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8_I_577

BGE 8 I 577

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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85. Urtheil vom 10. November 1882 in Sachen Fischlin. A. M. Fischlin, alt Präsident in Arth, belangte den L. Abegg von Steinen, Kantons Schwyz, welcher gegenwärtig in Eaux Vives, Kantons Genf, wohnhaft ist, vor dem Bezirksgerichte Schwyz für eine persönliche Forderung von 1244 Fr. 50 Cts.; er behauptete, daß der Beklagte fallit sei und sich somit auf (rt. 59 der Bundesverfassung nicht berufen könne. Der Be¬ klagte bestritt indeß diese Behauptung und überhaupt die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte und es wurde ihm diese Kompetenzeinrede sowohl vom Bezirksgerichte Schwyz als auch in zweiter Instanz von der Justizkommission des Kantons Schwyz zugesprochen; in dem sachbezüglichen Entscheide der Justizkommission vom 26. August 1882 wird bemerkt: es sei wohl erwiesen, daß das Handelsgericht in Genf am 20. Juli 1875 über den Beklagten das Falliment erkannt habe, dagegen sei nicht genügend dargethan, daß der Fallimentsvollzug wirk¬ lich stattgefunden habe, da hiefür keine öffentlichen Akten,

sondern nur Privatmittheilungen eines Geschäftsagenten vor¬ gelegt worden seien; so lange aber ein strikter Beweis den Fallimentsvollzug mangle, müsse angenommen werden, die¬ fer habe noch nicht stattgefunden und Beklagter stehe noch in seinen bürgerlichen Ehren und Rechten. B. Gegen diesen Entscheid ergriff M. Fischlin den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er behauptet, der¬ selbe involvire eine Rechtsverweigerung, da er dadurch mit einem gesetzlich offenbar begründeten Gesuche abgewiesen wor¬ den sei; die Entscheidung über die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte hänge nämlich einzig davon ab, ob der Beklagte als „aufrechtstehend“ im Sinne des Art. 59 Absatz 1 der Bundes¬ verfassung betrachtet werden könne; dies sei aber unzweifelhaft zu verneinen, denn nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis verliere ein Bürger die Qualität „aufrechtstehend“ nicht erst mit dem Vollzuge und Abschlusse des Fallimentes sondern sobald er überhaupt zahlungsunfähig werde; übrigens habe Rekurrent auch dargethan, daß der Fallimentsvollzug stattgefunden habe. Es werde daher beantragt: „Es sei unter „Aufhebung des rekurrirten Beschlusses der Rekursit L. Abegg „zu verpflichten, vor dem angerufenen schwyzerischen Richter „auf die gestellte Forderungsklage des Rekurrenten einzuant¬ „worten und sämmtliche in Sachen erlaufene Kosten laut bei¬ „liegender Kostennote zu bezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung statuirt keineswegs, wie Rekurrent anzunehmen scheint, einen Gerichtsstand persönliche Klagen gegen nicht aufrechtstehende Schuldner, viel¬ mehr liegt in der zitirten Verfassungsbestimmung blos, daß der nicht aufrechtstehende Schuldner auf die dort ausgesprochene bundesrechtliche Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohn¬ ortes keinen Anspruch hat und daher überall da belangt wer¬ den kann, wo nach der kantonalen Prozeßgesetzgebung ein Ge¬ richtsstand für persönliche Anspracher gegen ihn begründet ist. könnte daher unter allen

2. Von einer Rechtsverweigerung wenn nach Mitgabe der Umständen nur dann die Rede sein schwyzerischen Prozeßgesetzgebung ein Gerichtsstand für persön¬ liche Ansprachen gegen den Rekursbeklagten im Kanton Schwy zweifellos begründet wäre und die schwyzerischen Gerichte in offenbarer Verletzung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen die Anhandnahme der Klage des Rekurrenten verweigert hätten.

3. Dies trifft aber keineswegs zu. Zwar wird allerdings aus 7 litt. b des schwyzerischen Schuldbetreibungsgesetzes vom

3. August 1865 gefolgert werden dürfen, daß vermögensrecht¬ liche Ansprachen an „fallite“ Schuldner im Gerichtsstande des Vermögens, beziehungsweise, wenn dem Schuldner ein Erbbetreff¬ niß angefallen ist, im Gerichtsstande der Erbschaft geltend ge¬ macht werden können. Allein, wenn nun im vorliegenden Falle die schwyzerischen Gerichte angenommen haben, daß diese Ge¬ setzesbestimmung sich nur auf solche Schuldner beziehe, gegen welche das Falliment durchgeführt worden sei und daß nicht feststehe, daß dies in Betreff des Rekursbeklagten zutreffe, so kann hierin eine Rechtsverweigerung keinenfalls gefunden wer¬ den; vielmehr beruht die diesbezügliche Entscheidung auf einer, der Kognition des Bundesgerichtes zweifellos entzogenen, Aus¬ legung und Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen, Denn die Frage, was im Sinne des cit. § 7 des schwyzerischen Schuldbetreibungsgesetzes unter dem Ausdrucke „falliter“ Schul¬ dner zu verstehen sei, und welche Beweismittel demnach zum Beweise der Durchführung des Fallimentes erforderlich und genügend seien, ist selbstverständlich lediglich nach der kantonalen Gesetzgebung und Gerichtspraxis und keineswegs nach Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung und der, in Feststellung des dort aufgestellten Begriffes „aufrechtstehender Schuldner“ er¬ wachsenen bundesrechtlichen Praxis zu beurtheilen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.