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8_I_88

BGE 8 I 88

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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17. Urtheil vom 3. Februar 1882 in Sachen Schaub gegen Gemeinde Sissach. A. Wilhelm Schaub von Sissach (Kantons Basellandschaft) verehelichte sich am 29. Oktober 1878 vor dem Standesamte in Kirchhofen, Großherzogthums Baden, mit der Sophie Heid von Kirchhofen; nach einem Randzusatze zu der Heirathsurkunde erklärten die Nupturienten vor Eingehung der Ehe, daß sie die beiden von der Sophie Heid vorehelich geborenen Kinder, Louisa, geboren 6. Januar 1872, und Emil Julius, geboren 21. Au¬ gust 1874, als ihre, der Nupturienten, Kinder anerkennen. Nach seiner Verehelichung stellte Wilhelm Schaub bei seiner Heimat¬ gemeinde Sissach das Gesuch um Aufnahme der beiden genann¬ ten Kinder in das dortige Bürgerrecht. Die Gemeinde Sissach wies indeß dieses Gesuch ab, da sie die Anerkennung der Vater¬ schaft durch W. Schaub als eine fingirte betrachtete; eine hie¬ gegen an den Regierungsrath des Kantons Basellandschaft er¬ griffene Beschwerde wurde von dieser Behörde am 30. Sep¬ tember 1880 abgewiesen, weil in dieser Sache nicht von den Verwaltungsbehörden sondern von den Gerichten zu entschei¬ den sei. B. Mit Klageschrift vom 20. September 1881 stellte hierauf W. Schaub, indem er zur Begründung der Kompetenz des Ge¬ richtshofes auf Art. 110 der Bundesverfassung, Art. 27 Zif¬ fer 4 Lemma 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und ein im Bundesblatt 1877 IV S. 634 abgedrucktes Kreisschreiben des Bundesrathes Bezug nahm, beim Bundesgerichte in der Hauptsache den Antrag, es sei der Ge¬ meinderath Sissach (Baselland) anzuhalten, die zwei vorehelichen Kinder des Schaub und seiner jetzigen Frau, Namens Louise und Emil Julius, als heimatberechtigt in der Gemeinde Sissach anzuerkennen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. C. In seiner Vernehmlassungsschrift auf diese Beschwerde stellt der Gemeinderath Sissach, ohne gleichzeitig zur Hauptsache zu verhandeln, indeß unter dem Vorbehalte, nöthigenfalls später auf die materielle Beantwortung der Klage zurückzukommen, in erster Linie den Antrag: Es sei diese Klage wegen Inkompe¬ tenz des Bundesgerichtes abzuweisen und der Kläger in sämmt¬ liche Kosten des Prozesses zu verurtheilen, indem er ausführt: Art. 110 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des Bun¬ desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege überweisen dem Bundesgerichte die Entscheidung in Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone; eine solche liege aber hier, da ja nicht eine schweizerische Gemeinde, sondern eine Privatperson, Wilhelm Schaub, der übrigens gar nicht als Ver¬ treter der unehelichen Kinder seiner jetzigen Frau anerkannt werden könne, klagend auftrete, durchaus nicht vor; selbst dann, wenn die badische Gemeinde Kirchhofen als Heimatgemeinde der fraglichen Kinder sich veranlaßt sähe, zu klagen, wäre die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes, da nicht eine Streitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone vorläge, nicht begründet. Ebenso wenig liege ein „Anstand betreffend Heimatlosigkeit“ vor, denn die fraglichen Kinder seien ja nicht heimatlos, sondern gro߬ herzoglich badische Staatsbürger. Demnach sei das Bundesge¬ richt, dessen Kompetenz gegenüber derjenigen der kantonalen Ge¬ richte als die Ausnahme erscheine, in Sachen gar nicht kompe¬ tent. D. Gegenüber dieser Kompetenzeinrede wird vom Kläger gel¬ tend gemacht: Es handle sich hier um einen „Anstand betreffend Heimatlosigkeit“, denn mit ihrer urkundlichen Anerkennung durch W. Schaub anläßlich der Verehelichung mit ihrer Mutter haben

die beiden in Frage stehenden Kinder ihr Heimatrecht im Gro߬ herzogthum Baden verloren und seien, da die Gemeinde Sissach ungerechtfertigter Weise und gegen die klaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, wie diese vom Bundesrathe in seinem Kreisschreiben vom 3. Dezember 1877 erläutert worden seien, ihre Anerkennung verweigere, faktisch heimatlos; die Kompetenzeinrede der Beklagten sei daher unbe¬ gründet und letztere zu einläßlicher Beantwortung der Klage zu verhalten; eventuell, wenn das Bundesgericht finden sollte, der Bundesrath sei hier kompetent, so werde um direkte Ueberwei¬ sung der Klageschrift und der Akten an denselben gebeten. E. Duplikando macht die Beklagte geltend, daß, wenn es sich, was übrigens nicht richtig sei, hier um einen Heimatlosenfall handeln sollte, das Bundesgericht jedenfalls nur dann auf die Klage eintreten könnte, wenn ein vorläufiger Entscheid des Bun¬ desrathes vorläge und letzterer seinerseits klagend aufträte. F. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist zunächst klar, daß die Kompetenz des Bundesge¬ richtes zu Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit in keiner Weise auf das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe begründet werden kann; denn dieses Gesetz stellt ja irgendwelche besondere Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesgerichtes durchaus nicht auf und es sind daher für die Kompetenz des Bundesge¬ richtes in Sachen, welche nach diesem Gesetze zu beurtheilen sind, lediglich die allgemeinen Normen der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ pflege maßgebend, so daß also auf das, in Erläuterung des Ci¬ vilstands= und Ehegesetzes erlassene, vom Kläger angezogene Kreisschreiben des Bundesrathes vom 3. Dezember 1877 vor¬ liegend überall nichts ankommen kann.

2. Demgemäß ist aber die Kompetenzeinrede der Beklagten offenbar begründet. Denn die Bestimmungen des Art. 110 letztes Alinea der Bundesverfassung beziehungsweise des Art. 27 Ziff. 4 Alinea 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege, auf welche einzig etwa die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes gestützt werden könnte, treffen hier zweifellos nicht zu, da eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden gar nicht vorliegt, und zur Beurtheilung von „Anständen betreffend Hei¬ matlosigkeit“ das Bundesgericht nur „nach Anleitung des Bundes¬ gesetzes vom 3. Dezember 1850“ d. h. also nur dann befugt ist, wenn das in letzterm Gesetze vorgeschriebene Administrativver¬ fahren stattgefunden hat und der Bundesrath seinerseits klagend aufgetreten ist. Das Bundesgericht ist also zur Beurtheilung der gegenwärtigen Klage selbst dann nicht befugt, wenn vorlie¬ gend, was hier nicht entschieden werden soll, ein Fall von Hei¬ matlosigkeit überhaupt gegeben ist.

3. Auf das eventuelle Begehren des Klägers um Ueberwei¬ sung der Akten an den Bundesrath sodann kann nicht einge¬ gangen werden, da es nicht Sache des Gerichtes ist, Angelegen¬ heiten von Privaten beim Bundesrathe anhängig zu machen; es muß vielmehr dem Kläger überlassen bleiben, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, seine Sache selbst beim Bundesrathe anzubringen, und bei demselben die ihm gutscheinenden Anträge zu stellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes abge¬ wiesen.