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8_I_477

BGE 8 I 477

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

69. Urtheil vom 22. Juli 1882 in Sachen Breu. A. Durch Entscheidung vom 7. Mai 1881 hat das Bundes¬ gericht ein am 14. August 1880 gegen Johann Breu, alt Hauptmann in Oberegg ausgefälltes Strafurtheil des Kantons¬ gerichtes des Kantons Appenzell Innerrhoden als verfassungs¬ widrig aufgehoben, weil dasselbe sich auf eine dem Johann Breu zur Last gelegte Ehrverletzung gegenüber dem Bezirksrichter Ferdinand Schmid beziehe und nun in Injuriensachen nach Art. 40 und 41 der Kantonsverfassung das Bezirksgericht und nicht das Kantonsgericht der verfassungsmäßige Richter sei. (Siehe diese Entscheidung, aus welcher sich der Sachverhalt ergibt, Amtliche Sammlung VII, S. 286 u. ff.) B. Nach diesem Urtheile des Bundesgerichtes richtete die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden an das dortige Kantonsgericht am 11. März 1882 eine Zuschrift, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes ausführt: Die Ent¬ scheidung des Bundesgerichtes wäre, nach dem Dafürhalten der Standeskommission, völlig begründet, wenn es sich wirklich um

einen bloßen Injurienprozeß des Bezirksrichters Schmid gegen Johann Breu, sowie Kantonsrichter Locher und Rathsherr Locher gehandelt hätte. Nun sei zwar allerdings infolge irr¬ thümlicher Protokollirung die Sache seiner Zeit in den Ver¬ hörprotokollen und in dem verhöramtlichen Untersuchungsberichte sowie auch in dem Protokolle des Kantonsgerichtes so dargestellt worden, als wenn es sich um einen Injurienprozeß gegen Jo¬ hann Breu handelte, was dann das Bundesgericht zu seinem Urtheile vom 7. Mai 1881 veranlaßt habe. Allein die fragliche Darstellung beruhe eben auf einem Irrthum, denn die Sache sei von der Standeskommission nicht als Injurienklage gegen Breu, sondern vielmehr als Strafklage gegen Bezirksrichter Schmid wegen Schreibens eines Drohbriefes, wessen ihn Breu bezichtigt habe, an das Kantonsgericht geleitet worden. Nachdem durch die bundesgerichtliche Entscheidung gegenüber der einge¬ schlichenen irrthümlichen Auffassung des stalus quo ante wieder hergestellt worden sei, liege es in der Aufgabe der Standes¬ kommission, dem Kantonsgerichte „die ganze Angelegenheit noch¬ „mals und zwar in richtiger Weise im Sinne einer gegen Herrn Bezirksrichter Ferdinand Schmid gerichteten Straf¬ „klage zur Behandlung zu überweisen.“ Letztere, so wird wört¬ lich beigefügt, „kann aber nur das „Schuldig“ oder „Nicht¬ „schuldig“ des Herrn Schmid betreffen und nur im Falle der „Schuldloserklärung des Beklagten (H. Schmid) kann eine an¬ „gemessene Bestrafung derjenigen, die unbegründetermaßen eine „derartige Strafklage zu stellen sich erlaubten, eintreten. Schließlich bemerkt die Standeskommission, es werde „bei „gründlicher Erdauerung und richtiger Erfassung der Angelegen¬ „heit dem Kantonsgerichte ein Leichtes sein, diese Strafklage „zu behandeln und zu beurtheilen, ohne ein zweites Mal in¬ „folge protokollarischer Formfehler eine Auflösung seines zu „fällenden Entscheides riskiren zu müssen.“ C. Auf diese Zuschrift der Standeskommission hin zog das Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden die Sache in seiner Sitzung vom 18. März 1882 nochmals in Berathung; Johann Breu, sowie Kantonsrichter Locher und Rathsherr Locher be¬ stritten die Kompetenz des Kantonsgerichtes, gestützt auf die Entscheidung des Bundesgerichtes vom 7. Mai 1881. Das Kantonsgericht erklärte sich indeß, im Wesentlichen gestützt auf die ihm von der Standeskommission an die Hand gegebenen Erwägungen, als kompetent und fällte sodann, nachdem Johann Breu sich den Rekurs gegen das Urtheil über die Kompetenz¬ frage und das in der Hauptsache zu fällende Urtheil vorbehal¬ ten, Rathsherr Locher sowie Kantonsrichter Locher und Bezirks¬ richter Schmid dagegen beantragt hatten, sie seien von jeder Strafe loszusprechen, in der Sache selbst folgendes Urtheil: „1. Es ist Herr Richter Schmid der Strafklage, die besagten „Drohbriefe geschrieben zu haben, entlassen und daher diesfalls „als vollkommen schuldlos erklärt. „2. Sei Herr Hauptmann Breu zu einer Buße von 100 Fr. „in den Landsäckel verfällt. „3. Ist Herr Breu gehalten, Herrn Schmid für gehabte Aus¬ „lagen, Stände und Gänge eine außerrechtliche Entschädigung „von 200 Fr. zu bezahlen. „4. Die erlaufenen Verhörkosten von 69 Fr., ebenso die „Gerichts= und Citationskosten hat Herr Breu zu bezahlen.“ Zur Begründung der den Johann Breu betreffenden Dispo¬ sitive 2—4 dieses Urtheils, welche, mit der einzigen Ausnahme, daß in Dispositiv 3 die im frühern Urtheile befindlichen Worte „sowie für die ihm (das heißt Bezirksrichter Schmid) angetha¬ nen ehrverletzenden Zulagen“ weggelassen sind, mit Dispositiv 2—4 des vom Bundesgerichte aufgehobenen kantonsgerichtlichen Irtheils vom 14. August 1880 vollständig übereinstimmen, wird in den Entscheidungsgründen wörtlich bemerkt: „Dagegen „liegt des Bestimmtesten vor, daß Herr Breu Herrn Schmid „auf eine wirklich provozirende Art und Weise als Drohbrief¬ „schreiber verdächtigte und später denselben sogar auf wirklich „unstichhaltige Gründe des erwähnten Vergehens bezichtigte; es „scheint daher, daß diese Strafklage einzig in dem unbesonne¬ „nen und unbegründeten Auftreten Herrn Breu's ihre Grund¬ „lage finden kann: ebenso muß auch das Auftreten Herrn Breu's „als eine bedeutend strafbare Handlung angesehen werden.“ D. Gegen dieses Urtheil ergriff Johann Breu von neuem den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er führt in sach¬

