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BGE 9 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1883-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Urtheil vom 3. Februar 1883 in Sachen Wiser. A. In Nr. 16 des vom Rekurrenten verlegten Zeitungs¬ blattes „Echo vom Rigi“ vom 23. Februar 1881 erschien, neben zwei die Amtsführung des Kantonsrichters Anton von Hettlingen, als ehemaligen Verwalters der Gemeindesparkasse von Schwyz, betreffenden Korrespondenzen, im Briefkasten der Redaktion die Notiz: „Eine weitere Korrespondenz, worin be¬ „hauptet wird, Anton von Hettlingen habe eigentlich mehr ge¬ „stohlen als Thali, dieser sitze lebenslänglich im Zuchthaus, „jener aber auf dem Präsidentenstuhl des Kantonsgerichtes, „legen wir mit dem Bemerken bei Seite, daß der Thatbestand „des Diebstahls bei den Handlungen Hettlingens nicht vorliegt, „daß aber das Volk so urtheilt, welches den Thatbestand nicht „kennt, finden wir begreiflich.“ Wegen dieser Briefkastennotiz sowie wegen der seine Amtsführung als Sparkasseverwalter be¬ treffenden Korrespondenzen erhob nun Anton von Hettlingen zwei verschiedene Injurienklagen gegen den Rekurrenten Johann Wiser, den Verleger und Nedaktor des „Echo vom Rigi“.

dem die Briefkastennotiz betreffenden Prozesse hatte der Be¬ klagte das Begehren um außergerichtliche Einvernahme zweier Zeugen, die Vornahme einer Expertise über die Verwaltung der Sparkasse Schwyz durch den Kläger, sowie um die Edition von Akten sowohl durch den Kläger selbst als durch den Ge¬ meinderath von Schwyz und eine Wittwe Ziller gestellt. Der Kläger bestritt die Zulässigkeit des beantragten Zeugen= und Expertenbeweises ganz, eventuell theilweise, unter eventueller Stellung von Gegenfragen und entsprach auch dem Editions¬ begehren des Beklagten nicht; auf Begehren des Klägers wurde auch die vom Gerichtspräsidenten vorläufig trotz des klägerischen Einspruchs angeordnete Expertise den Parteien nicht eröffnet, sondern bis zum Entscheide des Gerichtes unter Siegel gelegt. Bei der Tagfahrt vor dem Bezirksgerichte Schwyz vom 30. Juni 1882 stellte daher der Beklagte die Vorfrage: „Ist nicht die Beklagtschaft so lange der Einantwortung zu entlassen bis

a. Die zwei außergerichtlichen Zeugeneinvernahmen mit Herrn Hauptmann von Speyer in Basel und Herrn Oberst von Sonnen¬ berg in Florenz stattgefunden haben;

b. Die von den Herren Egger und Benziger in Sachen ab¬ gegebene Expertise der Beklagtschaft mitgetheilt ist

