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84. Urtheil vom 15. September 1882 in Sachen Kirchgemeinde Muri gegen Aargau. A. In Muri, Kantons Aargau, bestand, jedenfalls schon im zehnten Jahrhundert, eine Pfarrkirche (Taufkirche), welche ur¬ prünglich den, auf den Höfen dortiger Gegend angesessenen, freien Leuten gehörte; später erlangten die Grafen von Alten¬ burg, welche sich überhaupt Land und Leute der Umgegend unterwarfen, auch das Schutz= und Patronatsrecht über die Kirche. Nachdem nun (in den Jahren 1027—1058) durch den Grafen Radebot von Altenburg und seine Gemahlin Ita von Lothringen sowie durch den Bischof Werner von Straßburg, den Bruder Radebots, das Kloster Muri gestiftet worden war wurde die Pfarrkirche sammt Kirchensatz und Zehnten mit Ge¬ nehmigung des Bischofs Warmann von Konstanz, unter Ent¬ schädigung des Priesters, welcher dieselbe bisher innegehabt hatte, dem neugegründeten Kloster inkorporirt; diese, anscheinend mehrfach angestrittene, Inkorporation wurde in der Folge wie¬ derholt durch bischöfliche, päpstliche und kaiserliche Erlasse gene¬ rell oder speziell bestätigt. Durch dieselbe wurde das Pfarramt selbst dem Stifte Muri inkorporirt, so daß die cura animarum der Pfarrei durch einen vom Stifte bestellten und selbstverständ¬ lich auch besoldeten Vikar unter Aufsicht des Stiftes besorgt wurde; ursprünglich mußte als Vikar ein Weltgeistlicher be¬ zeichnet werden, später indeß konnte der Vikar auch aus den Regularen des Klosters genommen werden und es wurde vom Stifte Muri im Verlaufe der Zeit sogar die Exemption in An¬ spruch genommen, daß ein aus den Regularen des Klosters be¬ zeichneter Vikar der bischöflichen Approbation nicht bedürfe. Beim Baue des Klosters und der Klosterkirche wurde von den Mönchen das bisherige Kirchengebäude niedergerissen und als Pfarrkirche an anderer Stelle, außerhalb des Klosters, die so¬ genannte obere oder St. Goarskirche erstellt. Immerhin verlor durch die Inkorporation die Pfarrei Muri ihre selbständige juristische Persönlichkeit nicht; vielmehr sammelte sich, obschon nicht erhellt, daß bei der Inkorporation, mit Ausnahme eines Zehnten in Wallenschwyl, bestimmte Vermögensstücke für die Pfarrkirche vorbehalten worden wären, in der Folge ein, unter besonderer Verwaltung der Kirchgenossen stehendes und von dem Klostervermögen völlig getrenntes, Kirchengut der Pfarrei an, und es fanden auch Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Stifte einerseits und der Pfarrkirche resp. dem derselben vorstehenden Kleriker und den Kirchgenossen andrerseits über die rechtliche Stellung der Pfarrkirche und ihr Verhältniß zum Stifte statt, aus welchen erhellt, daß die Pfarrei als selbständiges Rechts¬ subjekt mit selbständigem Rechts= und Pflichtenkreis neben dem Stifte fortbestand. B. Durch Beschluß vom 13. Januar 1841 verfügte der
Große Rath des Kantons Aargau grundsätzlich die Aufhebung der im Kantonsgebiete befindlichen Klöster und durch Dekret vom 20. Januar 1841 wurde, in Ausführung dieses Grund¬ satzes, insbesondere festgesetzt: „§ 1. Das sämmtliche Vermögen der aargauischen Klöster „ist der Verfügungsgewalt der Konventualen gänzlich entzogen, „hiermit zum Staatsgut erklärt, und soll für Kirchen=, Schul¬ „und Armenzwecke verwendet werden. „Die Verwaltung wird durch ein besonderes Dekret geregelt. „§ 9. Zur nöthig gewordenen Aushülfe in der Seelsorge „werden zu den in den Bezirken Laufenburg und Rheinfelden „bereits bestehenden Hülfspriestern wenigstens noch acht für die „übrigen katholischen Bezirke aufgestellt. „§ 10. Jeder Hülfspriester bezieht ein jährliches Einkommen „von 600 Fr. „Die nähere Organisation dieser Stellen bestimmt im Ein¬ „verständniß mit dem bischöflichen Ordinariat der Kleine Rath. „§ 13. Die bisher den Klöstern zugestandenen Kollaturrechte „übt in Zukunft der Kleine Rath Namens des Staates. „§ 14. Die betreffenden Pfarreien, sowie solche, deren Errich¬ „tung durch Aufhebung der Klöster nothwendig geworden, wer¬ „den aus dem. Klostervermögen angemessen ausgesteuert. „§ 15. Allfällige erweisliche Eigenthums= und Nutznießungs¬ „ansprüche dritter Personen auf dieses Klostervermögen bleiben „ihnen vorbehalten.“ Durch ein Dekret vom 22. März 1844 wurden diese Grund¬ sätze bezüglich der Liquidation des Vermögens der Klöster Muri und Wettingen, deren Aufhebung desinitiv festgehalten wurde, von neuem ausgesprochen; durch ein ausführliches Dekret vom
