Volltext (verifizierbarer Originaltext)
115. Urtheil vom 17. November 1882 in Sachen Ortsbürgergemeinde Triengen gegen Gemeinde Wiesen. A. Am 29. Dezember 1879 wurde zwischen Kaspar Fischer, Landarbeiter, von Triengen, Kantons Luzern, geb. 30. Juli 1841 und Marie Antoinette Wächter, von Wiesen, Kantons Solothurn, geb. 1847, durch den Civilstandsbeamten von Wiesen die Ehe abgeschlossen. Laut einem, von den Nupturien¬ ten sowie vom Civilstandsbeamten unterzeichneten, Randver¬ merk im Civilstandsregister von Wiesen wurden durch diesen Eheabschluß folgende vorehelich geborene Kinder legitimirt:
1. Julie, geb. in Mühlhausen, den 17. Februar 1870;
2. Anna, geb. in Mühlhausen, den 10. Juni 1877,
3. Rosa, geb. in Mühlhausen, den 29. Oktober 1879. B. Die Heimatgemeinde des Ehemannes, die Gemeinde Triengen, Kantons Luzern, weigerte sich nun aber, das älteste dieser Kinder, Julie, geb. 17. Februar 1870, als ihre Ange¬ hörige anzuerkennen und Ausweisschriften für dasselbe auszu¬ stellen; sie behauptete nämlich, dieses Kind habe nicht den Kaspar Fischer zum Vater, vielmehr sei dessen Vaterschaftsan¬ erkennung eine fingirte; ebenso weigerte sich auch die Gemeinde Wiesen, indem sie davon ausging, das fragliche Kind sei durch die nachfolgende Ehe seiner Eltern legitimirt worden und theile daher das Bürgerrecht seines Vaters, ihrerseits Ausweisschriften ür dasselbe auszustellen. Nachdem hierauf die Gemeindebe¬ hörde des Wohnortes der Eheleute Fischer=Wächter, der Stadt¬ rath von Luzern, die Ausweisung des Kindes Julie wegen Mangels an Ausweispapieren angeordnet hatte, die Vollziehung dieser Maßregel indeß auf Schwierigkeiten stieß, da weder die Gemeinde Wiesen noch die Gemeinde Triengen das Kind über¬ nehmen wollten, beschloß der Regierungsrath des Kantons Luzern am 31. März 1881, die Ausweisung sei in der Weise zu vollziehen, daß das Kind durch die Kantonspolizei dem Ge¬ meindrathe von Triengen behufs weiterer Versorgung zuzu¬ führen sei. Denn die Legitimation des Kindes, welche dessen Heimathörigkeit in Triengen nach sich ziehe, müsse bis zu ihrer Annullirung durch richterliches Urtheil als gültig betrachtet werden; dagegen bleibe der Gemeinde Triengen vorbehalten, über die Statusfrage einen richterlichen Entscheid herbeizu¬ führen. C. Nunmehr trat die Gemeinde Triengen beim Bundesge¬ richte mit einer Klage gegen die Gemeinde Wiesen auf; sie be¬ antragt: Die Gemeinde Wiesen sei zu verhalten, das von Marie Antoinette Wächter von Wiesen, jetzt Frau Fischer von Triengen in Luzern, am 17. Februar 1870 in Mühlhausen im Elfaß geborene Kind Julie als in Wiesen heimatberechtigt anzuer¬ kennen und der Gemeinde Triengen alle Kosten zu vergüten, welche ihr durch die Weigerung der Gemeinde Wiesen, der Julie Wächter Ausweisschriften auszustellen, erwachsen, unter Folge der Kosten. Zur Begründung führt sie aus: Kaspar Fischer habe die Bekanntschaft seiner jetzigen Ehefrau der Marie Antoinette Wächter, erst nach der Geburt des Kindes Julie gemacht; Vater des letztern sei nicht K. Fischer, sondern
nach der eigenen Angabe der Mutter, ein Xaver Denninger. Kaspar Fischer habe sich in den Jahren 1869 und 1870 fort¬ während in der Schweiz aufgehalten, während die Marie Antoi¬ nette Wächter damals in Mühlhausen im Elsaß gewohnt habe und dort von dem Xaver Denninger geschwängert worden sei. Die Julie Wächter habe also durch die Ehe ihrer Mutter mit dem Kaspar Fischer nicht legitimirt werden können, sondern sei nach wie vor ein uneheliches Kind der Frau Fischer=Wächter und Bürgerin der Gemeinde Wiesen geblieben; daran vermöge der Randvermerk im Civilstandsregister von Wiesen nichts zu ändern, um so weniger als der Eheabschluß zwischen den Ehe¬ leuten Fischer, welche