licher Beziehung im Wesentlichen aus, daß er durch dasselbe vollkommen rechtlos gemacht und seinem verfassungsmäßigen Richter, dem Bezirksgerichte Oberegg, im Widerspruche mit der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 7. Mai 1881, entzogen werde; bei dem ganzen von der kantonalen Behörde eingeleite¬ ten Verfahren, habe es sich von allem Anfange an gar nicht ernstlich um eine Strafklage gegen den Bezirksrichter Schmid gehandelt, sondern sei der Zweck einzig der gewesen, ihn (den Rekurrenten) wegen einer angeblich ehrverletzenden Aeußerung statt vor das Bezirksgericht vor das Kantonsgericht zu stellen. Er stelle daher den Antrag, das Bundesgericht möchte den kan¬ tonalen Behörden einmal mit einem wirksamen Mittel den Rechtsweg zeigen und ihm eine gehörige Entschädigung für seine vielen Unkosten, Zeitversäumnisse und Bemühungen zusprechen. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt das Kantonsgericht auf Abweisung derselben an, indem es sich im Wesentlichen auf die schon in der Zuschrift der Standeskom¬ mission vom 11. März 1882 (siehe oben Fakt. B) ausgeführten Erwägungen beruft und gleichzeitig gegen die beleidigenden Zu¬ lagen der Rekurseingabe des Rekurrenten protestirt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist unbestreitbar und übrigens auch gar nicht bestritten, daß das Kantonsgericht von Appenzell Innerrhoden nach Art. 40 und 41 der Kantonsverfassung nicht kompetent ist, Straf¬ klagen wegen Ehrverletzung zu beurtheilen, da Injuriensachen verfassungsmäßig der Kompetenz des Kanionsgerichtes entzogen sind und in die ausschließliche Kompetenz der Bezirksgerichte fallen.