19. Christmonat 1845 sodann wurden die Pfrundaussteuerun¬ gen aus dem Vermögen der aufgehobenen Klöster Muri und Wettingen detaillirt geregelt. Aus diesem Dekrete ist hervorzu¬ heben: „§ 2. Die Aussteuerung besteht darin, daß sowohl die „bisher als Pfrundvermögen betrachteten und benutzten Reali¬ „täten und die in Geld anzuschlagenden Einkünfte (Kompeten¬ „zen) der Pfründen, als auch die aus dem Vermögen der auf¬ „gehobenen Klöster noch dazu in gerechter sowie den Verhält¬ „nissen und der Billigkeit entsprechender Ausmittlung auszu¬ „scheidenden Betreffnisse als Pfrundvermögen erklärt und als „solches getrennt verwaltet werden. „§ 5. Die Aussteuer für die bisherige Kirchgemeinde Muri „wird auf die nothwendige Trennung derselben in zwei Pfar¬ „reien berechnet. „Nach dieser Trennung umfaßt die eine Pfarrei die Ort¬ „schaften Muri=Wey mit Wihle und Langenmatt, Muri=Lang¬ „dorf, Muri=Egg mit Hasle und Türmelen, Buttwyl, Gelt¬ „wyl und Isenbergschwyl; die andere Pfarrei umfaßt die im „Reußthal liegenden Ortschaften: Althäusern, Aristau und Birri, „wozu noch die aus der Pfarrei Lunkhofen abzutrennenden Ge¬ „meinden Rottenschwyl und Werd (mit Ausnahme des Hefti¬ „und Inselhofes) genommen werden. „Die Ortschaft Wallenschwyl wird mit einem Beitrage zur „Errichtung einer Kuratkaplanei oder zum Anschluß an eine „andere Pfarrei ausgesteuert. „§ 6. A. Aussteuer für die Pfarrei Muri. „1. Als Pfarrkirche wird die frühere Klosterkirche (enthaltend „das Langhaus mit den beiden Seitenkapellen und Chor) ein¬ „geräumt, deren Unterhaltung und erforderliche Bauten dem Schatzung 48,000 Fr. „Pfrundvermögen auferlegt werden. „2. Die bisherige Pfarrkirche mag bei Begräbnissen und an¬ „deren gottesdienstlichen Handlungen gebraucht werden. Schatzung „des Chors 6000 Fr. „3. u. s. w. „4. u. s. w. „5. Unterhaltungskapital der früheren Klosterkirche mit Chor, „Sakristei, Thürmen, Uhr und Glocken, 5000 Fr. „6. u. s. w. „7. Unterhaltungskapital für die abzugebenden Kirchenuten¬ „silien, 1000 Fr. für die Pfarrer: „8. Besoldungskapital „a. Grundzinskapital, 2046 Fr. 7 Cts. „b. Besoldungskapitalien, 37,953 Fr. 93 Cis. „Gesammteinkommen des Pfarrers, 1600 Fr., wobei aber die
„Benutzung des Gartens und Baumgartens nicht eingerechnet „wird. „9. Besoldungskapital für den Helfer, 15,000 Fr. „Der Helfer, welcher zugleich Religionslehrer an der Be¬ „zirksschule ist, und welchem fernere Verpflichtungen bei den in „den Klosterräumlichkeiten zu errichtenden Anstalten aufzuerlegen „sind, bezieht ein jährliches Einkommen von 1200 Fr., wovon „600 Fr. ihm als Helfer und 600 Fr. sammt Wohnung als „Religionslehrer anzurechnen sind. „10. u. s. w." In § 7 wird die Aussteuer für die in Aussicht genommene neue Kirchgemeinde im Reußthal bestimmt und sodann in § 10 festgesetzt: „Bis zur förmlichen Errichtung der beiden „neuen Pfarreien bleiben die Bewohner der Ortschaften Alt¬ „häusern, Aristau und Birri der bisherigen Pfarrei Muri zu¬ „getheilt. Die zur Errichtung der Pfarrei im Reußthal festge¬ „setzte Aussteuer bleibt inzwischen in Handen des Staates. „Ferner wird einstweilen die bisherige Klosterkirche (§ 6) für „die ganze jetzige Pfarrei angewiesen. „Dem Pfarrer in Muri, welcher inzwischen das auch für die „Zukunft ausgeworfene Einkommen von 1600 Fr. bezieht, wird „bis zur Errichtung der Pfarrei im Thal noch ein Helfer bei¬ „gegeben und diesem ein Einkommen von 800 Fr. mit freier „Wohnung im Pfarrhause bestimmt. „Solange die frühere Pfarrei Muri entweder gar nicht oder „nur in zwei Pfarreien getheilt ist, soll in Muri stets ein „Hülfspriester stationirt sein. „§ 34. Das nach diesem Dekret auszuscheidende Pfrundver¬ „mögen verbleibt unter direkter Verwaltung der Staatsbehörden „(Dekret vom 22. März 1844 § 1 Ziffer 1 und 2), wofür dem „Staat ein verhältnißmäßiges Entschädigungskapital übergeben „wird. „§ 36. Alle in diesem Dekrete nicht dem Pfrundvermögen „auferlegten Verpflichtungen an Pfründen und Kirchen liegen „den betreffenden Kirchengütern und Kirchgemeinden ob, sowie „auch dem Staat in Bezug auf allfällige, besonders nachweis¬ „liche, Baupflichten für Chöre und Pfrundgebäude alle Rechte „den Gemeinden oder Ortschaften gegenüber vorbehalten bleiben, „§ 39. Für unvorhergesehene außerordentliche Fälle, welche „fernere Aussteuerungen an Pfründen und Kirchen in dem in „diesem Dekret aufgeführten Kirchgemeinden und Ortschaften „erforderlich machen, wird aus dem Vermögen der aufgehobenen „Klöster Muri und Wettingen dem Staat ein Patronatkapital „von 25,000 Fr. zugeschieden. „§ 40. Zur Geltendmachung allfällig weiterer Ansprüche, „über die Bestimmungen des gegenwärtigen Dekretes hinaus, „wird den betreffenden Kirchgemeinden und Ortschaften eine „verbindliche Frist in der Weise festgesetzt, daß alle innerhalb „fechs Monaten, von Erlaß dieses Dekretes an, nicht auf dem „Vorstellungswege beim Kleinen Rathe, und bei abweislichem „Entscheide desselben nicht innerhalb sechs Monaten, von Er¬ „öffnung dieses Entscheides an, auf dem Rechtswege anhängig „gemachten weitern Ansprüche in Bezug auf kirchliche und „Pfrunddotationsleistungen aus dem Klostergute dahingefallen „und erloschen sein sollen.“ C. Die Kirchgemeinde Muri beruhigte sich nicht bei den in dem Pfrundaussteuerungsdekrete vom 19. Christmonat 1845 zu ihren Gunsten enthaltenen Zusicherungen, sondern trat, nachdem sie mit ihrem bezüglichen Begehren von der Regierungsbehörde abgewiesen worden war, gemäß Art. 40 des eitirten Dekretes vor den kantonalen Gerichten klagend gegen den Staat Aargau auf, indem sie zunächst vermittelst Klage vom 20. Dezember 1848 den Antrag stellte: „Der Staat Aargau als Kollator der Pfarrpfründe Muri sei pflichtig zu erkennen, alle dem frühern Kollator gegenüber der Pfarrkirche, Pfarrpfründe und Pfarr¬ gemeinde Muri obgelegenen Verbindlichkeiten und Verpflich¬ tungen zu übernehmen.“ Dieser Klage stellte der Staat Aargau die dilatorische Einrede des dunkeln und unvollständigen Klage¬ vortrages entgegen, indem er bemerkte: Daß mit der Aufhebung der Klöster Muri und Wettingen wie die diesen Klöstern zuge¬ standenen Kollaturrechte, so auch die ihnen diesfalls obgelegenen Verbindlichkeiten auf den Staat übergegangen seien, sei un¬ zweifelhaft und vom Staate stets ausdrücklich anerkannt wor¬ den. Nun habe es sich aber darum gehandelt, behufs Liquida¬
tion des Klostervermögens, die dem Kollator obliegenden Ver¬ bindlichkeiten, welche weder durch den Uebergang des Kollatur¬ rechtes an den Staat noch durch die Ausmittelung eines Aus¬ steuerkapitals eine Veränderung erleiden sollten, im einzelnen festzustellen. Zu diesem Zwecke sei das Aussteuerungsdekret vom
19. Christmonat 1845 erlassen worden, welches alle dem frühern Kollator obgelegenen und daher auf den Staat übergegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese durch eine vorangegangene sorg¬ fältige Untersuchung haben ermittelt werden können, einzeln aufzähle und im Weitern bestimme, daß Alles, was darüber hinausgehe, Obliegenheit der Kirchengüter und Kirchgemeinden sei. Damit Letztere sich nicht über Willkür beschweren können, sei ihnen für Geltendmachung weitergehender das heißt über die Bestimmungen des Dekretes hinausgehender Ansprüche eine Frist zu Betretung des Rechtsweges angesetzt worden. Unter diesen Umständen sei offenbar der ganz allgemein gehaltene Klageschluß der Gemeinde Muri, welchem gerade das Wesent¬ liche fehle, nämlich die nähere Bezeichnung der Ansprüche, welche man über die Bestimmungen des Dekretes hinaus gel¬ tend machen wolle, gänzlich nichtssagend und unzulässig. Durch zweitinstanzliche Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. Januar 1850 wurde dem Staate, in Be¬ stätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bezirksgerichtes Aarau, seine Einrede zugesprochen und derselbe demgemäß we¬ Klagevortrages für einmal gen dunkeln und unvollständigen von der Einlassung auf die Klage entbunden. Nach dieser Ent¬ scheidung trat die Kirchgemeinde Muri vor dem Bezirksgerichte Aarau mit einer verbesserten Klage auf, in welcher sie unter Anderem folgende Anträge stellte:
1. Der Staat sei schuldig:
a. Die Bau= und Unterhaltungspflicht der als Pfarrkirche eingeräumten Klosterkirche mit Langhaus, Seitenkapellen, Chor, Sakristei, Thürmen, Uhr und Glocken und aller weitern Zu¬ behörde für die Zukunft anzuerkennen. In zweiter Linie: Es sei das vom Staate hiefür im Dekrete ausgeworfene Unter¬ haltungskapital angemessen zu erhöhen.
b. Die Bau= und Unterhaltungspflicht des Chores der alten Pfarr=, genannt St. Goarskirche, (Hochaltar und Sakristei in¬ begriffen) für die Zukunft anzuerkennen. In zweiter Linie: Es sei vom Staate hiefür ein angemessenes Unterhaltungskapital auszuwerfen.
