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98. Urtheil vom 8. Dezember 1882 in Sachen Eduard Strehler. A. Eduard Strehler, geb. 1842, von Isikon=Hittnau, Kantons Zürich, welcher vor längerer Zeit nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewandert ist, hat gemäß einer Bescheini¬ gung des Clerk of the County Court von Sacramento, im Staate Kalifornien, vom 23. August 1871, nach ehrenvoller Entlassung aus der Armee der Vereinigten Staaten und nach Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften, das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben; derselbe wohnt in der Stadt Saeramento und ist dort nach einem Zeugnisse des öffentlichen Notars Wolleb in Sacramento vom 25. April 1882 dispositionsfähig. Dagegen ist derselbe in seiner Heimat¬ gemeinde Isikon=Hittnau nach dem im Jahre 1875 und 1876 erfolgten Tode seiner Eltern wegen Verschwendung unter Vor¬ mundschaft gestellt und es ist der ihm angefallene Erbantheil in amtliche Verwahrung genommen worden. B. Am 25. April 1882 erklärte nun Eduard Strehler auf sein schweizerisches Staats= und Gemeindebürgerrecht verzichten zu wollen und suchte daraufhin durch seine Bevollmächtigten, die Rechtsagenten Trüb und Holder, beim Regierungsrathe des Kantons Zürich um die Entlassung aus seinem bisherigen Gemeinde= und Staatsbürgerrechte nach. C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich theilte gemäß Art. 7, Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, die¬ ses Gesuch dem Bezirksrathe Pfäffikon für sich und zu Handen des Gemeinderathes Hittnau und allfälliger weiterer Betheilig¬ ter zur Berichterstattung mit. Auf diese Mittheilung hin erklärte:
1. Der Gemeinderath von Hittnau, daß er seine Zustimmung zur Landrechtsentlassung des E. Strehler und zur Vermögens¬ aushingabe an denselben erst dann ertheilen könne, wenn die obwaltenden Bedenken und Befürchtungen, daß E. Strehler trotz der erfolgten Entlassung im Falle der Verarmung doch wieder der Heimatgemeinde, resp. den unterstützungspflichtigen Verwandten zur Last falle, gehoben seien.
2. Der Bruder des Petenten Pfarrer I. J. Strehler in Maschwanden spricht sich dahin aus, daß weitere Erkundigungen darüber einzuziehen seien, ob der Petent durch sein Verhalten während seines Aufenthaltes in Kalifornien die Gewähr für eine vernünftige Verwaltung seines Vermögens darbiete; bis dahin wäre das Vermögen zurückzubehalten und sollten dem Petenten nur die Zinse verabfolgt werden.
3. Der Vormund des E. Strehler, Kantonsrath Boßhardt, spricht die Ueberzeugung aus, daß der Petent, wenn ihm sein Vermögen aushingegeben wurde, dasselbe in kürzester Zeit durchgebracht haben werde; im Sinne einer sorgfältigen Ver¬ waltung sollte dem Petenten das Kapital für Unfälle, Alter und Gebrechen reservirt und sollten ihm einstweilen nur die Zinsen verabfolgt werden.
4. Der Bezirksrath von Pfäffikon erklärt, für den Fall, daß die Entlassung Strehlers aus dem bisherigen Gemeinde= und Staatsbürgerrechte die Gewähr dafür biete, daß derselbe bei eventueller Rückkehr weder den Verwandten noch den Heimat¬ behörden zur Last falle, gegen die Entlassung und die Aus¬ hingabe des Vermögens nichts einwenden zu wollen. D. Durch Beschluß vom 7. Oktober 1882 verfügte hierauf der Regierungsrath des Kantons Zürich: Das Gesuch des E. Strehler um Entlassung aus dem hierseitigen Gemeinde= und Kantons= beziehungsweise Schweizerbürgerrecht, ist zur Zeit ab¬ gewiesen, mit der Begründung: Die über Strehler wegen
Leichtsinn und Verschwendung verhängte Vormundschaft sei zur Zeit noch nicht aufgehoben und ein selbständiger Verzicht des¬ selben auf sein bisheriges Staatsbürgerrecht daher unzulässig. Zwar habe Strehler das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben, allein dieses Bürgerrecht habe nur dann eine wirkliche Bedeutung, wenn der Inhaber im Gebiete der Union wohne und schließe die Gefahr nicht aus, daß Strehler im Falle der Verarmung in seine frühere Heimat zurückkehre und derselben zur Last falle. Es müssen daher vorerst zuver¬ lässige Erkundigungen über die Lebensweise Strehlers einge¬ zogen werden, um zu erfahren, ob ihm die Verwaltung seines Vermögens mit Beruhigung anvertraut werden könne. E. Gegen diesen Beschluß ergriff E. Strehler den Rekurs an das Bundesgericht; er führt aus, daß er alle Bedingungen, an welche nach dem Bundesgesetze betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe die Befugniß zum Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht geknüpft sei, erfüllt habe und beantragt daher, das Bundesgericht möchte die Einsprache der Behörden des Kantons Zürich gegen den Bürgerrechtsverzicht des E. Strehler als unbegründet erklären und den Regierungsrath des Kantons Zürich anweisen, die Entlassung des E. Strehler aus dem zürcherischen Kantons¬ und Gemeindebürgerrechte auszusprechen. F. