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9_I_144

BGE 9 I 144

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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29. Urtheil vom 29. Juni 1883 in Sachen Friedrich Gugger. A. Friedrich Gugger, von Utzenstorf, Kantons Bern, welcher früher in seiner Heimatgemeinde gewohnt hatte, trat im Früh¬ jahr 1881 als Bäckergefelle bei dem Bäckermeister Brändlin in Liestal in Dienst; er hat am 29. April 1881 bei dem Bezirksstatthalteramt Liestal gegen Einlage seines Heimat¬ scheines die Aufenthaltsbewilligung ausgewirkt und sich seither fortwährend in Liestal aufgehalten. B. Am 8. September 1881 erhob Anna Dällenbach von Otterbach, Gemeinde Dießbach bei Thun, Kantons Bern, beim Friedensrichteramte Liestal gegen Friedrich Gugger Klage wegen Eheversprechen und Vaterschaft. Nach fruchtlos gebliebenem Sühneversuch gab indeß die Anna Dällenbach diesem Prozeße keine weitere Folge, sondern ließ vielmehr den Friedrich Gugger durch Vorladung vom 19. April 1882 auf 7. Juni gleichen Jahres vor das Amtsgericht Burgdorf (Kantons Bern) vor¬ laden zu Beurtheilung des Rechtsbegehrens: Der Beklagte sei als Vater des von der Klägerin am 30. Dezember 1881 ge¬ borenen und unter dem Namen Anna Dällenbach im Civil¬ standsregister von Kirchberg eingetragenen Mädchens der Mutter gegenüber zu den gesetzlichen Leistungen zu verurtheilen, unter Kostenfolge. Diese Ladung, deren Zustellung von der zuständi¬ gen basellandschaftlichen Amtsstelle vorbehältlich der Kompetenz¬ einrede des Beklagten bewilligt worden war, konnte dem Fried¬ rich Gugger nicht persönlich mitgetheilt werden, da dieser sich damals schwer erkrankt im Spitale zu Liestal befand. Gugger erschien daher bei der Verhandlung vor dem Amtsgerichte Burg¬ dorf nicht, worauf dieses Gericht, auf einseitigen Vortrag der Klägerin derselben ihr Rechtsbegehren zusprach und den Be¬ klagten verurtheilte: 1. Zur Bezahlung von 30 Fr. Kindbett¬ kosten an die Klägerin; 2. zu 50 Fr. halbjährlichen jeweilen zum Voraus zahlfälligen Beiträgen an die Verpflegung und Auferziehung des Kindes bis zum zurückgelegten siebenzehnten Altersjahre desselben; 3. zu einer Entschädigung an die Wohn¬ sitzgemeinde der Klägerin von 70 Fr.; 4. zu Bezahlung der auf 6 Fr. 35 Cts. bestimmten Kosten der Klägerin. C. Gegen dieses ihm mit Notifikation vom 17. Juni 1882 in Liestal insinuirte Urtheil erklärte Friedrich Gugger durch Schreiben an das Amtsgericht Burgdorf vom 29. gleichen Monats die Appellation, indem er das Rechtsbegehren „Abweisung der Klage unter Kosten= und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei anmeldete. Bei der zweitinstanzlichen Verhandlung vor dem Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern am 3. Fe¬ bruar 1883 stellte der Anwalt des Friedrich Gugger unter Be¬ rufung auf Art. 59 der Bundesverfassung, wonach Beklagter beim Richter seines Wohnortes hätte belangt werden sollen, die Anträge: 1. Es sei das Urtheil des Amtsgerichtes Burgdorf vom 7. Juni 1882 als null und nichtig aufzuheben; 2. es sei zu erkennen, die Gegenpartei habe sämmtliche Kosten sowie eine Entschädigung an den beklagten Friedrich Gugger zu be¬ zahlen. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern verwarf indeß die Appellation des Beklagten und stätigte das erstinstanzliche Urtheil, indem er im Wesentlichen ausführte: Der Beklagte habe keine Gerichtsstandseinrede Sinne des § 141 Ziffer 4 des bernischen Prozesses aufgeworfen, sondern gegenüber dem erstinstanzlichen Urtheil das, auf ma¬ terielle Revision abzweckende, Rechtsmittel der Appellation riffen, und auf Abweisung der Klage angetragen; er habe also auf den Streit vor dem bernischen Gerichte eingelassen. Uebrigens wäre auch, abgesehen davon, der dem Beklagten liegende Beweis, daß er sein festes Domizil von Utzenstorf weg nach Liestal verlegt habe, nicht erbracht. Denn aus den beige¬ brachten Urkunden folge nicht, daß der Beklagte Liestal zum Mittelpunkte seiner Thätigkeit gemacht und also dort sein Do¬ mizil im rechtlichen Sinne habe. Vielmehr sei ebensowohl denk¬ bar, daß der Beklagte, ein Arbeiter, Geselle, dort nur vorüber¬ gehend Aufenthalt genommen habe, vielleicht sogar, um der ihm drohenden Vaterschaftsklage zu entgehen. Das erstinstanzliche Urtheil, gegen dessen materielle Richtigkeit der Beklagte keine Einwendung erhoben habe, müsse also einfach bestätigt werden. D. Gegen dieses Urtheil ergriff Friedrich Gugger den staats¬