2. U. s. w.
3. Der Staat sei schuldig, die Pflicht genügender Seelsorge für die Pfarrgemeinde anzuerkennen; in zweiter Linie: Es seien die Besoldungskapitalien in der Weise zu erhöhen, daß, sobald erforderlich, ein dritter Geistlicher für die Pfarrei Muri (Dekret § 6) angestellt werden könne; er sei auch schuldig, die Besoldungen in Zukunft in dem Maße zu erhöhen, als verän¬ derte Umstände eine Erhöhung nothwendig machen sollten.
4. u. s. w. Gegen diese Klageschlüsse wendete der Staat, welcher auf deren Abweisung antrug, im Wesentlichen ein: Nachdem durch das Dekret vom 19. Christmonat 1845 der Gemeinde Muri bisherige Klosterkirche als Pfarrkirche eingeräumt worden sei, sei die Gemeinde nicht berechtigt, dem Kollator auch noch den Unterhalt der bisherigen Pfarrkirche zuzumuthen, so daß das Klagebegehren 16 unbegründet fei. Die übrigen Begehren beziehen sich auf Punkte, die nach den Bestimmungen des De¬ kretes vom 19. Christmonat 1845 und den vom Staate abge¬ gebenen Erklärungen, weil vom Staate anerkannt, nicht mehr Gegenstand eines Rechtsstreites sein können; insbesondere seien die in zweiter Linie gestellten Begehren sämmtlich gegenstands¬ los, da die Frage, ob die vom Staate zu Erfüllung der ihm als Kollator obliegenden Verpflichtungen ausgeschiedenen Sum¬ men genügend seien, die Kirchgemeinde in keiner Weise berühren, da Letztere, auch wenn die betreffenden Beträge nicht hinreichen sollten, diesfalls nicht in Mitleidenschaft gezogen werden könnte; denn die Ausscheidung bestimmter Kapitalbeträge finde lediglich zu Handen des Staates und auf seine Verantwortung statt. Durch erstinstanzliches Urtheil vom 16. Juni 1853 sprach das Bezirksgericht Aarau der Kirchgemeinde Muri ihre Klageschlüsse 1b, 2 und 3 zu, wies sie dagegen mit den übrigen Begehren ab. Dabei bemerkte es bezüglich der bei allen Klagebegehren in zweiter Linie gezogenen Schlüsse: Dieselben müssen verworfen
werden, da sie rein administrative Verhältnisse berühren. Der Richter könne nicht entscheiden, ob dieser oder jener Betrag eines Unterhaltungskapitals genüge, ebensowenig könne er auf eine Festsetzung der Anzahl der Geistlichen oder der Besoldungs¬ verhältnisse eintreten, da dieses lediglich Sache der Administra¬ tivbehörde sei. Vom Obergerichte des Kantons Aargau wurde diese Entscheidung durch Urtheil vom 9. Dezember 1853, weit es die hier in Betracht kommenden Punkte anbelangt, im Wesentlichen bestätigt, jedoch mit der Abänderung, daß der Staat als pflichtig erklärt wurde, nach freier Wahl der Kirch¬ gemeinde, entweder die Bau= und Unterhaltungspflicht der Kloster¬ kirche mit Langhaus, Seitenkapellen, Chor, Sakristei, Thürmen, Uhr und Glocken oder aber die Bau= und Unterhaltungspflicht des Chors der alten Pfarr=, genannt St. Goarskirche, Hoch¬ altar und Sakristei inbegriffen, für die Zukunft anzuerkennen. D. Vermittelst Klageschrift vom Februar 1882 stellte nun die Kirchgemeinde Muri beim Bundesgerichte, unter Berufung auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege folgende Begehren: Der Staat Aargau sei richterlich zu verurtheilen: I. Für die Kirchgemeinde Muri, so lange die gegenwärtigen Verhältnisse fortbestehen, einen dritten Helfer anzustellen resp. dessen Anstellung durch die Kirchgemeinde gemäß Gesetz vom
31. August 1864 zu gestatten und denselben angemessen zu be¬ solden, eventuell: Solange die Pfarrei Muri entweder gar nicht oder nur in zwei Pfarreien getheilt ist, in Muri stets einen Hülfspriester zu stationiren und denselben zu besolden. II. Den gegenwärtig in der Kirchgemeinde Muri angestellten zwei Pfarrhelfern die Besoldung auf ein genügendes Maß, das heißt auf 2000 Fr. für den ersten Pfarrhelfer und auf 1800 Fr. nebst freier Wohnung für den zweiten Pfarrhelfer zu erhöhen. Dabei wird die Festsetzung der Besoldung für jeden Pfarrhelfer und der übrigen Leistungen des Staates durch Experten vorbe¬ halten. III. Die große Glocke der Klosterkirche genannt Martinus¬ glocke in brauchbaren Zustand herzustellen resp. umgießen zu lassen. IV. Die große Orgel in der Klosterkirche repariren und wie¬ der in gehörigen Stand stellen zu lassen. V. Die für den Kirchen= und Gottesdienst nöthigen Uten¬ silien, wie Altartücher, Alben u. dgl. in gehörigen Stand zu stellen und in nothwendiger Zahl anzuschaffen. Ueber das Maß der Neuanschaffungen wird das Gutachten von Sachverständigen vorbehalten. VI. Die Thüren und