und Räthen der Stadt Solothurn im Fer¬ nern für alle Zukunft das Recht der Probstwahl, von welcher in den päpstlichen Erlassen von 1512, welche wohl neben dem Besetzungsrecht der in den päpstlichen Monaten vakant werden¬ den Kanonikate und Benefizien auch von dem Ernennungsrechte zu den principales personatus und officia etiam curata et electiva des Stiftes gesprochen hatten, nicht ausdrücklich die Rede gewesen war. In dem betreffenden päpstlichen Reskripte vom 1. Dezember 1520 wird das ertheilte Recht dahin defi¬ tirt : Jus patronatus et praesentandi personam idoneam ad Praeposituram Ecclesiae collegiatae S. Ursi de Sancto Urso praefati vestri oppidi, quoties illam quovismodo deinceps vacare contigerit. Ueber die damalige staatsrechtliche Stellung der Stadt Solothurn ist Folgendes zu bemerken: Solothurn, welches nach dem Aufhören des burgundischen Königreiches an das deutsche Reich gefallen war und im Jahre 1276 von Kaiser Rudolf I Bestätigung seiner Privilegien, insbesondere des Pri¬ vilegs, daß kein Bürger vor ein weltliches Gericht außerhalb des Stadtbezirkes gezogen werden könne, erlangt hatte, hatte laut einer Kundschaft von Probst und Kapitel zu St. Urs von 1358 vor diesem Jahre bereits das Recht der Besetzung des mit niederer Gerichtsbarkeit verbundenen Schultheißenamtes der Stadt, welches noch im Jahre 1313 von Kaiser Heinrich VI. seinem Vasallen Grafen Hugo von Bucheck als kaiserliches Erblehen für ihn und seine Erben verpfändet worden war, er¬ worben; es hatte im Fernern in den Jahren 1365 und 1414 den Blutbann für verschiedene Gebiete erhalten und seit 1389 mehrere Herrschaften außerhalb des ursprünglichen Stadtgebietes erworben und war bekanntlich 1481 als selbständiger Ort in die Eidgenoffenschaft aufgenommen worden. In der Folge machten Schultheiß und Rath von Solothurn, namentlich auch während der Wirren der Reformationszeit, mehrfach von dem nunmehr ihnen zustehenden Kastvogteirechte und hoheitlichen Aufsichtsrechte über das Stift Gebrauch, zwischen welchem und den Bürgern übrigens schon früher, namentlich infolge der nach der Mord¬ nacht von Solothurn, bei welcher einige Stiftsherren betheiligt erschienen, vorgekommenen Vorfälle Zwistigkeiten stattgefun¬ den hatten. Es wurden z. B. die im Jahre 1623 von dem Chorherren Johann Wilhelm Gotthard ausgearbeiteten, im Jahre 1625 vom Bischof von Lausanne genehmigten, neuen Stifsstatuten von Schultheiß und Räthen im Jahre 1627
annullirt, weil in dem Proömium derselben gewisse, die Staats¬ hoheit beeinträchtigende Behauptungen über alte dem Stifte an¬ geblich über die Stadt zugestandene Rechte enthalten waren; auf diesen Beschluß von Schultheiß und Räthen hin wurden seitens des Stiftes beruhigende Erklärungen abgegeben und es blieben daher die erwähnten sogenannten Gotthard'schen Statuten ihrem übrigen Inhalte nach unbeanstandet faktisch in Kraft, bis sie im Jahre 1706 durch neue Statuten ersetzt wurden. Aus dem In¬ halte der Gotthard'schen Statuten, sowie den Statuten von 1706 ist hervorzuheben, daß in denselben, in Uebereinstimmung mit den früheren Statuten, gesagt wird, daß dem Probste, welcher nach den Statuten von 1706 an hohen Festtagen das Amt eines Offiziators zu versehen hat, die cura animarum der solothurnischen Kirche zustehe, obschon, wie es in den Statuten von 1706 heißt, „unsere Kirche einen besondern vom hohen „Magistrate zu wählenden Leutpriester hat, welcher, nachdem er „von dem hochwürdigsten Ordinarius die Pfarrseelsorge erhalten, „auch nach dem Gebrauche anderer Pfarrer, die wirkliche, ge¬ „wöhnliche und unmittelbare geistliche Jurisdiktion ausübt.“ Im Fernern erwähnen die angeführten Statuten unter den Stiftsbeamten den seit der Reformationszeit neben dem Leut¬ priester eingeführten, mit dem Predigtamte betrauten Prediger (Ecclesiastes), welcher nach den Gotthard'schen Statuten eben¬ falls vom Magistrate gewählt wird; dagegen ist von einem Stiftsschultheißen, dessen Amt offenbar in Folge Uebergangs der Gerichtsbarkeit an die Stadt eingegangen war, nicht mehr die Rede. Neugewählte Chorherren haben, nach den Gotthard'schen Statuten, außer den Gebühren an die Kirche auch den elf Zünften der Stadt je einen Gulden zu bezahlen; sie werden dem¬ gemäß aber auch urkundlich, wie schon früher, auch wenn sie vorher nicht Bürger von Solothurn waren, als solche bezeichnet und behandelt. D. Nachdem am 12. April 1798 die „einzige, untheilbare, demokratische und repräsentative“, helvetische Republik proklamirt worden war und damit die Souveränetät der Stadt Solo¬ thurn über den Kanton ein Ende erreicht hatte, wurde durch Gesetz vom 23. April 1793 „alles Staatsvermögen der bis¬ herigen Kantone für Staatsgut der helvetischen Republik klärt“ und wurde im Fernern durch Gesetz vom 8. Mai 1798 das sämmtliche Vermögen „aller geistlichen Klöster, Stifte und Abteien“ vorläufig mit Sequester belegt. Durch Gesetze vom
20. Heumonat und 17. Herbstmonat 1798 wurde weiter ver¬ ordnet, daß Klöster und regulirte Stifter weder Novizen noch Professen mehr annehmen dürfen und daß das Vermögen aller geistlichen Korporationen als Nationaleigenthum erklärt werde; hievon wurden jedoch die „Kollegiatstifte, mit denen unmittelbar pfarrliche Verrichtungen verbunden sind, bis auf weitere Dis¬ position“ ausgenommen, und es wurde diesen Stiften auch ge¬ stattet, im Erledigungsfalle ihre Pfründen neu zu besetzen. (Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Herbstmonat.) Durch ein Gesetz vom 3. April 1799 dann wurden ausführliche Vor¬ schriften über die in den ehemals souveränen Ständen, in welchen „die Gemeindegüter mehr oder weniger mit den Staatsgütern vermischt waren,“ bei Sönderung der National¬ und Gemeindegüter zu beobachtenden Grundsätze aufgestellt. Die von der helvetischen Regierung zu Sönderung des Staats= und Gemeindegutes der Stadtgemeinde Solothurn niedergesetzte Kom¬ mission brachte in Anwendung dieses Gesetzes mit Abgeord¬ neten der Stadtgemeinde Solothurn am 18. April 1801 eine am 21. gleichen Monats vom helvetischen Vollziehungsrathe genehmigte „Konvention“ zu Stande. In dieser Konvention ist unter § 9, „Kirchen= und Pfrundwesen,“ bestimmt: „Die Kol¬ „laturen werden bis auf eine allgemeine und definitive Ma߬ „nahme in der ganzen Republik in ihrem jetzigen Bestande und „Administration ungeändert verbleiben. Bis auf eine solche ver¬ „waltet die Gemeinde auch die Kirchen und Kapellen in der „Stadt sammt ihren Fonds und Gütern. — Das Kollegiat¬ „Stift zu St. Urs ist weder Kommunal= noch erklärtes Na¬ „tionalgut, und bleibt also in dieser Konvention gänzlich unbe¬ „rührt. — Die sogenannten Jahreszeiten oder Anniversarien „sollen nach allfälliger Aufhebung der Klöster fortfahren, ihrer „bisherigen Bestimmung nach verwendet zu werden und in „allweg der Gemeinde versichert bleiben.“ Unter den der Stadt¬ gemeinde zugetheilten Gütern und Anstalten wird in § 7 an¬
geführt: „c. Die Russinger'sche Stiftung mag zum Kapital des „Kollegii gezogen werden; d. Der Fond des Jesuttenkollegiums „nebst dem Gebäude und Zubehörden, und dem Gebäude des „Gymnasiums. Dieses Kollegium wird bei seiner für alle „Staatsbürger gemeinnützigen Bestimmung für die Erziehung „und die Wissenschaften gelassen und unterhalten, und auch in „Zukunft der Gemeinde Solothurn nicht entzogen werden.“ Dagegen werden die Rechte der Regierung bezüglich der Ober¬ aufsicht und der Leitung des Unterrichtes ausdrücklich vorbe¬ halten. Bei den Verhandlungen, welche dem Abschlusse dieser Sönderungskonvention vorhergegangen waren, hatten die Ab¬ geordneten der Stadt für diese Anspruch wie auf die in der Stadt gelegenen Klöster als „bürgerliche Stiftungen“ so auch auf das „Pfarrstift zu St. Ursen“ und die betreffenden Kolla¬ turrechte erhoben, mit der Behauptung, daß „die Chorherren mit Zuzug des Leutpriesters und der Kapläne“ den Pfarrer der Gemeinde Solothurn ausmachen. Die Verwaltungskammer des Kantons Solothurn hatte sich indeß in ihrem Berichte vom 25. November 1800 gegen diesen Anspruch ausgesprochen, weil zwar „die Ortspfarrei von der jetzt noch sich nennen¬ „den St. Stephanskirche nach der Ursenkirche hingezogen wurde, „allein das Kollegiatstift zu St. Ursen etwas mehreres und an¬ „sehnlicheres als bloße Ortspfarrei“ sei und es wurde dem¬ nach in die Konvention die oben hervorgehobene Bestimmung des § 9 aufgenommen. In der „Aussteuerungsurkunde für die Stadt Solothurn,“ welche von der zufolge der Mediationsakte eingesetzten schweizerischen Liquidationskommission am 7. Herbst¬ monat 1803 aufgestellt wurde, werden unter den „Bedürf¬ nissen“ der Stadtgemeinde Solothurn, für welche diese aus¬ gesteuert wurde, u. A. die Auslagen für Unterhalt „dreier Kirchen in der Stadt nebst zwei Kapellen und der Waldbruderei im Stadtwald“ aufgeführt und wird sub Ziffer 6 bestimmt: „Da das Stift zu St. Ursen seiner Natur nach niemals zum „Gemeindegut werden kann, so hält sich die Liquidationskom¬ „mission nicht für diejenige Behörde, die befugt wäre, hierüber „nur einen Wunsch zu äußern, geschweige denn Verordnungen „vorzuschlagen. — Was hingegen die Kirchen und Kapellen in „der Stadt und im Stadtbanne von Solothurn anbetrifft, so „mögen diese, wie bis dahin, nach Anordnung des Stadtrathes „besorgt, auch von diesem die Fonds und Güter von jenen „verwaltet werden, und desto eher, da weiter oben der Unter¬ „halt der kirchlichen Gebäude der Stadtgemeinde aufgebürdet „ist.“ Nach den hervorgehobenen gesetzlichen und konventions¬ mäßigen Bestimmungen waren sowohl während der Helvetik als während der Mediationszeit das Stift resp. Probst und Kapitel zu St. Urs in Besitz und (abgesehen von dem vor¬ übergehend auferlegten Sequester) in Verwaltung der dem Stifte gehörigen Güter verblieben und es waren diese weder dem Staatsgute noch dem Gemeindegute von Solothurn in¬ korporirt worden. Im Jahre 1806 trafen die französischen Behörden Anstalten, Güter des Stiftes, wie auch des Bürger¬ spitals von Solothurn, welche in Neuenstadt und Vinelz, auf nunmehr von Frankreich annexirtem Gebiete, lagen, als Na¬ tionaleigenthum in Anspruch zu nehmen und zu verkaufen. Auf Ansuchen von Probst und Kapitel, sowie der Stadtverwaltung von Solothurn intervenirte die mediationsmäßige Regierung von Solothurn erfolgreich hiegegen, indem sie unter Anderm ausführte, die fraglichen Besitzungen seien nicht Staatseigenthum sondern Partikularbesitzungen; in dem betreffenden Regierungs¬ beschlusse (Klage, Satz 181) ist unter Anderm gesagt: „Stift „sowohl als Stadt Solothurn sollen als Privateigenthümer, „ersteres die Pfarrfonds von Solothurn, die aus Ersparnissen „erkauft, und auch während der Revolution respektirt worden, „letztere aber ein Privatvermächtniß der Menschheit bestimmt „(Spital) reklamiren und ihre Obrigkeit um Unterstützung „bitten. Beide Korporationen sollen keine Titel sich beilegen, „aus denen man ihnen das Attribut einer Staatsbehörde oder „einer Kantonalstiftung beilegen dürfte.“ Es solle ausgeführt werden, „daß beim Spital und Stift der 4. Artikel der Allianz „von 1798 niemals angewendet werden könne, indem diese „Institute keine Staatsinstitute, sondern lediglich Privatgut „einer Gemeinde in pfarrlicher und mildthätiger Hinsicht seien.“ In Bezug auf die früher von Schultheiß und Räthen von Solothurn ausgeübten Wahlrechte am St. Ursenstifte beschloß
der Große Rath des Kantons Solothurn am 18. November 1807 „in Betracht die bisherige Nichtbestimmung des Wahl¬ rechtes der Chorherren hiesigen Kollegiatstiftes im ereignenden Falle Anstände veranlassen könnte und in Betracht laut 2. Titel Art. 5 der Staatsverfassung der Große Rath nur jene Stellen zu besetzen habe, deren Verrichtungen sich über den ganzen Kanton erstrecken: Es solle die Wahl des Hochw. Hl. Probst und Kapitu¬ laren, insoweit selbe den Hochw. Herren Chorherren nicht selbst zustehen, von nun an dem Kleinen Rathe zukommen und dieses Kollaturrecht soll der Kleine Rath nicht abtreten, falls es von einer Gemeinde oder Korporation angesprochen würde, bis der Große Rath seine Sanktion ertheilt habe.“ Am 18. Januar 1809 indeß kam zwischen Schultheiß und Rath des Kantons Solothurn mit Vollmacht des Großen Rathes vom 14. Januar 1809 und dem Stadtmagistrate von Solothurn ein Vertrag zu Stande, wonach die Wahl des Probstes des solothurnischen Kollegiatstiftes, „da es dem Ansehen der Regierung sowohl als der mit dieser Stelle verbundenen Würde angemessen sei,“ immer dem Kleinen Rathe des Kantons Solothurn zukommen solle, dagegen abweichend von dem Großrathsbeschluß von 1807, bestimmt wurde, daß die Ernennung der Chorherren in den ungeraden oder päpstlichen Monaten abwechselnd dem Kleinen Rathe des Kantons und dem Stadtrathe zustehen solle. Die Stelle des Chorherrenpredigers solle, sofern sie ohne Beförde¬ rung zu einer anderen Chorherrenstelle erledigt würde, durch jene Regierungs= oder Stadtbehörde vorgenommen werden, wel¬ cher die nächste Chorherrenernamsung der Kehre nach zufalle. Dagegen erklärte der Stadtmagistrat auf die Kollaturrechte der Stadt= und Kriegstetten=Pfarrei keine Ansprüche machen zu wollen. E. Nach Beseitigung der Mediationsverfassung und Ein¬ rung des Bundesvertrages von 1815 wurde zwischen verschie¬ denen Kantonen und der römischen Kurie über die Neuorgani¬ sation des Bisthums Basels verhandelt. Diese Unterhand¬ lungen, welche bereits im Jahre 1818 zu einem Vertrage zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau geführt hatten, fanden ihren Abschluß in dem zwischen dem apostolischen Inter¬ nuntius Gizzi Namens des Papstes Leo XII. einerseits und den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug andrerseits am
26. März 1828 abgeschlossenen Bisthumsvertrag. Durch diesen Vertrag wurde die Residenz des Bischofs und Domkapitels des neu umschriebenen Bisthums Basel nach Solothurn verlegt und wurde in Folge dessen, nach Artikel 2 des citirten Vertrages, „die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor, mit Beibe¬ „haltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche zur Ka¬ „thedralkirche und das daherige Kollegiatstift zum Domstifte „des Bisthums Basel erhoben.“ Im Uebrigen ist aus dem Inhalte dieses Vertrages hervorzuheben Art. 6: „Von den „Kaplänen am Kollegiatstift St. Urs und Viktor werden zehn „dem Domkapitel zum Behufe des Gottesdienstes und anderer „kirchlicher Verrichtungen beigegeben. Art. 7: „Durch die Fa¬ „brika des nämlichen Kollegiatstiftes... werden der Kirchenschmuck, „die Verzierungen und alle übrigen zum Gottesdienste nöthigen „Geräthschaften geliefert und unterhalten...“ Art. 9: „Dem „Domprobste sind die Einkünfte des Probstes an dem Kollegiat¬ „stifte von St. Urs und Viktor angewiesen.... Die Domherren „sowie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger ver¬ „bleiben in vollem Genusse ihrer dem Kollegiatstifte von St. Urs „und Viktor angehörenden Pfründen.“ Art. 12:.. „Die Regie¬ rung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche „Weise. Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervor¬ „gehenden zehn Dompfründen werden auf die bisher übliche „Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl „von Mitgliedern in den Senat des Bischofs (3) bezeichnen, „worunter der von ihr gewählte Probst begriffen sein soll... Art. 15: „Es wird die feierliche Versicherung gegeben, daß, „wenn früher oder später und unter welchen Verumständungen „es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domkapitels außer „die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift „zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuß „werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Er¬ „hebung zum Domkapitel befunden hatte. Dieser Vertrag, welchem in der Folge auch die Kantone Aargau, Thurgau und
Basel beitraten, wurde vom Papste Leo XII, durch die Bulle Inter præcipua vom 7. Mai 1828 genehmigt. In dem, neben dem Bisthumsvertrage, zwischen den Diözesanständen unter sich abgeschlossenen sogenannten Grundvertrag vom 28. März 1828 ist unter Anderm in § 32 bestimmt: „Dagegen behaltet sich der „löbl. Stand Solothurn vor: a) daß der Pfarrgottesdienst nach „wie vor in der Stiftskirche gehalten werden könne; b) daß bei „unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung „dieses Bisthums die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus „des Bischofs und die Stiftskustorei niemals als Diözesaneigen¬ „thum angesehen werden können; c) daß die solothurnischen „Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Korporation zu bil¬ „den und ihnen der Fortgenuß der Rechte, Güter und Kolla¬ „turen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insofern „das gegenwärtige Konkordat darin keine Abänderung getroffen „hat. F. Nach dem Tode des ersten Domprobstes kam es im Jahre 1833 über die Wahl seines Nachfolgers zu einem Konflikte zwischen der Staatsbehörde des Kantons Solothurn einerseits und der Stadtgemeinde und dem Domkapitel andrerseits. Die Staatsbehörde hatte nämlich einen Probst außer dem Schoße des Domkapitels gewählt, während die Stadtgemeinde, der nach dem Vertrage von 1809 die Besetzung des vakant gewordenen Kanonikats zugestanden wäre, ihr das Recht hiezu bestritt. Dieser Konflikt führte zu einem Beschlusse des Großen Rathes des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 1834, durch welchen, mit Berufung darauf, daß die Gültigkeit der getroffenen Wahl mit Recht nicht beanstandet werden könne, daß aber gegen die¬ selbe von Seiten des löbl. Stifts St. Urs und Viktor sowohl als von Seiten der Gemeinde Solothurn beharrlich Einsprache er¬ hoben werde und aus dieser Ursache von der obersten geistlichen Behörde die nachgesuchte Bestätigung des neuerwählten Probstes noch nicht erfolgt sei, verfügt wurde: 1. Der Kleine Rath wird beauftragt, die Vermögens=Administration des löbl. Stiftes St. Urs und Viktor, das sich gegenwärtig ohne Oberhaupt be¬ findet, an sich zu ziehen, jedoch den einzelnen Kanonicis das bisherige jährliche Einkommen verabfolgen zu lassen; 2. Jedes von nun an vakant werdende Kanonikat, dessen Besetzung bis¬ heriger Ordnung nach dem löbl. Stift oder der Gemeinde Solo¬ thurn zugefallen wäre, soll von der Wahlbehörde des Großen Rathes vergeben werden; 3. Desgleichen soll die Ernennung auf diejenigen Pfarr= und Kaplaneipfründen, welche bisher vom Stifte oder dessen Probst besetzt worden, der Wahlbehörde zukommen;
4. Sollen die Einkünfte des Probstes von dem Zeitpunkte, wo solche den Tit. Erben des verstorbenen Probstes Gerber sel, nicht mehr zufallen, diejenigen des XI. Kanonikates aber von dato an zu Handen der Unterrichtsanstalten des Kantons bezogen wer¬ den. — In Folge dieses Beschlusses ging das Vermögen des Stiftes St. Urs und Viktor in staatliche Verwaltung über; in der Folge wurden gemäß Gesetzen und Beschlüssen der Staats¬ behörde die Einkünfte von infolge der Anstände über die Wahl¬ berechtigung vakant gebliebenen Kanonikaten, sowie sonstige Theile des Stiftsvermögens zu staatlichen Unterichtszwecken u. dgl. ver¬ wendet. So wurde z. B. durch ein Gesetz vom 14. Dezember 1865 bestimmt, daß von dem jährlichen Ertrag der Rebgüter des löbl. Stiftes St. Urs und Viktor von Solothurn in den Einun¬ gen Neuenstadt und Landeron gelegen, vorbehältlich der Antheile der zwei herbstberechtigten Domherren 8/ zum Pensionsfond ir Pfarrer, 3/6 für die Alterskasse der Lehrer verwendet werden sollen; so wurde im Fernern durch ein, am 28. Januar 1872 vom solothurnischen Volke angenommenes, Kantonsrathsdekret vom 27. November 1871 verfügt, daß der Alters=, Wittwen¬ und Waisenkasse der Lehrer, welcher unter dem Namen der „Roth¬ tiftung“ die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden, das Kapitalbetreffniß der laut Gesetz vom 14. Dezember 1865 dieser Kasse zugesicherten Einkünfte von den (inzwischen ver¬ äußerten) Reben des Stiftes St. Urs und Viktor übergeben werden solle, wogegen freilich seitens des Kapitels Verwahrung eingelegt wurde. Durch ein Gesetz vom 21. Mai 1863 ordnete der Kantonsrath auch die Besoldung des Stiftsprobstes und der neugewählten Domherren, über deren Wahl die Betheiligten sich inzwischen von Fall zu Fall verglichen hatten, im Wege der Staatsgesetzgebung. G. Nachdem durch das oben Fakt. A erwähnte Dekret des
Kantonsrathes die Aufhebung des Stiftes St. Urs und Viktor zu Solothurn beschlossen worden war, faßte die Kirchgemeinde der Stadt Solothurn am 14. November 1875 den Beschluß, „die Entscheidung über Aussteuerung der Pfarrgemeinde Solothurn aus dem Stiftsvermögen St. Urs und Viktor sei dem hohen Bundesgerichte zu unterbreiten.“ In ihrer Klageschrift vom
3. Februar 1876 stellte dieselbe die Anträge: Der verantworte¬ rische Staat Solothurn ist schuldig und gehalten: I. Das Gesammtvermögen des von ihm durch Kantonsraths¬ beschluß vom 18. September und Volksabstimmung vom 14. Ok¬ tober 1874 aufgehobenen Pfarrstiftes St. Urs und Viktor in Solothurn der Klägerin als Pfarr= und Kirchenfonds der katho¬ lischen Gemeinde Solothurn aushinzugeben und eigenthümlich zu überlassen, als:
a) Die zinstragenden Kapitalien laut Rechnung des Stifts¬ verwalters, abgeschlossen auf den 24. Juni 1874, betragend Fr. 1,380,853 74 Zinsausstände bis eben dahin ohne Zu¬ rechnung der Marchzinse 71,597 21 resp. deren Gegenwerth per 24. Juni 1874 sammt seitherigen Erträgen.
b) Den Erlös der seit der Aufhebung des Stiftes verkauften Liegenschaften und Gebäu¬ lichkeiten des Stiftes, betragend laut Beschei¬ nigung des Stiftsverwalters „ 248,965 - Summa, Fr. 1,701,415 — eventuell: Der Klagepartei nach dem eventuellen Rechtssatz VI als die durch Aufhebungsdekret vom 18. September resp. 4. Oktober 1874, Art. 13 vorgesehene Ausweissumme Fr. 1,300,000 — auszubezahlen sammt Verzugszins seit 24. Juni 1874. II. Die noch unverkauften Gebäulichkeiten und Liegenschaften des aufgehobenen Pfarrstiftes St. Urs und Viktor der Klägerin als freies und unbelaftetes Eigenthum zu überlassen, als
a) Kirchen:
1. Die Kirche zu Dreibeinskreuz sammt Gottesacker, Sigrist¬ wohnung und Garten, Hypothekenbuch Solothurn Nr. 25, die Gebäude unter Nr. 168 und 186, blau Quartier, versichert 10,800 Fr.