nie in Wiesen gewohnt haben, auf unzu¬ läßige Weise zu Stande gekommen sei und Kaspar Fischer, welcher für seine Frau vom Gemeindrathe von Wiesen eine Aussteuer von 200 Fr. erhalten habe, sich wohl bereit erklärt habe, die Julie Wächter wie die andern Kinder seiner Frau zu unterhalten, niemals dagegen das Kind Julie als sein Kind habe anerkennen wollen. Der Gemeindrath von Wiesen habe auch in voller Kenntniß des Sachverhaltes gehandelt und es sei daher die Gemeinde für den durch ihre Weigerung, dem Kinde Julie Wächter Ausweisschriften auszustellen, erwachsenen Schaden verantwortlich. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage, welcher sie einen Bericht des Civilstandsbeamten von Wiesen beilegt, be¬ merkt die Gemeinde Wiesen im Wesentlichen: Die Eheleute Fischer=Wächter haben der Gemeinde Wiesen gegenüber niemals erklärt, daß das Kind Julie einen andern als den Ehemann zum Vater habe; da dieselben schon vor ihrer Verehelichung wie Eheleute zusammengelebt haben, so habe man angenommen, das Kind Julie habe wie die beiden jüngern Kinder den Kaspar Fischer zum Vater; überdem habe letzterer dieses Kind vor dem Civilstandsbeamten von Wiesen freiwillig anerkannt; daß er dies nicht könne, respektive daß er nicht der Vater des Kindes sei, habe er selbst wissen müssen; die Gemeinde Wiesen treffe also an der Legitimation kein Verschulden. Nachdem diese aus¬ gesprochen gewesen sei, habe die Gemeinde Wiesen selbstver¬ ständlich keine Ausweisschriften für das Kind Julie mehr aus¬ stellen können. Werde nun die Legitimation dieses Kindes ge¬ richtlich annullirt, so werde sie Schriften für dasselbe besorgen; so lange aber nicht gerichtlich festgestellt sei, wo das Kind Julie heimatberechtigt sei, sehe sich die Gemeinde Wiesen auch nicht veranlaßt, dasselbe als ihre Bürgerin anzunehmen. Die Ge¬ meinde Wiesen lehne daher alle Schuld an dieser Streitsache und den daraus entspringenden Folgen ab und verwahre sich gegen alle und jede Kosten. Denn die Schuld ruhe ganz allein auf den Eheleuten Fischer=Wächter. E. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren Ausführungen fest; insbesondere bemerkt die Gemeinde Wiesen in ihrer Duplik: Es werde der Gemeinde Triengen das Recht bestritten, von der Gemeinde Wiesen Heimatschriften für das fragliche Kind zu verlangen, so lange die vollzogene Legitima¬ tion zu Recht bestehe. Ein Gesuch um Nichtigerklärung der letz¬ tern sei von der Klägerin nicht gestellt worden und es sei da¬ her die Klage kostenfällig abzuweisen. Wenn das Bundesgericht, auch ohne daheriges Begehren der Klägerin, auf Grund der vorliegenden Akten über die Gültigkeit der Legitimation sollte entscheiden wollen, so erkläre die Gemeinde Wiesen, daß sie sich auf einen solchen Prozeß nicht einlasse, da sie bei der Legiti¬ mation nicht direkt betheiligt sei, sondern dies die Eheleute Fischer und den Civilstandsbeamten berühre; des entschieden¬ sten verwahre sich die Gemeinde Wiesen gegen alle Kosten. F. Der von der Klägerin über ihre sachbezüglichen Behaup¬ tungen geführte Zeugenbeweis hat, durch Einvernahme der Eheleute Fischer=Wächter, der Eheleute Müller=Stähelin, rue de Strasbourg, 76, in Mühlhausen, sowie der Theresia Koller, Nordgasse Nro. 15, neue Cité in Mühlhausen, als Zeugen, ergeben: Daß allerdings Kaspar Fischer in den Jahren 1869 und 1870 nicht in Mühlhausen im Elsaß war, wo die Marie Antoinette Wächter sich damals aufhielt, daß letztere vielmehr in den Jahren 1869 und 1870 mit einem Xaver Denninger in Mühlhausen ein Liebesverhältniß unterhielt und daß damals sowohl die Marie Antoinette Wächter als Xaver Denninger selbst den letztern als Urheber der Schwangerschaft der Marie Antoinette Wächter erklärten.
