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9_I_119

BGE 9 I 119

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24. Urtheil vom 31. März 1883 in Sachen Kanton Solothurn gegen Bürgergemeinde Arch. A. Zum Zwecke des Baues einer Aarbrücke zwischen Grenchen und Arch hatten sich in diesen Gemeinden Brückenbaukomites gebildet, welche von den Kantonen Bern und Solothurn, wie von den betheiligten bernischen und solothurnischen Ge¬ meinden Beiträge auszuwirken suchten. Durch Beschluß vom

13. Juli 1872 sicherte die Einwohnergemeinde Leuzigen gegen¬ über dem Brückenbaukomite in Arch an den Bau der genannten Brücke einen Beitrag von 7000 Fr. zu, indeß unter folgenden Bedingungen: 1. „Daß für Leuzingen und Arch an die projek¬ „tirte Eisenbahnlinie Olten=Solothurn=Büren=Lyß nur eine „Haltstation mit Güterschopf erstellt wird und die Gemeinde „Arch sich mit derjenigen von Leuzingen über die Anlage der¬ „selben in's Einverständniß zu setzen sucht. 2. Daß, wenn die „Brückenbaukosten den Voranschlag von 130,000 Fr. nicht er¬ „reichen sollten, die Ersparniß auf die ganze Betheiligung be¬ „rechnet und in Abzug gebracht wird.“ Als nun, während im übrigen die erforderlichen Beiträge gesichert waren, im Jahre 1873 die Angelegenheit dem Kantonsrathe von Solothurn, welcher Kanton auch die Ausführung der Brückenbaute überneh¬ men sollte, zur Beschlußfassung über einen Staatsbeitrag vor¬ gelegt werden sollte, wandte sich der Chef des solothurnischen Baudepartementes, mit Rücksicht auf die an die Subvention der Gemeinde Leuzingen geknüpften Bedingungen, an die schon an¬ derweitig mit einem Beitrage betheiligte, Bürgergemeinde Arch (Kantons Bern), mit dem Begehren, dieselbe möchte für den von der Gemeinde Leuzingen gezeichneten Betrag „gutstehen“ und es faßte hierauf wirklich die Bürgergemeinde Arch am 4. Oktober 1873 den Beschluß: „Da die Gemeinde Leuzingen an die für „den Brückenbau bei Arch bestimmten 7000 Fr. gewisse Be¬ „dingungen knüpft, die den Brückenbau hindern könnten, be¬ „schließt die Bürgergemeinde Arch, für jene 7000 Fr. zu haften.“ In der dem Kantonsrathe von Solothurn über diese Angelegenheit gemachten Vorlage des Baudepartementes wird

unter den Subventionen sowohl der bedingte Subventionsbe¬ schluß der Gemeinde Leuzingen als auch der auf denselben be¬ zügliche Beschluß der Bürgergemeinde Arch vom 4. Oktober 1873 angeführt und es bemerkte der Chef des Baudepartementes in seinem mündlichen Vortrage in der Kantonsrathssitzung vom

26. November 1873 hierüber: „Die Regierung von Solothurn konnte diese (d. h. die von der Gemeinde Leuzingen gestellten) Bedingungen nicht annehmen; es kam nun aber später von Seiten der Gemeinde Arch eine Anzeige ein, wonach dieselbe sich auch für den Betrag von 7000 Fr. der Gemeinde Leuzingen zu haften verpflichtete, sofern letztere nicht von den gestellten unannehmbaren Bedingungen zurückstehe.“ Auf Grund der vom Kanton Bern und den betheiligten solothurnischen und bernischen Gemeinden zugesicherten Subventionen wurde daraufhin die fragliche Brückenbaute wirklich vom Kanton Solothurn über¬ nommen und ausgeführt. B. Nachdem der Kanton Solothurn zunächst von der Gemein¬ debehörde von Leuzingen die Bezahlung der für den Brücken¬ bau versprochenen 7000 Fr. verlangt, von dieser indeß am

29. September 1878 die Antwort erhalten hatte, daß sie sich mit der Gemeinde Arch nicht habe verständigen können und daß daher von einer Ausrichtung ihres Beitrages nicht mehr die Rede sein könne, forderte er die Bürgergemeinde Arch zu Bezahlung der fraglichen Summe auf. Der Bürgergemeinderath von Arch ersuchte hierauf das Finanzdepartement des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 26. Oktober 1878, mit dieser Forderung, mit Rücksicht auf andere schwebende Angelegenheiten, noch einige Zeit zuzuwarten; später werde er die Sache der Bürgergemeinde zur Beschlußfassung vorlegen. Da aber die Bezahlung bis da¬ hin nicht erfolgte, so hob der Kanton Solothurn mit Zahlungs¬ aufforderung vom 9. Juli 1880 gegen die Bürgergemeinde Arch den Rechtstrieb an, die Bürgergemeinde Arch erhob indeß am