Schlösser von der Kirche in die Sakri¬ stei in gehörigen verschlußfähigen Zustand herzustellen. VII. Das Mauerwerk an der St. Leontius=Kapelle in ge¬ hörigen Stand zu stellen. Alles unter Folge der Kosten. Zur Begründung wird in ausführlicher Erörterung im Wesent¬ lichen bemerkt: Die in dem Dekrete vom 19. Christmonat 1845 vorgesehene Theilung der Kirchgemeinde Muri in zwei Kirchge¬ meinden resp. die Errichtung einer selbständigen Kirchgemeinde im Reußthal sei noch nicht durchgeführt und werde wahrschein¬ lich noch lange nicht durchgeführt werden. Nun seien gegenwärtig in der Kirchgemeinde Muri blos ein Pfarrer und zwei Pfarr¬ helfer angestellt; deren Kräfte reichen aber für die Seelsorge in der ausgedehnten und bevölkerten Gemeinde nicht aus und es sei daher der Staat, dem nach dem Dekrete vom 19. Christmonat 1845 und dem obergerichtlichen Urtheile vom 9. Dezember 1853 die Pflicht für genügende Seelsorge in der Gemeinde zu sorgen, obliege, zu Errichtung einer dritten Pfarrhelferstelle und deren Besoldung verpflichtet, eventuell wäre jedenfalls in Muri stets ein Hülfspriester zu stationiren und zu besolden, was gegen¬ wärtig, wo vielmehr ein Hülfspriester nicht in Muri, sondern in Bünzen stationirt sei, entgegen den Bestimmungen des De¬ kretes vom 19. Christmonat 1845 nicht der Fall sei. Die Ver¬ pflichtung des Staates, für genügende Seelsorge in der Ge¬ meinde zu forgen, erstrecke sich auch auf angemessene Regulirung der Besoldungsverhältnisse der Geistlichen; gegenwärtig sei nun die nach dem Dekrete vom 19. Christmonat 1845 regulirte Be¬ soldung der Pfarrhelfer in Muri im Verhältnisse zu den Be¬ soldungsverhältnissen anderer ähnlicher Stellen eine viel zu ge¬ ringe, so daß sich die Gemeinde tüchtige Pfarrhelfer nur durch
Gewährung einer Besoldungszulage aus der Gemeindekasse habe sichern können. Der Staat sei daher zu verpflichten, die frag¬ lichen Besoldungen angemessen aufzubessern. Ebenfo sei der Staat als Rechtsnachfolger des Klosters Muri zweifellos zu ordnungsmäßiger Unterhaltung und beziehungsweise Beschaffung der in Ziffer III—VII der Klagebegehren bezeichneten Gegen¬ stände, welche sich sämmtlich, wofür Beweis anerboten werde, nicht in ordnungsmäßigem Zustande befinden, verpflichtet und daher gemäß den Klageanträgen zu verurtheilen. E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage stellt die Re¬ gierung des Kantons Aargau, ohne gleichzeitig zur Hauptsache zu verhandeln, den Antrag: Das Bundesgericht wolle sich in der vorwürfigen Streitsache inkompetent erklären und erkennen, daß der Staat Aargau nicht schuldig sei, sich vor dem Bundes¬ gerichte auf die gegnerische Klage einzulassen, unter Kosten¬ folge. Zur Begründung führt sie in ausführlicher Erörterung im Wesentlichen aus: Nach Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege wäre das Bundes¬ gericht nur dann kompetent, wenn es sich um eine eivilrechtliche Streitigkeit handelte. Dies sei aber in concreto nicht der Fall. Es genüge, sich die durch die klägerischen Rechtsbegehren aufge¬ worfenen Rechtsfragen zu veranschaulichen, um einzusehen, daß es sich hier nicht um civilrechtliche das heißt auf dem bürger¬ lichen Rechte beruhende Rechtsbeziehungen der Parteien, sondern um kirchenrechtliche, das heißt öffentlich=rechtliche Streitfragen handle. Denn darüber, wie viele Geistliche in einer Gemeinde anzustellen und wie dieselben zu befolden seien, was zur wür¬ digen Feier des Gottesdienstes an Kirchenparamenten u. dgl. erforderlich sei u. s. w., sei gewiß nirgends durch das Civil¬ recht Bestimmung getroffen, sondern darüber sei nach Maßgabe des geltenden öffentlichen Rechtes zu entscheiden. Wenn das Kloster Muri noch bestände, so wäre jedenfalls eine Streitig¬ keit zwischen ihm und der Kirchgemeinde über die aus dem Patronatsverhältnisse fließenden Rechte und Pflichten nicht als bürgerliche Rechtsstreitigkeit zu betrachten. Auch die Säkulari¬ sation der Klöster durch den Staat und das von der Klage¬ partei in Bezug genommene Pfrundaussteuerungsdekret seien nicht Akte des Privatrechtes, sondern des öffentlichen Rechtes. Ob allfällig die vorliegende Streitsache sich als Justizsache qualifizire, d. h. von den kantonalen Behörden im Wege des Civilprozeßes zu behandeln sei, brauche nicht untersucht zu wer¬ den. Denn es sei dies für die Kompetenz des Bundesgerichtes gleichgültig, da Letzteres nicht in allen nach Mitgabe