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8_I_770

BGE 8 I 770

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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103. Urtheil vom 28. Dezember 1882 in Sachen Spörri. A. Burkhard Drexler, Gerichtsschreibersubstitut in Luzern schuldete dem Josef Spörri von Hitzkirch, Kantons Luzern laut Schuldschrift vom 27. Juni 1867 einen Betrag von 12,400 Fr. Nachdem im Jahre 1870 Josef Spörri in Nord¬ amerika verstorben war, wurde durch Verfügung des Kreis¬ gerichtes von Perry County im November 1877, der gerichtlich bestellte Massekurator Jakob Hauser ermächtigt, zu Deckung der ihm erwachsenen Unkosten die erwähnte Schuldschrift auf Burk¬ hard Drexler zu veräußern, wenn ihm nicht seitens der Erben des Josef Spörri Deckung für die fraglichen Kosten eingesandt werde. Am 23. November 1878 veräußerte hierauf der Masse¬ kurator wirklich den fraglichen Titel an den gegenwärtigen Rekurrenten John Spörri, und es wurde dieser Verkauf am

7. März 1879 vom Kreisgerichte Perry County genehmigt. B. Als nun aber John Spörri die fragliche Schuldbrief¬ forderung gegen Burkhard Drexler vor den Gerichten des Kan¬ tons Luzern einklagte, bestritt dieser die Zahlungspflicht, be¬ hauptend, die fragliche Schuldbriefforderung sei schon im Jahre 1874 durch das Theilungsoffizium von Hitzkirch unter die ge¬ setzlichen Erben (Geschwister) des Josef Spörri vertheilt und von ihm durch entsprechende Zahlungen an die einzelnen Erben getilgt worden. John Spörri wurde auch wirklich durch zweit¬ instanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. Juli 1882, in Bestätigung der erstinstanzlichen Ent¬ scheidung des Bezirksgerichtes von Luzern, mit seiner Klage definitiv abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Theilungsoffizium von Hitzkirch sei als Heimatbehörde des Erblassers Josef Spörri und seiner Erben zu Vornahme der Erbtheilung zuständig gewesen und es sei sonach die im Jahre 1874 stattgefundene Verhandlung vor der Theilungsbehörde von Hitzkirch gültig, woran die später, im Jahre 1877, getroffene Verfügung des Kreisgerichtes Perry County nichts mehr än¬ dern könne, um so weniger als dieses Gericht gar nicht kompe¬ tent gewesen sei und überdem nicht erhelle, daß seine Entschei¬ dung von 1877 den Erben des Josef Spörri rechtsverbindlich eröffnet worden sei, so daß das beobachtete Verfahren gegen den Grundsatz des wechselseitigen Gehörs verstoße. Burkhard Drexler habe mithin an die Erben des Josef Spörri gültig bezahlen können. Allerdings bestimme Art. 6 des Vertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinig¬ ten Staaten von 1850/1855, daß Streitigkeiten zwischen mehreren Erbansprechern über eine Erbschaft im forum rei sitae zu ent¬ scheiden seien. Allein hier habe es sich offenbar nicht um eine Erbtheilungsstreitigkeit gehandelt und überdem könne die in Rede stehende Schuldbriefforderung nicht als in Amerika ge¬ legenes Guthaben betrachtet werden; denn der Schuldner habe seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und dort habe die For¬ derung auch realisirt werden müssen. C. Gegen diese Entscheidung ergriff John Spörri den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt: Das angefochtene obergerichtliche Urtheil sei als unvereinbar mit dem nordamerikanischen Staatsvertrage aufzuheben, unter Kosten¬ folge für Drexler, indem er behauptet: Art. 6 des schweizerisch¬ amerikanischen Staatsvertrages sei auch im vorliegenden Falle anwendbar, da es sich um eine Streitigkeit zwischen Erbschafts¬ gläubigern und Erben handle und der citirte Artikel auch für diese Fälle die Kompetenz des Richters der gelegenen Sache statuire. Wenn daher das angefochtene Urtheil in seiner Be¬ gründung die Kompetenz des amerikanischen Gerichtes negire, so verstoße es gegen den Staatsvertrag; es sei nämlich auch unrichtig, wenn das angefochtene Urtheil behaupte, das frag¬ liche Guthaben sei nicht in Amerika gelegen gewesen, denn dort sei es ja besessen worden. Ebenso sei nicht richtig, daß das Er¬ kenntniß des amerikanischen Gerichtes von 1877 den Erben des Josef Spörri nicht mitgetheilt worden sei; denn es sei