1. August 1880 Rechtsdarschlag, mit der Behauptung, daß die Einwohnergemeinde Leuzingen zu Bezahlung der geforderten Summe anzuhalten sei. C. Nunmehr trat der Kanton Solothurn beim Bundesge¬ die richte mit einer Civilklage gegen in welcher er unter Darstellung des Sachverhaltes und mit der Ausführung, daß die Bürgergemeinde Arch sich für den streitigen Betrag an Stelle der Einwohnergemeinde Leuzingen unbedingt verpflichtet, auch anfänglich die Schuldpflicht gar nicht bestritten habe, den Antrag stellte: „Die Verantworterin, löbliche Bürger¬ gemeinde Arch (Kanton Bern), ist gehalten, an den Kanton Solothurn 7000 Fr. zinsbar zu 5 % seit dem 1. November 1878 nebst 5 Fr. 75 Cts. ergangenen Betreibungskosten zu bezahlen unter Kostenfolge.“ D. Die Bürgergemeinde Arch dagegen führt in ihrer Vernehm¬ lassung aus: Sie habe keineswegs eine unbedingte Verpflichtung an Stelle der Einwohnergemeinde Leuzingen übernommen, son¬ dern ihre Verpflichtung sei eine blos akzessorische, bürgschaftliche. Denn sie habe sich blos für den Fall verpflichtet, daß von der Einwohnergemeinde Leuzingen in Folge der von ihr an ihren Subventionsbeschluß geknüpften Bedingungen nichts erhältlich sein sollte. Nun könne aber die Einwohnergemeinde von Leuzingen mit aller Aussicht auf Erfolg zu Bezahlung des von ihr über¬ nommenen Betrages von 7000 Fr. angehalten werden; denn die erste der von ihr gestellten Bedingungen, welche auf der Voraussetzung beruhe, daß bei dem Baue der projektirten Eisen¬ bahnlinie Olten=Solothurn=Büren=Lyß die Ortschaften Arch und Leuzingen nur eine Haltstation erhalten werden, sei mehr als blos erfüllt, da jede der beiden Ortschaften eine besondere Sta¬ tion erhalten habe, die zweite Bedingung dagegen sei mit Rück¬ sicht auf die Höhe der Baukosten gegenstandslos geworden. Nach der blos eventuellen Natur der von ihr übernommenen Ver¬ pflichtung aber könnte die Bürgergemeinde Arch erst dann be¬ langt werden, wenn dargethan wäre, daß von der eigentlichen Schuldnerin, der Gemeinde Leuzingen, Zahlung nicht erhältlich sei. Die eingeklagte Forderung sei also der Beklagten gegenüber noch nicht zahlfällig. Würde angenommen, es bestehe eine Ver¬ pflichtung der Gemeinde Leuzingen, gegenüber dem Kanton So¬ lothurn nicht, so wäre auch die blos akzessorische Verpflichtung der Bürgergemeinde Arch dahingefallen. Von einer verpflichtenden Anerkennung ihrer unbedingten Schuldpflicht durch die Bürger¬ inde Arch könne nicht die Rede sein. Für den Fall der Ver¬

urtheilung der Beklagten wäre übrigens dieselbe jedenfalls zur Zinszahlung gemäß § 436 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren erst vom Tage des Rechtsdarschlages (1. August 1880) an verpflichtet. Demnach werde beantragt:

1. Der Kanton Solothurn sei mit dem Rechtsbegehren seiner Klage vom 11. August 1882 einstweilen zurückzuweisen unter Kostenfolge. Eventuell

2. Der Kanton Solothurn sei mit diesem Rechtsbegehren ab¬ zuweisen unter Kostenfolge. E. In Replik und Duplik halten die Parteien, ohne in recht¬ licher oder thatsächlicher Beziehung etwas wesentlich Neues vor¬ zubringen, an den gestellten Anträgen fest. F. Die Einwohnergemeinde Leuzingen, welcher von beiden Parteien, von der Beklagten vor Einlassung auf die Klage vom Kläger vor Erstattung der Replik, der Streit verkündet worden war, hat nach geschehener Mittheilung der Streitver¬ kündung keine Erklärung abgegeben und sich am Streite nicht betheiligt. G. Bei der heutigen Verhandlung erneuern die Anwälte bei¬ der Parteien unter eingehender Begründung die im Schriften¬ wechsel gestellten Anträge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich ausschließlich um Bedeutung und Trag¬ weite des von der Bürgergemeinde Arch durch ihren Beschluß vom 4. Oktober 1873 abgegebenen, an sich unbestrittenermaßen gültigen, Versprechens, als um eine Frage der Willensinter¬ pretation.