2. Die St. Peterskirche, Hypothekenbuch Solothurn Nr. 399, unter 216, schwarz Quartier, versichert per 12,000 Fr.
3. Die Stephanskirche, Hypothekenbuch Solothurn Nr. 469, unter Nr. 179, gelb Quartier, versichert per 8,000 Fr. Summa Versicherung 30,800 Fr., deren Werth hierorts ange¬ Fr. 40,000 schlagen wird zu
b) Liegenschaften: Zwei Chorherrengärten in der Forst, Hypo¬ thekenbuch Solothurn Nr. 54 und 55, per Land circa 27,000 Quadratfuß
2. Sechs Kaplängärten daselbst, Hypothekenbuch Solothurn Nr. 56, haltend 35,000 Quadratfuß, „ 10,000 deren Werth hierorts angeschlagen wird
c) Gebäude:
1. Das Choralinstitut, Hypothekenbuch Solo¬ thurn Nr. 396 und 397, unter Nr. 67 und 68, schwarz Quartier, versichert per 9,000 Fr., hier¬ „ 20,000 orts angeschlagen per Hypothekenbuch Solothurn
2. Kaplanhaus, Nr. 404, unter Nr. 74, schwarz Quartier, ver¬ „ 12,000 sichert per 8,000 Fr., hierorts angeschlagen zu Hypothekenbuch Solothurn
3. Kaplanhaus, Nr. 405, unter Nr. 75, schwarz Quartier, ver¬ „ 12,000 sichert 8,000 Fr., angeschlagen zu Hypothekenbuch Solothurn
4. Kaplanhaus, Nr. 407, unter Nr. 77, schwarz Quartier, ver¬ „ 16,000 sichert 9,500 Fr. angeschlagen zu
5. Chorherrenhaus, Hypothekenbuch Nr. 425, unter Nr. 96, schwarz Quartier, versichert zu „ 25,000 10,500 Fr., angeschlagen Hypothekenbuch Nr. 426,
6. Probsteigebäude, unter Nr. 98 und 98a, schwarz Quartier, ver¬
sichert für 32,000 Fr., angeschlagen zu Fr. 50,000
7. Chorherrenhaus, Hypothekenbuch Nr. 427, unter Nr. 99, schwarz Quartier, versichert für 14,000 Fr., angeschlagen zu „ 20,000
8. Kapitelhaus, Hypothekenbuch Nr. 430, unter Nr. 101, schwarz Quartier, versichert für 35,000 Fr., angeschlagen zu „ 44,000
9. Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 701, unter Nr. 48, grün Quartier, versichert 7,500 Fr., angeschlagen zu „ 14,000
10. Hinterhaus, Hypothekenbuch Nr. 709, unter Nr. 60, grün Quartier, versichert für 3,000 Fr., angeschlagen zu „ 5,500
11. Scheune, Hypothekenbuch Nr. 710, unter Nr. 63, grün Quartier, versichert für 2,000 Fr., 4,000 angeschlagen zu.
12. Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 718, unter Nr. 72, grün Quartier, versichert für 12,000 6,000 Fr., angeschlagen zu Fr. 284,000 Total, III. Der Klägerin eigenthümlich zu überlassen und herauszu¬ geben das gesammte Kirchenmobiliar als zu der Pfarr= und Stiftskirche St. Urs und Viktor gehörend, wie dasselbe in der Klagebeilage Y inventarisirt ist und dessen Werth als Streit¬ gegenstand eventuell näher zu bestimmen vorbehalten wird. IV. Der Klägerin die dieses Prozesses wegen entstandenen Rechtskosten zu vergüten. In der Klageschrift vom 26. Februar 1876 behielt sich indeß die Klägerin eine ausführliche historische und rechtliche Begrün¬ dung der Klage vor; in der hierauf eingereichten vom 28. Mai und 24. Dezember 1877 datirten (gedruckten) Klageschrift formu¬ lirt die klägerische Partei ihre Rechtsbegehren in folgender Weise: I. Der verantwortliche Staat Solothurn sei schuldig und ge¬ halten, das Gesammtvermögen des von ihm durch Kantons¬ rathsbeschluß vom 18. September und Volksabstimmung vom
4. Oktober 1874 aufgehobenen Pfarrstifts St. Urs und Viktor in Solothurn der Klägerin als Pfarr= und Kirchenvermögen der katholischen Gemeinde Solothurn aushinzugeben und eigenthüm¬ lich zu überlassen, und zwar: A. Die noch unverkauften Gebäulichkeiten und Liegenschaften, als da sind:
a) Kirchen und Kapellen:
1. Die Pfarrkirche St. Urs und Viktor, wofür der Betrag der durch den Stadtsäckel bezahlten Kosten als Werth angegeben Fr. 1,061,512 70 ist mit
2. Die Stephanskapelle, Hypothekenbuch 14,000 Solothurn Nr. 469, angeschlagen zu
3. Die Tribeinskreuzkapelle, Hypotheken¬ 10,800 buch Solothurn Nr. 25, angeschlagen zu
4. Die St. Peterskapelle, Hypothekenbuch 21,000 Solothurn Nr. 399, angeschlagen zu Fr. 1,106,312 70
b) Wohnhäuser, ec.:
1. Das Choraleninstitutsgebäude, H.=B. 20,000 Solothurn Nr. 396 und 397, angeschlagen Fr. 12,000— H.=B. Nr. 404,
2. Das Kaplanhaus, 12,000
3. Das Kaplanhaus, H.=B. Nr. 405 16,000 H.=B. Nr. 407
4. Das Kaplanhaus, 25,000 —
5. Das Chorherrenhaus, H.=B. Nr. 425, 50,000
6. Das Probsteigebäude, H.=B. Nr. 426 20,000
7. Das Chorherrenhaus, H.=B. Nr. 427 44,000
8. Das Kapitelhaus, H.=B. Nr. 430 14,000
9. Das Kaplanhaus, H.=B. Nr. 701 12,000 H.=B. Nr. 718
10. Das Kaplanhaus, 5,000 H.=B. Nr. 709
11. Das Hinterhaus, 4,000
12. Die Scheuer, H.=H. Nr. 63, zu
13. Die Sigristenwohnung mit Garten 4,000 Tribeinskreuz, H.=B. Nr. 25,
14. Die Gartenhäuschen, H.=B. Nr. 54, 55 1,300 und 56, zu
15. Sodhäuschen, H.=B. Nr. 54, 55 und 200 — 56, zu Summa, Fr. 239,500
c) Gärten und Land:
1. Zwei Chorherrengärten in der Forst, Hypothekenbuch Nr. 54 4,000 — und 55, angeschlagen zu 6,000
2. Sechs Kaplängärten, H.=B. Nr. 56, 600
3. Probsteigarten, H.=B. Nr. 426, zu
4. Gärtchen beim Chorherrenhaus, H.=B. 200 Nr. 427, zu 1,104
5. Das Sigristenmättelein, H.=B. Nr. 25, zu 11,904 Fr. sämmtliche Liegenschaften in einem Schatzungs¬ Fr. 1,097,716 70 werthe von B. Den Betrag des laut Rechnung auf 24. Juni 1874 nach Kapital- Abrechnung des Rebkapitals sich ergebenden zinsbaren Fr. 1,351,057 79 werthes in Titeln oder Baarschaft mit 71,597 21 sammt Zinsausstand auf 24. Juni 1874 81 01 und dem Rezesse des Rechnungsgebers per Fr. 1,422,736 01 sammt bezüglichen Marchzinsen bis 24. Juni 1874 und seit¬ herigem Zinsauflaufe. C. Das gesammte Kirchenmobiliar (Kirchenschatz) nach dem Klagpartei ange¬ Inventar vom 9. Dezember 1876, von der Fr. 200,000 — schlagen zu und Einrichtungen D. Die sämmtlichen Manuskripte, Bücher der Stiftsbibliothek nach den vorhandenen Katalogen und allfällig nöthig werdenden Ergänzungen, ununtersucht mit Vorbehalt einer allfälligen durch Experten zu bestimmenden Höherschätzung, ge¬ 10,000 Fr. schätzt zu E. Die sämmtlichen Urkunden und Dokumente, Urbarien, Rödel, Protokolle und Rechnungen rc. des Stiftsarchives. II. Der verantwortliche Staat Solothurn sei ferner gehalten, der Klagepartei Ersatz zu leisten:
a) für den Werth der mit Verkäufen vom 24. November 1874,
23. Juli und 4. Dezember 1875 verkauften Chorherrenhäuser, Kaplanhäuser und Gärten durch Auszahlung des Gesammt¬ erlöses nach der Berechnung auf S. 467 und 468 im Betrage Fr. 248,965 von nebst Zinsvergütung ab Kapital 111,105 Fr. seit 24. November 1874, ab Kapital 59,050 Fr. seit 23. Juli 1875, ab Kapital (8,810 Fr. seit 4. Dezember 1875;
b) für den Betrag des vertragswidrig verwendeten Erlöses der Fr. 148,979 - verkauften Stiftsreben per sammt Zinsen seit dem 24. Juni 1874. III. Der Staat Solothurn sei zu sämmtlichen, dieses Prozesses wegen ergangenen Rechtskosten zu verfällen. P. In seiner Beantwortung dieser Klage stellt der Regierungs¬ rath des Kantons Solothurn die Anträge: I. Die Stadtgemeinde Solothurn ist mit ihren sämmtlichen Klagebegehren abzuweisen. II. Dieselbe ist zu sämmtlichen dieses Prozesses wegen ergan¬ genen Rechtskosten zu verfällen. Er theilte dabei indeß gleichzeitig mit, daß er am 22. Novem¬ ber 1878 beschlossen habe, nach Maßgabe des Art. 13 des Stiftsaufhebungsdetretes vom 10. Oktober 1874 der Klägerin eine angemessene Aussteuer für ihre Pfarr= und Kirchenbedürf¬ nisse anzubieten und zwar: I. Besoldung von Geistlichen: Zwei erste Pfarrgeistliche à Fr. 6,000 3,000 Fr. per Jahr Zwei zweite Pfarrgeistliche (Ka¬ 4,000 — Fr. 10,000 pläne) à 2,000 Fr. per Jahr Nebstdem soll jeder Geistliche eine angemessene Wohnung nebst Garten erhalten, zu welchem Zwecke Verantworter bereit ist, nachfolgende Häuser in wohnlichem Zustande abzutreten:
1. Hypothenbuch Solothurn Nr. 710, Gebäude Nr. 57 und 59, grün Quartier (Chorherrprediger¬ haus) zu zwei Wohnungen dienlich.
2. Hypothekenbuch Solothurn Nr. 708, Ge¬ bäude Nr. 55 und 61, grün Quartier, Pfarr¬ haus für eine Wohnung.
3. Hypothekenbuch Solothurn Nr. 405, Ge¬ bäude Nr. 75, schwarz Quartier, Kaplanenhaus für eine Wohnung.
Außerdem zwei Chorherren= und zwei Kapla¬ neigärten. Sollte die Klägerin an Stelle der Häuser und Gärten eine Wohnungsentschädigung vorziehen, so werden folgende jährliche Entschädigungen an¬ geboten: Für die 2 ersten Geistlichen je 900 Fr.; Für die 2 zweiten Geistlichen je 700 Fr., wo¬ für ein Kapital von 71,200 Fr. ausgeworfen werden soll. II. Unterhalt der drei Gebäude, sofern Klä¬ gerin solche in natura verlangt, jähr¬ lich Fr. 550 III. Unterhalt des Chordaches der St. Ursenkirche, jährlich 50 IV. Kirchenbedürfnisse mit Ein¬ schluß des Kirchengesanges 3,000 V. Besoldung des Sigristen „ 1,200 VI. Verschiedenes „ 500 — Fr. 5,300 Summa, Fr. 15,300 Hiefür soll ein Kapital von 340,000 Fr., oder für den Fall, daß die Klägerin statt der Häuser und Gärten in natura eine Geldentschädigung vorzieht, ein Kapital von 411,200 Fr., be¬ stehend aus 4½prozentigen, vom Staate garantirten Obliga¬ tionen des allgemeinen Schulfonds des Kantons Solothurn, aus¬ geschieden und der Klägerin aushingegeben werden. Er erklärt auch, daß der beklagte Fiskus auf die St. Ursus¬ kirche keinen Eigenthumsanspruch erhebe. I. In ihrer Replik hält die Klägerin in erster Linie an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Fall der Verwerfung des Anspruches auf Herausgabe des Gesammtver¬ mögens des Stiftes St. Urs und Viktor, stellt sie folgende „eventuell modifizirte Rechtsbegehren“: I. Der verantworterische Staat Solothurn sei schuldig und ge¬ halten, der klägerischen Stadtgemeinde Solothurn zu Handen der katholischen Pfarrei von St. Urs und Viktor in Solothurn als Pfarr= und Kirchenvermögen der benannten katholischen Pfarrei nachfolgende Vermögensgegenstände eigenthümlich überlassen und für die Verpflichtungen des aufgehobenen Pfarr¬ stiftes St. Urs und Viktor nachfolgende Summen auszu¬ zahlen.
a) Die im Hauptrechtsbegehren der Klage sub Aa, 1—4 ge¬ nannten Kirchen und Kapellen, wovon die Pfarrkirche St. Urs und Viktor bereits in der Antwort der Klägerin zu überlassen zugestanden wurde, so daß nur noch streitig sind die St. Ste¬ phans=, Tribeinskreuz= und St. Peterskapelle, im Anschlagswerth von zusammen 44,800 .
b) Die in der Klage sub Ab, 1—15 aufgezählten Häuser und Gartenhäuser (Schatzungswerth 239,500 Fr.), eventuell wenigstens nachfolgende: Nr. 1. Das Chorauleninstitutsgebäude, Hypothekenbuch Solo¬ thurn Nr. 396 und 397, angeschlagen zu Fr. 20,000 Nr. 8. Das Kapitelhaus, Hypothekenbuch Nr. 430 40,000 angeschlagen zu zum Amtslokale des Pfarramtes, der Versammlun¬ gen der Pfarrgeistlichkeit, des Gotthard'schen Kon¬ ventes, zur Aufbewahrung der Bibliothek der Pfar¬ rei, des Archives und der Pfarrbücher, in welchem Hause auch dem Civilstandsbeamten der Stadt ein Lokal für das Civilstandsarchiv und Amtsbureau, wie bis dahin eingeräumt werden könnte. Nr. 6. Das Probsteigebäude, Hypothekenbuch 50,000 Nr. 426, angeschlagen zu Nr. 5. Das Chorherrenhaus, Hypothekenbuch Nr. 425, angeschlagen zu „ 25,000 Nr. 7. Das Chorherrenhaus, Hypothekenbuch Nr. 427, angeschlagen zu „ 20,000 Nr. 4. Das Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 407, „ 16,000 angeschlagen zu Nr. 9. Das Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 701 „ 14,000 angeschlagen zu Nr. 2. Das Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 404, angeschlagen zu 12,000
Nr. 3. Das Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 405, Fr. 12,000 angeschlagen zu Nr. 10. Das Kaplanhaus, Hypothekenbuch Nr. 718, angeschlagen zu „ 12,000 für die Wohnungen der Pfarrgeistlichkeit und der Sakristane in der Stadt. Nr. 13. Die Sigristenwohnung mit Garten zu ribeinskreuz, für den Sigrist alldort, Hypotheken¬ 4,000 buch Nr. 2 Nr. 14. Die Gartenhäuschen, Hypothekenbuch Nr. 54, 55 und 56, angeschlagen zu „ 1,300 Nr. 15, Sodhäuschen, Hypothekenbuch Nr. 54, 200 55 und 56, angeschlagen zu Fr. 230,500 in der Schatzung von eigenthümlich zu überlassen, eventuell: der Klagepartei den entsprechenden Gegenwerth zu verabfolgen.
c) Die im Hauptrechtsbegehren der Klage sub A c aufge¬ führten Gärten, Hypothekenbuch Nr. 54, 55, 56, 426, 427, 25, im Schatzungswerthe von 11,904 Fr. eigenthümlich zu über¬ lassen, eventuell der Klagpartei den entsprechenden Gegenwerth zu verabfolgen. sei ferner gehal¬ II. Der verantworterische Staat Solothurn für ihre katho¬ ten, der klägerischen Stadtgemeinde Solothurn Summen auszu¬ lische Pfarrei St. Urs und Viktor nachfolgende bezahlen:
1. Den Fond des Choraulen= und Partisten¬ Fr. 112,599 36 institutes
2. Als Fond des Gotthard'schen Konventes 35,173 35 des Pfarrklerus zu wissenschaftlichen Zwecken 33,849 78
3. Als Kapellenfond von St. Peter 23,274 66
4. Als Kapellenfond von St. Stephan
5. Den ehemaligen Kapellenfond Ecce homo 3,038 23 bei Kreuzen
6. Den Fond der örtlich=städtischen Bruder¬ 43,025 07 schaften Den Fond der Arregger'schen Rosenkranz¬ Fr. 5,581 31 stiftung
8. Als Fond der pfarrstiftlichen Prinzipien¬ 22,142 80 schule wobei erklärt wird, daß für kirchliche Zwecke der Pfarrei hievon nur gefordert werden „142 Fr. 80 Cts. und daß von dem Kapital von 20,000 Fr. dem Staate das Nutzungs¬ recht als Beitrag der Klagpartei an die kan¬ tonale höhere Lehranstalt auch in Zukunft zu¬ gesichert bleibe.
9. Als Fond für die 2. Klasse der Me߬ verpflichtungen, die nicht an die Präbenden gebunden sind, als: Fr. 4,596 60
a) für Kapellenmessen
b) für gewöhnliche Jahrzeit¬ messen (ohne Mitberechnung des¬ jenigen ältern Theiles des Jahr¬ zeitenfonds, der in den Kustorei¬ „131,120 und Baufond 2c. übergegangen
e) Für den besonders ver¬ walteten Abt Pankrazischen 6,109 37 Jahrzeitfond
d) Für den desonders ver¬ Jahr¬ walteten Dürholz'schen „ 142,325 97 500 — zeitfond
10. Als Kustoreifond für die Kirchenbedürf¬ „ 116,048 39 nisse beim Gottesdienst, ec.
11. Als Fabrica oder Bau= und baulichen Unterhaltungsfond für die solothurnischen, der Pfarrei gehörenden Kirchen, Kapellen und 133,849 49 Pfarreigebäulichkeiten in der Stadt
12. Als Baufond für den Unterhalt der Pfarrgebäulichkeiten der auswärtigen Kollatur¬ 18,162 60 pfarreien
13. Als Präbendareinkommen von 6 Pfarr¬ geistlichen für die römisch=katholische St. Ursen¬
pfarrei von Solothurn, für die Gegenwart berechnet Fr. 480,000
14. Als Reservepräbendarfond für die Zu¬ kunft „ 40,000 —
15. Als Fond für die Bezahlung der Mu¬ siker, Auslagen für Musik und Instrumente, Besoldungen des Sigristen und des Verwalters „ 130,000
16. Als Fond zur Bestreitung der jährli¬ chen Steuern von Vermögen in todter Hand, Brandsteuer=, Schul= und Gemeindesteuer, 2c. „ 60,000
17. Als außerordentliche Auslage für drin¬ gend nothwendig gewordene Restauration der unbrauchbar gewordenen Orgeln und der 10 Seitenaltäre in der Pfarrkirche, Antheil „ 20,000 —
18. Als Fond für die jährlichen Kompeten¬ en der Kollaturpfarreien Oberdorf, Biberist und Messen. 39,938 40 wobei erklärt wird, daß die Klägerin bereit ist, gegen Entlastung von der jährlichen Zahlung der bezüglichen Kompetenzen (Klage, Seite 445) dieses Kapital von 39,938 Fr. 40 Cts. zu Handen der benannten Kollaturpfarreien dem Staate zu überlassen.