G. Bei der heutigen Verhandlung sind die Parteien trotz ge¬ schehener gehöriger Ladung nicht vertreten; der Anwalt der Klägerin erklärt durch telegraphische Eingabe vom 16. dies, daß die Klägerin fordere:
a. Für Prozeßkosten, inbegriffen Information in Mühlhausen, 240 Fr.;
b. für deponirte Zeugengelder 50 Fr.;
c. für Hin= und Hertransport des streitigen Kindes 30 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich unzweifelhaft um eine Bürgerrechtsstreitig¬ keit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone im Sinne des Art. 110, in fine Bundesverfassung und des Art. 27, in fine des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ pflege. Denn unter Bürgerrechtsstreitigkeiten im Sinne der erwähnten gesetz= und verfassungsmäßigen Vorschriften sind ge¬ rade Streitigkeiten der vorliegenden Art, d. h. Streitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone darüber, ob die eine oder andere Gemeinde eine bestimmte Person als ihren Bürger anzuerkennen verpflichtet sei, zu verstehen; es folgt dies daraus, daß die Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschie¬ dener Kantone den „Anständen betreffend Heimatlosigkeit“ an¬ gereiht worden sind, so daß offenbar die Statuirung einer Bundeskompetenz in den ersterwähnten Fällen als ein Akzesso¬ rium oder vielmehr als eine nothwendige oder zweckmäßige Vervollständigung der Bundeskompetenz in Heimatlosensachen betrachtet wurde. Demnach kann die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes zu Entscheidung der vorliegenden Streitsache nicht zweifelhaft sein. Es ist denn übrigens auch seitens der Beklag¬ ten die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht bestritten worden.
2. Die Entscheidung über die Klage hängt nun in der Haupt¬ sache offenbar ausschließlich davon ab, ob die Legitimation des Kindes Julie Wächter als rechtsgültig zu betrachten ist, d. h. ob dieses Kind ein voreheliches Kind der Eheleute Fischer=Wächter ist und daher durch die nachfolgende Ehe seiner Eltern legiti¬ mirt wurde. In dieser Beziehung muß sich zunächst fragen, ob, wie von der Beklagten angedeutet worden ist, die Klage de߬ halb, wenigstens zur Zeit, abgewiesen werden müsse, weil die Unrichtigkeit der Vaterschaftsanerkennung des Kaspar Fischer, beziehungsweise die Unwirksamkeit der Legitimation nicht durch Urtheil des kompetenten Richters gegenüber dem angeblichen Vater und beziehungsweise gegenüber dem Kinde selbst festge¬ stellt sei und das Kind. Julie Wächter in so lange als dies nicht geschehen sei, als durch nachfolgende Ehe legitimirt gelten müsse.