2. Die von der Bürgergemeinde Arch durch den erwähnten Gemeindebeschluß übernommene Verpflichtung nun ist keinenfalls, wie die Beklagte nunmehr behauptet, eine blos akzessorische, bürgschaftliche, so daß die Beklagte als Bürgin neben der Ein¬ wohnergemeinde Leuzingen als Hauptschuldnerin haften würde. Denn, wie sich aus den faktischen Verhältnissen und dem Zwecke der Obligirung der Beklagten zweifellos ergibt, hat sich ja letz¬ tere keineswegs blos dahin verpflichtet, für eine Schuld der Einwohnergemeinde Leuzingen an den Kanton Solothurn ak¬ zessorisch zu haften, so daß der Bestand der Schuld der Ein¬ wohnergemeinde Leuzingen Voraussetzung des Bestehens der Verpflichtung der Beklagten wäre, sondern sie hat umgekehrt eine selbständige Verpflichtung zu Bezahlung der streitigen 7000 Fr. gerade deshalb übernommen, weil die Obligation der Einwohner¬ gemeinde Leuzingen keine unbedingt zu Recht bestehende, sondern eine wegen der beigefügten Bedingungen in ihrem Bestande un¬ gewisse war. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, daß sie blos aufgefordert worden sei, für die von der Einwohnergemeinde Leuzingen versprochenen 7000 Fr. „gutzustehen“ und sich blos verpflichtet habe, für diese Summe zu „haften,“ aus welchen Ausdrücken sich der akzessorische Charakter ihrer Verpflichtung ergebe, so ist dies offenbar nicht zutreffend; denn „gutstehen“ und „haften“ sollte ja die Bürgergemeinde Arch durchaus nicht da¬ für, daß die Einwohnergemeinde Leuzingen ihre Verpflichtung, sofern solche zu Recht bestehe, erfülle, sondern „haften“ und „gutstehen“ sollte sie dafür, daß die streitigen 7000 Fr. unter allen Umständen, namentlich wenn das Versprechen der Ein¬ wohnergemeinde Leuzingen kein rechtswirksames sein sollte, be¬ zahlt werden, d. h. sie sollte nicht als akzessorisch Verpflichtete für eine Schuld der Einwohnergemeinde Leuzingen einstehen, sondern vielmehr als selbständig Verpflichtete für den betref¬ fenden Betrag, auch und wenn er von der Einwohner¬ gemeinde Leuzingen nicht geschuldet werde, haften. Ist somit die Verpflichtung der Beklagten keine blos ak¬ zessorische, sondern eine selbständige, wenn auch auf die gleiche Summe, wie die bedingte Verpflichtung der Einwohnergemeinde Leuzingen, gerichtete, so erhellt dagegen allerdings auch nicht, daß die Einwohnergemeinde Leuzingen vom Kanton Solothurn ihrer dem Brückenbaukomite gegenüber übernommenen bedingten Verpflichtung enthoben worden sei, vielmehr deutet der Umstand, daß unter den versprochenen Subventionen auch die bedingte Subvention der Einwohnergemeinde Leuzingen von den solo¬ thurnischen Behörden aufgeführt wurde und daß auch später noch der Kanton Solothurn die Einwohnergemeinde Leuzingen zur Zahlung einlud, darauf hin, daß der Kanton Solothurn von der Anschauung ausging, eine Entlassung der Einwohnergemeinde Leuzingen aus ihrer bedingten Verpflichtung habe nicht stattge¬

funden, sondern es sei dieselbe nach wie vor der Obligirung der Bürgergemeinde Arch bei ihrer bedingten Verpflichtung be¬ haftet geblieben.

