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8_I_490

BGE 8 I 490

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

71. Urtheil vom 15. Juli 1882 in Sachen Steiner. A. Samuel Steiner, Ulrichs sel. von Oeschenbach, Kantons Bern, war im Jahre 1864 im Kanton Bern wegen verschie¬ dener schwerer Diebstähle zu 15 Jahren Zuchthaus verurtheilt worden und befand sich auch dort behufs Abbüßung dieser Strafe in Verhaft. Da er auch im Kanton Solothurn wegen ähnlicher Verbrechen in Untersuchung stand, so wurde er, auf Begehren dieses Kantons, von den bernischen Behörden zum Zwecke seiner dortigen Beurtheilung nach Solothurn ausgeliefert, unter der Bedingung, daß er nach erfolgter Beurtheilung wie¬ der nach Bern, zu Abbüßung der ihm in diesem Kanton auf¬ erlegten Strafe, zurückgeliefert werde. Durch Urtheil des Krimi¬ nalgerichtes 1. Instanz des Kantons Solothurn vom 12. August 1864 wurde Samuel Steiner zu 6 Jahren Zuchthaus verur¬ theilt, worauf er am 17. gleichen Monats wieder an den Kanton Bern ausgeliefert wurde. Nachdem er in letzterem Kanton die ihm auferlegte Strafe abgebüßt hatte, wurde er am 14. De¬ zember 1878 zum Zwecke der Vollstreckung des solothurnischen Strafurtheils vom 12. August 1864 nach Solothurn zurückge¬ bracht und trat seine Strafe, ohne gegen deren Vollstreckung prünglich eine Einsprache zu erheben, in der dortigen Straf¬ anstalt an. B. Am 14. Februar 1882 nun aber richtete Samuel Stei¬ ner an den Regierungsrath des Kantons Solothurn das Ge¬ such, er möchte sofort aus der dortigen Strafanstalt entlassen und angemessen entschädigt werden, da die ihm durch das Urtheil vom 12. August 1864 auferlegte Strafe schon zur Zeit seines Strafantrittes verjährt gewesen sei. Er wurde indeß mit diesem Gesuche durch Beschluß des Regierungrathes des Kantons Solo¬ thurn vom 24. März 1882 abgewiesen und ein hiegegen er¬ griffener Rekurs an den Kantonsrath von Solothurn wurde von letzterem durch Schlußnahme vom 20. Mai 1882 verworfen. C. Gegen diese Schlußnahme ergriff Samuel Steiner den Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus: Nach Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zu dem gegenwärtig geltenden, am 18. Juli 1874 in Kraft getretenen, Strafgesetzbuche des Kantons Solothurn vom 21. März 187: sei die Verjährung einer vor seinem Inkrafttreten verübten straf¬ baren Handlung oder erkannten Strafe nach demjenigen Gesetze zu beurtheilen, welches für den Beklagten das günstigere sei. Zufolge dieses Grundsatzes sei in concreto das Strafgesetzbuch von 1859, unter dessen Herrschaft Rekurrent verurtheilt worden sei, zur Anwendung zu bringen. Nach §§ 60 und 61 dieses Gesetzes verjähren rechtskräftig erkännte Strafen durch Ablauf der doppelten Zeitdauer der erkannten aber nicht erstandenen Strafe und sei eine Unterbrechung oder ein Ruhen der Ver¬ jährung gar nicht anerkannt. Demnach sei die dem Rekurrenten durch das Urtheil vom 12. August 1864 auferlegte Strafe schon im August 1878 verjährt gewesen. Uebrigens wäre auch nach dem Strafgesetzbuche von 1873 die Strafe schon vor dem Strafantritte des Rekurrenten verjährt. Denn nach diesem Strafgesetze (§§ 46 und

43) sei die Verjährungsfrist gleich dem Maximum der angedrohten Freiheitsstrafe; letzteres habe in concreto nach § 107 des Straf¬ gesetzbuches von 1859 acht Jahre betragen, so daß die Verjäh¬