der kanto¬ nalen Gesetzgebung sich als Justizsachen qualifizirenden Rechts¬ streitigkeiten, sondern nur in eivilrechtlichen Streitigkeiten kom¬ petent sei. Der Begriff der Justizsache nämlich sei bekanntlich, da häufig aus mancherlei Zweckmäßigkeitsrücksichten in den Kantonen auch Sachen nicht privatrechtlicher Natur in den Civilprozeßweg verwiesen werden, nicht identisch mit demjenigen der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, sondern vielmehr ein viel weiterer. F. Replikando trägt die Klägerin auf Abweisung der Kompe¬ tenzeinrede des Beklagten an, indem sie in ausführlicher Er¬ örterung zu zeigen sucht, daß es sich hier um eine vermögens¬ rechtliche, also um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen zwei juristischen Personen handle. Die aus dem Kollatur= resp. Patronatsverhältnisse fließenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Kloster Muri und der Kirchgemeinde, in welche der Staat litulo universali einfach succedirt sei, erscheinen durchaus als privat¬ rechtliche; gerade die aargauische Gesetzgebung habe dies aner¬ kannt, indem durch ein Gesetz vom 16. Wintermonat 1865 über Liquidation der Pfrundkollaturverhältnisse Streitigkeiten über den Loskauf der Kollaturverpflichtungen an den Civilrichter ge¬ wiesen worden seien. Auch das Pfrundaussteuerungsdekret vom
19. Christmonat 1845 normire privatrechtliche Verhältnisse und habe eben deßhalb den Betheiligten den Rechtsweg vorbehalten; demnach sei auch der frühere, durch das Urtheil des aargaui¬ schen Obergerichtes vom 9. Dezember 1853 erledigte Rechts¬ streit zwischen den Parteien im Civilprozeßwege erledigt worden; gegenwärtig nun handle es sich einfach um die nähere Aus¬ führung und Vollziehung des obergerichtlichen Urtheils vom
9. Dezember 1853. Auch in einem neuerlichen ganz analogen Streitfalle der Gemeinde Hermetschwyl, welcher durch Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 13. Juli 1880 beurtheilt
worden sei, habe der Staat die Kompetenz des Civilrichters anerkannt. Eine Verwaltungsstreitigkeit im Sinne des aargaui¬ schen Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsstreitigkeiten vom 25. Brachmonat 1841 liege zweifellos nicht vor; viel¬ mehr handle es sich um eine gewöhnliche Civilstreitigkeit. Wenn die Gegenpartei behaupte, es handle sich um eine kirchenrecht¬ liche Streitigkeit, so sei dies nicht richtig; der Kanton Aargau anerkenne weder ein besonderes Kirchenrecht noch eine kirchliche Gerichtsbarkeit. Würde im vorliegenden Falle die Kompetenz des Civilrichters verneint, so wäre die Klägerin einfach der Willkür der Verwaltungsbehörde preisgegeben, was offenbar, da dem Staate als Kollator und Successor des Klosters Muri zweifellos ganz bestimmte Verpflichtungen gegenüber der Kirch¬ gemeinde Muri obliegen, nicht angenommen werden könne. G. Duplikando hält der Beklagte, unter eingehender Kritik der gegnerischen Behauptungen, an seinen Ausführungen fest. H. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien in eingehender Erörterung ihre Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt nach Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege einzig und allein davon ab, ob die vorliegende Streitigkeit sich als eivilrechtliche Streitigkeit qualifizirt. Dafür aber ist, wie dem Beklagten zuzugeben ist, lediglich der Um¬ stand entscheidend, ob die den Gegenstand des Prozeßes bilden¬ den Ansprüche ihrer rechtlichen Natur nach dem öffentlichen oder dem Privatrechte angehören; ob dagegen allfällig nach Mitgabe der kantonalen Gesetzgebung in concreto der Rechtsweg statt¬ haft sei, erscheint, sofern die streitigen Ansprüche ihrer Natur nach dem öffentlichen Rechte angehören, für die Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes als gleichgültig. Denn die Kompetenz des Bundesgerichtes als Civilgerichtshof gemäß Art. 27 Ziffer 4 cit. beschränkt sich, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat, auf privatrechtliche Streitig¬ keiten, und erstreckt sich auch dann nicht auf öffentlich=rechtliche Sachen, wenn diese, wie dies ja in Betreff mancher Admini¬ strativstreitigkeiten in einzelnen Kantonen der Fall ist, durch die Kantonalgesetzgebung den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind, beziehungsweise wenn nach kantonalem Rechte der Rechtsweg statthaft ist (siehe darüber insbesondere Entschei¬ dungen, Amtliche Sammlung II, S. 157 u. ff.)