c. Der Kläger sämmtliche ihm abverlangte Akten während einer angemessenen Frist zur Einsicht des Beklagten und zum gerichtlichen Gebrauche auf der Tit. Gerichtskanzlei Schwyz deponirt, oder, falls er den Besitz ableugnete, den Editionseid nach § 192 der Civilprozeßordnung geleistet hat?“ Durch Ent¬ scheidung vom 30. Juni 1882 verwarf indeß das Bezirks¬ gericht Schwyz diese Vorfrage unter Kostenfolge gegen den Be¬ klagten, indem es ausführte, daß über die Zulässigkeit des be¬ strittenen Zeugen= und Expertenbeweises erst nach der ersten kontradiktorischen Verhandlung zu entscheiden sei und daß das beklagtische Editionsbegehren, soweit es im Besitze des Klägers befindliche Aktenstücke anbelange, unbegründet sei, da die be¬ treffenden zur Edition verlangten Akten für den vorliegenden Prozeß absolut unerheblich seien. Gegen diese Entscheidung er¬ griff der Beklagte, jedoch nur mit Bezug auf Punkt b und c seiner Vorfrage, den Rekurs an die Justizkommission des Ober¬ gerichtes des Kantons Schwyz, welche aber durch Entscheidung vom 26. August 1882 den Bescheid des Bezirksgerichtes auf¬ recht erhielt unter Verurtheilung des Rekurrenten in eine Partei¬ entschädigung an den Rekursbeklagten. B. Nunmehr ergriff I. Wiser den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er in aus¬ führlicher Erörterung aus, daß ihm durch die angefochtene Ent¬ scheidung in einer der schwyzerischen Prozeßordnung und der sonstigen konstanten Praxis der dortigen Gerichte widersprechen¬ den Weise die für seine Vertheidigung in dem fraglichen In¬ jurienprozesse erforderlichen Beweise abgeschnitten worden seien und daß dieses Verfahren eine Rechtsverweigerung, beziehungs¬ weise eine Verletzung der verfassungsmäßigen Gleichheit vor dem Gesetze, sowie der Preßfreiheit involvire; er beantragt: Das Bundesgericht wolle die Erkenntniß des Kantonsgerichtes Schwyz vom 26. August, zugestellt den 7. September 1882, aufheben und die Sache im Sinne des gestellten Begehrens des Beklagten dahin entscheiden, daß dieser von der Einlassung zu entbinden sei, bis die in Sachen stattgefundene Expertise den Parteien eröffnet sei und der Kläger gemäß Verlangen des Be¬ klagten und Rekurrenten seine Rechnungsbücher edirt habe. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde setzt der Rekursbeklagte Anton von Hettlingen wesentlich auseinander, daß die Prozeßgesetzgebung und deren Auslegung und Anwen¬ dung, wie das Bundesgericht selbst stets anerkannt habe, Sache der Kantone und der bundesgerichtlichen Ueberprüfung entzogen seien, und daß übrigens die schwyzerischen Gerichte im vor¬ liegenden Falle das schwyzerische Prozeßrecht ganz richtig ange¬ wendet haben. Er trägt daher darauf an:

1. Es sei die Rekursbeschwerde des I. Wiser als unbegründet abzuweisen.

2. Sei Rekurrent zu einer Kostenentschädigung an den Re¬ kursiten im Betrage von 50 Fr. zu verfällen. D. Die Justizkommission des Kantonsgerichtes von Schwy, ihrerseits weist namentlich darauf hin, daß dem Rekurrenten durch die angefochtenen Entscheidungen in Bezug auf den Ex¬ pertenbeweis noch gar kein prozeßualisches Recht entzogen, son¬

dern blos ausgesprochen worden sei, daß über die Zulässigkeit der Expertise vom Gerichte erst im Beweisbescheide zu entschei¬ den sei und daß eine verzögerliche Einrede wegen Nichtmitthei¬ lung des vorläufig erhobenen Expertenbefundes nicht gestellt werden könne. E. In seiner Rekursschrift hatte Rekurrent gleichzeitig beim Bundesgerichtspräsidenten das Begehren um Sistirung der wei¬ tern Verhandlungen vor erster Instanz bis zum Entscheide des Bundesgerichtes gestellt. Mit Schreiben vom 16. September 1882 theilte der Bundesgerichtspräsident dieses Begehren dem Bezirksgerichte Schwyz zur Vernehmlassung mit, unter der Auf¬ forderung, bis zum Entscheide über dasselbe jedes weitere Ver¬ fahren zu sistiren. Nach Mittheilung dieses Schreibens des Bundesgerichtspräsidenten in der zur weitern Verhandlung Sache anberaumten Tagfahrt vor Bezirksgericht Schwyz vom

