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38. Urtheil vom 2. Juni 1883 in Sachen Anna Maria Gertiser. A. Durch Urtheil vom 21. März 1883 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:
1. Die Klägerin sei mit der Klage und deren Schlüssen ab¬ gewiesen;
2. Die unter= und obergerichtlichen Kosten des Streites seien zwischen den Parteien wettgeschlagen. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Klägerin die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht, in ihrer Rekurserklärung stellt sie die Anträge: In Abänderung des obergerichtlichen Urtheils wolle das Bundesgericht den von der Beklagten versuchten Be¬ weis des Selbstmordes als mißlungen erklären und der Klägerin den Klagschluß zusprechen. Die Festsetzung der Entschädigung wird dem richterlichen Ermessen anheimgegeben; eventuell: Es sei der Klägerin in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils das eventuelle Klagsbegehren zuzusprechen; Alles unter Kosten¬ folge. Die vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren der Klägerin gehen dahin:
1. Die Beklagte sei schuldig, der Klägerin als Entschädigung eine Kapitalsumme von 15,000 Fr., eventuell eine jährliche Rente von 750 Fr. zu bezahlen. Die geforderte Kapitalsumme, eventuell die Rente sei als auf den 1. Juni 1881 fällig zu erklären und die Beklagte zu einem 4prozentigen Verzugszins zu verurtheilen. Die Beklagte habe der Klägerin die Beerdigungs¬ kosten Gertisers mit 52 Fr. zu bezahlen.
2. Eventuell: Die Beklagte habe für sich und ihre Unter¬ stützungskasse grundsätzlich die Unterstützungsberechtigung der Klägerin anzuerkennen und der letztern nach Vorschrift der Statuten vom 1. Juni 1881 an die Unterstützung zu gewäh¬ ren. Von den verfallenen Unterstützungsbeträgen hat die Be¬ klagte der Klägerin einen 4prozentigen Verzugszins zu ent¬ richten.
3. Eventuell: Die Beklagte, resp. deren Unterstützungskasse habe der Klägerin die von ihrem verstorbenen Ehemann Gregor Fridolin Gertiser einbezahlten Beiträge zurückzuerstatten sammt Zins zu 4 % vom Todestag an. Die Rekursbeklagte, schweizerische Nordostbahngesellschaft, be¬ antragte: Es sei Anna Maria Gertiser geb. Andres mit ihrem Rekurse unter Kostenfolge abzuweisen. Auf mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Hauptbegehren der Klage, welches in thatsächlicher Richtung darauf begründet worden ist, daß der als Zugführer im Dienste der Beklagten angestellt gewesene Ehemann der Klägerin am 27. Mai 1881 beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten durch Ueberfahren getödtet worden sei, ist vom Ober¬ gerichte des Kantons Aargau deßhalb verworfen worden, weil es nach dem gesammten Inhalte der Verhandlungen als er¬ wiesen erachtet hat, daß der Ehemann der Klägerin beim Ein¬ fahren des Zuges Nro. 307 in den Bahnhof Brugg in selbst¬ mörderischer Absicht den Hals auf die Schienen gelegt und so seinen Tod freiwillig herbeigeführt habe. Diese Feststellung nun beruht einzig auf richterlicher Beurtheilung der Beweisfrage,
d. h. auf Beantwortung der Frage, ob nach dem gesammten
Inhalt der Verhandlungen gewisse reine Thatsachen erwiesen seien; es ist daher deren Richtigkeit nach Art. 30 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, wonach das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Ge¬ richten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen hat, vom Bundesgerichte nicht zu untersuchen, sondern dieselbe muß ohne weiters der bundesgerichtlichen Entscheidung der Rechtsfrage zu Grunde gelegt werden. Danach kann denn aber selbstverständ¬ lich von einer Gutheißung der klägerischen Beschwerde nicht die Rede sein, sondern es ist die Klage wegen festgestellten eigenen Verschuldens des Verunglückten in Bestätigung der zweitinstanz¬ lichen Entscheidung abzuweisen.
2. Auf eine Prüfung der eventuellen Klagebegehren sodann ist wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten. Denn die allfälligen Ansprüche der Klägerin an die für die Angestell¬ ten der Beklagten begründete Unterstützungskasse sind offenbar nicht nach Bundesrecht, resp. nach dem eidgenössischen Haft¬ pflichtgesetze, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen und es ist daher das Bundesgericht, dem nach Art. 29 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nur die Ueberprüfung der Anwendung des eidgenössischen Privatrechtes durch die kantonalen Gerichte zusteht, zu deren Beurtheilung nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde der Klägerin wird, soweit sie sich auf das Hauptbegehren der Klage bezieht, als unbegründet abgewiesen; dagegen wird auf Beurtheilung derselben, soweit sie sich auf die eventuellen Rechtsbegehren der Klage bezieht, wegen Inkompe¬ tenz des Gerichtes nicht eingetreten, und es hat somit in allen Theilen bei dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 21. März 1883 sein Bewenden.