2. Fragt sich daher, ob die in der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche, ihrer rechtlichen Natur nach, dem öffent¬ lichen oder dem Privatrechte angehören, so kann zunächst in Betreff des im ersten Klagebegehren principaliter erhobenen Anspruchs nicht zweifelhaft sein, daß derselbe keineswegs privat¬ rechtlicher Natur ist. Durch dieses Klagebegehren wird verlangt. daß der Staat, auf so lange als die gegenwärtigen Verhältnisse fortdauern, in der Kirchgemeinde Muri eine dritte Pfarrhelfer¬ stelle errichte und besolde; dasselbe ist also in erster Linie auf rrichtung eines landeskirchlichen also eines öffentlichen Amtes gerichtet. Ein solches Begehren kann aber, da ja die Errichtung eines öffentlichen Amtes blos durch eine hoheitliche Verfügung der Staatsbehörde vollzogen werden kann, gewiß niemals gegen den Staat als Subjekt von Privatrechtsverhältnissen beziehungs¬ weise gegen den Fiskus, sondern nur gegen den Staat als sol¬ chen, als Träger der Staatshoheit, gerichtet werden; auch von der Klägerin wird dieses Begehren keineswegs in ihrer Eigen¬ schaft als Privatrechtssubjekt, sondern vielmehr in ihrer publi¬ zistischen Stellung, als Korporation des öffentlichen Rechtes, gestellt. Demnach gründet sich aber zweifellos der durch dieses Begehren verfolgte Anspruch nicht auf rechtliche Beziehungen der Parteien, welche zwischen denselben als Privatrechtssubjek¬ ten beständen, sondern auf öffentlich=rechtliche, zwischen dem Staate als solchem und einer öffentlich=rechtlichen Korporation innerhalb ihres publizistischen Wirkungskreises bestehende Be¬ ziehungen; d. h. derselbe gehört dem öffentlichen und nicht dem Privatrechte an und es ist demnach das Bundesgericht zu dessen Beurtheilung nicht kompetent. Es ist denn übrigens auch klar, daß ein kondemnirendes richterliches Urtheil über diesen An¬ spruch, da ein Akt der Staatshoheit, wie er zur Errichtung eines öffentlichen Amtes erforderlich ist, im Wege der Zwangs¬ vollstreckung nicht erzwungen werden darf oder kann, gar nicht vollstreckungsfähig wäre. Wenn seitens der Klägerin dem gegen¬
über behauptet wird, daß dem fraglichen Anspruche ein privat¬ rechtlicher Charakter deßhalb zukomme, weil er gegen den Staat als Rechtsnachfolger des aufgehobenen Stiftes Muri gerichtet sei und weil er als Ausfluß einer durch das Civilurtheil des aargauischen Obergerichtes vom 9. Dezember 1853 im Prinzipe anerkannten privatrechtlichen Verpflichtung des Staates, für ge¬ nügende Seelsorge in der Gemeinde Muri zu sorgen, sich dar¬ stelle, so kann dies keineswegs als richtig anerkannt werden. Denn: Auch gegenüber dem Stifte Muri bestand gewiß ein privatrechtlich erzwingbarer Anspruch der Kirchgemeinde, daß für die cura animarum der Pfarrei ein Pfarrgeistlicher bestellt oder gar, daß demselben einer oder mehrere Pfarrhelfer beige¬ geben werden, nicht. Vielmehr ist klar, daß, wenn jemals das Stift, welchem das Pfarramt inkorporirt worden war, die ihm zustehende Bestellung eines Vikars für Besorgung der cura animarum unterließ, dann einfach die Folge eintreten mußte, daß die Wahl an die nach kirchenrechtlichen Grundsätzen ordent¬ licherweise hiefür zuständige Behörde (d. h. den Bischof) devol¬ virte; neue kirchliche Aemter, insbesondere neue Pfarrhelfer¬ stellen, aber konnten zweifellos auch damals nur durch die nach Mitgabe des geltenden Staatskirchenrechtes hiefür zuständigen kirchlichen und staatlichen Behörden geschaffen und es konnte keineswegs das Stift zu deren Errichtung durch ein Urtheil des Civilrichters angehalten werden. Wenn sodann der Kanton Aar¬ gau, bei Aufhebung des Klosters Muri, im Wege der Gesetz¬ gebung ausgesprochen hat, daß die bisher dem Stifte zustehen¬ den Kollaturrechte fortan von der Staatsbehörde im Namen des Staates ausgeübt werden sollen und wenn er im Fernern in dem Dekrete vom 19. Christmonat 1845 die in der Pfarrei Muri in Zukunft bestehenden kirchlichen Stellen und deren Be¬ foldung bestimmt hat, so ist dadurch selbstverständlich irgend¬ welche privatrechtliche Verpflichtung des Staates nicht begrün¬ det, sondern sind vielmehr einfach öffentlich=rechtliche Verhältnisse, welche in Folge der Aufhebung des Stiftes eine Veränderung erleiden mußten, gesetzgeberisch normirt worden, d. h. es ist durch einen souveränen Akt der Staatsgewalt verfügt worden, daß die bisher dem Stifte Muri inkorporirte Pfarrei Muri fortan eine Staatspfründe d. h. eine direkt vom Staate zu besetzende und zu besoldende Pfründe bilde und es sind gleichzeitig deren Verhältnisse näher normirt worden. Das von der Klagepartei angezogene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
9. Dezember 1853 vermag hieran nichts zu ändern; vielmehr ist gerade durch dieses Urtheil rechtskräftig erkannt worden, daß die Entscheidung darüber, wie viele Geistliche für die Pfarrei Muri erforderlich und wie dieselben zu besolden seien, der ge¬ richtlichen Kognition entzogen und lediglich Sache der Admini¬ strativbehörde sei. Denn das erstinstanzliche Urtheil des Bezirks¬ gerichtes Aarau, welches dies in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgesprochen (s. oben Fakt C) und aus diesem Grunde das in zweiter Linie zum Klageantrag 3 gestellte Be¬ gehren der Kirchgemeinde Muri verworfen hatte, ist in diesem Punkte vom Obergerichte nicht abgeändert, sondern einfach be¬ stätigt worden. Demnach ist aber klar, daß die Bestimmung des obergerichtlichen Urtheils, welche den Staat zur Obsorge für genügende Seelsorge in der Gemeinde verpflichtet, lediglich dahin verstanden werden kann, daß der Staat diejenigen Aus¬ gaben, welche in Gemäßheit der hierüber bestehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für Besoldung der nach den Beschlüssen der zuständigen Behörden bestehenden Pfarr¬ stellen zu machen sind, aus Staatsmitteln beziehungsweise zu¬ nächst aus dem aus dem Klostervermögen zu diesem Zwecke aus¬ geschiedenen Aussteuerungskapital und ohne diesbezügliche Be¬ lastung der Gemeinde zu bestreiten habe. Dagegen sollte durch dieses Urtheil keineswegs eine juristisch völlig unmögliche privat¬ rechtliche Verpflichtung des Staates ausgesprochen werden, kraft welcher derselbe eine, nach Arbitrirung des hiefür offenbar überall nicht kompetenten Civilrichters, genügende Anzahl von Pfarr¬ stellen mit nach richterlichem Ermessen angemessener Besoldung zu schaffen hätte.
