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8_I_537

BGE 8 I 537

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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80. Urtheil vom 22. Juli 1882 in Sachen Widmer gegen Horandt und Müller. A. Durch Urtheil vom 15. Juni 1882 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin¬ stanzliche Urtheil bestätigt. Letzteres, welches vom Civilgerichte des Kantons Baselstadt am 2. Mai 1882 ausgefällt worden war, ging dahin: „Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen. Die Kosten fallen in Folge Ertheilung des Armenrechtes dahin. Das Honorar der Experten wird auf 10 Fr. bestimmt.“ B. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 15. Juni 1882 ergriff der Kläger die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht, indem er den Antrag stellte: Es sei die Beklagte in Aufhebung des Urtheils vom 15. Juni zu einer Entschädigung von 5000 Fr. an den Kläger und zu sämmtlichen Kosten zu verurtheilen. C. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung haben beide Parteien verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten fol¬ gendes: Der 40 Jahre alte Kläger war seit mehr als zwei Jahren in der Fabrik der Beklagten als Mechaniker, zuletzt mit einem Tagesverdienst von 3 Fr. 50 Cts., angestellt; derselbe war schon vor seiner Anstellung bei der Beklagten am linken Auge beinahe blind. Am 3. Dezember 1881 war derselbe damit beschäftigt, an einer Maschine (Lisage), welche während dieser Reparatur abgestellt war, eine von ihm selbst angefertigte neue Schraube an Stelle einer unbrauchbar gewordenen einzusetzen. Bei dieser Arbeit erlitt er einen Unfall, über dessen Hergang die kantonalen Instanzen, im Anschluß an das Gutachten der von der ersten Instanz einvernommenen Sachverständigen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt haben: Da das Gewinde der vom Kläger aus einem neuen Stück Eisen gedrehten Schraube etwas weniger fein, als dasjenige der Oeffnung und wohl auch etwas zu dick war, mußte Kläger zum Einwinden der Schraube, welche anfänglich zu fest ging, einige Gewalt anwenden. Dabei

glitt ihm der Schraubenzieher, den er fast in gleicher Höhe mit dem obern Theile des Gesichtes hielt, aus und drang in sein rechtes Auge ein. Kläger stand nämlich in gebückter unbequemer Stellung vor der Maschine, das Werkzeug von unten herauf und aus einiger Entfernung nur mit der linken Hand bewe¬ gend. Diese Stellung erklären die Experten als eine unge¬ schickte; sie führen aus, Kläger hätte neben der Lisage und hinter den zu befestigenden Maschinentheilen Stellung nehmen sollen, wobei ihm die Gegenstände sichtbar und beide Hände zur Verfügung geblieben wären und auch das Instrument bei etwaigem Ausgleiten von ihm weg und niemals gegen ihn ge¬ fahren wäre. Es sei den Experten und nachträglich auch dem Kläger selbst unerklärlich, warum Letzterer sich nicht so placirt habe. Die fragliche Arbeit sei keine gefährliche; dieselbe könne höchstens dann eine nicht ganz bequeme genannt werden, wenn der Arbeiter nicht linkshändig oder, wie es hier der Fall ge¬ wesen, am linken Auge beinahe blind sei. Die Experten schlie¬ ßen dahin, der Verletzte habe sich den Unfall durch ein leichtes unter andern Umständen ganz unbedeutendes Versehen selbst zu¬ gezogen; ein Verschulden könne man es nicht nennen und es sei kein eigentlicher Fehler begangen worden. In Folge der er¬ littenen Verletzung ist die Sehkraft des rechten Auges des Klägers auf ein Minimum reduzirt worden und es ist dadurch Kläger, da das linke Auge schon vor dem Unfalle hochgradig schwachsichtig war, gänzlich arbeitsunfähig geworden. Gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 verlangte Kläger vor der ersten Instanz von der Beklagten Ersatz der Heilungs= und Verpflegungskosten, sowie eine Entschädigung von 6000 Fr. für die erlittene gänzliche Arbeitsunfähigkeit. Seitens der Beklagten ist die Entschädigungspflicht grundsätzlich bestritten worden, weil der Unfall nicht durch den Betrieb ihrer Fabrik herbeigeführt und übrigens ausschließlich durch den Kläger selbst verschuldet worden sei. Eventuell bestritten dieselben das Quantitativ der klägerischen Entschädigungsforderung. Die kantonalen Instanzen haben übereinstimmend die Klage abgewiesen, wobei sie, ohne die Frage zu entscheiden, ob der Unfall als ein durch den Be¬ trieb der Fabrik herbeigeführter zu betrachten sei, davon aus¬ gehen, Kläger habe seine Verletzung durch unbesonnenes und ungeschicktes Handeln selbst verschuldet.