rung nach dem Gesetze von 1873 sogar schon im Jahre 1872 eingetreten wäre. Allerdings kenne nun das Strafgesetzbuch von 1873 eine Unterbrechung der Verjährung rechtskräftig erkannter Strafen; allein es knüpfe dieselbe blos an gegen die Person des Verurtheilten gerichtete amtliche Handlungen, welche die Vollstreckung der Strafe betreffen, oder an die Begehung neuer Verbrechen gleicher Gattung durch den Verurtheilten. Keines dieser Momente treffe hier zu, namentlich habe während 14 Jahren und 4 Monaten, von der Verurtheilung des Rekurren¬ ten hinweg, keine einzige auf Vollstreckung der erkannten Strafe abzielende amtliche Handlung stattgefunden. Da nun aber die Strafe Steiners zur Zeit des Strafantrittes bereits verjährt gewesen sei, so müsse dessen Einsperrung als eine ungesetzliche Verhaftung und nicht als eine durch die Strafgesetzgebung be¬ stimmte nothwendige Beschränkung der persönlichen Freiheit be¬ zeichnet werden und es sei deßhalb dem Rekurrenten gegenüber der § 31 der Kantonsverfassung verletzt worden, welcher aus¬ spreche: „Die persönliche Freiheit und das Hausrecht sind un¬ „verletzlich; die Strafgesetzgebung bestimmt die nothwendigen „Beschränkungen. Ungesetzliche Verhaftungen oder unter Mi߬ „achtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommene Hausdurch¬ „suchungen verpflichten den Staat zur Entschädigung gegenüber „dem Verletzten. Demnach werde beantragt: Das Bundesge¬ richt möchte beschließen: „1. Der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Solo¬ „thurn vom 20. Mai 1882 bezüglich des Rekurses des Sa¬ „muel Steiner enthalte eine Verfassungsverletzung und sei de߬ „halb aufzuheben und Samuel Steiner sofort aus der Strafan¬ „stalt Solothurn zu entlassen. „2. Es sei der Kanton Solothurn grundsätzlich verpflichtet, „den Samuel Steiner für die widerrechtliche Gefangenhaltung „zu entschädigen.“ D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bestreitet der Regierungsrath des Kantons Solothurn zunächst die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes, indem er bemerkt, daß letzteres nicht befugt sei, in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob durch die kantonalen Behörden das kantonale Gesetzesrecht richtig oder unrichtig ausgelegt worden sei, ob der Thatbestand eines De¬ liktes gegeben sei, ob ein Strafausschließungsgrund vorliege und dergleichen, andernfalls könnte jeder Straffall in letzter Instanz an das Bundesgericht gezogen werden, was offenbar nicht an¬ gehe. Uebrigens sei auch materiell der § 31 der Kantonsver¬ fassung nicht verletzt; denn dieser letztere bestimme, daß die nothwendigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit durch die Strafgesetzgebung festgestellt werden. Die solothurnische Strafge¬ setzgebung habe aber nicht das Bundesgericht, sondern der solo¬ thurnische Richter und der solothurnische Gesetzgeber zu interpre¬ tiren; über den vorliegenden Fall nun habe der solothurnische Kantonsrath, welchem das Recht der Interpretation der Gesetze zustehe, entschieden. Zudem verlange § 31 cit., daß die Verhaf¬ tung eine ungesetzliche gewesen sein müsse; dies sei in concreto nicht der Fall, da die Verhaftung auf Grund eines rechtskräf¬ tigen Urtheils geschehen sei, dessen Aufhebung der Verurtheilte bei den solothurnischen Gerichten gar nicht beantragt habe. Uebrigens wäre es offenbar ein Hohn auf die öffentliche Moral, wenn mit dem Rekurrenten angenommen würde, daß die Straf¬ verjährung auch dann eintrete, wenn der betreffende Sträfling infolge Auslieferung an einen andern Kanton dort während der Verjährungsfrist in Verhaft gehalten werde, so daß die Voll¬ ziehung des Urtheils eine Unmöglichkeit sei. Es müsse vielmehr als Willensmeinung des Gesetzgebers angenommen werden, daß ir die Zeit, während welcher der Staatsgewalt die rechtliche Möglichkeit des Strafvollzuges mangle, die Strafverjährung ruhe, so daß sie im vorliegenden Falle gar nie begonnen habe. Daher werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Beschwerde darauf begründet wird, daß durch den angefochtenen Beschluß des Kantonsrathes von Solothurn eine Bestimmung der Verfassung dieses Kantons verletzt werde, ist das Bundesgericht gemäß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege zweifellos zuständig. Dabei hat es indeß selbstver¬ ständlich blos zu prüfen, ob die angefochtene Schlußnahme ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletze, während es dagegen nicht befugt ist, zu untersuchen, ob durch dieselbe das kantonale Gesetzesrecht richtig angewendet worden sei.

2. Fragt sich daher, ob durch den angefochtenen Beschluß gegen den vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Art. 31 der Kantonsverfassung verstoßen sei, so ist diese Frage zu ver¬ neinen. Denn: Wenn die citirte Verfassungsbestimmung die persönliche Freiheit als verfassungsmäßiges Grundrecht des Bürgers gewährleistet, so behält sie dabei gleichzeitig die durch die Strafgesetzgebung aufzustellenden Beschränkungen vor; sie ge¬ währleistet also die persönliche Freiheit nur gegen willkürliche, auf kein Gesetz gestützte Eingriffe, während sie selbstverständlich gesetzliche Freiheitsbeschränkungen zuläßt. Nun ist in concreto Rekurrent zweifellos auf Grund der Anwendung kontonalgesetz¬ licher Bestimmungen von den solothurnischen Strafvollziehungs¬ behörden in Verhaft gesetzt und behalten worden; es handelt sich also nicht um eine willkürliche, auf kein Gesetz gestützte Freiheitsberaubung, sondern um eine auf Grund gesetzlicher Be¬ stimmungen von den zuständigen Behörden angeordnete Frei¬ heitsentziehung. Ob dabei die kantonalen Behörden das kanto¬ nale Gesetzesrecht richtig ausgelegt und angewendet haben, ob insbesondere von ihnen mit Recht das Vorhandensein des vom Rekurrenten behaupteten Strafausschließungsgrundes der Ver¬ jährung verneint worden sei, entzieht sich, nach dem in Erwä¬ gung 1 Bemerkten, der Kognition des Bundesgerichtes. Daß nämlich etwa gegen den Rekurrenten, unter dem bloßen Scheine der Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung, in Wahrheit eine willkürliche Freiheitsentziehung angeordnet worden sei, in welchem Falle allerdings eine Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie vorläge, kann offenbar nicht gesagt werden. Denn die Auffas¬ sung, daß während der Dauer der Haft des Rekurrenten im Kanton Bern die Strafverjährung nicht gelaufen sei, ist jeden¬ falls nicht eine von vornherein unmögliche und willkürliche.

3. Ob Rekurrent berechtigt sei, zu verlangen, daß über die von m vorgeschützte Einwendung der Strafverjährung von den kanto¬ nalen Gerichten entschieden werde, hat das Bundesgericht, da dies¬ bezügliche Anträge nicht gestellt worden sind, nicht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.