Volltext (verifizierbarer Originaltext)
104. Urtheil vom 22. Dezember 1882 in Sachen Fleischli gegen Centralbahn. A. Jakob Fleischli ist Eigenthümer eines in der Gemarkung Kühlau gelegenen Grundstückes „Sennweid“; er behauptet nun, daß durch eine beim Baue der aargauischen Südbahn auf einem Nachbargrundstücke von der Centralbahn plangemäß angelegte Bahndohle bei heftigem Regen sein, nicht unmittel¬ bar von der Bahnlinie berührtes, Grundstück unter Wasser ge¬ setzt werde, weil der am Ende der Dohle liegende Versenker lange nicht genüge, um das zugeführte Wasser aufzunehmen. Er machte demgemäß gegenüber der Centralbahngesellschaft ein Begehren um Schadenersatz für im Sommer 1882 erlittenen Schaden im Betrage von 70 Fr. geltend und verlangte über¬ dem Herstellung eines neuen genügenden Abflusses. Die Central¬ bahn weigerte sich indeß, diesem Begehren zu entsprechen und weigerte sich auch, die eidgenössische Schatzungskommission zu dessen Behandlung zusammenzuberufen; Jakob Fleischli wendete sich daher unter Anmeldung seiner Ansprache mit dem Begehren um Zusammenberufung der Schatzungskommission an den Prä¬ sidenten derselben; letzterer stellte ihm aber mit Schreiben vom
26. September 1882 seine Eingabe zurück mit dem Bemerken, daß seine Reklamation als Schadensersatzklage vor die ordent¬ lichen Gerichte gehöre. B. Daraufhin ergriff Jakob Fleischli den Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt, das Bundesgericht wolle die Schatzungskommission für die aargauische Südbahn anhalten, auf die Eingabe des Rekurrenten einzutreten, indem er im Wesentlichen bemerkt: Wenn sein Begehren blos auf Schaden¬ ersatz ginge, so läge allerdings eine Civilsache vor; allein das Schadenersatzbegehren sei blos nebensächlicher Natur, wesentlich sei sein Begehren um Herstellung eines neuen genügenden Wasserabflusses, beziehungsweise um Vorkehren zu Verhütung künftigen Schadens. Dieses Begehren falle unter Art. 6 des Expropriationsgesetzes und gehöre daher zur Zuständigkeit der eidgenössischen Schatzungskommission. Von einer Verspätung desselben könne keine Rede sein, weil er erst im Sommer 1882 habe entdecken können, daß der, allerdings planmäßig erstellte, Wasserabfluß ein ungenügender sei. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt die Centralbahngesellschaft auf Abweisung des Rekursbegehrens der Gegenpartei unter Kostenfolge an, indem sie ausführt: Rekur¬ rent habe sein Begehren um Erstellung eines genügenden Wasserablaufs weder während der Planauflage noch während der nachträglichen sechsmonatlichen Frist des Art. 14, Absatz 1 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes geltend gemacht; nach Art. 26 des Expropriationsgesetzes könne also die eidgenössische Schatzungskommission dasselbe nicht behandeln. Auch liege das in Rede stehende Grundstück des Expropriaten ganz außerhalb der Bahnlinie, so daß hier von einer Expropriation nicht die Rede sein könne. Ein Begehren um Abänderung der fraglichen Wasserableitungsanlage sei auch im jetzigen Stadium durchaus unzulässig und könnte in keinem Falle bei der Schatzungs¬ kommission geltend gemacht werden, die nicht auf Aenderung der Pläne, sondern nur auf Schadenersatz erkennen könne; das¬ selbe hätte rechtzeitig beim Bundesrathe angebracht werden sollen. Wenn Rekurrent glaube, durch die planmäßige Erstel¬ lung des Wasserdurchlasses geschädigt zu sein, so handle es sich dabei um eine, auf dem gewöhnlichen Civilwege zu erledigende, Schadensersatzklage. D. In Replik und Duplik halten beide Parteien ihre Aus¬
führungen und Anträge unter erneuerter Begründung aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Da der Rekurrent verlangt, daß zu Prüfung seiner An¬ sprache das im eidgenössischen Expropriationsgesetz vorgesehene Verfahren eingeleitet und demgemäß die eidgenössische Schatzungs¬ kommission zusammenberufen werde, so könnte sich zunächst fra¬ gen, ob er sich nicht mit seinem diesbezüglichen Begehren ge¬ mäß Art. 22 und 27, Absatz 2 des eidgenössischen Expropria¬ tionsgesetzes an den Bundesrath hätte wenden sollen.
2. Allein es mag dies dahin gestellt bleiben, da die vom Rekurrenten angemeldete Ansprache jedenfalls materiell nicht in die Kompetenz der eidgenössischen Gerichtsbehörde (Schatzungs¬ kommission und Bundesgericht) fällt. Denn:
a. Es handelt sich durchaus nicht um einen Enteignungsfall. Die Centralbahngesellschaft behauptet nicht kraft des Enteignungs¬ rechtes befugt zu sein, in das Eigenthumsrecht des Rekurrenten an seinem Grundstücke durch künstliche Wasserzuleitung einzu¬ greifen, sondern sie bestreitet, daß durch ihre Anlagen das Eigen¬ thum des Rekurrenten überhaupt geschädigt werde. Der Rekur¬ rent seinerseits sodann verlangt Schadenersatz für bereits durch die fehlerhafte Erstellung der Wasserableitungsanlage der Cen¬ tralbahngesellschaft an seinem Grundstücke erlittenen Schaden und Ausführung sichernder Vorkehren gegen künftige Schädi¬ gungen. Es liegt also einfach eine, zur Kompetenz der ordent¬ lichen Gerichte gehörende, Civilstreitigkeit aus nachbarrechtlichen Beziehungen vor und keineswegs eine Enteignungsstreitigkeit. Eine Enteignungsstreitigkeit wäre erst dann gegeben, wenn die Centralbahngesellschaft durch die ordentlichen Gerichte zur Be¬ seitigung von, das Eigenthumsrecht des Rekurrenten verletzen¬ den, Anlagen verhalten werden wollte, die Beseitigung derselben aber, mit Berufung auf die öffentliche Natur ihres Unterneh¬ mens, verweigerte, wo sie alsdann natürlich zur Einleitung des Enteignungsverfahrens gegen den Rekurrenten genöthigt wäre.
b. Wenn Rekurrent meint, sein Begehren um Erstellung sichernder Vorkehrungen gehöre nach Art. 6 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes zur Kompetenz der Schatzungskommission, so ist dies gewiß verfehlt, da sich sein Begehren ja nicht auf die Erhaltung ungestörter Kommunikation, wovon der Art allein spricht, bezieht; eher könnte davon gesprochen werden, handle sich bei fraglichem Begehren um eine Forderung be¬ treffend Erstellung von Vorrichtungen im Interesse „der Sicher¬ heit des Einzelnen“ im Sinne des Art. 7 des citirten Gesetzes. Allein in dieser Richtung wäre die Eingabe des Rekurrenten, da ja die Anlage, welche zu derselben Veranlassung gibt, von vornherein vorgesehen und planmäßig ausgeführt wurde, jeden¬ falls verspätet und könnte nicht mehr der Schatzungskommission zur Behandlung zugewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des Rekurrenten wird abgewiesen.