2. Nun ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtes vom Mai 1881 festgestellt worden, daß die Verurtheilung des Rekurrenten durch das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 14. Au¬ gust 1880 wegen Beleidigung des Bezirksrichters F. Schmid erfolgte, wie sich dies übrigens aus dem Inhalte dieses Urtheils und aus der demselben vorangegangenen Untersuchung, welche, soweit sie gegen den Rekurrenten gerichtet war, ganz unzweifel¬ haft einzig und allein das Delikt der Ehrverletzung zum Gegen¬ stande hatte, aufs Evidenteste ergab (siehe die Sachdarstellung der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 7. Mai 1881, insbe¬ sondere Fakt. D) und es ist demgemäß das erwähnte Urtheil des Kantonsgerichtes als verfassungswidrig aufgehoben worden. Durch sein neuerliches, auf erneute Anregung der Standes¬ kommission hin gefälltes, Urtheil vom 18. März 1882 aber hat das Kantonsgericht dem Rekurrenten Breu auf Grund der ganz gleichen Thatsachen die ganz gleiche Strafe und Entschädigung auferlegt, auf welche es schon durch das vom Bundesgerichte aufgehobene Urtheil vom 14. August 1880 erkannt hatte. Da¬ bei hat es einfach, den ihm von der Standeskommission gege¬ benen Andeutungen folgend, aus Dispositiv und Motivirung seiner Entscheidung die Angabe weggelassen, daß Rekurrent sich einer Ehrverletzung gegenüber dem Bezirksrichter Schmid schul¬ dig gemacht habe und daß seine Verurtheilung wegen dieses De¬ liktes erfolge, und hat demgemäß, indem es gleichzeitig den Bezirksrichter Schmid von der Strafklage wegen Schreibens eines Drohbriefes, beziehungsweise wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung freisprach, den Rekurrenten verurtheilt ohne das Delikt zu bezeichnen, wegen dessen die Bestrafung er¬ folge; das Gericht begnügt sich vielmehr zu Begründung der Verurtheilung des Rekurrenten mit der Bemerkung, letzterer habe durch sein unbesonnenes Handeln die unbegründete Straf¬ klage gegen den Bezirksrichter Schmid veranlaßt und sich da¬ durch einer, juristisch nicht näher charakterisirten, „bedeutend strafbaren Handlung“ schuldig gemacht.

3. Fragt sich, ob die Beschwerde des Rekurrenten gegen die¬ ses Vorgehen der appenzellischen Gerichtsbehörde begründet sei, so muß dies unbedingt bejaht werden. Denn es kann in diesem Vorgehen, angesichts der vorliegenden konkreten Verumständungen, nichts anderes erblickt werden, als der Versuch, die verfassungs¬ widrige Beurtheilung einer Injuriensache durch das Kantons¬ gericht, trotz der Entscheidung des Bundesgerichtes vom 7. Mai 1881, aufrecht zu erhalten, beziehungsweise die erwähnte bun¬ desgerichtliche Entscheidung zu umgehen und den Rekurrenten seinem verfassungsmäßigen Richter zu entziehen. Dies ergibt sich aus folgenden Momenten: Das namenlose Delikt, wegen dessen als wegen einer „bedeutend strafbaren“ Handlung die neuerliche VIII — 1882

