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9_I_136

BGE 9 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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27. Urtheil vom 12. Mai 1883 in Sachen Wälti. A. Rekurrent, welcher im Dezember 1881 das Eigenthum der in den st. gallischen Gemeinden Waldkirch und Niederbüren gelegenen Spinnerei Sornthal erwarb wurde im Jahre 1882 von den beiden genannten Gemeinden für diese Liegenschaft mit der Gemeindesteuer vom 1. Juli 1881 an belegt. Gegen diese Steueranlage beschwerte er sich, weil er die Steuer erst vom

1. Januar 1882 an zu schulden glaubte, beim Regierungsrathe des Kantons St. Gallen, wurde indeß von diesem durch Ent¬ scheidung vom 26. Februar 1883 abgewiesen. B. Mit Rekursschrift vom 12. März 1883 beschwert sich nun Rekurrent beim Bundesgerichte, mit der Behauptung, da er für das Jahr 1881 sein gesammtes Vermögen an seinem Wohnorte in Bischofszell habe versteuern müssen, so sei er für das zweite Semester 1881 doppelt besteuert, sofern ihm nicht etwa die Ge¬ meinde Bischofszell das entsprechende Steuerbetreffniß restituiren müsse; für eine allfällige rückständige Gemeindesteuer seines Vor¬ besitzers könnte er dagegen seiner Ansicht nach, indeß nur gegen¬ über der Wohnortsgemeinde desselben, der Gemeinde Waldkirch, und nur für das erste Semester des Gemeinderechnungsjahres 1881/1882, allerdings verantwortlich gemacht werden. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau, welcher vom Rekurrenten um Befürwortung seiner Beschwerde angegangen worden war, bemerkt, daß er jedenfalls an dem Besteuerungs¬ rechte der thurgauischen Gemeinde festhalte, welches nur für das vom Rekurrenten im Jahre 1881 im dortigen Kantone be¬ sessene Vermögen ausgeübt worden sei. Dagegen trägt der Re¬ gierungsrath des Kantons St. Gallen auf Abweisung des Re¬ kurses an, indem er ausführt: Es liege hier eine Doppelbesteuerung überall nicht vor, denn Rekurrent werde im Kanton St. Gallen nur für fein dort gelegenes Grundeigenthum besteuert und rücksichtlich dieses Grundeigenthums erheben die thurgauischen Behörden keinen Steueranspruch; jedenfalls stände ihnen ein solcher nicht zu. Die Gemeindesteuer werde im Kanton St. Gallen jeweilen erst auf Ende des Rechnungsjahres (30. Juni) um¬ gelegt. Rekurrent sei daher, da er am 30. Juni 1882 Eigen¬ thümer der fraglichen Liegenschaft gewesen sei, zu Bezahlung der Steuer von dieser Liegenschaft für das Steuerjahr 1. Juli 1881 bis 30. Juni 1882 verpflichtet, welche Steuer übrigens eine auf der Liegenschaft selbst ruhende und auf derselben versicherte Last sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Voraussetzung einer bundesrechtlich unzulässigen Doppel¬ besteuerung ist, daß mehrere Kantone die Stenerhoheit über ein und dasselbe Steuersubjekt und Objekt konkurrirend beanspru¬

138 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. chen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nun bildet aus¬ schließlich die Grundsteueranlage bezüglich der im Kanton St. Gallen, beziehungsweise in den Gemeinden Waldkirch und Nie¬ derbüren, gelegenen Liegenschaften des Rekurrenten. Bezüglich dieser Liegenschaften aber beansprucht offenbar kein anderer Kanton und keine Gemeinde eines andern Kantons als eben der Kanton St. Gallen und die betheiligten st. gallischen Gemeinden die Steuerberechtigung und es kann somit von einer bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung nicht die Rede sein.

2. Wenn nämlich Rekurrent darauf abzustellen scheint, daß er bis Ende 1881 sein gesammtes Vermögen, einschließlich des am Ende dieses Jahres zum Erwerbe des Fabriketablissementes Sornthal verwendeten Theiles desselben, an seinem thurgaui¬ schen Wohnorte habe versteuern müssen, während er nun nach¬ träglich noch von den betheiligten st. gallischen Gemeinden mit der Gemeindesteuer von dem Fabriketablissemente für die Zeit vom 1. Juli 1881 an belegt werde, so daß er den in diesem Etablissement steckenden Theil seines Vermögens für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1881 doppelt versteuern müsse, so ist darauf zu erwidern: Auch wenn, was nicht der Fall ist, erwiesen wäre, daß Rekurrent zum Erwerbe des fraglichen Fa¬ briketablissementes einen für 1881 an seinem Wohnorte in Bischofszell als bewegliches Vermögen der Besteuerung unter¬ stehenden Vermögenstheil verwendet habe, so könnte doch von einer bundesrechtlich unzuläßigen Doppelbesteuerung nicht ge¬ sprochen werden. Denn auch in diesem Falle würde die Be¬ steuerung in den beiden Kantonen sich nicht auf das gleiche Objekt beziehen, vielmehr würde im Kanton St. Gallen eine dort gelegene Liegenschaft, im Kanton Thurgau dagegen beweg¬ liches Vermögen des Rekurrenten besteuert; eine ungerechtfertigte doppelte Belastung des Rekurrenten aber wäre dadurch ausge¬ schlossen, daß Letzterer eben die Liegenschaft mit der rückständigen Grundsteuer belastet erworben hat und diesem Umstande bei dem Erwerbe Rechnung tragen konnte und mußte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.