19. Zur Ergänzung des Pfarrfonds und der Fabrica der Filiale Zuchwyl zu Handen der letztern Pfarrgemeinde den Betrag von 72,310 11 Summa, Fr. 1,531,319 52 sammt Zins à 5 Prozent seit 24. Juni 1874. III. Der verantworterische Staat sei gehalten, in Nachach¬ tung des Bisthumskonkordates vom 26. März 1828 und der von den Diözesanständen der Diözese Basel genehmigten Dom¬ ftsstatuten, aus dem Pfarrstiftsvermögen von St. Urs und Viktor zur Honorirung der drei solothurnischen Dømherren und Mitglieder des bischöflichen Senates, nämlich des Domprobstes und zweier Domherren, das bezügliche Präbendarkapital im Be¬ trage von 190,000 Fr. (Replik K S. 136) sammt drei Wohn¬ häusern und Gärten im Werthe der verkauften Chorherrenhäuse und Gärten. (Klage, Satz 415, S. 467.) Werth 84,750 Fr. der Häuser und 12,440 Fr. der Gärten) oder den betreffenden Geldwerth der Klägerin zu benanntem Zwecke herauszugeben, sammt Kapitalzins von 60,000 Fr. (von dem unbesetzt geblie¬ benen Kanonikat) seit 24. Juni 1874, eventuell dieses Kapital= und den bezüglichen Häuser= und Grundstückwerth bis zur definitiven Regulirung der Bisthumsverhältnisse unan¬ getastet zu lassen und unter besondere Verwaltung zu stellen. IV. Der Staat Solothurn sei gehalten, der Klagpartei das Kirchenmobiliar und den Kirchenschatz von St. Urs (Scha¬ tzungswerth 200,000 Fr. oder eventuell 81,800 Fr. 56 Cts. nach der Expertise von 1876) eigenthümlich zu überlassen, ebenso V. Die Manuskripte, Bücher und Einrichtungen der Stifts¬ bibliothek (mit Inbegriff der Konventbibliothek) in der Klage zu 10,000 Fr. geschätzt, sowie VI. Die in der Klage benannten Bestandtheile des Pfarrstifts¬ archives (Dokumente, Protokolle, Urbarien, Rödel und Rechnun¬ gen) der Klagepartei zum künftigen Pfarrarchiv eigenthümlich zu überlassen, eventuell im Falle bei IV und V die Vindikation nicht zuläßig erklärt würde, den betreffenden Werth nach klägeri¬ scher Schatzung, in zweiter Linie nach derjenigen von Experten, der Klagepartei zu bezahlen. Alles unter Kostenfolge. Dabei erklärte der klägerische Vertreter mit Rücksicht auf die seit Anhebung des Prozesses erfolgte Konstituirung einer „christ¬ katholischen“ Kirchgemeinde Solothurn ausdrücklich, daß er nur Namens der römisch=katholischen Pfarrei zu St. Ursen, welche er allein repräsentire, seine eventuellen Rechtsschlüsse stelle. In seiner Duplik erklärte dagegen der Beklagte gegenüber der letzterwahn¬ ten Erklärung des klägerischen Vertreters, daß er in diesem Prozesse keine andere Klägerin als die katholische Pfarrei Solo¬ thurn mit derjenigen Ausdehnung und demjenigen rechtlichen Charakter, den sie zur Zeit der Anhebung des Prozesses be¬ sessen habe, anerkenne. Er führte im Fernern aus, das Vor¬ gehen des klägerischen Anwaltes, welcher das gesammte Stifts¬
vermögen als alleiniges Eigenthum der Pfarrei Solothurn vindizire, erscheine angesichts des Beschlusses der katholischen Kirchgemeinde Solothurn vom 14. November 1875 (siehe oben Fakt. G) als eine Ueberschreitung des durch letztere Gemeinde ertheilten Auf¬ trages und bezeichnet des Weitern das eventuelle Rechtsbegeh¬ ren III der klägerischen Replik als prozeßualisch unzuläßig, weil eine Erweiterung der ursprünglichen Klagebegehren enthaltend; erdem bestreitet er der Klägerin die Legitimation zu Geltend¬ machung des dadurch verfolgten Anspruches. Er beantragt: Die Stadtgemeinde Solothurn ist mit allen ihren eventuell modifizirten Rechtsbegehren, soweit dieselben das ihr von Seite des Staates Solothurn gemachte Anerbieten übersteigen, abzuweisen. Alles unter Kostenfolge. In Tripkik und Quadruplik halten die Par¬ teien an ihren Anträgen fest; in der Quadruplik bestreitet der Beklagte insbesondere ausdrücklich, daß der klägerische Vertreter zu Vindikation des gesammten Stiftsvermögens rechtsgültig be¬ vollmächtigt sei. K. Aus den Rechtsschriften der Parteien sind folgende von denselben zu Begründung ihrer Rechtsbegehren in thaisächlicher und rechtlicher Beziehung geltend gemachte Hauptgesichtspunkte hervorzuheben: I. a) Zur Begründung ihres in erster Linie erhobenen An¬ spruches auf Herausgabe des gesammten Stiftsvermögens, wie derselbe in den Rechtsbegehren der beiden Klageschriften ent¬ halten ist, sucht die Klägerin in weitausgreifender historischer Erörterung zu beweisen: Das Stift St. Urs und Viktor sei von jeher bis zu seiner Erhebung zum Domstifte des Bisthums Basel im Jahre 1828 ein rein örtlich kirchlichen Zwecken die¬ nendes Institut, ein bloßes Pfarrstift der Stadt Solothurn ge¬ wesen; von demselben seien zwar mehrere Pfarrkirchen der Umgegend abhängig gewesen, deren Kirchenvermögen sei jedoch bis auf wenige zehntrechtliche Lasten von demjenigen der solo¬ thurnischen Pfarrkirche ausgeschieden worden. Daher und da auch bei der Errichtung des Domstiftes die parochiale Natur des alten Kollegiums ausdrücklich gewahrt worden sei, quali¬ fizire sich das Vermögen des Stiftes als Pfarrvermögen der Stadt Solothurn. Zwar habe allerdings das Stift eine selb¬ ständige Korporation mit juristischer Persönlichkeit gebildet, allein dasselbe sei bezüglich des Vermögens lediglich Träger der „Eigenthumsfirma“ für die Pfarrei Solothurn gewesen. Die Korporation sei parochus habitualis, das in ein collegium vereinigte parochiale Gesammtinstitut ein benefic. curatum uni¬ tum gewesen; Zweck und Lebensaufgabe der Korporation habe einzig die cura animarum, die Verrichtung der örtlich parochialen Seelsorgepflichten gebildet und das Verhältniß des Stiftes zur Pfarrei und zum Pfarrvermögen sei daher grundsätzlich kein anderes gewesen, als wenn statt einer juristischen eine physische Person das Pfarrrektorat inne gehabt hätte. Diese Sätze ergeben sich aus der Geschichte der Gründung und spätern Entwicklung des Stiftes und aus der Natur und den Quellen seines Eigen¬ thums. Namentlich wird dafür auf folgende Momente Bezug genommen: Das alte Burgerziel der Stadt Solothurn und r Pfarrsprengel und Zehntbezirk des Stifts seien ursprünglich zusammengefallen. Die Erbauung der St. Ursuskirche knüpfe sich an ein örtliches Ereigniß, das thebäische Martyrium; die St. Ursuskirche sei von jeher die einzige Pfarrkirche der Stadt Solothurn, die übrigen Kirchen und Kapellen der Stadt von der¬ selben abhängig gewesen. Wenn nämlich manchmal angenommen werde, die St. Stephanskirche sei die ursprüngliche Pfarrkirche der Stadt gewesen, so sei dies faktisch unrichtig; die Pfarrkirche sei nicht dem Stifte inkorporirt worden, sondern das Stift aus derselben hervorgegangen, indem, nachdem früher der Pfarrgottes¬ dienst darin Regularen anvertraut gewesen sei, nach der Königin Bertha die Pfarrgeistlichen zu Chorherren erhoben, das Chor¬ herrenkollegium der Pfarrkirche „adjungirt“ worden sei. Die Kosten des Neubaues der St. Ursuskirche als der Pfarrkirche seien seit der burgundischen Zeit stetsfort aus dem Stadtsäckel von Solothurn bestritten worden, so namentlich die Kosten des letzten, 1760—1773 erfolgten, Neubaues. Die Unterhaltung des Chores dagegen sei aus dem Baufond der Fabrica des Pfarr¬ stiftes als des Inhabers des parochialen Zehnten bestritten worden. Das Stift habe niemals irgendwelche Souveränetäts¬ rechte besessen — eine demselben solche Rechte zuschreibende Ur¬ kunde des Abtes Heinrich von Frienisberg vom 25. April 1251
qualifizire sich als Geschichtsfälschung, — vielmehr sei dasselbe, soweit die urkundliche Forschung zurückreiche, als bürgerliches Pfarrstift stets dem Gerichte des Schultheißen der Stadt und seiner Miträthe unterworfen gewesen. Das Stift und die Stifts¬ kirche werden daher auch in zahlreichen Urkunden stets als ecclesia Solodorensis, oppidi Solodorensis u. s. w. bezeichnet. Auch das Stiftsvermögen sei aus rein parochialen Quellen, aus Zehnten, Zuwendungen mehrfacher Art von Gutthätern Zwecken der Pfarrkirche u. drgl. gebildet worden, wie auch die Altäre, Kaplaneistiftungen, und der Kirchenschatz rein örtlich¬ kirchliche Bestimmung haben und überdem die Stiftungen meist von Solothurner Bürgern und solothurnischen Korporationen her¬ rühren. Ebenso beweisen der für die Chorherren bestandene Zwang, das solothurnische Bürgerrecht zu erwerben, die an Schultheiß und Rath der Stadt Solothurn erfolgte Verleihung der Wahlberechtigung des Probstes und, in den päpstlichen Mo¬ naten, der Chorherren, sowie die oben Fakt. D dargestellten Vor¬ gänge während der Helvetik und Mediationsperiode den rein ört¬ lich=kirchlichen Charakter des Stiftes. Das Stift habe denn auch fortwährend und zu jeder Zeit seine Rechte als parochus der Stadt Solothurn gegenüber den Minderbrüdern, den Jesuiten,
u. s. w. gewahrt. Im Weitern wird zu Begründung des An¬ spruches auf Herausgabe des Gesammtvermögens des Stiftes auch auf die §§ 1321—1323 des folothurnischen Civilgesetzes Bezug genommen und ausgeführt, daß nach den danach über die Suc¬ cession in das Vermögen aufgehobener Korporationen geltenden Rechtsgrundsätzen dem Staate kein Recht auf das Stiftsvermögen zustehe, sondern vielmehr die Gemeinde resp. die katholische Pfarrei successionsberechtigt sei.
b. Zu Begründung der eventuell modifizirten Rechtsbegehren wird von der Klägerin namentlich darauf abgestellt, daß nach dem Aufhebungsdekrete selbst der Staat gehalten sei, alle Ver¬ pflichtungen des aufgehobenen Stiftes zu übernehmen und die Gemeinde dafür abzufinden. Diese „Verpflichtungen“ und die darauf begründeten Ansprüche werden hierauf im einzelnen auf¬ geführt. Die betreffenden thatsächlichen und rechtlichen Aus¬ führungen, in Betreff welcher hier des Nähern auf die gedruck¬ ten sehr umfangreichen Rechtsschriften der Klägerin selbst ver¬ wiesen werden muß, werden, soweit sie von rechtlicher Erheb¬ lichkeit sind, in den Entscheidungsgründen dieses Urtheils ihre Darstellung und Würdigung finden. Hier mag darüber nur Folgendes resümirend bemerkt werden: Nach der Darstellung der Klägerin knüpfen sich besondere Verpflichtungen des Stiftes, für welche nach dessen Aufhebung der Staat der Klägerin gegen¬ über aufzukommen habe, an den Besitz gewisser, dem Stifte zu¬ gewendeter, theilweise in neuerer Zeit mit dem allgemeinen Stiftsfond gemeinsam verwalteter, Stiftungsfonds; solche beson¬ dere Verpflichtungen seien mit den Kapellenfonds von St. Peter St. Stephan und Ecce homo bei Kreuzen, mit dem Fond der städtischen Bruderschaften, der Arreggerschen Rosenkranzstiftung dem Prinzipienschullehrerfond, dem Gotthard'schen Konventfond verbunden; es sei auch das Stift, beziehungsweise nunmehr der Staat, gegenüber der Klägerin zur Aufrechthaltung des Cho¬ raulen= und Partisteninstitutes resp. zur Herausgabe des für dieses Institut gestifteten Vermögens verpflichtet. Als Verpflich¬ tungen, die im engern Sinne die Versehung der Pfarrei be¬ treffen, erscheinen vor Allem die Meßverpflichtungen des Stiftes, namentlich auch in Betreff der noch gegenwärtig gelesenen Jahrzeitmessen, zu denen auch die Abt=Pankraz'sche und die Dürholz'sche Jahrzeit gehören, welche, da sich an dieselben be¬ sondere Verpflichtungen und Stipulationen knüpfen, noch gegen¬ wärtig besonders verwaltet werden. Endlich kommen in Betracht die übrigen zur cura animarum gehörigen Verpflichtungen, welche Auslagen für Besoldung der Geistlichen, deren Zahl auf sechs angenommen werden müsse, für die Kustorei und die Kirchenfabrik (den Baufonds), für die Besoldung der Musiker und Sänger u. s. w., die Besoldung der Sigristen, die Be¬ zahlung der Steuern erfordern, sowie auch die Verpflichtungen des Stiftes gegenüber den auswärtigen Kollaturpfarreien und der Filiale Zuchwyl und schließlich noch die Verpflichtungen des Stiftes gegenüber der Diözese Basel nach dem Bisthumsvertrage von 1828. Die Kirchenmobilien (der Kirchenschatz) u. s. w. und das Pfarrstiftsarchiv dann gehören offenbar zur Pfarr¬ kirche.
II. Gegenüber diesen Ausführungen der Gegenpartei macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Ad a. Es sei nicht klar, ob die Klägerin behaupten wolle, das Stift St. Urs und Viktor sei von vorneherein mit der Pfarrei von Solothurn identisch gewesen oder auf welchen andern Rechtsgrund sie ihren Eigenthumsanspruch stütze. Wenn es nach einigen Auslassungen der Klägerin den Anschein habe, als wolle sie die erstere Behauptung wirklich aufstellen, so erkenne sie auf der andern Seite doch wieder an, daß das Stift selbstän¬ dige juristische Persönlichkeit besessen habe, was mit dem erstern Standpunkt offenbar nicht zu vereinigen sei. Die selbständige juristische Persönlichkeit des Stiftes lasse sich freilich nicht be¬ zweifeln, wie sich unter Anderm daraus ergebe, daß die dem Stiftsvermögen zugehörigen Liegenschaften in den Hypotheken¬ büchern auf den Namen des Stiftes, „des löblichen Stiftes St. Urs zu Solothurn,“ „des königlichen Kollegiat= und Pfarr¬ tiftes des h. Urs und Viktor in Solothurn,“ u. s. w. einge¬ tragen gewesen seien. Die einzige Ausnahme hievon mache die St. Ursuskirche, welche, weil größtentheils aus dem Stadtsäckel erbaut, und, mit Ausnahme des vom Stifte zu unterhaltenden Chordaches, unterhalten, von jeher als Eigenthum der Pfarrei Solothurn gegolten habe und daher im Hypothekenbuche gar nicht eingetragen sei, auch aus diesem Grunde vom Beklagten nicht zu Eigenthum beansprucht werde. Auch die bei Aufhebung des Stiftes vorhandenen Werthtitel haben alle auf den Namen des Stiftes St. Urs und Viktor gelautet. Dem Stifte sei das unbeschränkte Eigenthum an allem von ihm infolge von Stif¬ tungen, Schenkungen und Inkorporation von Pfarreien erwor¬ benem Vermögen zugestanden, wobei es allerdings gegenüber den Schenkern u. s. w. gewisse Gegenverpflichtungen übernom¬ men habe, die aber die Klägerin nicht berühren; ihm und nicht der Stadt habe denn auch bis 1835 die Verwaltung des Stiftsvermögens zugestanden. Die Behauptung der Gegenpartei, daß das Stift von Anfang blos Pfarrstift der Stadt Solo¬ thurn gewesen, sei vollständig unbegründet. Das Gegentheil werde durch den überlieferten Stiftungszweck, — die Verehrung und durch die der thebäischen Märtyrer Urs und Viktor, ganze geschichtliche Entwickelung, aus welcher sich die korporative Selbständigkeit des Stiftes unzweifelhaft ergebe, bewiesen. Al¬ lerdings habe dem Stifte von jeher die Verpflichtung obgelegen, die Pfarrei Solothurn zu versehen, und sei nicht ersichtlich, ob dieses Verhältniß durch eigentliche Inkorporation oder durch allmälige thatsächliche Entwicklung entstanden sei; immerhin indeß dürfe erwähnt werden, daß nach allgemeiner Annahme die St. Stephanskirche und nicht die St. Ursuskirche die älteste Pfarrkirche von Solothurn gewesen sei und sei festzuhalten, daß das Verhältniß des Stiftes zur Stadtpfarrei kein wesentlich anderes war, als zu den übrigen dem Stifte im Laufe der Zeit inkorporirten Pfarreien. Anfänglich, jedenfalls bis zum Erwerbe des Rechtes der Schultheißenwahl durch die Stadt, habe das Stift unter seinem Kastvogt, dem Grafen von Buchegg, eine selbständige Rechtsstellung neben der Stadt eingenommen, mit selbständiger Gerichtsbarkeit über seine Leute; ja, nach einzelnen Urkunden und Historikern habe es sogar die Gerichtsbarkeit über die Stadt mit Ausnahme des Blutgerichtes, die Münze und den Zoll besessen. Später sei dann allerdings das Stift der Hoheit der souverän gewordenen Stadt unterworfen worden. Die Wahlberchtigungen für das St. Ursusstift, welche Schult¬ heiß und Rath der Stadt Solothurn zugestanden, seien ihnen als Inhabern der staatlichen Hoheitsrechte und nicht als blos städtischen Magistraten zugekommen; übrigens würde auch eine etwaige Wahlberechtigung der Stadt für einen Anspruch der letztern auf das Stifsvermögen nicht das Mindeste beweisen, andernfalls könnte die Pfarrei Solothurn z. B. auch An¬ spruch auf das Vermögen des Stiftes Schönenwerth, wo eben¬ falls Schultheiß und Rath der Stadt Solothurn wahlberechtigt gewesen seien, erheben, was doch bis jetzt Niemandem einge¬ fallen sei. Die Vorgänge während der Helvetik und Mediations¬ zeit sprechen keineswegs zu Gunsten, sondern gerade gegen die Klägerin. Noch am 12. September 1874 habe die gesammte Stiftsgeistlichkeit in einem dem Kantonsrathe von Solothurn eingereichten Schreiben, in welchem sie gegen die beabsichtigte Aufhebung des Stiftes protestire, der klägerischen Behauptung, daß das Stift lediglich pfarrstiftliches Institut für die Stadt
Solothurn gewesen, des Bestimmtesten widersprechen. In diesem Schreiben heiße es unter Anderm: „Als das Kollegiatstift „St. Urs und Viktor laut uralter Ueberlieferung schon im achten „Jahrhundert von einer frommen Königin, der Mutter Karls „des Großen, gegründet, von einer andern frommen Königin „im zehnten Jahrhundert restaurirt und erweitert wurde, war die „Absicht der Stiftung, ein Kollegium von Klerikern zu gründen, „um dieselben an der geheiligten Grabstätte der thebäischen Mär¬ „tyrer Ursus und Viktor zu vereinigen im kirchlichen Gebete der „kanonischen Tagzeiten zur Ehre Gottes und zum Seelenheile der „Stifter und Wohlthäter des Gotteshauses. In diesem Sinne „sind die alten Regular= und Kollegiatstifte allgemein gegründet, „wie es ihre ursprünglichen Statuten nachweisen, in diesem „Sinne faßten auch die spätern Wohlthäter unseres Stiftes bis „in die neueste Zeit die Stiftung auf, wenn sie den Zweck ihrer „Vergabung bestimmten, wenn sie Kapellen mit dienstthuenden „Priestern (Kaplänen) zu Ehren besonders verehrter Heiliger an „der Stiftskirche gründeten. „Wohl wurde auch die Pflicht der pfarramtlichen Seelsorge „für die betreffende Gemeinde, als Mittelpunkt der christlichen „Bevölkerung der Umgegend, die Pflicht des Jugendunter¬ „richtes, damit verbunden, aber es sind dies zwei besondere „unter den Verpflichtungen der Stiftsherren, die auch durch be¬ „sondere Aemter geübt wurden, während der Bezug des Stifts¬ „einkommens im Allgemeinen von andern Verpflichtungen ab¬ „hängig war." Uebrigens widerspreche der Vindikationsanspruch der Klägerin offenbar dem von der Klägerin nicht angefochtenen und daher staatsrechtlich unzweifelhaft gültigen kantonsräthlichen Aufhebungs¬ dekrete, welchem Gesetzeskraft zukomme und das der richterlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden müsse. Die Klägerin habe auch gar keinen Rechtsgrund namhaft zu machen vermocht, aus welchem sie in das Eigenthum des aufgehobenen Stiftes St. Urs und Viktor succedirt wäre. Ad b. Nach Art. 13 des Stiftsaufhebungsdekretes sei die Stadt Solothurn, welcher gegenüber das Stift die Verpflichtung hatte, die Pfarrei zu versehen, hiefür sowie für alle übrigen Ver¬ pflichtungen, wozu auch die Pflege der Kirchenmusik gehöre, mit einer entsprechenden Summe auszuweisen. Demnach sei die Stadt Solothurn jedenfalls nicht berechtigt, einzelne Gegenstände oder ganze Stiftungsfonds aushinzuverlangen, sondern sie könne nur Ablösung der dem Stifte ihr gegenüber obgelegenen Verpflichtun¬ gen durch Ausbezahlung einer angemessenen Geldsumme ver¬ langen. Sonach fallen die modifizirten Rechtsbegehren I a, b und c, IV, V und VI, sowie die Rechtsbegehren II 1—9 incl. und im Zusammenhange damit auch die Rechtsbegehren II, 11 und 12 dahin. Was die modifizirten Rechtsbegehren II 10, 13, 14 und 15 anbelange, so sei rechtlich unzuläßig, daß der Be¬ rechnung der Bedürfnisse der Pfarrei Solothurn die früher Verhältnisse des Stiftes St. Urs und Viktor zu Grunde ge¬ legt werden; vielmehr seien die wirklichen parochialen Bedürfnisse der Stadtpfarrei zu Grunde zu legen und zu deren Befriedi¬ gung genüge das vom Beklagten in seiner Antwort Angebotene. Die Rechtsbegehren II 16 und 17 werden ebenfalls im Prinzipe, eventuell dem Quantitativ nach bestritten. Zu Forderungen zu Handen der Pfarreien Oberdorf, Bibrist, Messen und Zuchwyl dann, wie sie im Rechtsbegehren II 18 und 19 erhoben werden, sei die Klägerin gar nicht legitimirt und das Gleiche gelte ür Rechtsbegehren III, welches überdem prozeßualisch unstatt¬ haft sei. L. Im Laufe des Verfahrens entstand eine Zwischenstreitig¬ keit dadurch, daß mit Rechtsschrift vom 19. April 1879 Franz Tugginer und Genossen (siehe deren Bezeichnung im Rubrum gegenwärtigen Urtheiles) beim Bundesgerichte das Begehren stellten, es möge ihnen nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom 20./22. November 1850 die Nebenintervention beziehungs¬ weise der Anschluß an die Klagebeschlüsse der Stadtgemeinde Solothurn Namens ihrer katholischen Pfarrei, Klägerin, in Sachen gegen den Staat Solothurn, als Uebernehmer der kirchlichen Verpflichtungen des aufgehobenen Pfarr= und Kolle¬ giatstiftes St. Urs und Viktor in Solothurn, Verantworte bundesgerichtlich gestattet werden. Zu Begründung dieses Be¬