Verurtheilung des Rekurrenten durch das Kantonsgericht erfolgt ist, könnte, wenn dasselbe nicht als Ehrverletzung qualifizirt wird, jedenfalls nur das Vergehen der falschen Anschuldigung sein. Nun mag zugegeben werden, daß die falsche Anschuldigung nach den im Kanton Appenzell Innerrhoden über die Kompetenz der Gerichte bestehenden verfassungsmäßigen Normen in die Kompetenz des Kantonsgerichtes falle, und es soll auch nicht bestritten werden, daß nach dem appenzellischen Strafproze߬ rechte das Gericht befugt gewesen wäre, die Beurtheilung des Rekurrenten wegen falscher Anschuldigung mit der Entscheidung über die auf seine Denunziation eingeleitete Strafklage zu verbinden, so daß, wenn eine Verurtheilung des Rekurrenten wegen falscher Anschuldigung erfolgt wäre, eine Verfassungs¬ verletzung nicht vorläge. Allein in Wirklichkeit hat nun das Gericht gar nicht festgestellt, daß Rekurrent sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe und es wäre denn auch eine solche Feststellung mit den konstatirten Thatsachen und mit dem Gange der Untersuchung offenbar nicht vereinbar. Auch zugegeben nämlich, daß nach dem Strafrechte des Kantons Ippenzell Innerrhoden, welches bekanntlich in der Hauptsache nicht auf geschriebenem Rechte, sondern auf Gewohnheitsrecht, resp. einer, anscheinend mehr oder weniger schwankenden, Ge¬ richtspraxis beruht, nicht blos die vorsätzlich sondern auch die blos fahrlässig falsche Anschuldigung, welche jedenfalls einzig hier in Frage kommen könnte, strafbar sei, so mangelt doch in dem angefochtenen Urtheile durchaus die Feststellung, daß Rekurrent einer Behörde eine fahrlässig falsche Anzeige gegen den Bezirksrichter Schmid eingereicht habe, und es erscheint dies auch, da ja Rekurrent gar nicht von sich aus der Behörde eine Anzeige eingereicht, sondern erst auf ausdrückliche amtliche An¬ frage im Verhör seinen Verdacht, daß Bezirksrichter Schmid der Schreiber des fraglichen Drohbriefes sei, einer Behörde gegenüber geäußert hat, als vollkommen erklärlich und richtig. Ist also die Verurtheilung des Rekurrenten nicht wegen falscher Anschuldigung des Bezirksrichters Schmid bei einer Behörde erfolgt, so kann dieselbe nur wegen Ehrverletzung erfolgt sein, wobei vom Gerichte blos mit Rücksicht auf das bundesgericht¬ liche Urtheil vom 7. Mai 1881 und die ihm von der Standes¬ kommission gegebenen Winke vermieden wurde, dies ausdrück¬ lich auszusprechen, das heißt in seinem Urtheile das Wort Ehr¬ verletzung zu gebrauchen.

4. Ist aber auch die neuerliche Verurtheilung des Rekurren¬ ten durch das Kantonsgericht wegen Ehrverletzung erfolgt, muß das angefochtene Urtheil, in seinen den Rekurrenten be¬ treffenden Dispositiven, nach dem Ausgeführten zweifellos als verfassungswidrig aufgehoben worden. Denn natürlich konnte das Kantonsgericht die ihm verfassungsmäßig entzogene Kom¬ petenz zu Beurtheilung einer Injurienklage gegen den Rekur¬ renten, nicht wie es anzunehmen scheint, dadurch herstellen, daß es deren Behandlung mit der Behandlung der Strafklage gegen den Bezirksrichter Schmid wegen gefährlicher Drohung verband, beziehungsweise daß es nachträglich die letztere Klage, welche in seinem frühern Urtheile auffallenderweise einfach mit Still¬ schweigen übergangen worden war, wieder aufnahm. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird dem¬ nach das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell Innerrhøden vom 18. März 1882, soweit es den Rekurrenten anbelangt, das heißt in seinen Dispositiven 2, 3 und 4, als verfassungswidrig aufgehoben.