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er beantragte, indem er zur Begründung auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung verweist und ausführt, daß kantonale Prozeßnormen nur inso¬ weit zur Anwendung kommen können, als sie mit der Bundes¬ verfassung nicht in Widerspruch stehen; das Bundesgericht möchte die Urtheile des Amtsgerichtes Burgdorf und des Appellations¬ und Kassationshofes des Kantons Bern vom 7. Juni 1882 und 3. Februar 1883 als verfassungswidrig aufheben. E. Die Rekursbeklagte Anna Dällenbach trägt auf Abwei¬ sung des Rekurses unter Kostenfolge an; sie führt im Wesent¬ lichen die Motive der Entscheidung des Appellations= und Kassationshofes weiter aus und bemerkt im Fernern namentlich: Nach der bernischen Civilprozeßordnung müssen Gerichtsstands¬ einreden selbständig, in Form eines Zwischengesuches und vor Einlassung auf die Hauptsache, angebracht werden; Rekurrent habe nun eine Gerichtsstandseinrede gar nicht erhoben. Den kantonalen Prozeßrechtsbestimmungen aber werde durch die Bundesverfassung offenbar nicht derogirt, da ja die Bundes¬ verfassung gar keine prozessualen Vorschriften enthalte. Aller¬ dings könne zugegeben werden, daß die kantonalen Prozeßnormen für eine Partei, welche die Kompetenz eines Gerichtes mit Be¬ rufung auf die Bundesverfassung bestreite, insolange nicht ma߬ gebend seien, als sie sich denselben nicht unterworfen habe. Re¬ kurrent aber habe sich dadurch, daß er gegen das Kontumazial¬ urtheil des Amtsgerichtes Burgdorf nicht direkt an das Bundesgericht rekurrirt, sondern an den kantonalen Appellations¬ und Kassationshof appellirt habe, dem bernischen Prozeßrechte unterworfen und habe also auch die von demselben vorgeschrie¬ benen Formen beobachten müssen. Diese haben gerade für den vorliegenden Fall auch sachliche Bedeutung; denn wenn Rekur¬ rent eine Gerichtsstandseinrede förmlich aufgeworfen hätte, so hätte die Rekursbeklagte die von ihm angebrachten thatsächlichen Behauptungen prüfen, eventuell Gegenbeweis gegen die von ihm angerufenen Beweise antreten können, was ihr nun nicht möglich gewesen sei. F. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern ver¬ weist einfach auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach den Fakt. A erwähnten Thatsachen kann nicht zwei¬ felhaft sein, daß Rekurrent schon zur Zeit der Anhebung der in Frage stehenden Klage seinen festen Wohnsitz in Liestal hatte. Es mag nämlich zwar richtig sein, daß Handwerksgesellen welche ihren Aufenthaltsort häufig wechseln, nicht ohne weiters als an demjenigen Orte, wo sie zeitweilig in Arbeit stehen und sich daher thatsächlich aufhalten, fest domizilirt betrachtet werden können; allein dieser Fall liegt hier nicht vor; denn Rekurrent ist unmittelbar aus seiner Heimatgemeinde Utzenstorf nach Liestal übergesiedelt und hat sich seither ununterbrochen an letz¬ term Orte aufgehalten, so daß angenommen werden muß, er habe Liestal zum dauernden Mittelpunkt seiner Thätigkeit ge¬ macht und sei also dort fest domizilirt. Es liegt auch gar kein Anhaltspunkt dafür vor, daß Rekurrent, wie das angefochtene Urtheil andeutet, nur deßhalb in Liestal Aufenthalt genommen habe, um der ihm drohenden Vaterschaftsklage zu entgehen.