gehrens führen sie an: sie seien Nachkommen und Rechtsnach¬ folger solcher Personen, welche an das aufgehobene Stift zu St. Urs und Viktor Vergabungen mit bestimmtem Stiftungs¬ zweck (für das Chorauleninstitut, für Stiftungsmessen und Jahr¬ zeiten, den Kirchenschatz, die Kaplaneifonds u. s. w.) gemacht haben und haben daher Recht und Interesse, über die Aufrecht¬ haltung des ursprünglichen Stiftungszweckes zu wachen. Der Be¬ klagte trug auf Abweisung dieses Interventionsgesuches an, indem er ausführte, ein Recht des Franz Tugginer und Genossen, das von dem zwischen der Stadtgemeinde und dem Staate Solothurn streitigen Rechte abhänge, könne aus der bloßen Thatsache (deren Richtigkeit der Beklagte nicht erörtern wolle), daß die¬ selben Rechtsnachfolger früherer Stifter oder Schenker des St. Ursusstiftes seien, nicht hergeleitet werden und es sei daher die Nebenintervention nach Art. 16 der eidgenössischen Civilproze߬ ordnung nicht zuläßig. Vom Instruktionsrichter wurde im Vor¬ verfahren über die Zuläßigkeit dieser Nebenintervention nicht ent¬ schieden. M. Ein fernerer Zwischenstreit entstand dadurch, daß mit Rechtsschrift vom 21. Oktober 1879 die christkatholische Kirch¬ gemeinde Solothurn als Hauptintervenientin in den Prozeß eintreten zu wollen erklärte und als solche den Antrag stellte: Es sei von der, auf Grundlage der Art. 13 und 19 des Kantonsrathsbeschlusses vom 18. September 1874 der Stadt Solothurn zu Handen der „katholischen Pfarrei“ vom Staate Solothurn herauszuzahlenden, durch bundesgerichtliches Urtheil zu bestimmenden Aussteuerungssumme ein verhältnißmäßiger Theil (inklusive Gebäulichkeiten und Gärten für eine entspre¬ chende Zahl von Pfarrgeistlichen) der „christkatholischen Kirch¬ gemeinde Solothurn,“ eventuell der Stadtgemeinde Solothurn zu Handen dieser letztern zuzusprechen und es möge dieser Be¬ trag nach dem Verhältnisse der Anzahl der stimmberechtigten Angehörigen der hierortigen Klägerin zur Anzahl der stimm¬ berechtigten Mitglieder der damaligen römisch=katholischen Pfarr¬ gemeinde Solothurn, eventuell nach dem Verhältniß der beider¬ seitigen Seelenzahl bemessen und festgestellt werden, unter Prozeßkostenfolge. Die christkatholische Kirchgemeinde macht geltend: Bei Anhebung des Prozesses habe die Klägerin, die Stadtgemeinde Solothurn, Namens ihrer katholischen Pfarrei von Solothurn, die Interessen der gesammten damals unge¬ theilten katholischen Pfarrei von Solothurn vertreten; seither habe sich die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn gebildet und sei vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn durch Beschluß vom 18. Juni 1877 als innerhalb der katholischen Kirche entstandene Kirchgemeinde nach § 55 des Civilgesetzbuches mit allen daraus fließenden Rechten, also auch mit Rechts¬ ansprüchen auf einen verhältnißmäßigen Theil am Vermögen der bisherigen katholischen Pfarrgemeinde Solothurn anerkannt wor¬ den. Mit Rücksicht auf die oben Fakt. I erwähnte Erklärung des klägerischen Vertreters in seiner Replik sehe sich daher die christkatholische Kirchgemeinde veranlaßt, interveniendo in den Prozeß einzutreten und ihre Rechte zu wahren. In seiner Ver¬ nehmlassung auf diese Interventionsklage verweist der Beklagte auf die gegenüber der fraglichen Aeußerung des klägerischen Vertreters in seiner Duplik abgegebene Erklärung; nach der¬ selben erscheine die Hauptintervention als gegenstandlos. Sollte dagegen das Gericht die Aenderung der Klagepartei, welche in der fraglichen Erklärung des Vertreters der Stadtgemeinde Solo¬ thurn liege, zulassen, so wäre die Hauptintervention der christ¬ katholischen Kirchgemeinde Solothurn begründet und es wäre der Beklagte eventuell mit dem Begehren der Interventions¬ klage in dem Sinne einig, daß die Rechtsansprüche der rö¬ misch=katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinde nach der Zahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder bemessen werden. Die Klägerin ihrerseits stellt gegenüber der Hauptinterven¬ tionsklage die Anträge: Es sei die Stadtgemeinde Solothurn Namens ihrer katholischen Pfarrei, beziehungsweise der römisch¬ katholischen Pfarrei zu St. Ursen nicht gehalten, die Haupt¬ interventionsklage der „christkatholischen Kirchgemeinde von So¬ lothurn“ überhaupt einläßlich zu beantworten, eventuell zur Zeit dieselbe einläßlich zu beantworten, unter Kostenfolge. Even¬ tuell, d. h. für den Fall der Zulassung der Hauptinterventions¬
klage beantragt die Klägerin: Es sei das Rechtsbegehren der christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn, Hauptintervenientin gerichtlich abzuweisen, unter Kostenfolge. Der Entscheid über die Zuläßigkeit der Hauptintervention wurde vom Instruktionsrichter ebenfalls dem Gesammtbundesgerichte vorbehalten. N. Aus dem Beweisverfahren ist Folgendes hervorzu¬ heben: I. Es wurde durch den Instruktionsrichter von dem Dom¬ probste Fiala in Solothurn ein Bericht und Verzeichniß über die Jahrzeiten und gestifteten Messen an der St. Ursuskirche und den dazu gehörigen Kapellen in Solothurn eingeholt, dessen Richtigkeit von beiden Parteien anerkannt worden ist und in Be¬ treff dessen die Klägerin erklärt, daß sie dasselbe zur Grundlage ihrer bezüglichen Forderung (Rechtsbegehren der Replik II 9) nehme, so daß letztere, insofern sie von den Angaben des Herrn Fiala abweichen sollte, demgemäß modifizirt werde. II. Von Seiten des Beklagten ist zugegeben worden, daß er diejenigen Kirchengeräthschaften, welche zu ordnungsmäßiger Fort¬ führung des Pfarrgottesdienstes erforderlich seien, der Klägerin herauszugeben habe; in seiner Eingabe vom 6. Mai 1882, Akt. Nr. 196, bezeichnet er diejenigen Gegenstände des Nähern, welche er demnach freiwillig abzutreten bereit ist. III. Vom Instruktionsrichter ist Expertenbeweis in doppelter Beziehung erhoben worden:
1. Darüber, welche durchschnittlichen Jahresbeträge erforderlich seien, um die von der Klägerin vindizirten Gebäude, sowie das Ehor der St. Ursuskirche in gehörigem baulichem Zustande zu erhalten und welche Kapitalsummen der Abkurung dieser Baulast entsprechend seien? Die ernannten Experten, Herren I. Bahn¬ mayer, Kantonsingenieur in Schaffhausen, E. Vogt, Ingenieur der Centralbahn, in Solothurn, und F. Probst, Kantonsbau¬ meister, in Solothurn, beantworteten diese Frage in Betreff der einzelnen Gebäulichkeiten dahin: Durchschnitt¬ Abkurungssummen Bezeichnung des Gebäudes licher Hypoth. =Buch à 4½% Jahresbeitrag à 4%
a. Das Chor der Pfarrkirche St. 5076 5660 Urs und Viktor 4345 180 469 b. Die St. Stephanskapelle 4934 2720 3042 25 c. Die Treibeinskreuzkapelle 25 p. Die Sigristwohnung zu Treibeins¬ 1907 kreuz 4042 3620 399 d. Die Peterskapelle 8241 9368
e. Das Chorauleninstitutgebäude 340 397 8209 9223 430 f. Das Kapitelhaus 7994 426 g. Das Probsteigebäude 9277 320 5239 6085 15 h. Das Chorherrenhaus 7199 8194 427 i. 4268 4901 407 k. Das Kaplanhaus 2988 2622 701 1. 2522 2988 404 m. 3297 3738 405 n. 4120 4684 718 0. 752 Gartenhäu¬ 831 54 q. 752 831 432 478 Sodhäuschen 478 432
2. Ueber die Frage: Welche kirchlichen Bedürfnisse sind für die katholische Kirchgemeinde Solothurn nach gewöhnlicher Ue¬ bung ohne Rücksicht auf die frühern Stiftsverhältnisse als be¬ rechtigt anzunehmen und welches Beamtenpersonal ist zur regel¬ mäßigen Fortführung des entsprechenden Kirchendienstes erforder¬ lich? Dabei wurden die Experten unter Anderm dahin instruirt, daß sie auf die seit der Klageanhebung eingetretene Spal¬ tung der Kirchgemeinde Solothurn in eine römisch= und in eine christkatholische keine Rücksicht zu nehmen, sondern die kirchlichen Bedürfnisse der einheitlichen katholischen Kirchgemeinde Solothurn, wie sie zur Zeit der Klageanhebung bestanden, zu berechnen, daß sie im Fernern die für die kirchlichen Bedürf¬ nisse der katholischen Kirchgemeinde Solothurn erforderlichen
Mittel sowohl für die Voraussetzung, daß der Jahrzeitenfond der Stadt herausgegeben, als für den Fall, daß er im Besitze des Staates verbleibe, zu berechnen und daß sie im Betreff der zum Gottesdienste erforderlichen Geräthschaften anzugeben haben, was zur regelmäßigen Fortführung des Gottesdienstes nothwendig sei. Die ernannten Experten, Herren Domprobst Riedweg in Münster und Kleinstadtpfarrer Schürch in Luzern, sprechen sich im Wesent¬ lichen dahin aus:
a. Das für die katholische Kirchgemeinde Solothurn erforder¬ liche Beamtenpersonal zerfalle in zwei Klassen, die geistlichen Herren oder Seelsorger und die übrigen (niedern) Kirchendiener, die gewöhnlich Laten seien. Nach den von den Herren Ex¬ perten über die Zahl der Seelsorger in den Städten Luzern, St. Gallen, Baden, Sursee, Zug und im Flecken Schwyz ge¬ machten Erhebungen komme in diesen Ortschaften durchschnitt¬ lich auf je 1142 Seelen der katholischen Bevölkerung ein Seelsorger. Demnach wären für die katholische Pfarrei Solo¬ thurn mit 5624 Angehörigen fünf Seelsorger erforderlich und zwar: Der Pfarrer oder Pfarrrektor für die Oberleitung des Gottesdienstes und der Seelsorge, für Ausübung des Predigt¬ amtes, und für die Besorgung der Pfarrgeschäfte überhaupt, der erste Pfarrhelfer zur Aushülfe im Predigtamte in den arrgeschäften und im Religionsunterrichte, sowie zur Stell¬ vertretung des Pfarrers im Falle der Verhinderung, — der zweite Pfarrhelfer oder Katechet zur Ertheilung des Religions¬ unterrichtes für die Jugend in Kirche und Schule, und zur Abhaltung des Jugendgottesdienstes, — der dritte Pfarrhelfer oder operarius, dem hauptsächlich der Kranken= und Armen¬ dienst in der Stadt obliege, und endlich der Pfarrhelfer oder Frühmesser, welchem nebst Abhaltung der Frühmesse die Seel¬ sorge im Spital, in den Pfrundhäusern, in der Vorstadt und Umgebung der Stadt übertragen würde. Alle vier Pfarrhelfer wären dann aber zur Aushülfe in der Seelsorge überhaupt, namentlich zum Beichthören, verpflichtet und hätten sich den daherigen Weisungen des Pfarrers zu unterziehen. Als niedere Kirchendiener wären erforderlich: Der Sakristan und dessen Gehülfe, der Organist, die Sängerknaben, die Sänger und Musiker, der Chordirektor, der Unterdirektor und Musiklehrer, der Orgelbauer zu Besorgung der Orgel, die Orgeltreter für die kleine und große Orgel, die Ministranten, die Läuter der Glocken, die Bilder=, Fahnen= und Kreuzträger, Für diese niedern Kir¬ chendiener sei ein jährlicher Gesammtaufwand von 5295 Fr. erforderlich, wozu, falls der Sakristan, dessen Besoldung auf 1500 Fr. angeschlagen werde, nicht daneben noch freie Wohnung erhielte, noch ein Betrag von 300 Fr. für Besoldungsauf¬ besserung desselben käme. Dagegen fiele die auf 600 Fr. an¬ gesetzte Besoldung der Sängerknaben weg, wenn der Choraulen¬ fond kraft richterlichen Spruches der Stadt herausgegeben werden sollte.
b. Der Jahrzeitenfond sei, wie die Herren Experten aus Rechts=, Billigkeits= und Pietätsgründen deduziren, der Pfarrei herauszugeben; dessen Betrag sei indeß nicht schlechthin nach dem Betrage der gemachten Vergabungen, sondern, da aus dem Be¬ trage der letztern auch anderweitige Ausgaben bestritten werden, nach dem Betrage der Verpflichtungen, die aus diesen Fonds zu honoriren seien, zu berechnen. Demnach gelangen die Experten dazu, gestützt auf die Aufstellungen des Domprobstes Fiala, den Jahrzeitfond auf ein, einem jährlichen Zins von 5085 Fr. 25 Cts. entsprechendes Kapital, wozu noch die Kapitalien dreier besonders verwalteter Jahrzeitstiftungen (der Abt Pankrazischen, Dürrholz'schen und Pflüger'schen) im Gesammtbetrage von 6849 Fr. 37 Cts. kämen, zu berechnen; sie bemerken überdem, daß die kirchlichen Bedürfnisse der Pfarrei sich gleich bleiben, möge letzterer der Jahrzeitfond herausgegeben werden oder nicht.
c. Die jährliche Ausgabe für reelle Hülfsmittel des Gottes¬ dienstes (Meßwein, Kerzen, Musikalien, Neuanschaffung von Gefäßen, Paramenten und verschiedenen Utensilien u. drgl.) be¬ ziffern die Herren Experten für die Kirchgemeinde Solothurn auf 2464 Fr. 67 Ets. per Jahr, mit dem Beifügen, daß, sofern der Kirchgemeinde nicht ein viel größerer Theil des Kirchenschatzes übergeben werde, als von der Regierung von Solothurn angeboten, dieser Betrag um 500 Fr. erhöht, resp.
die für Neuanschaffungen bei Feststellung des fraglichen Betrages in Rechnung gebrachten 300 Fr. auf 800 Fr. erhöht werden müßten.
d) In Bezug auf die Kirchengeräthschaften sprechen sich die Herren Experten in erster Linie dahin aus, daß der gesammte Kirchenschatz, als Angebinde der St. Ursuskirche und zu derselben gehörig, der Kirchgemeinde herausgegeben werden sollte. Eventuell bezeichnen sie jedenfalls das vom Beklagten angebotene als zu regelmäßiger Fortführung des Gottesdienstes nicht genügend; als nothwendig nämlich sei nicht nur das zu betrachten, was über¬ haupt zur Feier des Gottesdienstes ganz unentbehrlich sei, sondern auch dasjenige, was zu einer gehörigen, den konkreten Verhält¬ nissen, der Beschaffenheit der Pfarrkirche u. s. w. entsprechenden Fortführung des Gottesdienstes gehöre. Das Angebot des Kan¬ tons Solothurn umfasse wohl von 1345 Nummern des Stifts¬ schatzinventars etwa 1124 oder 84 Prozent sämmtlicher Num¬ mern, oder speziell von den Kirchengeräthschaften der St. Ursus¬ kirche, welche im Inventar mit den Nummern 1—1142 bezeichnet seien, 910 Nummern oder etwa 80 Prozent. Dagegen beziffere sich der materielle Werth der anerbotenen 910 Nummern vom Inventar der St. Ursuskirche blos auf 14,672 Fr. 65 Cts. (derjenige der überdem noch angebotenen Geräthschaften auf 395 Fr. 50 Cts.), während der Werth der nicht angebotenen 222 Num¬ mern auf 55,240 Fr. 80 Cts. oder circa 78,5 Prozent des Ge¬ sammtwerthes aller Geräthschaften ansteige. Dieses Anerbieten entspreche den Verhältnissen nicht; in einem prachtvollen Tempel wie die St. Ursuskirche müssen auch, zumal für hohe Feiertage, kostbare und würdige Kirchengeräthschaften zur Verfügung stehen. Die Experten bezeichnen daher in einem ihrem Gutachten bei¬ gelegten Verzeichniß diejenigen Geräthschaften, welche sie eventuell,
d. h. sofern der Richter nicht die Herausgabe des ganzen Kir¬ chenschatzes anordnen sollte, als für die angemessene Fortführung des Gottesdienstes, außer dem vom Beklagten anerbotenen, für nothwendig erachten. IV. Die Klägerin hatte für den Umfang der kirchlichen Be¬ dürfnisse der Pfarrei Solothurn, resp. für den Umfang der dem Stifte gegenüber der Pfarrei obgelegenen Verpflichtungen Zeugen¬ beweis durch Abhörung des Domprobstes Fiala, sowie einer Reihe anderer Kleriker des ehemaligen Stiftes angeboten. Die Erhebung dieses Beweises wurde indeß vom Instruktionsrichter durch wieder¬ holte Verfügungen (vom 1. März 1882 und 28. gleichen Mo¬ nats) abgelehnt; ebenso ein Antrag der Klägerin auf Erhebung eines weitern Expertenbeweises über die Berechtigung und Billig¬ keit der in der Replik sub Rechtsbegehren II, 1, 2, 9, 10, 13, 15 erhobenen Forderungen. V. Vom Instruktionsrichter war im Fernern am Rechtstage vom 8. November 1881 auf die Einwendung des Beklagten, daß, angesichts der Beschaffenheit der Klageschrift, bezw. der außer¬ ordentlich großen Zahl einzelner Thatsachen, welche dieselbe anführe, eine spezielle Bestreitung jeder einzelnen Thatsache unmöglich sei, verfügt worden, daß die seitens des Beklagten stattgefundene all¬ gemeine Bestreitung auch als spezielle Bestreitung aller nicht aus¬ drücklich zugegebenen Thatsachen gelten solle, immerhin in dem Sinne, daß der Klagepartei das Recht der Beweisführung ge¬ wahrt sein solle, bevor eine Thatsache als nicht bewiesen gelte. O. Nach Schluß des Vorverfahrens beschwerte sich die Klä¬ gerin mit Eingabe vom 5. April 1883 gemäß Art. 171 u. ff. er eidgenössischen Civilprozeßordnung beim Bundesgerichte gegen verschiedene Verfügungen des Instruktionsrichters; ste stellt die Anträge:
1. Es seien im Sinne des Art. 104 der eidgenössischen Civil¬ prozeßordnung alle in den Rechtsschriften enthaltenen Thatsachen der einen Partei, die nicht von ihrer Gegenpartei ausdrücklich und speziell bestritten worden, formell als zugestanden zu betrach¬ ten und in diesem Sinne das Beweisinterlokut vom 8. November 1881 auszulegen, eventuell zu berichtigen.
2. Es sei das Beweisinterlokut vom 1. März 1882, Ziffer 8, bezüglich der Nichteinvernahme der vorgeschlagenen Zeugen aufzu¬ heben, die Zeugen nach Art. 132 Civilprozeßordnung zulässig zu erklären und vor dem Abspruche abzuhören, eventuell, es sei wenigstens speziell Herr Domprobst Fiala als Hauptzeuge abzu¬ hören und seien von ihm dem Bundesgerichte eingereichte Auf¬ schlüsse als schriftliches Zeugniß und beweiskräftig zu betrachten. rt. 145 Civilprozeßordnung.
Es sei eine Expertise auch über die Billigkeit der oben sub III, c, a, b, c, d und f gestellten Forderungen (d. h. der in den eventuell modifizirten Rechtsbegehren der Replik II, 1, 2, 9, 10, 13, 15 gestellten Begehren) in dem Sinne zu gestatten, daß begutachtet werde, ob die geforderten Kapitalien nicht erfor¬ derlich seien, um die für die benannten Zwecke und Verpflichtun¬ gen nöthigen jährlichen Auslagen bestreiten zu können. P. Bei der mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht wird zunächst den Anwälten der Parteien und bezw. Intervenien¬ ten das Wort über die Zulässigkeit der Nebenintervention des F. Tugginer und Genossen, sowie der Hauptintervention der christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn ertheilt. In Betreff der Nebenintervention des F. Tugginer und Genossen werden die im Schriftenwechsel gestellten Anträge allseitig aufrecht er¬ halten. In Betreffs der Hauptintervention der christkatholischen Kirch¬ gemeinde Solothurn erklärt deren Vertreter, daß letztere zu ihrer tervention lediglich durch die ihren Rechten präjudizirliche Er¬ klärung des klägerischen Vertreters in seiner Replik veranlaßt worden sei; das Verhalten des letztern sei indeß, da er von der gleich wie die christkatholische Kirchgemeinde erst seit der Klage¬ anhebung, und zwar erst im Jahre 1882, mit regierungsräth¬ licher Genehmigung vom 4. Dezember 1882, als besondere Kor¬ poration konstituirten römisch=katholischen Kirchgemeinde keine Vollmacht habe, sondern eine solche nur für die frühere unge¬ theilte Pfarrei besitze, unzulässig. Sofern daher heute erklär werde, daß dasjenige, was im gegenwärtigen Prozesse der Klä¬ gerin zugesprochen werde, für die frühere ungetheilte Pfarrei gesprochen werde, so beharre die christkatholische Kirchgemeinde Solothurn nicht auf ihrer Intervention. Der Anwalt des Be¬ klagten erneuert bezüglich der Hauptintervention der christkatho¬ lischen Kirchgemeinde Solothurn seine im Schriftenwechsel abge¬ gebenen Erklärungen. Dagegen erklärt der Anwalt der Klägerin: er erscheine als Anwalt der ungetheilten Pfarrei Solothurn, bevollmächtigt von der politischen Gemeinde der Stadt; von einer besondern Kirchgemeinde habe er keine Vollmacht, namentlich nicht von einer christkatholischen, die er daher auch nicht ver¬ treten zu können erklärt habe. Ob dagegen die christkatholische Gemeinde Ansprüche auf die Pfarrgüter der ungetheilten Pfarrei Solothurn habe, sei nicht im gegenwärtigen Prozesse, sondern später vom Gerichte zu entscheiden. In diesem Sinne habe er Rede und Antwort auf die Hauptintervention einstweilen ver¬ weigert, müßte auch eventuell deren Begründetheit bestreiten. Im Weitern wird zur Verhandlung über die Einwendung des Beklagten gegen die Vollmacht des klägerischen Anwaltes zur Vindikation des gesammten Stiftsvermögens, sowie über die Zu¬ lässigkeit des vom Beklagten, als auf unzulässiger Klageänderung beruhend beanstandeten Rechtsbegehrens III der Replik geschritten; bezüglich des letztern Punktes halten die Parteien an ihren im Vorverfahren gestellten Anträgen fest, dagegen erklärt der Anwalt des Beklagten, daß er die Einwendung gegen die Vollmacht des klägerischen Anwaltes zur Vindikation fallen lasse. Die Verhandlung über die in der klägerischen Eingabe vom
5. April 1883 gestellten Beschwerde= resp. Aktenvervollständi¬ gungsanträge wird im Einverständniß beider Parteien mit der Verhandlung über die Hauptsache verbunden. Der klägerische Anwalt hält hierauf in ausführlichem Vortrage sowohl die An¬ träge seiner Eingabe vom 5. April 1883, soweit dieselben sich als erheblich erweisen sollten, als auch die von ihm in den Rechtsschriften in der Hauptsache gestellten Anträge aufrecht, immerhin mit folgenden Abänderungen:
a) Das eventuell modifizirte Rechtsbegehren II 8 der Replik wird nur insoweit aufrecht erhalten, als es die für kirchliche Zwecke der Pfarrei verlangten 2142 Fr. 80 Cts. anbelangt.
b) Zu Rechtsbegehren II 9 ibidem wird erklärt, daß, sofern die Zahlen der Replik von den Angaben des Domprobstes Fiala abweichen, die Entscheidung dem Gerichte anheimgegeben werde.
c) Zu Rechtsbegehren II 11 ibidem wird ebenfalls erklärt, daß eventuell dem Gerichte die Reduktion des geforderten Be¬ trages nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens anheim¬ gegeben werde.
d) Zu Rechtsbegehren II 12 ibidem wird erklärt, daß diese Forderung fallen gelassen werde, wenn der Beklagte erkläre
daß er sich über die fragliche Baulast mit den betreffenden Ge¬ meinden direkt verglichen habe.
e) Zu Rechtsbegehren II, 13 ibidem wird eventuell beantragt, daß jedenfalls in Bemessung der Präbendarbedürfnisse nicht tiefer gegangen werde, als das sachverständige Gutachten der geistlichen Experten beantrage.
f) Zu Rechtsbegehren II, 18 und 19 ibidem wird erklärt, daß diese Forderungen fallen gelassen werden, unter der Voraus¬ setzung, daß die betreffenden Lasten vom Staate übernommen wer¬ den, und die katholische Pfarrei von denselben befreit sei.