4. Demnach muß sich fragen, ob die von der Beklagten neben der bedingten Verpflichtung der Einwohnergemeinde Leuzingen übernommene selbständige Verpflichtung blos dahin ging, daß die Beklagte sich zur Zahlung verpflichte, wenn der Einwohnerge¬ meinde Leuzingen gegenüber dargethan sei, daß diese, infolge Defizienz der ihrer Verpflichtung beigefügten Bedingungen, zur Zahlung nicht verpflichtet sei, oder ob vielmehr die Beklagte sich zur Bezahlung unbedingt respektive schon für den Fall ver¬ pflichten wollte, daß die Einwohnergemeinde Leuzingen auf den von ihr gestellten Bedingungen beharren und, gleichviel ob mit oder ohne Grund, die Zahlung verweigern sollte. Diese Frage nun ist nach dem Wortlaute der beklagtischen Verpflichtung und den deren Eingehung begleitenden Umständen in letzerem Sinne zu beantworten. Denn aus den oben Fakt. A erwähnten Thatsachen (siehe namentlich auch die Erklärung des Chefs des solothur¬ nischen Baudepartementes im Kantonsrathe) geht unzweideutig hervor, daß der Kanton Solothurn, wie dies übrigens der Natur der Sache durchaus entsprach, mit einer Prüfung der Frage, ob die von der Einwohnergemeinde Leuzingen gestellten Be¬ dingungen in Erfüllung gegangen seien, sich überhaupt nicht be fassen wollte, sondern eine ihn für den Fall, daß die Gemeinde Leuzingen auf ihren Bedingungen beharren und eventuell darauf gestützt die Zahlung verweigern sollte, unbedingt sichernde und der fraglichen Untersuchung und allfällig damit verbundener rechtlicher Umtriebe gänzlich enthebende Verpflichtung verlangte. Eine solche Verpflichtung wurde ihm denn auch von der Bürger¬ gemeinde Arch, wie der Wortlaut des Gemeindebeschlusses vom

4. Oktober 1873 zeigt, ausgestellt.

5. Ist somit die Klage prinzipiell begründet, so ist doch dabei immerhin vorzubehalten, daß der Kanton Solothurn verpflichtet ist, der Beklagten gegen Zahlung der Streitsumme die ihm allfällig gegenüber der Einwohnergemeinde Leuzingen aus deren bedingter Verpflichtung vom 13. Juli 1872 zustehenden Rechte, selbstverständlich ohne irgend welche Gewähr, abzutreten. Eine solche Cession ist die Beklagte nach dem zwischen den Par¬ teien bestehenden Rechtsverhältnisse zu verlangen unzweifel¬ haft berechtigt. Wenn nämlich die Beklagte sich auch dem Kläger gegenüber selbständig verpflichtete, so ging doch die Willens¬ richtung der Parteien bei Begründung des streitigen Rechtsver¬ hältnisses dahin, daß die Beklagte, wenn sie ihrerseits zur Zah¬ lung angehalten würde, die Abtretung allfälliger Rechte des Klägers gegen die Einwohnergemeinde Leuzingen zu verlangen befugt sein sollte. Denn durch die Zahlung seitens der Beklagten wird ja gleichzeitig auch die etwa bestehende Schuld der Einwoh¬ nergemeinde Leuzingen gegenüber dem Kanton Solothurn getilgt, und nun ist gewiß nach dem ganzen Sachverhalte klar, daß durch die von der Beklagten zu leistende Zahlung die Ein¬ wohnergemeinde Leuzingen nicht definitiv liberirt werden sollte, sondern daß gegentheils im Sinne beider Parteien gegen die Zahlung die etwaigen Rechte des Kantons Solothurn gegen die Einwohnergemeinde Leuzingen der Beklagten übertragen werden sollten.

6. Die Zinsforderung des Klägers kann gemäß dem unzwei¬ deutigen Wortlaute des § 436 des, hier ohne Zweifel zur An¬ wendung kommenden, bernischen Gesetzes über das Vollziehungs¬ verfahren erst vom Tage des Widerspruches gegen die Zah¬ ungsaufforderung (1. August 1880) an gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte Bürgergemeinde Arch, Kanton Bern, ist ver¬ pflichtet, dem Fiskus des Kantons Solothurn, gegen Abtretung der letzterem allfällig gegenüber der Einwohnergemeinde Leuzingen aus dem in Frage stehenden Rechtsverhältnisse zustehenden Rechte, die Summe von 7000 Fr. (siebentausend Franken) nebst Zins zu fünf Prozent seit 1. August 1880, und 5 Fr. 75 Cts. an erlaufenen Betreibungskoften, zu bezahlen.