Volltext (verifizierbarer Originaltext)
116. Urtheil vom 29. Dezember 1882 in Sachen Cham gegen Buochs. A. Durch Urtheil vom 24. Februar 1882 hat das Bundes¬ richt eine staatsrechtliche Beschwerde des Franz Ackermann, von Buochs, und des Bürgerrathes von Cham, wodurch sich dieselben darüber beschwerten, daß dem Franz Ackermann, wel¬ cher das Bürgerrecht in der Gemeinde Cham und im Kanton Zug erworben habe, die Entlassung aus dem Bürgerrechte von Buochs und dem Kantonsbürgerrechte von Nidwalden verweigert werde, als unbegründet abgewiesen (s. dieses Urtheil, aus wel¬ chem sich der Sachverhalt ergibt, in der Amtlichen Sammlung VIII, S. 74 u. ff.) B. Mit Klageschrift vom 18. September 1882 trat nun¬ mehr die Bürgergemeinde Cham beim Bundesgerichte mit einer Civilklage gegen die Armengemeinde Buochs auf, in welcher sie beantragte: Es sei gerichtlich zu erkennen, Franz Ackermann sei einzig Bürger von Cham und nicht mehr Bürger von Buochs, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie in that¬ sächlicher und rechtlicher Beziehung aus: Nach dem bundes¬ gerichtlichen Urtheile vom 24. Februar 1882 habe der Bürger¬ rath von Cham der Vormundschaftsbehörde in Buochs sogar diejenigen Kapitalien, welche Franz Ackermann, resp. sein frühe¬ rer Vormund ihm anvertraut gehabt habe, zurückgegeben. Allein Franz Ackermann sei nun, da er in Buochs von Vogt und Freundschaft schlecht behandelt und ihm der Genuß seines Ver¬ mögens verkümmert worden sei, doch nach Cham gekommen und habe dort den Schutz des Bürgerrathes in Anspruch genom¬ men, welchen ihm derselbe, da Ackermann gültig Bürger von Cham geworden sei, auch gegenüber einem von dem ihm in Nidwalden geordneten Vogte gestellten Auslieferungsbegehren, gewährt habe und habe gewähren müssen. Am 6. August 1882 habe Franz Ackermann nochmals sowohl gegenüber dem Ge¬ meinderathe von Buochs als gegenüber seinem dortigen Vor¬ munde erklärt, daß er auf das Bürgerrecht von Buochs und Nidwalden verzichte und verlangt, daß der Gemeinderath vor
Buochs ihm sein sämmtliches Vermögen nach Cham sende. Die bezüglichen rechtlichen Anzeigen seien indeß unbeantwortet und unbeachtet geblieben. Bei dieser Sachlage habe die Bürger¬ gemeinde von Cham ein unmittelbares und großes Interesse daran, daß anerkannt werde, der Verzicht des Franz Ackermann auf sein nidwaldensches Bürgerrecht sei gültig, damit sie den von ihr seiner Zeit dem Franz Ackermann in guten Treuen zugesicherten Schutz ohne Gefährde ihrer Kasse und ohne später gezwungen zu sein, über den Ersatz für das von Franz Acker¬ mann nunmehr in Cham zu seinem Unterhalte Verbrauchte in Buochs Prozeß führen zu müssen, leisten könne. In seiner Ent¬ scheidung vom 24. Februar 1882 führe das Bundesgericht allerdings aus, daß bei einem solchen Streite über Gültigkeit eines Bürgerrechtsverzichtes nicht eine Bürgerrechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 110, Absatz 3 der Bundesverfassung vorliege, und daß daher das Bundesgericht nicht kompetent sei; allein dies sei nicht richtig, da es weder, wie das Bundesgericht an¬ nehme, durch die Entstehungsgeschichte des zitirten Verfassungs¬ artikels noch durch dessen, ganz allgemeinen und nicht restriktiv auszulegenden, Wortlaut gerechtfertigt werde. Materiell müsse die Frage dahin entschieden werden, daß Franz Ackermann auf sein nidwaldensches Bürgerrecht gültig habe verzichten