2. Die Hapftpflicht der Beklagten hängt nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 offenbar in erster Linie davon ab, ob der Unfall durch den Betrieb ihrer Fabrik her¬ beigeführt worden sei; ist dies zu verneinen, so muß die Klage selbstverständlich ohne Weiters als unbegründet abgewiesen werden. Nun ist aber klar, daß die durch das Gesetz dem Fabri¬ kanten auferlegte, in gewissen Richtungen über das gemeine Recht hinausgehende, Haftpflicht sich jedenfalls nur auf Unfälle bezieht, welche unmittelbar durch den Betrieb des als Fabrik unter die Bestimmungen des eidgenössischen Fabrikgesetzes ge¬ stellten Gewerbes verursacht werden, während sie dagegen auf Schadensfälle, welche sich bei Reparaturen an Fabrikgebäuden oder Maschinen u. s. w. ereignen, wenn diese Arbeiten in keiner unmittelbaren Verbindung mit dem eigentlichen Fabrik¬ betriebe stehen und in ihrer Ausführung durch letztern nicht be¬ einflußt werden, unter keinen Umständen erstreckt werden kann. Es ergibt sich dies unzweideutig sowohl aus dem Wortlaute der fraglichen Gesetzesbestimmung (verb. durch den Betrieb), wel¬ cher unzweideutig das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Betriebe der Fabrik und dem Unfalle voraussetzt, als auch aus dem legislativen Grunde und der Entstehungs¬ geschichte des Gesetzes, aus welchen unzweifelhaft hervorgeht, daß die Haftpflicht des Fabrikanten nicht auf alle überhaupt bei irgend welchen Arbeiten in den Fabrikräumlichkeiten sich ereig¬ nenden Unfälle, sondern nur auf die durch den eigentlichen Fabrikbetrieb herbeigeführten ausgedehnt werden sollte. Im vor¬ liegenden Falle aber handelt es sich offenbar um einen Unfall, der bei einer in den Fabrikräumlichkeiten vorgenommenen Ma¬ schinenreparatur, ohne irgend welchen mitwirkenden Einfluß des Betriebes der Fabrik, eintrat. Denn die vom Kläger reparirte Maschine selbst stand nicht im Betrieb und es liegt auch nicht das mindeste dafür vor, daß die Ausführung der Reparatur durch die für den Betrieb der Fabrik in Bezug auf das Zu¬

sammenwirken einer Mehrheit von Personen bestehende Organi¬ sation der Arbeit bedingt oder etwa durch Anforderungen des Betriebes bezüglich eiliger Ausführung u. s. w. beeinflußt worden wäre. Es findet somit auf den in Frage stehenden Un¬ fall das eidgenössische Hapftpflichtgesetz keine Anwendung.

4. Ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so erscheint es als überflüssig zu untersuchen, ob auch die von der Beklagten vorgeschützte Einrede des eigenen Verschuldens des Klägers begründet sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel¬ stadt vom 15. Juni 1882 ist, unter Abweisung der Weiter¬ ziehung des Klägers, bestätigt.