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62. Urtheil vom 16. September 1882 in Sachen Burkhardt. A. Im Jahre 1881 verkaufte der Rekurrent E. Burkhardt zur Häfelei in Zürich dem Johann Baptist Hitz den Gasthof Sonne in Glarus um den Preis von 60,000 Fr., worin das bewegliche, auf 9700 Fr. geschätzte, Inventar inbegriffen war. Nach dem noch im gleichen Jahre an seinem Wohnorte in Glarus erfolgten Tode des Käufers Johann Baptist Hitz er¬ klärten die Erben desselben, nämlich die Söhne Georg Hitz, Zimmermann in Baden, Paul und Josef Hitz in Untersiggen¬ thal, und die Töchter Wittwe Anna Maria Buck, geb. Hitz, und Creszentia Mimikus, geb. Hitz, resp. deren Ehemann Leonz Mi¬ mikus, von dem nach glarnerischem Privatrechte dem Grund¬ pfandschuldner zustehenden Rechte, dem Gläubiger das Grund¬
pfand um die darauf haftende Kapitalschuld heimzuschlagen, gegenüber dem E. Burkhardt Gebrauch machen zu wollen. Da¬ bei entstand zwischen den Parteien Streit darüber, wie es mit der Rückgabe des Mobiliars zu halten sei, und es machte Re¬ kurrent seine diesbezüglichen Begehren zunächst am 13. Fe¬ bruar 1882 beim Vermittleramte Glarus gegen die Erbschaft des Johann Baptist Hitz in Glarus anhängig. Durch Verfügung des Civilgerichtes Glarus vom 25. Februar 1882 wurde ihm hierauf auf Begehren der Erbschaft Hitz und unter Einwilli¬ gung seines Anwaltes ein fataler Termin von 14 Tagen zu Betreibung des mittelst der Vermittlungsvorladung vom 13. Fe¬ bruar 1882 angehobenen Prozesses durch Bestellung eines Leit¬ scheines und Erlegung des Gerichtsgeldes sowie nachheriger Be¬ nutzung des nächstanzuweisenden Gerichtstages unter Androhung der Präklusion im Unterlassungsfalle angesetzt. B. Rekurrent gab indeß dem Prozesse vor den glarnerischen Gerichten keine Folge, so daß das Civilgericht von Glarus am
16. März 1882 bescheinigte, er sei mit seinem Rechtsbegehren vom 13. Februar 1882 präkludirt und es sei der Entscheid vom
25. Februar rechtskräftig geworden. Dagegen machte Rekurrent in der Folge einen Rechtsstreit gegen einen Theil der Erben Hitz, nämlich die drei Brüder Hitz, durch Einlegung eines Edi¬ tionsgesuches bei den Gerichten des Wohnortes der Beklagten in Baden, Kantons Aargau, anhängig. Von den drei Brüdern Hitz war nämlich dem Rekurrenten am 27. Dezember 1881 eine Erklärung, daß sie für das Geschäftsinventar im Betrage von 9700 Fr. in jeder Beziehung haftbar seien, ausgestellt worden, auf welche Erklärung er nunmehr seinen Anspruch gegen die¬ selben stützte. C. Da die Erbschaft Hitz in den öffentlichen Blättern eine öffentliche Versteigerung des fraglichen Gasthofinventars an¬ kündigte, so suchte Rekurrent bei dem Bezirksgerichtspräsidenten von Baden um eine, die Vornahme dieser Steigerung untersa¬ gende, vorsorgliche Verfügung gegenüber den Brüdern Hitz nach. Diesem Begehren wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten von Baden entsprochen und es wurde die betreffende Verfügung, ent¬ gegen den Anträgen der beklagten Brüder Hitz, denen die übri¬ gen Erben, beziehungsweise die beiden Schwestern sich als Nebenintervenienten bei den betreffenden Verhandlungen an¬ schlossen, sowohl vom Bezirksgerichte Baden als auch vom Ober¬ gerichte des Kantons Aargau, von letzterem durch-Entscheidung vom 22. Mai 1882, bestätigt. D. Nachdem hierauf die Erben Hitz das fragliche Mobiliar zwar nicht hatten versteigern, wohl aber aus dem Gasthofe zur Sonne hatten fortschaffen lassen, wirkte Rekurrent beim Bezirks¬ gerichte Baden am 4. Juli 1882 eine neue