dem Burkhard Drexler als Schuldner und Erbe, beziehungs¬ weise Ehemann einer der Miterbinnen eröffnet worden. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der Rekursbeklagte Burkhard Drexler darauf an: 1. Der Rekur¬ rent sei mit seinem Begehren abzuweisen; 2. Derselbe sei zu verurtheilen, an den Beklagten und Opponenten eine Proze߬ entschädigung von 25 Fr. zu leisten, indem er ausführt, es könne in casu von einer Verletzung des Art. 6 des schweize¬ risch=amerikanischen Staatsvertrages, der nur vom Gerichts¬ stande in Erbstreitigkeiten zwischen mehreren Erbprätendenten handle, gar keine Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Art. 6 des Staatsvertrages zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. Wintermonat 1850/30. Heumonat und 6. Winter¬ monat 1855, auf dessen Verletzung der Rekurs ausschließlich begründet wird, bestimmt: „Die Streitigkeiten, welche unter „den Ansprechern einer Erbschaft über die Frage entstehen kön¬ „nen, welchem die Güter zufallen sollen, werden durch die Ge¬ „richte und nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, in wel¬ „chen das Eigenthum liegt.“ Diese Bestimmung schreibt einzig vor, daß für Streitigkeiten zwischen mehreren Erbprätendenten über die Erbfolge im weitern Sinne, d. h. die Nachfolge von Todes wegen in das Vermögen eines Verstorbenen, im Verhält¬ niß der beiden Vertragsstaaten zu einander das Recht und der Gerichtsstand der gelegenen Sache gelten solle. Wenn Rekur¬ rent meint, dieser Grundsatz beziehe sich auch auf Ansprüche der Erbschaftsgläubiger gegen die Erben, so ist dies offenbar gänzlich verfehlt und schon mit dem klaren Wortlaute des Ver¬ trages unvereinbar; denn daß die Erbschaftsgläubiger nicht „Ansprecher einer Erbschaft“ sind, da sie auf die Erbschaft als solche beziehungsweise das Erbrecht gar keinen Anspruch haben oder erheben, liegt auf der Hand.

2. Wie nun durch das angefochtene Urtheil der erwähnte Grundsatz des Art. 6 cit. verletzt sein sollte, ist nicht einzu¬ sehen; denn dasselbe spricht in keiner Weise den Gerichten der Vereinigten Staaten die Kompetenz ab, über eine Erbschafts¬ streitigkeit, welche die Nachfolge in verlassenschaftliches, im Ge¬ biete der Vereinigten Staaten gelegenes, Gut beträfe, zu ur¬ theilen und konnte dies auch gar nicht thun, da ein Streit über die Erbfolge in den Nachlaß des Josef Spörri niemals ob¬ waltete. Ob dagegen einzelne der angefochtenen Entscheidung vorangeschickte Entscheidungsgründe richtig seien, ob z. B. im Sinne des Staatsvertrages mit Recht angenommen worden sei, die streitige Schuldbriefforderung sei als am Wohnorte des Schuldners gelegen zu betrachten u. s. w., hat das Bundes¬ gericht selbstverständlich nicht zu untersuchen. Denn es kommt für die Beurtheilung des Rekurfes natürlich nur darauf an, ob die angefochtene Entscheidung selbst gegen die als verletzt bezeichnete staatsvertragliche Bestimmung verstoße, nicht dagegen darauf, ob die Entscheidungsgründe richtig seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.