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Zürich im Wesentlichen die Mo¬ tive seines angefochtenen Beschlusses weiter aus, indem er namentlich noch bemerkt: Nach § 374 des zürcherischen privat¬ rechtlichen Gesetzbuches bedürfe ein Bevormundeter sowohl zum Erwerbe eines neuen Bürgerrechtes als zur Verzichtleistung auf sein bisheriges Bürgerrecht der Genehmigung des Bezirksrathes; nehme man nun, mit der bisherigen Interpretation des Bundes¬ gesetzes von 1876 an, diese Bestimmung gelte seit dem In¬ krafttreten des Bundesgesetzes nicht mehr, so werde die Bevor¬ mundung wegen Verschwendung geradezu illusorisch, da jeder Bevormundete sich derselben durch thatsächliche Expatriirung während einigen Jahren und Erwerb eines fremden Bürger¬ rechtes entziehen könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist zunächst zu bemerken, daß, nachdem insbesondere seitens der Gemeindebehörde von Hittnau gegen die sofortige Entlassung des E. Strehler aus seinem bisherigen Staats¬ und Gemeindebürgerrechtsverbande Einsprache erhoben worden war, der Regierungsrath des Kantons Zürich gemäß Art. 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Juli 1876 diese Einsprache an das Bundesgericht zur Ent¬ scheidung hätte leiten sollen, anstatt über dieselbe selbst zu ent¬ scheiden; es kann demnach auch dem Beschlusse des Regierungs¬ rathes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1882 nur die Be¬ deutung einer Meinungsäußerung, nicht diejenige einer autori¬ tativen Entscheidung beigemessen werden.
2. In der Sache selbst sodann kann keinem Zweifel unter¬ liegen, daß Rekurrent berechtigt ist, zu verlangen, daß ihm die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte ertheilt werde. Denn es ist nicht bestritten, daß Rekurrent kein Domizil in der Schweiz mehr hat, daß er das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben hat und daß er nach den Ge¬ setzen seines Wohnortes handlungsfähig ist; er erfüllt somit alle Voraussetzungen, an welche das Gesetz (Art. 6 des eit. Bundes¬ gesetzes vom 3. Juli 1876) die Zulässigkeit des Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht knüpft und es muß ihm somit, wie sich aus Art. 8 leg. cit. unzweideutig ergiebt und wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (stehe unter Anderem Amtliche Sammlung VII, S. 46 u. ff., VI S. 222
u. f.) die Entlassung ohne weiters ertheilt worden, ohne Rück¬ sicht darauf, ob dieselbe, nach dem Dafürhalten der heimatlichen Behörden, in seinem Interesse liegt, oder nicht.
3. Wenn der Regierungsrath des Kantons Zürich meint, daß Rekurrent zu selbständigem Verzicht auf sein bisheriges Bürgerrecht deßhalb nicht befugt sei, weil ihm im Kanton Zürich nach Mitgabe der dortigen Gesetzgebung die Handlungs¬ fähigkeit durch Bevogtigung entzogen worden sei, so ist darauf zu erwidern, daß nach dem unzweideutigen Wortlaute des Bundesgesetzes (Art. 6 litt. b.) die Handlungsfähigkeit des
Rekurrenten nicht nach dem Gesetze seiner bisherigen Heimat, des Kantons Zürich, sondern nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, zu beurtheilen ist, und daß nun nicht be¬ stritten ist, daß er nach diesem Gesetze handlungsfähig sei. Daß demnach ein Bevogteter sich der Bevogtung ohne weiters durch Auswanderung und Erwerb des Bürgerrechtes in einem frem¬ den Staate entziehen könne, wie die Regierung des Kantons Zürich ausführt, ist nicht richtig. Vielmehr bedarf ein Bevog¬ teter zur Auswanderung, respektive zur rechtswirksamen Verlegung seines Domizils zweifellos der vormundschaftlichen Einwilligung und bei ohne vormundschaftliche Einwilligung geschehener Aus¬ wanderung könnte also der Ausgewanderte, da in diesem Falle die Voraussetzung des Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes, d. h. die Voraussetzung, daß der Verzichtende kein Domizil in der Schweiz mehr besitzen dürfe, nicht zuträfe, auf sein Bürgerrecht keinenfalls selbständig verzichten. Dieser Fall liegt aber in concreto nicht vor, vielmehr ist Rekurrent erst lange nach seiner Auswanderung und der damit verbundenen Verlegung seines Domizils in die Vereinigten Staaten, ja erst nachdem er bereits das amerikanische Bürgerrecht erworben hatte, im Kanton Zürich unter Vormundschaft gestellt worden.
4. Ebensowenig kann endlich offenbar auf die von den zürche¬ rischen Behörden betonte Befürchtung, daß Rekurrent trotz seines Verzichtes auf das schweizerische Bürgerrecht später im Falle der Verarmung doch wieder der ursprünglichen Heimatgemeinde zur Last fallen könnte, irgend etwas ankommen und es mag übrigens in dieser Richtung auf das vom Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Ackermann, vom 26. März 1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 46 u. ff.) in Erwägung 3 Aus¬ geführte verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des Eduard Strehler sind abgewiesen und es ist demnach die Entlassung desselben aus dem zürcherischen Kantons= und Gemeindebürger¬ rechte von den zuständigen kantonalen Behörden auszusprechen.