vorsorgliche Ver¬ fügung aus, wodurch den beklagten Gebrüdern Hitz aufgegeben wurde, das aus dem Gasthofe entfernte Mobiliar binnen drei Tagen wieder dorthin zurückzubringen und dort aufzustellen, un¬ ter der Androhung, daß im Unterlassungsfalle der Kläger be¬ rechtigt sei, das gesammte Mobiliar auf Kosten der Beklagten in den Gasthof zur Sonne zurückbringen zu lassen. Gleichzeitig wurde eine Inventur und Schätzung des Mobiliars durch Sach¬ verständige angeordnet. Bei der gerichtlichen Verhandlung über den Erlaß dieser Verfügung waren neben den Beklagten Brü¬ dern Hitz deren Schwestern und zwar als Hauptintervenienten Namens der Erbschaft Hitz aufgetreten; das Bezirksgericht Baden wies indeß die Hauptintervention, da es sich nur um eine vor¬ sorgliche Verfügung handle, als unzulässig zurück. E. Rekurrent verlangte nun bei der Standeskommission des Kantons Glarus sofortigen Vollzug der vorsorglichen Verfügung des Bezirksgerichtes Baden vom 4. Juli 1882 dahin, daß ihm gestattet werde, das streitige Mobiliar wieder in den Gastho ir Sonne zurücktransportiren zu lassen. Diesem Begehren wider¬ setzte sich indeß Advokat Gallati in Glarus, als Vollmachtträger der Erbschaft Hitz und sämmtlicher einzelner Erben und es wurde dasselbe von der Standeskommission des Kantons Glarus durch Beschluß vom 14. Juli 1882 abschlägig beschieden. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt: Rekurrent sei mit seinem Be¬ gehren bezüglich Rückgabe des streitigen Mobiliars gegenüber der Erbmasse Hitz als solcher, die ihr Domizil und folglich auch ihren Gerichtsstand im Kanton Glarus habe, rechtskräftig prä¬ kludirt; fragliches Mobiliar sei daher unbeschränktes Eigenthum der Erbmasse Hitz. Die vor den aargauischen Gerichten vom VIII — 1882
Rekurrenten angestrengte Klage vermöge hieran nichts zu ändern; dieselbe verfolge übrigens blos einen persönlichen Anspruch gegen die drei Brüder Georg, Josef Leonz und Paul Hitz, auf Grund ner von diesen Gliedern der Erbmasse besonders ausgestellten Erklärung, nicht aber einen Anspruch gegen die Erbschaft Hitz als solche. Die aargauischen Gerichte seien nur befugt gewesen vorsorgliche Verfügungen gegen die drei Brüder Hitz persön¬ lich, nicht aber solche gegen die Erbmasse Hitz, zu erlassen, und es seien auch die betreffenden Verfügungen nur gegen die drei Brüder erlassen worden. Der Erbmasse Hitz gegenüber kön¬ nen dieselben also nicht geltend gemacht werden. F. Gegen diesen Beschluß ergriff E. Burkhardt den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag: Es sei in Aufhebung der Entscheidung der Standeskommission Glarus vom 14. Juli 1882 diese Behörde einzuladen, dem Urtheile des Bezirksgerichtes Baden vom 4. gleichen Monats Vollzug zu schaffen, indem er ausführt: Die Weigerung der Standeskommission des Kantons Glarus, die vorsorgliche Ver¬ fügung des Bezirksgerichtes Baden zu vollziehen, involvire eine Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung, denn es handle sich dabei um Vollziehung eines vollstreckungsfähigen und rechts¬ kräftigen Civilurtheiles. Die Kompetenz des aargauischen Ge¬ richtes könne nicht bezweifelt werden, um so weniger, als sämmtliche Rekursbeklagte im Bezirke Baden wohnen und auch neben den drei beklagten Brüdern Hitz die Schwestern Hitz als Nebenintervenienten aufgetreten seien. Die angebliche Präklusion der Ansprüche des Rekurrenten sei nicht eingetreten und übri¬ gens sei dieser Punkt nicht anläßlich der Entscheidung über die Vollstreckung einer vorsorglichen Verfügung sondern bei Beur¬ theilung der Hauptsache zu entscheiden. G. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen die Rekursbeklagten, die Erben des Johann Baptist Hitz, auf Ab¬ weisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem sie im We¬ sentlichen die schon in den Entscheidungsgründen des angefoch¬ tenen Beschlusses der Standeskommission des Kantons Glarus geltend gemachten Momente weiter ausführen und überdem be¬ merken, die vorsorglichen Verfügungen, um deren Vollziehung es sich hier handle, können keinenfalls als rechtskräftige Civil¬ urtheile im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung quali¬ fizirt werden, und es könne daher von einer Verfassungsverle¬ tzung nicht die Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorsorgliche Verfügung des Bezirksgerichtes Baden vom 4. Juli 1882, um deren Vollstreckung es sich handelt, ist, wie sich aus ihrem Wortlaute selbst unzweideutig ergibt, nicht gegenüber der Gesammtheit der Erben des Johann Baptist Hitz, sondern nur gegenüber einzelnen derselben, nämlich gegenüber den von dem Rekurrenten vor den aargauischen Gerichten be¬ klagten Brüdern Georg, Paul und Josef Hitz erlassen worden hieran vermag der Umstand, daß bei der Verhandlung über den Erlaß der fraglichen provisorischen Verfügung die übrigen Erben als Hauptintervenienten Namens der Erbmasse aufzu¬ treten versuchten, offenbar nichts zu ändern. Denn dadurch wird ja keineswegs beseitigt, daß die in Frage stehende vorsorgliche Verfügung lediglich gegen die Beklagten und nicht gegen die übrigen Erben erlassen wurde und erlassen werden konnte.
2. Nun befinden sich aber die Mobilien, deren provisorische Rückstellung an den Rekurrenten durch die vorsorgliche Verfü¬ gung vom 4. Juli 1882 angeordnet wird, unzweifelhaft im gemeinsamen Besitze der sämmtlichen Erben des Johann Bap¬ tist Hitz, beziehungsweise im Besitze der noch unvertheilten Erb¬ schaftsmasse desselben und keineswegs im ausschließlichen Besitze der beklagten Brüder Hitz. Die Weigerung der Standeskommis¬ sion des Kantons Glarus, die fragliche Verfügung des Be¬ zirksgerichtes Baden zu vollziehen, erscheint daher, angesichts des Einspruches der Erbschaftsmasse des Johann Baptist Hitz beziehungsweise der Gesammtheit der Erben desselben auch dann als gerechtfertigt, wenn die in Rede stehende vorsorgliche Ver¬ fügung als ein rechtskräftiges Civilurtheil im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung betrachtet wird. Denn auch in diesem Falle wäre die fragliche Verfügung nach feststehendem Rechts¬ grundsatze nicht gegen die Gesammtheit der Erben, sondern nur gegen die verurtheilten Brüder Hitz vollstreckungsfähig und könnte daher, da eine Vollstreckung sich der Natur der Sache
nach nicht blos gegen einzelne Erben richten kann, sondern noth¬ wendigerweise die Gesammtheit derselben ergreifen muß, bei Einspruch der nicht beklagten, beziehungsweise verurtheilten Erben überhaupt nicht vollzogen werden.
3. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, zu untersuchen, ob die in Frage stehende vorsorgliche Verfügung als rechtskräf¬ tiges Civilurtheil im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung zu betrachten sei und ob bejahenden Falles die Standeskommis¬ sion des Kantons Glarus die Vollziehung derselben mit Rück¬ sicht auf die vom Civilgerichte des Kantons Glarus ausgespro¬ chene Präklusion der Ansprüche des Rekurrenten gegen die Erb¬ masse Hitz dennoch zu verweigern berechtigt wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.