18. September 1882, bei welcher der Beklagte nicht erschienen war, beschloß das Bezirksgericht Schwyz, dem Präsidenten des Bundesgerichtes mitzutheilen, daß das Bezirksgericht jede Ein¬ mischung des Bundesgerichtes in dieser Sache als „unberech¬ tigten Eingriff in die kantonalen Rechte“ ablehnen müsse und daher auch der fraglichen Weisung des Bundesgerichtspräsidenten nicht nachkommen könne, gleichzeitig beschloß es, den Beklagten auf nächste Tagfahrt peremtorisch vorzuladen und ihn wegen seines heutigen unbegründeten Nichterscheinens in eine Ord¬ nungsbuße, sowie zu Bezahlung der Tageskosten der Gegen¬ partei zu verurtheilen. Nach Empfang dieses Beschlusses des Bezirksgerichtes Schwyz ordnete der Bundesgerichtspräsident durch provisorische, vom Plenum des Gerichtshofes genehmigte Verfügung vom 21. September 1882 die Sistirung der weitern Verhandlungen in der fraglichen Rechtssache bis zum Entscheide des Bundesgerichtes über die an dasselbe gerichtete Rekursbe¬ schwerde an und lud das Bezirksgericht Schwyz ein, seinem Beschlusse vom 18. September 1882 bis dahin keine Folge zu geben; in den Motiven dieser Verfügung wird bemerkt, daß das Bundesgericht in seinem Urtheile über den eingereichten Rekurs gleichzeitig auch das Geeignete gegenüber dem bezirksgerichtlichen Entscheide vom 18. September beschließen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Entscheidung, welche den Gegenstand des gegen¬ wärtigen Rekurses bildet, betrifft lediglich die Frage, Rekurrent berechtigt sei, zur Zeit die Einlassung auf die In¬ jurienklage des Rekursbeklagten abzulehnen; dagegen enthält sie eine Entscheidung in der Sache selbst durchaus nicht und schnei¬ det auch dem Rekurrenten, wie seitens der Justizkommission des Kantonsgerichtes mit Recht bemerkt wird, den von ihm bean¬ tragten Sachverständigenbeweis keineswegs definitiv ab, sondern spricht nur aus, daß der Beklagte nicht wegen der unterbliebe¬ nen Mittheilung des Expertenbefundes die Einlassung auf die Klage verweigern könne; nur insoweit sie sich auf das vom Rekurrenten gestellte Editionsbegehren bezieht, ist die angefoch¬ tene Entscheidung definitiver Natur, da sie offenbar die Edi¬ tionspflicht des Rekursbeklagten definitiv negiren will.

2. Nun ist aber in letzterer Beziehung zur Zeit noch gar nicht abzusehen, ob die Entscheidung über das Editionsbegehren des Klägers von Erheblichkeit für die Endentscheidung der Sache sein werde und es liegt überhaupt gegenwärtig, wo das End¬ urtheil in der Hauptsache und sogar der Beweisentscheid des Gerichtes noch aussteht, eine materille Läsion des Rekurrenten noch gar nicht vor, so daß schon aus diesem Grunde von einer Rechtsverweigerung, beziehungsweise einer Verletzung der Gleich¬ heit vor dem Gesetze oder der Preßfreiheit zur Zeit nicht ge¬ sprochen werden kann. Ist aber somit der Rekurs zur Zeit abzuweisen, so muß dagegen der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwyz vom 18. September 1882, welcher in Mißachtung der vom Präsidium des Bundesgerichtes erlassenen provisorischen Sistirungsver¬ fügung gefaßt wurde, vom Bundesgerichte von Amtswegen auf¬ gehoben werden, denn das Bundesgericht hatte offenbar der, ge¬ stützt auf Art. 63 des Bezirksgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege erlassenen Verfügung des Bundesgerichts¬ präsidenten ohne weiters Folge zu leisten und war in keiner Weise befugt, die Befolgung derselben, unter dem Vorgeben, daß dieselbe in die Rechte der kantonalen Gerichtsbehörden ein¬ greife, abzulehnen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird zur Zeit als unbegründet abgewiesen, da¬ gegen wird der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwyz vom 18. September 1882 von Amteswegen aufgehoben.