können und daher nicht mehr Bürger von Buochs sei. Ackermann wohne in Cham; er sei als Bürger von Cham nicht bevogtet und sei daher befugt gewesen, dort auf sein früheres Bürger¬ recht zu verzichten. Seine Handlungsfähigkeit sei nach dem ihm größere Freiheit gewährenden zugerischen Rechte zu beurtheilen, um so mehr als er auch im Kanton Zug wohne und nach § 46 der Bundesverfassung Niedergelassene unter der Herrschaft der Gesetzgebung ihres Wohnortes stehen. Auch auf den diesbezüg¬ lichen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Art. 6 des Bundesge¬ setzes vom 3. Juli 1876 betreffend den Erwerb des Schweizer¬ bürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe dürfe Bezug ge¬ nommen werden. C. In ihrer Klagebeantwortung stellt die Armengemeinde Buochs, indem sie im Wesentlichen die in der frühern Ent¬ scheidung des Bundesgerichtes vom 24. Februar 1882 ange¬ nommenen Erwägungen weiter ausführt und überdem bemerkt, daß es Sache des Regierungsrathes und nicht der Armenge¬ meinde sei, über die Entgegennahme eines Bürgerrechtszichtes zu entscheiden und daß der neuerliche Verzicht vom 6. August 1882 dem Regierungsrathe gar nicht mitgetheilt worden sei, die Anträge: Es möchte das Bundesgericht auf die von der Bür¬ gergemeinde Cham eingereichte Klage nicht eintreten, weil
1. dieselbe kein Recht hat, die Entscheidung der von ihr auf¬ gestellten Rechtsfrage vom Bundesgerichte anzuverlangen, 2. die Armenverwaltung von Buochs nicht pflichtig ist, sich auf die Klage der Bürgergemeinde von Cham einzulassen, oder 3. das Bundesgericht nicht kompetent ist, oder endlich die Klage als unbegründet abweisen, unter Kostenfolge. D. Bei der heutigen Verhandlung hält der klägerische An¬ walt die gestellten Rechtsbegehren unter eingehender Begründung aufrecht. Die Beklagte ist trotz geschehener gehöriger Ladung nicht vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Bundesgericht hat schon in seiner Entscheidung vom
24. Februar 1882 in Erwägung 1 ausgeführt, daß Streitig¬ keiten über die Gültigkeit eines Bürgerrechtsverzichtes nicht als „Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone“ im Sinne des Art. 110, Absatz 3 der Bundesver¬ fassung zwischen der Bürgergemeinde, in welcher der Verzich¬ tende sich neu eingebürgert hat und der ursprünglichen Bürger¬ gemeinde beim Bundesgerichte anhängig gemacht und ausge¬ tragen werden können. Hieran ist nun auch gegenwärtig noch unbedingt festzuhalten, denn es ist ja von selbst klar, daß bei derartigen Streitigkeiten, mag auch die Gemeinde ein gewißes faktisches Interesse an deren Entscheidung haben, doch in keiner Weise Rechte der Gemeinde, in welcher sich der Verzichtende neu eingebürgert hat, in Frage stehen und somit die Gemeinde zur Klage gar nicht legitimirt ist; dadurch nämlich, daß der Neuaufgenommene auch von seiner frühern Bürgergemeinde noch als ihr Angehöriger in Anspruch genommen und behandelt wird, wird ja sein neuerworbenes Bürgerrecht, da Doppelbürgerrechte nach schweizerischem Staatsrechte zweifellos statthaft sind, durch
aus nicht in Frage gestellt und seine zweite Bürgergemeinde ist also nicht legitimirt, klagend aufzutreten und auf Anerkennung der Lösung des, lediglich zwischen dem betreffenden Bürger und der ursprünglichen Bürgergemeinde bestehenden, Angehörigkeits¬ verhältnisses anzutragen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.