g) Zu Rechtsbegehren VI ibidem wird beantragt, daß eventuell ausgesprochen werde, das Pfarrstiftsarchiv müsse, auch wenn es dem Staate verbleibe, als solches erhalten werden. In seinem Antwortvortrage erklärt der Anwalt der Beklagten, daß die in den Rechtsbegehren II, 12, 18 und 19 der Replik berührten Rechtsverhältnisse die Klägerin gar nicht berühren, sondern ausschließlich den Staat betreffen, so daß letzterer sich diesfalls der Klägerin gegenüber nicht weiter auszusprechen habe; er gibt im Fernern die Erklärung ab, daß der Staat das Choraulen= und Partisteninstitut wie bis anhin forterhalten werde und wiederholt sodann die schriftlich gestellten Anträge, indem er immerhin erklärt, daß er bezüglich der Unterhaltungs¬ kapitalien für die vom Beklagten abzutretenden Gebäulichkeiten die Taxation der Sachverständigen, aber unter Kapitalisi¬ rung der berechneten Jahresbeträge zu 4 ½ %, nicht zu 4 %, acceptire. Im weitern Verlaufe der Verhandlung wurden zwischen den Parteien noch folgende Erklärungen ausgetauscht: Der beklagte Staat erklärt, daß er bereit sei, drei Häuser (für vier Wohnungen eingerichtet) abzutreten, als: 1. Das Chorherrenpredigerhaus Nr. 710; 2. das Pfarrhaus Nr. 708 (Eigenthum des Staates); 3. die Probstei, sofern die Stadt diese Gebäude wünsche. In diesem Falle erkläre sich der Staat Mit- bereit, der Einwohnergemeinde Solothurn, welche das eigenthumsrecht am Chorherrenpredigerhaus habe, die Hälfte der Assekuranzsumme auszuzahlen, sofern Klägerin in ihrem Namen und im Namen der von ihr vertretenen katholischen Kirchgemeinde Solothurn sich hiemit einverstanden erkläre. Sollte Klägerin sich hiemit nicht einverstanden erklären, so an¬ erbiete Beklagter: 1. Das Chorherrenhaus Nr. 427 (bewohnt von Herrn Kiefer); 2. die Probstei Nr. 426; 3. das Haus Nr. 701. Die Probstei solle zu zwei Wohnungen eingerichtet werden. Darauf erklärte der Anwalt der Klägerin: „Sollte vom „Bundesgerichte die verlangte Vindikation der eingeklagten Ge¬ „bäulichkeiten des Pfarrstiftes Solothurn, als eines Kurart¬ „institutes der katholischen Gemeinde, nicht in dem Umfange und „Sinne der Klagbehren gutgeheißen werden, so würde ver¬ „langt, daß, um den nothwendigsten Bedürfnissen zu entspre¬ „chen, nachfolgende Liegenschaften in nachfolgender Ordnung, „beziehungsweise Reihenfolge eventuell zugesprochen werden „möchten: „I. Wohngebäude: „1. Nr. 6 der Klage: Probsteigebäude sammt Garten, Hypo¬ „theken=Buch Solothurn Nr. 426; jedoch nur für eine Woh¬ „nung, nur für einen Priester bestimmt. „2. Nr. 7 der Klage: Chorherrenhaus (Kiefer), Hyp.=Buch „Solothurn Nr. 427. „3. Nr. 8 der Klage, Hyp.=Buch Solothurn Nr. 430, Ka¬ „pitelhaus, wobei hervorgehoben wird, daß dieses Gebäude bis „dahin zugleich bestimmt war, als Versammlungslokal der „Pfarrgeistlichkeit, als Aufbewahrungslokal des Pfarrarchives „und der Pfarrbibliothek und zugleich als Wohnung für einen „Pfarrgeistlichen zu dienen. (Es wird bemerkt, daß die erforder¬ „liche Einrichtung für Archiv und Bibliothek bereits vorhan¬ „den ist. „4. Das in der Klage sub Nr. 5 benannte Chorherrenhaus „mit Gärtchen (Hyp.=Buch Solothurn Nr. 425), Tschann. „5. Das in der Klage sub Nr. 4 benannte Kaplanhaus „(Hyp.=Buch Nr. 407), Wirz. „6. Das in der Klage sub Nr. 9 benannte Kaplanhaus „(Hyp.=Buch Solothurn Nr. 701), Walther. „7. Das in der Klage sub Nr. 2 benannte Kaplanhaus (Hyp.=Buch Solothurn Nr. 401), Walker.
„8. Das in der Klage suh Nr. 3 benannte Kaplanhaus „(Hyp.=Buch Solothurn Nr. 405), Probst. „9. Das in der Klage sub Nr. 10 benannte Kaplanhaus „(Hyp.=Buch Solothurn Nr. 718), Pfluger. „10. Das in der Klage sub Nr. 11 benannte Hinterhaus „(Hyp.=Buch Solothurn Nr. 709). „II. Institutsgebäude. „Auf den Fall, daß die Choraulen= und Partistenstiftung der „Stadt resp. der katholischen Pfarrei derselben zugesprochen „würde, würde verlangt, daß das Institutsgebäude (Hyp.=Buch „Nr. 395, 397) derselben ebenfalls zufalle. „III. Wohngebäude der Bediensteten, Gartenhäuser, ec. „Es werden hier ebenfalls eventuell angesprochen die in der „Klage sub Nr. 13, 14 und 15 benannte Sigristenwohnung „Garten= und Sodhäuschen, sowie: „IV. Gärten und Land. „Die in der Klage sub c, 1 und 2 benannten Chorherren¬ „und Kaplangärten und das Sigristmättelein.“ In die Vorschläge des Beklagten heute schon einzutreten, sei der klägerische Anwalt nicht bevollmächtigt, soweit die Vorschläge das Chorherrenpredigerhaus und das dem Staate gehörige Leutpriesterhaus (Hypothenbuch Solothurn Nr. 710 und Nr. 55 und 61 grün Quartier) betreffen. Uebrigens seien letztere Gebäulichkeiten nicht im Streite; sie bilden keinen Theil der Klage. Vom Beklagten wird darauf schließlich die Erklärung abgegeben, daß er bereit sei, der Klägerin das Chorherrenhaus Nr. 427, über welches man einig sei, sowie aus den in der Klage ver¬ langten Wohnhäusern, ausschließlich indeß des sogenannten Ka¬ pitelhauses, nach Wahl der Klägerin, drei weitere Häuser mit den dazu gehörigen Gärten abzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Betreffend die Zuläßigkeit der Intervention des F. Tugginer und Genossen, sowie der christkatholischen Kirchgemeinde Solohurn und die Einrede der unzu¬ läßigen Klageänderung gegenüber Rechtsbegehren III der klägerischen Replik. Nach Art. 16 der eidgenössischen Civilprozeßordnung eine Nebenintervention nur dann statthaft, wenn ein Recht oder eine Verbindlichkeit des Intervenienten von dem streitigen Rechte abhängt; demnach erscheint die Nebenintervention des F. Tug¬ giner und Genossen als unstatthaft. Denn, sofern diesen oder einzelnen derselben ein selbständiges Recht auf Aufrechthaltung der Zweckbestimmung der von ihren angeblichen Rechtsvorgängern dem aufgehobenen Stifte St. Urs und Viktor gemachten Ver¬ mögenszuwendungen oder eventuell auf Rückgabe der betreffen¬ den Vergabungen wegen Nichterfüllung der vom Geber auf dieselben gelegten Auflagen wirklich zustehen sollte, ist dasselbe von dem streitigen Rechte, resp. von dem Ausgange des gegen¬ wärtigen Rechtsstreites offenbar vollkommen unabhängig und kann in ganz gleicher Weise geltend gemacht werden, gleichviel ob die Klägerin oder der Beklagte im vorliegenden Prozesse obsiegt.
2. Die von der christkatholischen Kirchgemeinde Solothurn er¬ hobene sogenannte Hauptinterventionsklage erscheint nach der heute abgegebenen Erklärung des klägerischen Anwaltes, daß er für die ungetheilte katholische Pfarrei Solothurn, wie sie zur Zeit der Klageanhebung bestanden habe, auftrete, gemäß den eigenen Erklärungen des Vertreters der christkatholischen Kirch¬ gemeinde (siehe oben Fakt. P) als gegenstands= und zwecklos und ist daher gleichfalls auszuschließen. Uebrigens könnte die christ¬ katholische Kirchgemeinde jedenfalls niemals als Hauptintervenien¬ tin auftreten, denn sie tritt ja nicht als dritte Person, welche ein besseres, die Berechtigung wie des Beklagten so auch der ur¬ sprünglichen Klagepartei an dem Streitgegenstand ganz oder theilweise ausschließende Recht, beansprucht, auf; sondern sie stützt sich vielmehr darauf, daß Veränderungen in der Person der Klägerin eingetreten seien, d. h., daß diejenige juristische Person, für welche ursprünglich geklagt wurde, nicht mehr bestehe und daß sie theilweise an deren Stelle getreten sei und in deren Rechte succedirt habe; es lägen also nicht die Voraussetzungen einer Hauptintervention, sondern es läge vielmehr ein dem Ein¬ tritt eines Erben in die Prozeßrolle des Erblassers analoger Fall vor.
3. Die dem Rechtsbegehren III der klägerischen Replik vom Beklagten entgegengestellte Einwendung der unzuläßigen Klage¬ änderung ist begründet. Denn in der, für die Beurtheilung der Zuläßigkeit einer Klageänderung maßgebenden ersten (nicht ge¬ druckten) Klageschrift vom 26. Februar 1876 wie übrigens auch in der gedruckten Klageschrift vom Mai und Dezember 1877 ist eine Forderung auf Herausgabe eines Präbendarkapitals für Be¬ soldung solothurnischer Domherren u. s. w., wie sie in den er¬ wähnten Rechtsbegehren erhoben wird, nicht gestellt, es kann nämlich nicht etwa gesagt werden, daß dieselbe in dem in der Klageschrift principaliter gestellten Begehren um Herausgabe des gesammten Stiftsvermögens als ein minus mitenthalten denn abgesehen davon, daß das betreffende Kapikal unter den in den Klageschriften herausverlangten einzelnen Bestandtheilen des Stiftsvermögens nicht aufgezählt ist, wird die fragliche Forde¬ rung in dem citirten Rechtsbegehren III nicht auf den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des gesammten Stiftsvermögens, sondern unabhängig von demselben begründet; es wird das ge¬ forderte Präbendarkapital u. s. w. nicht als Bestandtheil Stiftsvermögens deßhalb herausverlangt, weil die Klägerin auf die Totalität des letztern Anspruch habe, sondern es wird die be¬ zügliche Forderung auf einen ganz andern selbständigen Rechts¬ grund, das Bisthumskonkordat vom 26. März 1828, gestützt. Es liegt also in der That eine nach Art. 46 der eidgenössischen Civilprozeßordnung unzuläßige Abänderung des ursprünglichen Rechtsbegehrens vor. II. Betreffend den klägerischen Anspruch auf Heraus¬ gabe des gesammten Stiftsvermögens.
4. Die Klage auf Herausgabe des gesammten Stiftsvermö¬ gens beziehungsweise sämmtlicher einzelnen zu diesem Vermögen gehörigen Sachen und Rechte wird, obschon die rechtlichen Ausführungen der Klagpartei keineswegs durchgängig durchsich¬ tig und klar sind, doch der Sache nach offenbar wesentlich auf zwei verschiedene Gesichtspunkte begründet. Einerseits nämlich stützt sich die Klage darauf, daß das Vermögen des Stiftes von allem Anfang an Kirchengut der Pfarrei Solothurn ge¬ wesen sei und als solches schon vor Aufhebung des Stiftes materiell im Eigenthum der Pfarrei gestanden habe, während das Stift St. Urs und Viktor nur formell als Eigenthümer (als Träger der „Eigenthumsfirma, wie sich die Klägerin ausdrückt) funktionirt habe, d. h. wohl nur Stellvertreter be¬ ziehungsweise zur Vermögensverwaltung und Nutzung berech¬ tigtes und verpflichtetes Organ der Pfarrei gewesen sei; dabei ist allerdings nicht recht ersichtlich, ob die Klägerin mit ihrer Behauptung, das streitige Vermögen habe „materiell“ von An¬ fang an im Eigenthum der Pfarrei gestanden, wirklich Eigen¬ thum im weitern juristischen Sinne des Wortes behaupten oder mehr nur einen persönlichen auf ihr Verhältniß zu dem aufge¬ hobenen Stifte sich stützenden Anspruch geltend machen will. Andrerseits dagegen beruft sich die Klägerin auf die Grundsätze des solothurnischen Rechtes über die Nachfolge in das Vermö¬ gen aufgehobener juristischer Personen und scheint also darauf abstellen zu wollen, daß sie erst mit der Aufhebung des Stiftes kraft Rechtssatzes dessen Vermögen erworben habe, oder letzteres ihr doch zum Erwerbe deferirt worden sei, wonach denn die Klage sich als eine der Erbschaftsklage ähnliche qualifiziren würde.
5. Auf den letzten Rechtsgrund nun kann die Klage jedenfalls nicht begründet werden. Denn das Dekret des Kantonsrathes von Solothurn vom 18. September 1874, welches gleichzeitig mit der Aufhebung des Stiftes verordnet, daß das Vermögen desselben nach Ablösung der dem Stifte obgelegenen Verpflich¬ tungen in den allgemeinen Schulfond des Kantons fallen solle, ist in seiner Gültigkeit von der Klägerin nicht angefochten wor¬ den, vielmehr hat der klägerische Vertreter in der heutigen Ver¬ handlung ausdrücklich anerkannt, daß demselben, da es in der Volksabstimmung vom 4. Oktober 1874 vom Volke genehmigt worden sei, nach solothurnischem Staatsrecht Gesetzeskraft zu¬ komme. Demnach ist aber über das Schicksal des Vermögens der aufgehobenen juristischen Person, des Stiftes St. Urs und Viktor, in staatsrechtlich gültiger Weise verfügt worden und steht es dem Richter nicht zu, zu prüfen, ob diese Verfügung, deren Gesetzeskraft mit Recht nicht beanstandet worden ist, auf richtiger Anwendung der im Kanton Solothurn im übrigen geltenden
allgemeinen Regeln über das Schicksal des Vermögens aufgeho¬ bener juristischer Personen beruhe, oder ob diesen Regeln eine Zuwendung des fraglichen Vermögens an die Pfarrgemeinde Solothurn angemessener gewesen wäre. Uebrigens handeln die §§ 1320—1323 des solothurnischen Civilgesetzes, auf welche die Klägerin sich beruft und welche allerdings auch im Ein¬ gange des kantonsräthlichen Dekretes vom 18. September 1874 in Bezug genommen werden, nicht von dem Schicksal des Ver¬ mögens aufgehobener, insbesondere dem öffentlichen Rechte an¬ gehöriger, Korporationen, worum es sich in casu handelt, son¬ dern sie beziehen sich auf Stiftungen, durch welche eine be¬ sondere dauernde Anstalt errichtet worden ist und über deren Ver¬ mögen dem Stifter freie Verfügung zustand. § 1323 leg. cit., wonach das Vermögen aufgehobener Stiftungen, in Ermange¬ lung einer anderweitigen Anordnung des Stifters, eine solche Bestimmung erhalten soll, „wodurch die ursprünglichen Absichten des Stifters annähernd erfüllt werden, vermag also den klä¬ rrischen Anspruch auf Herausgabe des Gesammtvermögens des aufgehobenen Stiftes St. Urs und Viktor, nicht zu begründen, vielmehr würde, auch abgesehen von der diesbezüglichen aus¬ drücklichen Verfügung des Aufhebungsdekretes, der Anfall des Vermögens der aufgehobenen öffentlichen Korporation an den Staat, in Ermangelung einer gegentheiligen gesetzlichen Regel, kaum zu bezweifeln sein (§ 712 des solothurnischen Civil¬ gesetzes).
6. Dagegen ist nicht richtig, daß das Stiftsaufhebungsdekret der von der Klägerin angestellten Klage auf Herausgabe des Gesammtvermögens des Stiftes resp. der sämmtlichen einzelnen Bestandtheile desselben in natura überhaupt entgegenstehe. Denn das Aufhebungsdekret verfügt blos und will blos verfügen über die dem aufgehobenen Stifte wirklich zugestandenen Vermögens¬ rechte, dagegen läßt es Ansprüche dritter Personen auf das Stiftsvermögen oder einzelne Bestandtheile desselben durchaus un¬ berührt und steht also deren Geltendmachung nicht entgegen. Sollte daher die Klägerin wirklich im Stande sein, zu beweisen, daß das für das Stift St. Urs und Viktor verwaltete und be¬ sessene Vermögen in Wahrheit der von ihr vertrete n katholischen Pfarrei gehört habe oder daß ihr Eigenthums= oder Forderungs¬ ansprüche auf einzelne Bestandtheile dieses Vermögens zustehen, so ist die Geltendmachung dieser Ansprüche durch das Auf¬ hebungsdekret nicht ausgeschlossen; es wäre, im Falle der Klä¬ gerin der ersterwähnte Beweis gelingen sollte, allerdings evident, daß bei Erlaß des Aufhebungsdekretes von einer irrthümlichen thatsächlichen Voraussetzung, nämlich daß das aufgehobene Stift eigenes Vermögen besessen habe, ausgegangen wurde; allein die erwähnte thatsächliche Voraussetzung, auf welcher das Auf¬ hebungsdekret beruht, ist für den Richter nicht verbindlich, viel¬ mehr ist letzterer trotz derselben berechtigt und verpflichtet, dritte Personen bei ihren Rechten zu schützen. Nur ist freilich festzu¬ halten, daß der Klägerin der Beweis für die thatsächlichen Be¬ dingungen der von ihr beanspruchten Berechtigung obliegt und beruht es auf vollständiger Verkennung der rechtlichen Sachlage, wenn die Klagpartei in einzelnen Ausführungen hat durchblicken lassen, es müsse der beklagte Staat Solothurn beweisen, daß er seinerseits Eigenthum an dem Streitobjekte nach allgemeinen eivil¬ rechtlichen Grundsätzen erworben habe. Diese Ausführungen ver¬ stoßen gegen den allgemeinen prozessualen Grundsatz actori in¬ cumbit probatio und verkennen, daß der Titel des beklagten Staates eben auf dem hoheitlichen Akte der Säkularisation, welchen der Richter seiner Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde zu legen hat und dessen staatsrechtliche Gültigkeit übrigens gar nicht beanstandet wurde, beruht, während die Klägerin mit ihrem bezüglichen Begehren nur dann obsiegen kann, wenn sie nach¬ weist, daß sie resp. die von ihr vertretene Pfarrei Rechte auf das streitige Vermögen oder einzelne Theile desselben besitzt, welche, eben weil sie nicht dem aufgehobenen Stifte, sondern einer dritten Person zustehen, durch die Aufhebung des Stiftes und die da¬ mit verbundene Säkularisation seines Vermögens nicht haben be¬ troffen werden können.
7. Ist somit die Klage auf Herausgabe des gesammten Stift¬ vermögens durch das Stiftaufhebungsdekret nicht ausgeschlossen, so ist dieselbe dagegen materiell unbegründet. Denn: Das auf¬ gehobene Stift St. Urs und Viktor war keineswegs ein bloßes Organ der Pfarrei Solothuru oder eine blos zu Zwecken de
Pfarrseelsorge bestehende Korporation, sondern es war vielmehr eine besondere kirchliche Genossenschaft mit eigenem allgemein kirchlichem Zweck und selbständiger Rechtsfähigkeit; weder stand daher das von ihm im eigenen Namen erworbene und besessene Vermögen im Eigenthum der Pfarrei Solothurn, noch ist ein persönlicher privatrechtlicher Anspruch der Pfarrei auf Herausgabe dieses Vermögens in seiner Gesammtheit begründet.
8. Das Stift St. Urs und Viktor war, mag es ursprünglich aus einer mönchischen Genossenschaft oder aus einer Vereinigung von an der solothurnischen Kollegiatkirche wirkenden Welt¬ geistlichen, welche nach der Chrodegang'schen Regel zusammen¬ lebten, infolge Zerfalls der vita communis hervorgegangen sein, jedenfalls in urkundlicher Zeit, bis zu seiner Erhebung zum Domstifte im Jahre 1828, stets ein Kollegiatstift von Welt¬ geistlichen, bestehend aus Probst und Kanonikern als eigentlichen Gliedern und den vicarii oder Kaplänen. Als Kollegiatstift bil¬ dete dasselbe unzweifelhaft eine besondere kirchliche Genossenschaft; als Zweck und Aufgabe dieser Genossenschaft aber erscheint, wie die Stiftsstatuten aus den verschiedenen Jahrhunderten deutlich beweisen, weder ausschließlich noch auch nur vorzugsweise die Versehung der Pfarrei Solothurn. Allerdings ist das Stift oder sein Oberhaupt, der Probst, eigentlicher Pfarrer (parochus habitualis) der Stadt Solothurn, allein die eigentliche, wesent¬ liche Aufgabe des Stiftes ist nicht die Pfarrseelsorge, sondern die Förderung der Gottesverehrung und Frömmigkeit durch die Art seines eigenen, des Stiftsgottesdienstes oder Chordienstes mit seinem regelmäßigen Gebetsdienst zu bestimmten Stunden des Tages und der Nacht. Dies ergibt sich, wie aus der Natur und dem Zwecke der Kollegiatkapitel überhaupt (siehe Hinschius, Kirchenrecht II, S. 143), so auch speziell aus den Statuten des St. Ursusstiftes und ist denn auch von der Stiftsgeistlichkeit in ihrer oben Fakt. K II erwähnten Eingabe an den Kantonsrath vom 12. September 1874 ganz richtig hervorgehoben worden. Es genügt hiefür, unter Berufung auf das oben Fakt. B aus den Statuten bereits angeführte nur daran zu erinnern, daß z. B. die Hemmerlin'schen Statuten als allgemeine kirchendienstliche Verpflichtung der Chorherren lediglich die Pflichten derselben be¬ züglich der Abhaltung des Choramtes, an dessen Versäumung der Verlust der Präsenzen geknüpft wird, normiren (siehe Fiala im Urkundio I, S. 310); in der Theilnahme am Chordienste also, wie in der Pflicht zur Residenz, zur Theilnahme an den Kapitels¬ versammlungen und zur Ausführung von Kapitelsaufträgen u. s. w. bestanden die Verpflichtungen der Stiftsherren, an welche der Ge¬ nuß des Stiftseinkommens geknüpft war. Dagegen waren, wie übrigens wohl selbstverständlich, mit dem Besitze eines Kanoni¬ kates an sich pfarrseelsorgerische Funktionen durchaus nicht ver¬ bunden, vielmehr wurde die Pflicht der pfarramtlichen Seelsorge, wie die Stiftsgeistlichkeit in ihrer angeführten Eingabe sich aus¬ drückt, als eine besondere Verpflichtung des Stiftes durch besondere Aemter ausgeübt. In der That wurde die Pfarrseelsorge durch den Leutpriester und seine Gehülfen, später allerdings unter Mit¬ wirkung auch des Chorherrenpredigers, besorgt. Der Leutpriester als Vikar des habituellen Pfarrers, des Kapitels oder Probstes, war, wie z. B. die Statuten von 1706 unzweideutig bekunden, aktueller Pfarrer der Stadt Solothurn, wie er denn auch in neuerer Zeit geradezu als „Stadtpfarrer“ von Solothurn be¬ zeichnet wird (siehe z. B. den Vertrag zwischen Stadt und Staat von 1809). Der Leutpriester aber besaß weder ein Kanonikat noch ir ihm ursprünglich auch nur eine eigentliche Präbende vom Stifte zugetheilt, vielmehr war er anfänglich bis auf die Zeit des Probstes Hemmerlin, also bis in's 15te Jahrhundert, „fast nur auf die frommen Opfergaben angewiesen,“ (Fiala, a. a. O. S. 322), wie denn übrigens auch noch in neuester Zeit die Be¬ züge des Leutpriesters oder Stadtpfarrers aus dem Stifts¬ vermögen nach dem in Act. 141 a, Nr. 13 enthaltenen Zeug¬ nisse vom 14. Dezember 1874 höchst mäßige waren. Es ist somit allerdings evident, daß das Stift keineswegs ein blos pfarrkirch¬ liches Institut, sondern vielmehr eine selbständige kirchliche Ge¬ nossenschaft mit eigenem allgemein kirchlichen Zwecke war. Es hatte denn übrigens auch keineswegs blos die Pfarrei Solothurn zu versehen, sondern es sind ihm im Verlaufe der Zeit auch eine Reihe anderer Pfarreien inkorporirt worden, deren Pasto¬ ration es in ähnlicher Weise, wie diejenige der Stadt, durch vicarii resp. Kapläne besorgen ließ. Inwiefern an diesem Er¬
gebnisse die in den Urkunden häufig vorkommende Bezeichnung des Stiftes als Ecclesia oppidi Solodorensis u. dgl., welche Klägerin besonders betont, irgend etwas sollte ändern können, ist durchaus unerfindlich. Ebenso ist selbstverständlich an der selbstän¬ digen kirchlichen Zweckbestimmung des Stiftes durch die Erhebung desselben zum Domstifte nichts geändert worden und mag in dieser Richtung nur bemerkt werden, daß auch der Bisthumsver¬ trag vom 26. März 1828 und der sogenannte Grundvertrag vom 28. gleichen Monats in unzweideutigster Weise den Pfarr¬ gottesdienst vom Stiftgottesdienste unterscheiden.