3. Hierüber ist zu bemerken: Die klägerische Gemeinde ist zu Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung des Kaspar Fischer jedenfalls legitimirt (s. darüber die Entscheidung des Bundes¬ gerichtes in Sachen des Gemeindrathes von Laufenburg, Amt¬ liche Sammlung III, S. 36, Erwägung 2); ist dies aber der Fall, so kann sie den Nachweis der Unrichtigkeit der fraglichen Anerkennung nicht nur in einem besondern, auf rechtskräftige Feststellung der Ungültigkeit der Anerkennung gegenüber dem angeblichen Vater und beziehungsweise dem Kinde gerichteten Prozeße erbringen, sondern es muß ihr auch freistehen, direkt gegen die Heimatgemeinde der Mutter darauf zu klagen, daß diese Gemeinde verpflichtet sei, das Kind als ihren Bürger anzuerkennen, und dabei, zum Zwecke der Begründung ihres Begehrens gegen¬ über der beklagten Gemeinde, den Nachweis der Ungültigkeit der Anerkennung zu führen. Die Frage der Gültigkeit der An¬ erkennung kann dann freilich nicht durch selbständiges, über den ehelichen Stand des Kindes gegenüber allen Betheiligten rechts¬ kräftig entscheidendes Urtheil gelöst werden, sondern es wird blos über die, den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreites bildende, bürgerrechtliche Zugehörigkeit des Kindes rechtskräftig entschieden. Die Frage der Gültigkeit der Anerkennung dagegen ist nur incidenter als eine für die bürgerrechtliche Zugehörig¬ keit präjudizielle Vorfrage zu erörtern und kann blos in dieser Richtung, d. h. blos soweit sie für die bürgerrechtliche Stellung des Kindes von Bedeutung ist, rechtsverbindlich entschieden werden, während dagegen die familienrechtliche Stellung des Kindes durch einen im Bürgerrechtsstreit zwischen den Gemein¬ den gefällten Entscheid selbstverständlich direkt nicht berühr werden kann. Dieses Verfahren ist indeß durch keine gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen; vielmehr muß im Gegentheil ange¬ nommen werden, daß der Gesetzgeber, wenn er dem Bundes¬
gerichte die Entscheidung über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone zuwies, davon ausging, es seien im Bürgerrechtsprozeße auch die Vorfragen der hier in Rede stehenden Art incidenter zu lösen. Denn andernfalls wäre offenbar die fragliche bundesgerichtliche Kompetenz von keiner irgend nennenswerthen praktischen Bedeutung, da ja nach Lösung der Vorfragen über Abstammung einer Person, Gültig¬ keit einer Legitimation u. drgl., regelmäßig die Entscheidung der Bürgerrechtsfrage sich von selbst ergibt und kaum mehr bestritten werden kann.
4. Ist demgemäß auf Prüfung der Frage einzutreten, ob die klägerische Gemeinde im gegenwärtigen Verfahren den Beweis der Unrichtigkeit der Vaterschaftsanerkennung des Kaspar Fischer erbracht habe, so ist diese Frage, wie nach den Ergebnissen der Beweisführung keiner weitern Begründung bedarf und auch von der Beklagten eigentlich gar nicht bestritten wird, ohne weiters zu bejahen. Demzufolge ist denn, da das Kind Julie, wenn es nicht von Kaspar Fischer abstammt, selbstverständlich durch die Ehe des letztern mit Marie Antoinette Wächter nicht legitimirt werden konnte und daher als uneheliches Kind das ursprüng¬ liche Bürgerrecht seiner Mutter beibehalten hat, die Bürger¬ gemeinde Wiesen zu verpflichten, das fragliche Kind als ihr angehörig anzuerkennen.
5. Dagegen ist über die Ersatzforderung der Klägerin für Transportkosten u. s. w. im gegenwärtigen Verfahren, wo ledig¬ lich über die Frage des Bürgerrechts entschieden werden kann, nicht zu urtheilen, wie denn auch diese Forderung jedenfalls nicht hinlänglich substantiirt wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Gemeinde Wiesen ist verpflichtet, das von der Marie Antoinette Wächter von Wiesen, nunmehriger Ehefrau des Kaspar Fischer von Triengen, Kantons Luzern, am 17. Februar 1870 in Mühlhausen im Elsaß geborene Kind Julie als in Wiesen heimatberechtigt anzuerkennen.
2. Auf die Kostenersatzforderung der Klägerin wird nicht eingetreten.