2. Da es sich unbestrittenermaßen um eine persönliche Klage, zu deren Beurtheilung verfassungsmässig der Richter des Wohn¬ ortes des Beklagten kompetent ist, handelt, so erscheint der Rekurs als begründet, sofern nicht etwa Rekurrent auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet oder seine bezüglichen Einwendungen gegen die Kompetenz der ber¬ nischen Gerichte verwirkt hat. In dieser Beziehung ist nun allerdings richtig, daß der Rekurrent oder vielmehr sein An¬ walt durch die Art und Weise, wie er ursprünglich sein Rechts¬ begehren gegenüber dem Kontumatialurtheile des Amtsgerichtes Burgdorf formulirte, zu der Meinung Anlaß geben konnte, Rekurrent wolle sich auf die vor den bernischen Gerichten gegen ihn erhobene Klage einlassen; allein es kann doch angesichts der Begründung der Appellation des Rekurrenten vor der zweiten Instanz nicht zweifelhaft sein, daß Rekurrent in Wirklichkeit nicht zur Hauptsache verhandeln, sondern die Kompetenz der bernischen Gerichte bestreiten wollte, und aus diesem Grunde Aufhebung des Kontumazialurtheiles des Amtsgerichtes Burg¬ dorf beantragte. Ein Verzicht des Rekurrenten auf den ver¬ fassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes, wie ein solcher

allerdings nach bekannter Regel in der vorbehaltlosen Einlassung auf die Klage gefunden werden müßte, liegt also durchaus nicht vor und Rekurrent muß daher bei seinem verfassungsmäßigen Gerichtsstande geschützt werden; daß die Art und Weise, wie Rekurrent seine Kompetenzbestreitung vorbrachte, formell nach bernischem Prozeßrechte nicht korrekt war nämlich, kann nicht in Betracht kommen, denn der bernische Richter mußte, nachdem eine Anerkennung seiner Kompetenz durch den Rekurrenten nicht vorlag, von Amteswegen prüfen, ob die verfassungsmäßigen Voraussetzungen seiner Kompetenz gegeben seien und war es Sache der Klägerin, diesbezüglich die erforderlichen thatsächlichen Behauptungen aufzustellen und erforderlichen Falls zu beweisen, und keineswegs, wie das angefochtene Urtheil ausführt, Sache des beklagten Rekurrenten die Inkompetenz des Gerichtes resp. deren thatsächliche Grundlagen nachzuweisen.

3. Auf das Begehren des Rekurrenten um Zuspruch einer Parteientschädigung für die Verhandlung vor den kantonalen Gerichten ist nicht einzutreten, vom Zuspruche einer Parteient¬ schädigung für die Verhandlung vor Bundesgericht nach Art. 62 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege Umgang zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die Urtheile des Amtsgerichtes Burgdorf vom 7. Juni 1882 und des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 3. Februar 1883 aufgehoben werden.