9. Wie einen eigenen allgemein kirchlichen Zweck, so besaß das Stift St. Urs und Viktor ferner, wie die Klägerin selbst nicht hat bestreiten können, nach kirchlichem und weltlichem Recht Kor¬ porationseigenschaft mit voller Rechtsfähigkeit, insbesondere der thigkeit am privaten Vermögensverkehr Theil zu nehmen und eigenes Vermögen zu erwerben; es hat denn auch wirklich im Laufe der Zeit durch die verschiedensten Rechtsgeschäfte Rechte, insbesondere Vermögensrechte, aller Art in seinem eigenen Namen erworben; denn auf den Namen des Stiftes sind die zu dem streitigen Vermögen gehörigen Liegenschaften in den Hypotheken¬ büchern eingetragen, das Stift figurirt als Gläubiger in den Schuldschriften u. s. w. War aber sonach das Stift St. Urs und Viktor eine besondere juristische Person mit selbständiger Rechtsfähigkeit und eigenem nicht blos pfarrkirchlichem Zwecke und hat es das streitige Vermögen, resp. dessen einzelne Bestand¬ theile in eigenem Namen erworben und besessen, so kann gewiß von einem Eigenthumsanspruch der klägerischen Pfarrei nicht die Rede sein; denn durch die erwähnten Umstände ist ja offenbar ausgeschlossen, daß das Stift nur formell in eigenem Namen, in Wahrheit aber als Stellvertreter oder Organ der Pfarrei besessen habe; ein anderer Eigenthumserwerbsgrund aber ist von der Klägerin nicht behauptet. Somit könnte jedenfalls nur noch ein persönlicher Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des gesamm¬ ten Stiftsvermögens in Frage kommen.
10. Allein auch ein solcher persönlicher Anspruch besteht nicht, denn weder ergibt sich aus Entstehung und Geschichte des Stiftes und seines Vermögens, daß etwa die Zuwendung des Stiftsver¬ mögens resp. seiner sämmtlichen einzelnen Bestandtheile an Probst und Kapitel ausdrücklich oder stillschweigend unter einer Zweck¬ satzung geschehen wäre, welche die Klägerin berechtigte, nach Auf¬ hebung des Stiftes die Herausgabe seines Vermögens zu verlan¬ gen, noch ist ein anderer die Klage rechtfertigender Rechtsgrund von der Klägerin erwiesen oder auch nur bestimmt behauptet wor¬ den. Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus dem über dem selbständigen allgemein kirchlichen Zweck des Stiftes oben ausge¬ führten und es mag zur Widerlegung der weitausholenden histo¬ rischen Erörterungen, welche die Klägerin für sich angeführt hat, hier nur noch bemerkt werden:
a. Die Gründung und anfängliche Dotirung des Kollegiat¬ stiftes St. Urs und Viktor wird von der Tradition an die Na¬ men fränkischer und burgundischer Königinnen geknüpft; in keiner Weise ist erwiesen oder auch nur behauptet, daß dieselbe von der Stadt, resp. den städtischen Pfarrgenossen ausgegangen und aus Mitteln der städtischen Pfarrei erfolgt sei. Es mag also da¬ hingestellt bleiben, ob, wenn letzteres der Fall wäre, der Klä¬ erin ein Recht auf das Stiftsvermögen zustände. Nur beiläufig mag erinnert werden, daß in einem Falle der supponirten Art der Gemeinde Baden das Eigenthum an dem Vermögen des urkundlich von der dortigen Stadtbehörde aus dem Pfrund¬ sermögen der dortigen Pfarrkirche gegründeten Chorherrenstifts Maria Himmelfahrt (siehe Nüscheler, Die Gotteshäuser der Schweiz, 3. Heft, S. 560) anläßlich eines an die eidgenös¬ sische Tagsatzung gebrachten Anstandes von einzelnen Abord¬ nungen katholischer Stände abgesprochen und das Stiftsvermögen als Vermögen des Stiftes selbst in Anspruch genommen wurde (siehe Abschied der eidgenössischen Tagsatzung des Jahres 1845, S. 180).
b. Richtig ist freilich, daß das Stift als parochus habitualis der Stadt pfarrherrliche Einkünfte, namentlich den Pfarrzehnten bezog und daß überhaupt die von Alters her bestehende Verbin¬ dung zwischen dem Kollegiatkapitel St. Urs und Viktor und der Stadtpfarrei, — mag nun dieselbe auf einer urkundlich nicht mehr nachweisbaren eigentlichen Inkorporation der Pfarrei be¬ ruhen oder in anderer Weise, etwa durch Bildung einer besonde¬
ren Chorherrenkorporation aus dem Klerus der städtischen Kolle¬ giatkirche entstanden sein, — die Wirkung gehabt hat, daß auch eine Vereinigung zwischen Pfarrei= und Stiftsvermögen stattfand. Allein diese geschah eben, wie die geschichtliche Entwickelung und die rechtliche Lage bei Aufhebung des Stiftes zeigt und wie übri¬ gens durchaus nicht ungewöhnlich, sondern gerade der für solche Verhältnisse auch anderwärts gültigen Regel entsprechend ist, in der Weise, daß das Pfarrvermögen in Eigenthum und Verwal¬ tung des Stiftes überging und mit dessen eigenem Vermögen un¬ trennbar vereinigt wurde, während dem Stifte lediglich die (per¬ sönliche) Verpflichtung oblag, für die Versehung der Pfarrei zu sorgen. In ähnlicher Weise ist denn ja unbestritten dem Stifte auch das Vermögen anderer Pfarreien als der Stadtpfarrei ein¬ verleibt worden. Auf dieses Moment kann also die Klage wohl den Anspruch begründen, daß der beklagte Staat, was dieser übri¬ gens grundsätzlich nicht bestreitet, als Nachfolger des Stiftes die diesem der Pfarrei gegenüber obgelegenen Verpflichtungen erfülle, beziehungsweise der Pfarrei dafür, nach Maßgabe des Stiftsauf¬ hebungsdekretes, eine entsprechende Abfindung ausrichte, niemals aber kann sie deßhalb die Herausgabe des Stifsvermögens ganz oder theilweise verlangen.
c. Auch der Umstand, daß die Stiftskirche St. Urs und Viktor gleichzeitig Pfarrkirche war, ist nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu stützen. Die Eigenschaft der Kirche St. Urs und Viktor als Pfarrkirche mag ein, übrigens vom Beklagten aner¬ kanntes, Recht der Pfarrei auf diese Kirche selbst begründen, da¬ gegen ist nicht einzusehen, inwiefern hieraus ein Recht der Pfarrei auf das Vermögen des Pfarrers, in casu des Stiftes als juri¬ stischer Person, folgen sollte. Ebenso unerheblich ist die von der Klägerin mehrfach urgirte Thatsache, daß die Bau= und Unter¬ haltungskosten der St. Ursuskirche (ausschließlich des Chores im Wesentlichen aus der Stadtkasse bestritten worden; denn hier¬ aus kann ja höchstens gefolgert werden, daß der Kirchenbaufond ausnahmsweise nicht dem Stiftsvermögen einverleibt worden, son¬ dern im Besitze der Stadt verblieben sei, und daß deßhalb letztere die Baulast zu tragen hatte.
d. Wenn im Fernern die Klägerin sich darauf beruft, daß die Vergabungen an das St. Ursusstift der Mehrzahl nach von solo¬ thurnischen Bürgern oder Korporationen herrühren, so ist darauf, abgesehen davon, daß die Richtigkeit fraglicher Behauptung nicht einmal feststeht, zu erwidern, daß für den klägerischen Anspruch auf die Person oder die bürgerliche Angehörigkeit der Geber offenbar nichts ankommen kaun, sondern daß für denselben einzig entscheidend ist, an wen resp. zu wessen Gunsten die Vergabungen erfolgten und daß nun die Vergabungen im ganzen, einige später zu erörternde Ausnahmen abgerechnet, eben einfach zu Gunsten des Stiftes und nicht, auch nicht eventuell, zu Gunsten der Pfarrei gemacht wurden.
e. Daß die Chorherren des Stiftes, sofern sie nicht vorher schon Bürger von Solothurn waren, nach ihrer Wahl das städtische Bürgerrecht erwarben, resp. erwerben mußten und daß später anläßlich eines 1785—1786 infolge der vom Kapitel ge¬ troffenen Wahl eines erst 13jährigen Patriziers zum Kanonikus entstandenen Konfliktes mit dem päpstlichen Stuhle, vom Kapitel und von Schultheiß und Rath der Satz verfochten wurde, es seien zum Erwerbe von Kanonikaten überhaupt nur solothurnische Bür¬ ger, resp. wie in dem bezüglichen Rathsbeschlusse vom 26. April 1786 gesagt ist, „nur allein die alten regimentsfähigen Bürger dieser Stadt und deren Abkömmlinge“ fähig, ist allerdings richtig; allein wenn die Klägerin hierin einen „glänzenden Beweis den rein städtisch=bürgerlichen Charakter des Stiftes erblickt ist dies gewiß ganz verfehlt, denn die Regel, daß die Angehörigen eines Gotteshauses das städtische Bürgerrecht erwarben, resp. zu erwerben hatten, galt bekanntlich in früherer Zeit für sehr viele Gotteshäuser, denen Niemand deßhalb einen blos ortsbürgerlichen Charakter beilegen wird, und die später wenigstens versuchte Be¬ schränkung der Wahlfähigkeit auf die regimentsfähige Bürgerschaft beweist, wie der ganze Vorgang bei dem betreffenden Wahl¬ konflikte, lediglich die starke Verweltlichung des Kapitels im vorigen Jahrhundert, eine Erscheinung, die übrigens auch bei den meisten andern Dom= und Kollegiatkapiteln, welche ebenfalls die Wahlfähigkeit im Interesse aristokratischer Kreise zu beschränken suchten oder wirklich beschränkten, in ganz gleicher Weise zu Tage trat.
f. Daß das Stift St. Urs und Viktor von Anfang an unter dem Schutze und der Gerichtsbarkeit der Stadt Solothurn gestan¬ den, ist nicht erwiesen und wäre übrigens, selbst wenn erwiesen, kaum von wesentlicher rechtlicher Bedeutung. Mag auch richtig sein, daß dem Stift seinerseits gerichtsherrliche oder andere hoheit¬ liche Rechte auf städtischem Gebiet niemals zustanden und somit die solches bezeugenden Urkunden auf Geschichtsfälschung beruhen, so ist doch andrerseits von der Klägerin durch nichts dargethan, daß das Stift von Anfang an unter der städtischen Gerichtsbar¬ keit gestanden habe; vielmehr erscheint dies, angesichts der unbe¬ strittenen Immunitätsprivilegien des Stiftes, seiner Stellung unter die Kaftvogtei der Grafen von Buchegg und der ihm un¬ zweifelhaft über seine Leute zugestandenen eigenen niedern Ge¬ richtsbarkeit, zum Mindesten als sehr unwahrscheinlich. Daß später das Stift unter die Landeshoheit der souverän gewordenen Stadt gebeugt wurde, ist allerdings richtig, allein vollkommen unerheblich.
g. Die Verleihung des Rechtes der Vornahme von Chor¬ herren= und Probstwahlen an Schultheiß und Rath der Stadt Solothurn sodann, wie sie durch die Päpste Julius II und Leo X erfolgte, ist, wie die Klägerin übrigens heute selbst zugegeben hat, für die vorliegende Frage ohne Bedeutung. Denn sollte auch wirklich diese Verleihung an Schultheiß und Rath in ihrer Stel¬ lung als städtische Behörde erfolgt sein, so würde doch daraus da es sich nur um ein gewöhnliches Laienpatronat handeln könnte, irgend welches Anrecht der Klägerin auf das Stiftsvermögen nicht folgen. Uebrigens möchte unschwer zu erzeigen sein, daß die fraglichen Verleihungen nicht an Schultheiß und Rath als Stadt¬ behörde, sondern an Schultheiß und Rath als Vertreter des sou¬ veränen Standes Solothurn, als Träger der Staatsgewalt, er¬ folgten und daß demnach in der That der Stadt Solothurn als Gemeinde bis zu dem zwischen ihr und dem Staat abgeschlossenen Vertrage von 1809 ein Wahlrecht am St. Ursusstift gar nicht zustand. Dies geht insbesondere daraus hervor, daß, wie die Klägerin selbst anführt (Satz 167) Kardinal Schinner am
14. Januar 1513 Schultheiß und Räthen von Solothurn meldete, die päpstlichen Privilegien vom 4. September 1512 beziehen sich r auf die solothurnischen Kanonikate und Präbenden, der
h. Stuhl gebe jedoch andern Kantonen Hoffnung auf gleiche Privilegien und Indulgenzen.
h. Die Sönderungskonvention vom 28. April 1801 und die Aussteuerungsurkunde vom 7. Herbstmonat 1803, welchen die Klägerin eine wesentliche Bedeutung beimißt, enthalten, wie bei unbefangener Prüfung des Wortlautes dieser Dokumente (siehe oben Fakt. D) von selbst in die Augen springt, durchaus keine Verfügung, wodurch ein Anrecht der Klägerin auf das Vermögen des St. Ursusstiftes begründet würde, sondern gehen beide ganz offenbar davon aus, daß über dieses Vermögen an¬ läßlich der Ausscheidung zwischen Stadt und Staat, resp. an¬ läßlich der Aussteuerung der Stadt nichts zu bestimmen sei, da dasselbe weder Staats= noch Stadtgut sei, vielmehr einer dritten Person, dem, durch die helvetische Gesetzgebung ja nicht aufgehobenen, Kollegiatstifte gehöre. Nach diesem grundsätzlichen Standpunkte, auf welchem Sönderungs= und Aussteuerungs¬ urkunde beruhen, ist denn auch klar, daß da, wo diese Akte Be¬ stimmungen über kirchliche Verhältnisse und Rechte (Kirchen¬ gebäude, Kollaturen, Jahrzeitgut u. s. w. enthalten, diese Bestim¬ mungen sich auf das St. Ursusstift und seine Verhältnisse nicht beziehen und nicht beziehen können. Die Aussteuerungs¬ urkunde weist übrigens die von der Stadtgemeinde Solothurn schon damals aufgestellte Behauptung, das Stiftsvermögen sei städtisches Kirchengut, noch ausdrücklich, mit der Bemerkung, daß das Stift zu St. Ursen seiner Natur nach niemals Gemeinde¬ gut werden könne, zurück, und es ist somit in der That nicht recht begreiflich, wie die Klägerin dazu hat gelangen können, ihre Ansprüche auf Sönderungskonvention und Aussteuerungs¬ urkunde zu stützen. Der Umstand nämlich, auf welchen die Klä¬ gerin sich noch berufen hat, daß die Sönderungskonvention den Fond der Ruoßinger'schen Stiftung (das sogenannte XII. Kanonikat) der Stadt zugetheilt habe, ist gewiß ohne alle Bedeutung; denn fraglicher Fond, welcher von einer testamen¬ tarischen Vergabung des Chorherren Ruoßinger aus dem Jahre 1693 herrührt, war allerdings eine Zeit lang, nach einem 1741 zwischen dem Rathe und dem Kapitel getroffenen
Abkommen zu Ausstattung eines XII. Kanonikates verwendet worden; allein er war dennoch niemals als Stiftseigenthum anerkannt und dem Stifsvermögen nie einverleibt, sondern stets als besondere Stiftung, zuerst von den Bauherren des Stiftes, dann vom Säckelamte der Stadt verwaltet worden. (Siehe Klage, Satz 337). Wenn er dann im Jahre 1801 der Stadt für öffentliche Schulzwecke zugewiesen wurde, so entsprach dies wohl lediglich der ursprünglichen Absicht des Stifters, dessen Intention, soweit sie sich aus dem allerdings sehr un¬ klaren und räthselhaften Testamente entnehmen läßt (Klage, Satz 152), auf Gründung einer Bildungsanstalt, jedenfalls aber nicht auf Ausstattung eines XII. Kanonikates gerichtet war.
i. Ist also die Berufung der Klägerin auf Sönderungskonven¬ tion und Aussteuerungsurkunde verfehlt, so ist auch darin, daß im Jahre 1806 die mediationsmäßige Regierung von Solothurn das Stiftsgut anläßlich ihrer Intervention bei den französischen Behörden (siehe oben Fakt. D) als „Vermögen einer Gemeinde in pfarrlicher Hinsicht“ oder als „Pfarrfonds“ von Solothurn bezeichnete und das Stift anwies, seine Reklamation in dieser Weise zu begründen, keineswegs ein verpflichtendes Anerkenntniß der parochialen Natur fraglichen Vermögens zu finden. Denn es ist gewiß nicht anzunehmen, daß die Regierung bei diesem Anlaß gegenüber den Bestimmungen der Aussteuerungsurkunde und Sön¬ derungskonvention neues Recht habe schaffen wollen; vielmehr ist nach der ganzen Sachlage und nach dem Inhalte des fraglichen Regierungsbeschlusses selbst (siehe oben Fakt. D) klar, daß es der Regierung damals blos darum zu thun war, die von Frankreich beabsichtigte Einziehung auf französischem Territorium gelegener Stiftsgüter zu Handen des französischen Fiskus abzuwenden und daß sie nun offenbar der Ansicht war, es müsse zu diesem Zwecke vermieden werden, die fraglichen Güter als Staatsgut oder als Eigenthum einer geistlichen Korporation zu bezeichnen; es sei vielmehr nothwendig oder jedenfalls klug, dieselben Frankreich gegenüber als Privat= resp. Gemeindeeigenthum erscheinen zu lassen.
k. Die neuere Entwicklung der Stiftsverhältnisse endlich, wie sie durch den Bisthumsvertrag von 1828 und dann namentlich durch die kantonale Gesetzgebung nach 1830 herbeigeführt wurde, ist offensichtlich dem klägerischen Anspruche durchaus nicht günstig. Bezüglich des Bisthumsvertrages, infolge dessen das solothurnische Kollegiatstift zum Domstifte des Bisthums Basel erweitert wurde, ist daran zu erinnern, daß bei dessen Abschluß die Stadt Solo¬ thurn in keiner Weise konsultirt wurde, sondern daß der Staat durchaus selbständig handelte; bezüglich der neuern kantonalen Gesetzgebung dann genügt es, darauf hinzuweisen, daß die staatliche Verwaltung Stellung des Stiftsvermögens unter und die Verwendung von Theilen des Stiftseinkommens und Stiftsvermögens zu allgemein kirchlichen und staatlichen Zwe¬ cken mit dem klägerischen Anspruche offenbar nicht verein¬ bar ist.
1. Es erhellt somit aus der geschichtlichen Entwickelung nicht, daß die Stadt Solothurn als solche, d. h. als Gemeinde und Stiftes maßgebend Vertreterin der Pfarrei, bei Gründung mitgewirkt oder jemals auf dessen Verwaltung und Entwicklung einen maßgebenden Einfluß ausgeübt und infolge dessen oder aus irgend welchem andern Grunde eine feste, rechtlich gesicherte Anwartschaft auf Erwerb des gesammten Stiftsvermögens erlangt hätte; das prinzipale Rechtsbegehren der Klägerin ist somit ab¬ zuweisen. III. Betreffend die Begehren um Herausgabe einzel¬ ner Bestandtheile des Stiftsvermögens.
11. Ist somit ein Eigenthums= oder Forderungsanspruch der Klägerin auf Herausgabe des Stiftsvermögens in seiner Gesammt¬ heit nicht begründet, so ist dagegen damit selbstverständlich noch nicht gesagt, daß der Klägerin nicht aus besondern Rechts¬ gründen Ansprüche auf Herausgabe einzelner Sachen oder Ver¬ mögenskomplere zustehen können und es müssen somit die in dieser Richtung in der klägerischen Replik gestellten eventuellen Rechtsbegehren vom Richter geprüft werden. Insoweit freilich als auch diese eventuellen Begehren nicht auf besondere Rechtsgründe, sondern lediglich auf die gleichen thatsächlichen und rechtlichen Ge¬ sichtspunkte, wie das Begehren um Herausgabe des gesammten Stiftsvermögens gestützt werden, sind dieselben durch die Entschei¬
dung über letzteres Begehren ohne Weiteres erledigt. Aus diesem Grunde fallen vor allem die Rechtsbegehren II, 10 und 11 der klägerischen Replik, sowie im Weitern Rechtsbegehren V (soweit sich dasselbe nicht auf die sogenannte Konventsbibliothek bezieht und daher mit Rechtsbegehren II, 2 zu entscheiden ist) und VI (soweit es nicht einen eventuellen Antrag zu Rechtsbegehren IV enthält und daher mit letzterem Begehren zusammenhängt) von vornherin dahin; denn die Forderungen um Herausgabe der Stiftsbibliothek und des Stiftsarchivs, sowie um Herausgabe des gesammten Kustorei= und Kirchenfabrikfondes des Stiftes gründen sich in der That ausschließlich auf die vermeintliche Natur des Stiftes als bloßen Pfarrstiftes und es ist ihnen daher, nach dem oben Ausgeführten, die rechtliche Grundlage entzogen. Dagegen ist natürlich auf die Verpflichtungen des Stiftes bezüglich Bestrei¬ tung der Kustorei= und Baubedürfnisse der Pfarrei bei Bemessung der Absindung, welche der Klägerin für Ablösung der dem Stifte ihr gegenüber obgelegenen Verpflichtungen zu gewähren ist, Rück¬ sicht zu nehmen. In gleicher Weise können auch die unter I b und c der Replik gestellten Begehren um eigenthümliche Ueber¬ lassung der für das Stiftspersonal bestimmt gewesenen Häuser und Gärten, nach Abweisung des prinzipalen Klagebegehrens, nur noch unter dem Gesichtspunkte der Abfindung der Klägerin für die Verpflichtungen, welche dem Stifte bezüglich der Deckung der Wohnungsbedürfnisse des Pfarrpersonals der Stadt oblagen, in Betracht kommen. Die Rechtsbegehren II, 12, 18 und 19 endlich, von denen übrigens die beiden letztern nach den heutigen Erklärungen der Parteien als zurückgezogen betrachtet werden könnten, stellen sich ohne Weiteres als unbegründet dar; denn es ist in der That gar nicht einzusehen, wie die Klägerin berechtigt sein sollte, an den Beklagten Forderungen zu Handen anderer Pfarreien, als der von ihr einzig vertretenen Stadtpfarrei zu stellen.