3. Ist aber aus diesen Gründen die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes zu Beurtheilung des ersten prinzipalen Begehrens der Klagepartei nicht begründet, so muß die gleiche Entscheidung offenbar auch in Betreff des diesem Begehren beigefügten even¬ tuellen Petits sowie bezüglich des zweiten Hauptbegehrens der
Klage Platz greifen. In Betreff des ersterwähnten Begehrens erscheint dies um so mehr als unzweifelhaft, als über die An¬ stellung u. s. w. von Hülfspriestern im Kanton Aargau gesetz¬ liche und reglementarische Vorschriften bestehen, welche dieselbe ausdrücklich der Verwaltungsbehörde (dem Regierungsrathe) vor¬ behalten (siehe Dekret betreffend Revision des Hülfspriester=In¬ stituts vom 12. Juni 1869 und Regulativ für die Hülfspriester der katholischen Landkapitel des Kantons Aargau vom 10. Februar 1870).
4. Dagegen ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der sub Ziffer 3—7 der Klagebegehren geltend gemachten Ansprüche allerdings kompetent. Diese Begehren werden nämlich, wie sich aus dem Zusammenhange der klägerischen Ausführungen er¬ giebt, darauf begründet, daß dem Beklagten die Bau= und Unterhaltungspflicht der Klosterkirche in Muri und ihrer Perti¬ nenzen obliege. Hiebei aber handelt es sich um einen ver¬ mögensrechtlichen dem Fiskus gegenüber behaupteten Anspruch, welcher keineswegs auf einen öffentlich=rechtlichen, sondern viel¬ mehr auf einen dem Privatrechte angehörigen Verpflichtungs¬ grund gestützt wird. Der fragliche Anspruch wird nämlich keines¬ wegs etwa daraus hergeleitet, daß der Staat nach dem öffent¬ lichen Rechte des Kantons zu Bau und Unterhalt des fraglichen Kirchengebäudes deßhalb verpflichtet sei, weil dasselbe zu öffent¬ lichen Zwecken diene, oder weil es, wie wohl angenommen wer¬ den muß, im Eigenthum des Staates stehe; vielmehr stellt die Klage offensichtlich darauf ab, daß, in Folge des im Dekrete vom 19. Dezember 1845 formulirten Anerbietens des Beklagten, der Klägerin die Klosterkirche zur Benutzung als Pfarrkirche einzuräumen und sie als solche zu unterhalten, sowie in Folge des obergerichtlichen Urtheils vom 9. Dezember 1853 und einer daraufhin gemäß Dispositiv 1 dieses Urtheils von der Klägerin getroffenen Wahl, eine vertrags= und judikatsmäßige Verpflich¬ tung des Beklagten zum Unterhalt der fraglichen Kirche und ihrer Pertinenzen speziell der Klägerin gegenüber begründet sei. In dieser Richtung sind also die klägerischen Ansprüche aller¬ dings privatrechtlicher Natur. Ob dieselben dagegen rechtlich be¬ gründet seien, beziehungsweise ob und in welchem Sinne eine privatrechtliche Verpflichtung des Klägers zum Bau und Unter¬ halt der Klosterkirche und ihrer Pertinenzen wirklich bestehe, und ob und in wie weit, sofern eine solche Verpflichtung wirklich bestehen sollte, dadurch die bezüglichen Klageschlüsse gerechtfertigt werden, ist selbstverständlich nicht bei Entscheidung der Kompe¬ tenzfrage, sondern bei Beurtheilung der Sache selbst zu prüfen und zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Beklagten wird seine Kompetenzeinrede in Betreff der Klagebegehren 1 und 2 zugesprochen und es wird demnach auf Behandlung und Beurtheilung dieser Begehren wegen Inkompe¬ tenz des Gerichtes nicht eingetreten. Dagegen wird die Kompe¬ tenzeinrede des Beklagten in Betreff der Klagebegehren 3—7 als unbegründet abgewiesen.