12. Was sodann von den übrigen hieher gehörigen Begehren, zunächst dasjenige um Herausgabe des Fonds des sogenannten Choraulen= und Partisteninstitutes (Replik Rechtsbegehren II, 1) anbelangt, so ist darüber in faktischer Beziehung zu bemerken: Der Zweck dieses Institutes, welches jedenfalls seinen Anfängen nach schon in das 16. Jahrhundert zurückreicht, besteht (nach Satz 431 a der Klage) in der Erziehung und Ausbildung einer gewissen Zahl armer Knaben (10—12), namentlich in Gesang und Musik, in einem von der Stiftsgeistlichkeit geleiteten Kon¬ vikte; aus der Zahl dieser Knaben (Partisten) wurden dann die „Choralen“ oder „Choraulen“ (Chorknaben) genommen. Die Kosten wurden vom Stifte unter Beisteuer des Bürgerspitals und der Bürgerschaft, bei welcher Sammlungen zu diesem Zweck veranstaltet wurden, bestritten. Außer einigen andern, minder be¬ deutenden und ihrem Zweck nach nur allgemein für das Cho¬ rauleninstitut, resp. für die „Choralen“ bestimmten, Vergabun¬ gen ist dem Fond des Chorauleninstitutes eine Vergabung des Ritters Wilhelm Tugginer vom St. Thomasabend 1585 von 1000 Kronen Hauptguts und eine solche von Christoph Tugginer vom 13. Dezember 1619 von 2000 Kronen einver¬ leibt worden. Das Testament des Wilhelm Tugginer bestimmt im Wesentlichen, daß die Erträgnisse der vergabten Summe zur Erhaltung von zwei Choraulen verwendet werden sollen, welche in der Art zu unterrichten seien, daß sie die heiligen Aemter in der Kirche können verrichten helfen und daß sie nachwärts „zu gelehrten andächtigen Priestern und guten Vorständen des christ¬ lich=katholischen Völkleins werden,“ wohin diese Stiftung haupt¬ sächlich „lände“. Die Vergabung des Christoph Tugginer ist unter wesentlich gleichen Modalitäten zur Erhaltung zweier weiterer Choraulen gemacht. Den Betrag des streitigen Fonds gibt die Klägerin für das Jahr 1835, nach welchem derselbe mit dem allgemeinen Stiftsfond gemeinsam verwaltet wurde, auf 112,599 Fr. 36 Cts. an, ausschließlich der Gebäulichkeiten. In rechtlicher Beziehung handelt es sich vorab nicht etwa um eine selbständige, vom Stifte nur verwaltete Anstalt (eine Stiftung im engern Sinne), sondern um ein Institut ohne selbständige Rechtssubjektivität, dessen Fonds also dem Stifte ge¬ hörten, theilweise aber allerdings von Stiftungen im weitern Sinne, d. h. Zuwendungen mit bestimmter Zweckbestimmung herrührten. Ihren Anspruch auf Herausgabe des betreffenden Fonds begründet die Klägerin im Wesentlichen mit der Behaup¬ tung, das Institut habe offenbar einen ortskirchlichen und orts¬
bürgerlichen Charakter. Allein dem gegenüber ist zu bemerken: Das Institut ist unzweifelhaft kirchlichen Charakters. Dagegen ist durchaus nicht ersichtlich, daß das Stift als Ortspfarrer von Solothurn verpflichtet gewesen wäre, dieses Institut, welches übri¬ gens zugestandenermaßen nicht nur Stadtbürger, sondern auch Nichtbürger als Schüler aufnahm, aufrecht zu erhalten; vielmehr scheint das Gegentheil klar am Tage zu liegen, denn zur Be¬ sorgung des Kirchengesanges beim Pfarrgottesdienste, wofür das Stift allerdings zu sorgen hatte, war ein solches kirchliches Er¬ ziehungsinstitut mit Konvikt u. s. w. offenbar nicht nothwendig. Auch aus dem Inhalte der beiden Tugginer'schen Stiftungs¬ briefe, welche übrigens jedenfalls nur für das dadurch gestiftete Kapital, nicht aber für die vom Stifte selbst dem Institut frei¬ willig zugewendeten Fonds von Bedeutung sein könnten, folgt ein Anrecht der Ortspfarrei auf Herausgabe des streitigen Fonds nicht. Denn einmal erfolgte die Zuwendung unstreitig einfach an das Stift, resp. an Probst und Kapitel und sodann ist auch der Zweck dieser Stiftungen keineswegs ein blos pfarr¬ kirchlicher, vielmehr liegt derselbe, wie aus dem maßgebenden Testamente des Wilhelm Tugginer hervorgeht, wesentlich in der Heranbildung tüchtiger Geistlicher, hat also allgemein=kirchliche Natur. Ist somit das klägerische Begehren abzuweisen, so ist da¬ gegen von der heutigen Erklärung des Beklagten, daß er das Choraulen= und Partisteninstitut wie bisanhin forterhalten wolle, hier Akt zu nehmen.
13. Der sogenannte Gotthard'sche Konventsfond, welchen die Klägerin mit Rechtsbegehren II, 2 in einem Betrage von 35,173 Fr. 35 Ets. herausverlangt, beruht auf Testament des im Jahre 1649 verstorbenen Chorherrn Johann Wilhelm Gott¬ hard, welcher einerseits seine Bibliothek dem Stifte vermacht, andrerseits dagegen sein ganzes nach Ausrichtung der Legate übrig bleibendes Vermögen einer von ihm gegründeten, nach dem hl. Carolus Boromäus als „karolinische“ bezeichneten Brüder¬ schaft, welche sich periødisch zu Lesung geistlicher Bücher und gegenseitiger Ermahnung versammeln sollte, hinterlassen hat, und zwar mit der Bestimmung, daß aus den Zinserträgen vorab ge¬ wisse Distributionen an die an den Versammlungen theilnehmenden Mitglieder stattzufinden haben, der Rest aber unter Kontrolle des Stiftes zu Anschaffung geistlicher und nothwendiger Bücher dienen solle. Im Jahre 1788 war dann beschlossen worden, da die Distributionen an die einzelnen Mitglieder doch von keinem Nutzen seien, die Gotthard'schen Gelder zu Anschaffung einer geistlichen Bücher¬ sammlung zum Zwecke der Bildung einer ansehnlichen Bibliothek zu verwenden (Klage, Satz 350). Bei dieser Stiftung handelt es sich offenbar durchaus nicht um eine Stiftung zu Gunsten der Pfarrei, sondern ausschließlich um eine solche zu Gunsten der Stiftsgeistlichkeit, welche ja, wie gezeigt, mit der Pfarrgeistlichkeit keineswegs identisch ist, und es kann somit von einer Gutheißung der Klage keine Rede sein.
14. In Bezug auf die von der Klägerin beanspruchten Kir¬ chengebäude waltet, wie bereits hervorgehoben, über die Stifts¬ und Pfarrkirche St. Urs und Viktor kein Streit mehr, sondern es ist vielmehr dieselbe vom Beklagten als Eigenthum der Pfarrei anerkannt worden (vergl. Duplik, Satz 57). Dagegen ist die Herausgabe der Kapellengbäude St. Peter, St. Stephan und Tribeinskreuz, sowie der zu den beiden ersten Kapellen ge¬ hörigen Kapellenfonds und endlich auch des Kapellenfonds der nicht mehr bestehenden Kapelle Ecce homo bei Kreuzen bestrit¬ ten. Bezüglich des Kapellenfonds Ecce homo nun muß die Klage ohne Weiteres abgewiesen werden, da zur Begründung der¬ selben gar nichts anderes als die allgemeine Behauptung, frag¬ licher Fond diene örtlich=kirchlichen Zwecken, vorgebracht worden ist, und übrigens dieser Fond schon seit 1857 dem allgemeinen Stiftsfond einverleibt ist. In Betreff der übrigen erwähnten Ka¬ pellengebäude und Kapellenfonds dagegen ist zu bemerken: Die sämmtlichen drei Kapellengebäude sind in den öffentlichen Bücher als Eigenthum des Stiftes St. Urs und Viktor eingetragen; sie gehören also einer ganz andern Person als der klägerischen Pfarrei, so daß letztere sie keineswegs als ihr Eigenthum vindi¬ ziren kann. Wenn die Klägerin dieselben nichtsdestoweniger für sich beansprucht, so stützt sie sich namentlich darauf, daß sie als Kapellen der Mutterkirche, d. h. der Pfarrkirche St. Urs und Viktor, annerirt gewesen seien und daher dieser Kirche folgen müssen. Allein dieses Argument ist nicht schlüssig; denn es ist
nicht zu übersehen, daß die St. Ursuskirche nicht nur Pfarrkirche der Stadt Solothurn, sondern auch Stiftskirche war und somit die Möglichkeit gegeben ist, daß die fraglichen Kapellen eben Stiftskapellen waren. Dies muß, angesichts des Eintrages in die öffentlichen Bücher, um so eher angenommen werden, als nicht nachgewiesen ist, daß in der einen oder andern der fraglichen Ka¬ pellen von dem speziell für die Pfarrseelsorge bestimmten Stifts¬ personal für die Einwohner der Pfarrgemeinde regelmäßiger Pfarr¬ gottesdienst abgehalten worden sei. In Betreff der Kapelle St. Stephan z. B., erhellt aus den eigenen Anbringen der Klägerin umgekehrt, daß dort der Gottesdienst durch Beschluß des Kapitels zeitweise überhaupt ausgesetzt wurde (s. Satz 320 der Klage), was gewiß dafür spricht, daß das Stift über den dortigen Gottes¬ dienst unbeschränkt verfügen konnte, und daß dieselbe übrigens in neuester Zeit gar nicht mehr gottesdienstlich benutzt wird. Es kann somit ein Recht der Klägerin auf fragliche Kapellen und Ka¬ pellenfonds nicht als erwiesen erachtet werden.
15. Der als Vermögen der sogenannten „Vier Bruderschaf¬ ten“ Sancti Sebastiani, Virginis Mariæ, Ursi, Rosarii mit Rechtsbegehren II, 6 der Replik für die Pfarrei vindizirte Fond wurde früher vom Stifte gemeinsam verwaltet und darüber be¬ sondere Rechnung geführt. Seit 1837 ist derselbe in den allge¬ meinen Stiftsfond übergegangen. Was die Verwendung des¬ selben anbelangt, so muß, nach den Klagbehauptungen selbst, angenommen werden, daß dieser Fond zu allgemeinen Stifts¬ zwecken gedient habe und daß das Kapitel darüber wie über andere Bestandtheile des Stiftsvermögens habe verfügen können. Dies folgt einerseits daraus, daß (nach Satz 383 der Klage) der Ertrag des sogenannten Bruderschaftsvermögens im 18. Jahr¬ hundert theils in die Kustorei, theils aber an verschiedene Offi¬ zialen des Stiftes (den Chorherrensekretär u. s. w. fiel, andrer¬ seits daraus, daß (nach Satz 282 und 288 der Klage) das Kapitel aus dem Bruderschaftenfond wiederholt Subsidien an die Jesuiten bewilligte Bei dieser Sachlage aber erscheint ein Anspruch der Pfarrei auf diesen Fond offenbar als nicht begründet, um so weniger, als Bruderschaften, d. h. „Verbindungen von Laien beider¬ lei Geschlechtes zum Zwecke geistlicher Uebungen oder kirchliche Dienste“ (Richter, Kirchenrecht S. 1056) sich gewiß nicht nur an¬ an eine Pfarrkirche, sondern auch an Klöster oder Stifter lehnen konnten, wie denn aus der Klage selbst hervorgeht, daß andere in Solothurn bestehende Bruderschaften sich keineswegs der St. Ursuskirche, sondern anderer Kirchen, z. B. der Spital= oder der Franziskanerkirche, bedienten. Sollten übrigens, was nicht ersichtlich, die vier fraglichen Bruderschaften als selbständige Kor¬ porationen noch bestehen, so bliebe ihnen selbstverständlich unbe¬ nommen, ihre Rechte auf den streitigen Fond ihrerseits selbst geltend zu machen.
16. Die sogenannte Arregger'sche Rosenkranzstiftung (Replik Rechtsbegehren II, 7) beruht auf einem Testamente der Anna Margaretha Arregger geb. Besenval vom Jahre 1702, wodurch diese dem Stifte 500 Pfund unter der Auflage der Abhaltung von Messen und Seelenämtern, 100 Pfund mit der Bedingung daß die Zinsen an ihrem Todestage an die Armen vertheilt wer¬ n sollen, ferner 100 Pfund, deren Zins zur Austheilung an die Rosenkranzkinder u. s. w. bestimmt war, und endlich 100 Pfund zu Aeuffnung des h. Rosenkranzes hinterließ. Aus diesen testamentarischen Bestimmungen aber ist in keiner Weise zu fol¬ gern, daß die Testatorin eventuell dem in erster Linie eingesetzten Vermächtnißnehmer, dem Stifte, die städtische Pfarrei habe sub¬ stituiren wollen; vielmehr erscheint die fragliche Stiftung, soweit es sich nicht um eine Meßstiftung handelt und daher das unten hierüber Auszuführende zutrifft, mehr eine Armenstiftung als eine Stiftung eigentlich kirchlicher Natur zu sein, so daß dieselbe in gar keinem nothwendigem Zusammenhange mit der Pfarrei steht.
17. Der Prinzipienschulfond (Replik Rechtsbegehren II, 8) st, nach den heutigen Erklärungen der Klägerin, nur noch inso¬ weit streitig, als es sich um einen, wie die Klägerin behauptet, für kirchliche Verpflichtungen des Prinzipienlehrers bestimmten Kapitalbetrag von 2142 Fr. 80 Cts. handelt. Da nun aber die Klägerin gänzlich unterlassen hat, die Natur der behaupteten kirchlichen Verpflichtungen des Prinzipienlehrers näher darzu¬ legen und somit nicht ersichtlich ist, ob diese Verpflichtungen sich auf die Pfarrseelsorge bezogen und ob daher von einer dies¬
bezüglichen Verpflichtung des Beklagten als Rechtsnachfolger des Stiftes gegenüber der Klägerin überhaupt die Rede sein kann, so muß ihr bezügliches Rechtsbegehren ohne Weiteres als unbe¬ gründet abgewiesen werden.
18. Den Fond für gewöhnliche Jahrzeitmessen anbelangend (Replik Rechtsbegehren II, 9 b) ist zu bemerken: Das Jahr¬ zeitgut rührt von Vergabungen unter Lebenden oder von Todes¬ wegen her, welche an das Stift mit der Auflage gemacht wur¬ den, daß dasselbe alljährlich auf ewige Zeiten den Todestag gewisser Personen gottesdienstlich begehe (s. Segesser, Rechts¬ geschichte II, S. 759), resp. eine Messe mit Applikation für die betreffenden Personen abhalten lasse, wobei über Art und Weise und Ort der Persolvirung der Messe öfter besondere Bestimmun¬ gen getroffen sind. Bezüglich der Erfüllung der bezüglichen Me߬ verpflichtungen hatte das Kapitel u. a. im Jahre 1644 be¬ schlossen, daß fürderhin spezielle Jahrzeitstiftungen von blos 500 Pfund nur für 50 Jahre, von 800 Pfund für 80 Jahre und von 1000 Pfund für 100 Jahre gelten und nachher in den „gemeinen Jahrzeiten“ für alle Stifter inbegriffen seien (Klage, Satz 272). Demnach haben, wie dies überhaupt kirchenrechtlich mit Genehmigung der kirchlichen Oberbehörde für gewisse Fälle zulässig ist (s. Schulte, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, S. 569), wiederholt, anscheinend auch in neuester Zeit, Reduk¬ tionen der gehaltenen speziellen Jahrzeiten stattgefunden, resp. es sind ältere Jahrzeiten zusammengeschmolzen worden (siehe den be¬ züglichen Bericht des Domprobstes Fiala). Der Jahrzeitenfond der St. Ursuskirche war, da dem Stifte selbst die Verpflichtung oblag, für Erfüllung der Jahrzeitstiftungen zu sorgen, stets mit dem Stiftsvermögen verschmolzen; der aus den bezüglichen Ver¬ gabungen fließende Ertrag wurde theilweise für Abhaltung der gestifteten Messen, theilweise dagegen auch für allgemeine Stifts¬ zwecke verwendet. Ihrer rechtlichen Natur nach erscheinen diese Jahrzeitstiftungen, womit übrigens auch die Klägerin im Grunde einverstanden zu sein scheint (siehe Klage, Satz 388), offen¬ bar als liberale Vermögenszuwendungen, mit denen indeß eine den Empfänger verpflichtende Auflage verbunden ist, sie qualifi¬ ziren sich also als Schenkungen oder letztwillige Zuwendungen sub modo. Fragt sich nun, ob, eventuell inwiefern, der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der in Folge dieser Vermögens¬ zuwendungen dem Stifte zugeflossenen Kapitalien zustehe, so kann ein derartiger Anspruch nicht als rechtlich begründet erachtet wer¬ den. Denn:
a. Es unterliegt keinem Zweifel, daß Jahrzeitstiftungen nicht nur an Pfarrkirchen, sondern auch an Klöster und Stifter ge¬ macht werden können, wie dies ja schon die notorische Thatsache beweist, daß derartige Stiftungen bekanntlich sehr zahlreich an Klöster gemacht wurden. (Vergleiche auch das Gutachten der löbl. Stift im Hof zu Luzern über die Abtretung der Kollatur der Stadtpfarrei an die Kirchgemeinde Luzern, S. 7.) Nun er¬ folgten die fraglichen Vermögenszuwendungen unzweifethaft an das Stift, welches, wie ausgeführt, eine selbständige, von der Pfarrei Solothurn verschiedene, Korporation mit eigenem Rechts¬ und Pflichtenkreis bildete. Das Stift ließ einerseits durch seine Chorherren und deren Kapläne die gestifteten Messen persolviren und verfügte andrerseits auch über die Erträgnisse der ihm zu¬ gewendeten Kapitalien wie ein wahrer Eigenthümer. Es ist mit unrichtig, daß die Jahrzeitstiftungen in Wahrheit an Pfarrkirche erfolgt seien und von Anfang an letztere, resp. Pfarrgemeinde dadurch berechtigt und verpflichtet worden vielmehr (wurde berechtigt und verpflichtet einzig das Stift und wenn für einzelne Jahrzeitmessen die Persolvirung in der St. Irsuskirche oder an bestimmten Altären derselben ausdrücklich vor¬ geschrieben wurde, so vermag dies um so weniger etwas hieran zu ändern, als ja die St. Ursuskirche nicht nur Pfarr=, sondern auch Stiftskirche war.
b. Willenserklärungen der Schenker oder Testatoren, wodurch für den Fall der Aufhebung des Stiftes demselben die städtische Pfarrei als Destinatär der gestifteten Kapitalien substituirt würde, liegen, soweit es sich um die hier in Frage stehenden Jahrzeiten, handelt, nicht vor. Daß von einzelnen Donatoren, wenn sie die Möglichkeit einer Stifsaufhebung erwogen und für diesen Fall etwas verfügt hätten, wahrscheinlich die städtische Pfarrei bedacht worden wäre, mag richtig sein. Allein auf solche bloße Wahrscheinlichkeiten kann selbstverständlich ein recht¬
licher Anspruch nicht begründet werden wirkliche Willens¬ erklärungen zu Gunsten der Pfarrei aber, welche einzig rechtlich in Betracht kommen könnten, sind, eben weil offenbar an die Möglichkeit der Aufhebung des Stiftes nicht gedacht und daher natürlich auch für diesen Fall nichts verfügt wurde, nicht er¬ folgt.
c. Sind also die Jahrzeitstiftungen an das Stift und nicht, selbst nicht eventuell, zu Gunsten der Pfarrei gemacht worden, so kann diese selbstverständlich auch nicht dadurch, daß sie sich anerbietet, die mit den betreffenden Vergabungen verbundenen kirchlichen Verpflichtungen zu erfüllen, ein Anrecht auf die ge¬ stifteten Kapitalien erwerben. Denn es ist ja evident, daß ein Anspruch auf eine einem Dritten gemachte Vermögenszuwen¬ dung niemals durch das Anerbieten, die auf dieselbe gelegten Auflagen an Stelle des Bedachten erfüllen zu wollen, erworben werden kann. (Siehe hierüber auch das von der Klägerin ein¬ gelegte Gutachten des Professors W. Munzinger, Akt. Nr. 7, S. 31 u. ff.
d. Ebenso kann offenbar nicht davon gesprochen werden, daß etwa die mit den Jahrzeitstiftungen verbundenen Meßverpflich¬ tungen nach Aufhebung des Stiftes von selbst auf die Pfarrei übergegangen seien und der Beklagte daher verpflichtet sei, die Pfarrei nach Mitgabe des Stiftsaufhebungsdekretes mit den zu deren Erfüllung nöthigen Mitteln auszustatten. Denn ein Rechts¬ rund für eine solche Nachfolge der Pfarrei in Verpflichtungen des Stiftes ist durchaus nicht erfindlich.
e. Die von der Klägerin angerufene Bestimmung des § 9 der Sönderungskonvention von 1801 sodann, daß die sogenannten Jahrzeiten oder Anniversarien nach allfälliger Aufhebung der Klöster fortfahren sollen, ihrer bisherigen Bestimmung nach ver¬ wendet zu werden und in „allweg der Gemeinde versichert blei¬ ben," bezieht sich, wie schon oben ausgeführt ist, nicht auf die Jahrzeitstiftungen des durch die Sönderungskonvention gar nicht berührten St. Ursusstiftes, sondern, wie übrigens ihr Wortlaut selbst zeigt, auf die Jahrzeitstiftungen der Klöster und ist sogar für diese, da damals infolge der Mediationsverfassung die beab¬ sichtigte Aufhebung der Klöster unterblieb, kaum in Wirksamkeit getreten; auf andere Jahrzeitfonds als die dadurch direkt betrof¬ fenen darf diese Bestimmung um so weniger ausgedehnt werden, als der Beschluß der schweizerischen Liquidationskommission über Bestimmung der den verschiedenen Kantonen der Schweiz eigen¬ thümlich zurückgefallenen Kantonalgüter vom 15. Brachmonat,
28. Heumonat und 15. Christmonat 1804 (Repertorium der eid¬ genössischen Abschiede 1804—1813, S. 364) ausdrücklich be¬ stimmt, daß alle Kirchen-, Schul= und Armenstiftungen, welche nicht der Stadtgemeinde Solothurn abgetreten seien, dem Kanton Solothurn zufallen.
f. Wenn endlich noch geltend gemacht worden ist, daß sonst allgemein bei Aufhebung kirchlicher Korporationen (Klöster u. dergl.) die Jahrzeitstiftungen durch Zuweisung an Pfarrkirchen aufrecht erhalten worden seien, so ist dies gewiß nicht richtig. Es ist z. B. in den die Aufhebung der aargauischen Klöster be¬ treffenden Erlassen (aargauische Gesetzessammlung I, S. 425
u. ff. und 490 u. ff.) ein diesbezüglicher Vorbehalt nicht gemacht. (Vergleiche auch Erkenntniß des Obertribunals zu Berlin in Seufferts Archiv, Band VIII, Nr. 161.) Ist aber ein solcher Vorbehalt nicht gemacht, so muß offenbar die Folge eintreten, daß die von Jahrzeitstiftungen herrührenden Fonds, sofern nicht Rechte Dritter, speziell etwa der Schenker oder ihrer Rechtsnach¬ folger, entgegenstehen sollten, das Schicksal der übrigen Bestand¬ theile des Vermögeus der aufgehobenen kirchlichen Korporation theilen, d. h. diejenige Zweckbestimmung empfangen, welche der die Säkularisation anordnende hoheitliche Akt für dieses Ver¬ mögen vorschreibt, oder in Ermangelung einer solchen ausdrück¬ lichen Bestimmung, der freien Disposition des Staates anheim¬ fallen. Daß dies, wie die Säkularisation kirchlichen Gutes über¬ haupt, mit kirchlichen Rechtsanschauungen nicht zu vereinigen ist, mag zugegeben werden; allein hierauf kann der Richter keine Rücksicht nehmen, derselbe ist vielmehr verbunden, die Erlasse der gesetzgebenden Gewalt seinem Urtheile zu Grunde zu legen, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben kirchlichen Anschauungen entsprechen oder nicht.
19. Mit der Entscheidung des klägerischen Anspruches auf das Jahrzeitgut ist offenbar auch diejenige über die Ansprück
auf die Fonds der übrigen nicht besonders verwalteten, gestifteten Messen, namentlich der Kapellenmessen (Rechtsbegehren der Replik II 9, a) von selbst gegeben, so daß es hierüber weiterer Erörterungen nicht bedarf.
20. Anders verhält es sich dagegen rücksichtlich des besonders verwalteten Abt=Pankrazischen Jahrzeitfonds. (Replik, Rechts¬ begehren II 9, c.) Dieser Fond beruht auf einer Vergabung unter Lebendigen des Fürstabtes Pankraz von St. Gallen; die Stiftungsurkunde vom 1. März 1822, welche einige Bestimmun¬ gen einer frühern Urkunde vom 1. Juni 1821 abändert, enthält ausdrücklich die Bestimmung, daß, „wenn, welches der Herr ver¬ „hüte, das hochwürdige Stift aufgelöst werden sollte, die Stif¬ „tung bei der Pfarrkirche verbleiben und ein jeweiliger Pfarrer „in die im Stiftungsbriefe ihm zugedachten Befugnisse eintreten „soll.“ Hier ist also wirklich, für den Fall der Auflösung des Stiftes, demselben die Pfarrei substituirt und es hat mithin letztere, nach dem Rechte der Verträge zu Gunsten Dritter, einen Anspruch auf Herausgabe des fraglichen Fonds erworben. Die hervorgehobene ausdrückliche Verfügung des Fürstabtes Pankraz, als eines mit den kirchlichen Verhältnissen zweifellos vertrauten Mannes, ist übrigens, beiläufig bemerkt, geeignet, den oben fest¬ gestellten Satz zu bekräftigen, daß die an das Stift gemachten Jahrzeitstiftungen nicht von selbst schon nach Aufhebung des Stiftes an die Pfarrei fallen, sondern daß es hiefür einer be¬ sondern Disposition bedarf.
21. Auch in Betreff des Dürholz'schen Jahrzeitfonds (Replik, Rechtsbegehren II 9, d) darf angenommen werden, daß derselbe eventuell der Pfarrei zugedacht worden sei. Denn aus den Be¬ stimmungen des Testamentes des gewesenen Standespräsidenten Amanz Dürholz vom 10. Mai 1865, auf welchem derselbe be¬ ruht, ist, da die betreffende Verfügung principaliter und aus¬ drücklich die Lesung von Messen in der „Pfarrkirche zu St. Ursen“ auf Kosten der Verlassenschaft anordnet, diese Absicht des Testators allerdings zu folgern. IV. Betreffend die der Klägerin für Ablösung der dem Stifte ihr gegenüber obgelegenen Verpflichtungen zu gewährende Abfindung.
22. Nach dem Ausgeführten kann es sich, abgesehen von später klägerischen Vindikation des Kirchenschatzes, von welcher noch zu handeln sein wird, nur noch um Feststellung der Ab¬ § 13 findung handeln, welche der Beklagte der Klägerin nach des Stiftsaufhebungsdekretes behufs Ablösung der dem Stifte gegenüber der Stadtpfarrei obgelegenen Verpflichtungen zu ge¬ währen hat. In dieser Richtung könnte in erster Linie die Frage aufgeworfen werden, ob hier überhaupt eine civilrechtliche Streitigkeit vorliege und daher das Bundesgericht nach § 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege kompetent sei, oder ob es sich nicht vielmehr, da bei Bemessung fraglicher Abfindung zweifellos auf Verhältnisse öffent¬ lich=rechtlicher Natur, — den Umfang der Bedürfnisse der Pfarrei, speziell die nöthige Zahl von Pfarrgeistlichen, deren Besoldung, u. s. w., — Rücksicht genommen werden muß, einen dem öffentlichen Rechte angehörigen Anstand handle. Die Kompetenz des Bundesgerichtes, welche übrigens von keiner Partei bestritten worden ist, erscheint indeß als begründet, denn Zahl die Klage ist keineswegs auf Kreirung einer bestimmten von Pfarrgeistlichenstellen, Feststellung der Besoldung derselben, aller¬
u. s. w. gerichtet, in welchem Falle das Bundesgericht dings offenbar nicht kompetent wäre (siehe Entscheidungen, Amt¬ viel¬ liche Sammlung VIII, S. 571 u. ff.), sondern sie geht mehr ausschließlich auf eine vermögensrechtliche Leistung des für die Beklagten, d. h. auf eine vermögensrechtliche Abfindung dem Stifte gegenüber der Stadtpfarrei obgelegenen Verpflich¬ tungen. Diese Abfindungs= oder Auslösungspflicht des Beklagten aber, welche auch als eine Verpflichtung, die Klägerin für ihre Rechte auf das Stiftsvermögen auszukaufen, bezeichnet werden könnie, ist durch das Stiftsaufhebungsdekret selbst als eine privatrechtliche normirt und anerkannt worden. Eine richterliche Entscheidung also wird nur rücksichtlich einer vermögensrecht¬ lichen, dem Privatrechte angehörigen, Verpflichtung des Beklag¬ ten beantragt. Auf den Umfang der Bedürfnisse der Pfarrei (die erforderliche Zahl der Pfarrgeistlichen u. s. w.) ist dabei allerdings, als auf ein, die Höhe der Abfindung theilweise be¬ dingendes, präjudizielles Moment Rücksicht zu nehmen, allein
es ist darüber eine richterliche, der Rechtskraft fähige Entscheidung nicht beantragt und nicht zu geben, sondern es bleibt natürlich der Pfarrei selbst und beziehungsweise den kompetenten staatlichen und kirchlichen Behörden vorbehalten, zu entscheiden, wie viele Pfarrgeistliche anzustellen, wie dieselben zu besolden seien, über¬ haupt in welcher Weise die richterlich gesprochene Abfindungs¬ summe zu verwenden sei.
23. Auf den hier in Frage stehenden Theil der Klage beziehen sich nun auch, wenigstens im Wesentlichen, die Beschwerden der Klägerin gegen Verfügungen des Instruktionsrichters, resp. deren Aktenvervollständigungsbegehren. Dieselben sind indeß unbegründet und unerheblich. Das Begehren zunächst, daß alle vom Beklagten nicht speziell bestrittenen Thatsachen als zugestanden zu erklären seien, ist in dieser Form offenbar unzulässig; es hätte nur geltend gemacht werden können, daß bestimmte einzelne That¬ sachen, weil Beklagter sie nicht speziell bestritten, als zugestanden zu gelten haben. Dies ist aber rücksichtlich keiner einzigen That¬ sache geschehen und es erscheint daher der diesbezügliche klä¬ gerische Antrag auch als unerheblich. Die Anträge der Klägerin auf Erhebung von Zeugen= und weiterm Expertenbeweis so¬ dann sind schon deshalb unbegründet, weil Klägerin diesbezüg¬ lich als Beweissätze nicht bestimmte Behauptungen thatsächlicher Natur, sondern wesentlich rechtliche Schlußfolgerungen, rück¬ sichtlich welcher eine Beweisführung nicht zuläßig ist, aufgestellt hatte.
24. In der Sache selbst sodann ist zunächst festzuhalten, daß als dem Beklagten obliegende und von ihm abzulösende Baulast (außer dem Unterhalte der Wohnhäuser für die Pfarrgeistlichkeit) jedenfalls nur die Unterhaltungspflicht des Chores der St. Ursus¬ kirche in Betracht kommen kann. Denn für die Kapellen kann, da dieselben nach dem oben Ausgeführten dem Beklagten verbleiben, ein dießbezügliches Begehren seitens der Klägerin natürlich nicht geltend gemacht werden. Die Unterhaltung der übrigen Theile der St. Ursuskirche dagegen, mit Ausnahme des Chors, lag nach den Akten schon bisher der Stadt und nicht dem Stifte ob. Hingegen ist allerdings anzunehmen, daß das Stift hinsicht¬ lich des ganzen Chors der St. Ursuskirche und nicht nur hin¬ sichtlich des Chordaches, wie der Beklagte behauptet, baupflichtig gewesen sei, denn der Beklagte hat gegen die, durch Vorlage richterlicher Urtheile (Act. 141 a Nr. 18) bekräftigte, Behaup¬ tung der Klägerin, daß nach der im Kanton Solothurn herge¬ brachten Uebung dem Zehntherrn regelmäßig Bau und Unterhalt des Kirchenchores obliege, woraus, wie aus den speziellen that¬ sächlichen Verhältnissen, die Baupflicht des Beklagten als Nach¬ folger des Zehntherrn, d. h. des Stiftes rücksichtlich des ganzen Kirchenchores folge, nichts erhebliches einzuwenden vermocht. Als Ablösungskapital für die daherige Baupflicht des Beklagten ist der Klägerin nach dem, an sich von keiner Partei beanstandeten, Gut¬ achten der kechnischen Experten, unter Zugrundelegung einer Kapi¬ talisirung der Jahresbeträge zu 4 ¼, ein Kapital von 5650 Fr. zuzusprechen.
25. Dagegen ist nicht erwiesen, daß dem Stifte die Unterhal¬ tung der Orgeln der St. Ursuskirche und der Seitenaltäre ganz oder theilweise obgelegen habe und es ist daher das Begehren (Replik II, 17), daß der Beklagte zu einem Beitrage an deren Wiederherstellung verurtheilt werde, abzuweisen, um so mehr, als aus den eigenen Angaben der Klägerin (Replik, S. 136) erhellt, daß die Anschaffung der Orgeln seiner Zeit, im Jahr 1762, durch die Stadt und nicht durch das Stift geschah und auch im Wesentlichen von ersterer bezahlt wurde.
26. Im Grundsatze nicht bestritten ist, daß dem Stifte die Verpflichtung oblag, für die Versehung der Pfarrei Solothurn in vollem Umfange zu sorgen, daß dasselbe also namentlich die Besoldungen des für die Pfarrseelsorge erforderlichen Beamten¬ personals, die Ausgaben für reelle Hülfsmittel des Pfarrgottes¬ dienstes und für die Kirchenmusik zu bestreiten hatte, und daß der Beklagte daher die Klägerin hiefür abzufinden habe. Dagegen ist der Umfang der Leistungen, welche das Stift für die Pfarr¬ seelsorge zu machen hatte, resp. der Umfang der daherigen Abfin¬ dungssumme bestritten. Aus den Akten ist nun nicht mit Sicher¬ heit zu entnehmen, was das Stift thatsächlich speziell für die Pfarrseelsorge leistete. Es kann indeß gewiß nicht angenommen werden, daß das Stift zu etwas mehrerem verpflichtet gewesen sei und etwas mehreres thatsächlich geleistet habe, als was für
die regelmäßige, ordentliche Versehung der Pfarrei nach Ma߬ gabe gewöhnlicher Verhältnisse erforderlich war. Vielmehr hätte sich angesichts der unbestreitbaren Thatsache (siehe Act. Nr. 141 a Nr. 13), daß das speziell für den Pfarrgottesdienst bestimmte Personal, vor allem der aktuelle Pfarrer der Stadt, der Leut¬ priester, nicht ausschließlich aus dem Stiftsvermögen besoldet wurde, sondern auch anderweitige Bezüge, namentlich auch aus der Stadtkasse, hatte, vielleicht sogar bestreiten lassen, daß das Stift ausschließlich die Auslagen für den Pfarrgottesdienst zu tragen gehabt habe. Indeß kann hierauf selbstverständlich ange¬ sichts der Anerkennung des Beklagten nichts ankommen; festzu¬ halten aber ist immerhin, daß die Auslagen des Stiftes für Versehung der Stadtpfarrei jedenfalls bescheidene waren und daß elbstverständlich bei Bemessung des Abfindungskapitals nicht die Bedürfnisse und Auslagen des Stiftes, sondern die Bedürf¬ nisse und nothwendigen Auslagen der Pfarrei, ohne Rücksicht auf die frühern Stiftsverhältnisse, in Betracht kommen. Geht man nun hievon aus und sucht demgemäß das Abfindungskapital mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Pfarrei ex aequo et bono festzustellen, so erscheint eine Abfindungssumme von 425,000 Fr. als den Verhältnissen angemessen. Es sprechen hiefür folgende Momente: Das Gutachten der geistlichen Experten, welches jeden¬ falls den Ansprüchen der Klägerin im vollsten Umfange gerecht wird, bezeichnet fünf Geistliche als für die Pfarrseelsorge erforder¬ lich. Hiebei ist aber übersehen, daß für die Seelsorge im Spital besonders, durch eine besondere Pfründe, gesorgt ist und daß auch nach der Erklärung des beklagten Staates, dieser für die Seel¬ sorge in den Straf= und Gefängnißanstalten selbst sorgt, so daß wohl die Zahl von vier Geistlichen als genügend erscheinen dürfte. Für eine Zahl von vier bis höchstens fünf Geistlichen aber wird ein jährlicher Besoldungsetat von circa 12,000 Fr. in baar jedenfalls genügen; denn mit Rücksicht auf anderwärts in ähn¬ lichen Verhältnissen bezahlte Pfarrbesoldungen und mit Rücksicht auf die speziell im Kanton Solothurn üblichen Befoldungsansätze die höchste staatliche Besoldung belief sich unbestritteuermaßen im Jahre 1874 inklusive Theuerungszulage nur auf ungefähr 3000 Fr., die Baarbesoldung des Pfarrers von Olten betrug im gleichen Jahre 3500 Fr. und die Pfarreieinkommen im Kanton Solothurn überhaupt variirten nach act. Nr. 219 im Jahre 1857 zwischen circa 2500—750 Fr. — werden sich die Baar¬ besoldungen der Pfarrgeistlichen im Rahmen von etwa 3500 bis 2000 Fr. bewegen. Nimmt man nun im Weitern an, daß etwa noch 4000 Fr. per Jahr für Kirchenmusik und reelle Kirchen¬ bedürfnisse zu verauslagen seien, so wird diese Summe eher als hoch gegriffen betrachtet werden müssen. Allerdings gelangen die geistlichen Experten zu etwas höhern Ansätzen, allein es ist nicht zu vergessen, daß, namentlich was die Kirchenmusik anbelangt, die bezüglichen Auslagen in Folge Wegfalls der Jahrzeitämter in Zukunft sich erheblich vermindern werden und daß auch der Staat sich bereit erklärt hat, das Chorauleninstitut aufrecht zu erhalten. Angesichts dieser Momente aber erscheint, insbesondere wenn man erwägt, daß als ständiger niederer Kirchendiener in Zukunft lediglich ein Sakristan für die St. Ursuskirche erforderlich sein wird, ein Abfindungskapital von 425,000 Fr. gewiß als vollgenügend nicht nur zu Bestreitung der gegenwärtigen Bedürf¬ nisse der Pfarrei, sondern es ist damit auch der Möglichkeit einer zukünftigen Vermehrung der Pfarrbedürfnisse angemessene Rech¬ nung getragen. In letzterer Richtung mag übrigens bemerkt wer¬ den, daß in dem Jahrzehnt von 1870—1880 die katholische Be¬ völkerung von Solothurn sich, ausweislich der eidgenössischen Volkszählungen, nicht vermehrt, sondern gegentheils, wenn auch unbedeutend, vermindert hat. Zu dem gleichen Ergebnisse gelangt man auch, wenn man den Betrag des Kirchenvermögens der Pfarrei Solothurn, wie es nach der hier vertretenen Entscheidung sich gestalten wird, auf den Kopf der katholischen Bevölkerung der Stadt berechnet, mit dem Betrage des Kirchengutes anderer katho¬ lischer Pfarreien der Schweiz im Verhältnisse zu ihrer katholischen Bevölkerung vergleicht (siehe statistisches Handbuch der Schweiz 1879, S. 100 und 101).
27. Mit Bezug auf die klägerischen Ansprüche betreffend Ein¬ räumung von Wohnhäusern für die Pfarrgeistlichkeit erscheint das letzte in der heutigen Verhandlung gemachte Anerbieten des Beklagten als den Verhältnissen entsprechend und es ist daher der Beklagte in diesem Sinne zur Herausgabe der fraglichen
Häuser mit dazu gehörigen Gärten und den entsprechenden in dem Gutachten der technischen Experten berechneten Unterhaltungs¬ kapitalien (unter Kapitalisirung der Jahresbeträge zu 4 %) zu verurtheilen.
28. Was endlich das Begehren um Herausgabe des Kirchen¬ mobiliars und Kirchenschatzes anbelangt (Replik, Rechtsbegehren IV), so ist, nach den bisherigen Ausführungen, von selbst klar, daß jedenfalls von einer Vindikation des Kirchenmobiliars und Kirchenschatzes durch die klägerische Pfarrei nicht die Rede sein kann. Die den Kirchenschatz bildenden Gegenstände standen, wie die übrigen Bestandtheile des Stiftsvermögens, im Eigenthum des Stiftes und nicht im Eigenthum der Pfarrei; sie sind ent¬ weder, wie dieß gerade in Betreff einzelner der werthvollsten Sachen, z. B. der Läubli'schen Monstranz, feststeht, entweder vom Kapitel für das Stift und auf dessen Kosten angeschafft, oder aber dem Stifte auf dessen Namen vergabt worden. Wie über das Schicksal der übrigen Bestandtheile des Stiftsvermögens, so entscheidet daher auch über das Schicksal der zum Kirchen¬ schatz gehörigen Gegenstände die Bestimmung des die Säkulari¬ sation des Stiftsvermögens anordnenden hoheitlichen Aktes, d. h. es fällt der Kirchenschatz, innerhalb der Vorschriften des Stifts¬ aufhebungsdekretes, der freien Verfügung des Staates anheim und es kann hieran durch den Umstand, daß nach kirchenrechtlicher Anschauung die betreffenden Sachen, wenigstens in der Mehr¬ zahl, als res consecratae oder benedictae dem gewöhnlichen rivatrechtlichen Verkehr entzogen sind, offenbar nichts ändern. Dagegen ist der Staat allerdings verpflichtet, die Pfarrei mit den Mitteln, welche zu regelmäßiger und angemessener Fortführung des Pfarrgottesdienstes erforderlich sind, auch in dieser Rich¬ tung, d. h. auch mit Bezug auf die nothwendigen Kirchen¬ geräthschaften auszustatten. Dieß wird übrigens vom Beklagten, wie sein Anerbieten, einen Theil der zum Kirchenschatz gehörigen Gegenstände der Klägerin herauszugeben, zeigt, prinzipiell nicht bestritten. Fragt sich nun aber, ob in dieser Beziehung das Anerbieten des Staates ein genügendes ist, so ist dies zu ver¬ neinen. Denn wenn dasselbe auch alles zur Celebrirung des Gottesdienstes unbedingt Nothwendige umfassen mag, so ist doch dem von den geistlichen Experten geltend gemachten Gesichts¬ punkte, daß die Pfarrei nicht nur hierauf, sondern auf eine solche Ausstattung Anspruch habe, welche ihr eine den konkreten Ver¬ hältnissen angemessene Fortführung des Gottesdienstes ermögliche, grundsätzlich die Berechtigung nicht abzusprechen. Dieser Gesichts¬ punkt kann nun freilich nicht dazu führen, der Klägerin den Kirchenschatz ganz oder doch, wie die geistlichen Experten eventuell beantragen, zum weitaus größten Theile zuzusprechen; vielmehr ist klar, daß zu angemessener Fortführung des Pfarrgottesdienstes keineswegs alle oder beinahe alle Kirchengeräthschaften, welche bisher für den gesammten Gottesdienst des Stiftes, mit seinem zahlreichern Personal von Klerikern und Ministranten, verwendet wurden, erforderlich sein können. Dagegen erscheint es aus dem angeführten Grunde als gerechtfertigt, der Pfarrei, außer den ihr vom Beklagten in natura anerbotenen Gegenständen noch zur Ermöglichung der Anschaffung weiterer Kirchengeräthschaften ein Abfindungskapital in Geld von 25,000 Fr. zuzusprechen. Bei dieser Entscheidung erhält die Klägerin theils in natura, theils in Geld ungefähr die Hälfte des Schatzungswerthes des Kirchenschatzes, womit allen berechtigten Anforderungen genügt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. F. Tugginer und Konsorten und ebenso die christkatholische Gemeinde Solothurn werden als Intervenienten nicht zuge¬ lassen.
2. Das Rechtsbegehren III der klägerischen Replik wird in Anwendung des Art. 46 der eidgenössischen Civilprozeßordnung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Abt Pan¬ krazischen und den Dürholzischen Jahrzeitfond im Betrage von 6109 Fr. 37 Cts. und 500 Fr. herauszugeben und es werden demnach der Klägerin die Rechtsbegehren II 9 c und d ihrer Replik zugesprochen.
4. Der Beklagte ist im Fernern verpflichtet, zu Ablösung der ihm als Rechtsnachfolger des aufgehobenen Stiftes St. Urs
und Viktor gegenüber der katholischen Pfarrei Solothurn oblie¬ genden Verpflichtungen der Klägerin:
a. Ein Kapital von 425,000 Fr. (vierhundert fünf und zwanzig tausend Franken), sowie für Ablösung der Unterhaltungspflicht des Chores der der Klägerin überlassenen Kirche St. Urs und Viktor einen Betrag von 5660 Fr. (fünftausend sechshundert und sechszig Franken) und zur Ermöglichung der Anschaffung von Kirchen¬ geräthschaften einen Betrag von 25,000 Fr. (fünfundzwanzig tausend Franken) zu bezahlen
b. Das Chorherrenhaus, Hypothekenbuch Nr. 427, mit dazu gehörigem Garten und einem Unterhaltungskapital von 8194 Fr. (achttausend einhundert vierundneunzig Franken) und überdem aus den von der Klägerin verlangten Wohnhäusern, ausschließlich indeß des sogenannten Kapitelhauses, nach Wahl der Klägerin drei weitere Häuser mit den dazu gehörigen Gärten und den entsprechenden Unterhaltungskapitalien, wie letztere in dem Gut¬ achten der technischen Experten vom 5. Mai 1882, unter Kapi¬ talisirung der Jahresleistung zu vier Prozent, bestimmt sind, so¬ wie im Fernern die von ihm in seiner Eingabe vom 6. Mai 1882 anerbotenen Kirchengeräthschaften herauszugeben.
5. Die vom Beklagten der Klägerin zu bezahlenden Beträge, sowie die Anschlagssummen der von ihm herauszugebenden Ge¬ bäulichkeiten, ausschließlich indeß des für Anschaffung von Kir¬ chengeräthschaften ausgeworfenen, erst von heute an verzinslichen Betrages von 25,000 Fr., sind vom Beklagten seit 24. Juni 1874 zu fünf Prozent zu verzinsen, wogegen der Beklagte berechtigt ist, alles von ihm seit 24. Juni 1874 für die Klägerin Verausgabte derselben in Rechnung zu bringen.
6. Die sämmtlichen übrigen Begehren der Klägerin sind ab¬ gewiesen.